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11. Arteil vom 3. März 1905 in Sachen Ruch, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Basler Lebensversicherungsgesellschaft, Bekl. u. Ber.=Bekl. Unfallversicherung. — Klage der Hinterlassenen eines Versicherten. Abweisung der Klage (durch die Vorinstanz) wegen ungenügender Klagesubstanziierung; Stellung des Bundesgerichtes. Eidgenössisches und kantonales Recht. Art. 56 u. 57 0G. A. Durch Urteil vom 26. Oktober 1904 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern über die Rechtsbegehren:
a) der Klage: Die Beklagte soll verurteilt werden, den Klägern als Erben des verstorbenen Gottlieb Ruch, gewesener Betreibungsbeamter in Schwarzenburg, die gemäß Police Nr. 33,711 festgesetzte Ver¬ sicherungssumme von 10,000 Fr., nebst 5 % Zins seit 18. März 1902, zu bezahlen;
b) der Verteidigung:
1. Es sei der Kläger Friedrich Ruch mit dem Schlusse seiner
Klage ohne Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründetheit desi¬ nitiv zurückzuweisen;
2. Es sei der Kläger mit dem Schlusse seiner Klage abzu¬ weisen, — erkannt
1. Der Kläger ist mit seiner Beweisbeschwerde abgewiesen.
2. Die Beklagte ist mit ihrer peremptorischen Einrede ab¬ gewiesen.
3. Der Kläger ist ebenfalls mit seinem Klagsbegehren ab¬ gewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Ruch rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag: Die Beklagte sei, in Abänderung des Urteils des bernischen Appellations= und Kassationshofes vom 26. Ok¬ tober 1904, zu verurteilen, dem Berufungskläger, als Erbe des verstorbenen Gottlieb Ruch, gew. Betreibungsbeamten von Schwar¬ zenburg, den ihm gemäß Police Nr. 33,711 der Beklagten zu¬ kommenden Anteil an der in derselben festgesetzten Versicherungs¬ summe von 10,000 Fr. mit 5000 Fr. zu bezahlen, nebst Zins davon à 5% seit 18. März 1902. C. (Armenrecht.) D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä¬ gers seinen Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter der Beklagten hat auf Bestätigung des ange¬ fochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.* In tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzuheben: Gottlieb Ruch, bei seinen Lebzeiten zuletzt gewesener Betreibungs¬ und Konkursbeamter von Schwarzenburg, hatte sich durch Ver¬ trag vom 14. August 1893 für die Dauer von 10 Jahren bei der Beklagten mit Police Nr. 33,711 gegen die Folgen körperlicher Unfälle versichern lassen, und zwar für den Fall des Todes auf die Summe von 10,000 Fr. Am 4. Dezember 1901, morgens zirka 6½ Uhr, wurde Gottlieb Ruch im Dorfbach von Schwarzenburg tot aufgefunden; es ist durch die Vorinstanz auf Grund der über¬
* Abgekürzt. (Anm. der Red. f. Publ.) einstimmenden Angaben der Parteien festgestellt, daß er den Tod durch Ertrinken gefunden hat. Er war nicht verheiratet und hinter¬ ließ keine Noterben, dagegen als nächste und gesetzliche Erben die Geschwister, worunter den heutigen Kläger. Von diesen haben ur¬ sprünglich zwei die Versicherungssumme eingeklagt; schon vor der Vorinstanz hat dann nur noch der Kläger Friedrich Ruch die Klage aufrecht erhalten. Die Beklagte hat der Klage drei Einreden ent¬ gegengehalten: Erstens fehle dem Kläger die Aktivlegitimation, ein¬ mal weil in der Police nirgends gesagt sei, zu wessen Gunsten die Versicherung speziell für den Todesfall abgeschlossen wurde, und als Berechtigte jedenfalls nur die Hinterlassenen des verstorbenen Versicherten, d. h. Frau und Kinder, nicht aber weitere, bloß ge¬ setzliche Erben in Betracht fallen könnten; sodann weil der Kläger seine Erbenqualität nicht nachgewiesen habe. Ferner sei die Klage verwirkt auf Grund des § 10 der allgemeinen Versicherungsbe¬ dingungen (Klagefrist) und stehe der Beklagten eine bezügliche peremptorische Einrede zu. Weiter liege kein „Unfall“ im Sinne der Police vor. Endlich sei der Tod des Versicherten auf ein grobes Verschulden desselben zurückzuführen. Die Vorinstanz hat in ihrem die Klage abweisenden Urteil alle diese Einreden der Beklagten geprüft und sie alle gutgeheißen, die Einrede der Ver¬ wirkung des Klagerechtes freilich nicht im uneinläßlichen Verfahren sondern als einläßliche Einrede. Zum letzten Verteidigungsstand¬ punkt der Beklagten nimmt sie an, der Versicherte sei infolge hoch¬ gradiger Trunkenheit in den Dorfbach gefallen; sie erblickt hierin ein grobes Verschulden und führt aus, es sei sonach dem Kläger nicht nur nicht der ihm obliegende Nachweis gelungen, daß der Unfall des Gottlieb Ruch ohne dessen grobes eigenes Verschulden eingetreten sei, sondern die Beklagte habe sogar den Gegenbeweis geleistet, daß er durch grobes Verschulden ums Leben gekommen sei. Die Bestreitung der Aktivlegitimation, die sie in erster Linie geprüft hat, hält die Vorinstanz für unstichhaltig hinsichtlich des ersten von der Beklagten dafür angeführten Grundes; dagegen führt sie über die Einrede ungenügender Klagesubstanziierung aus: „Nach dieser Richtung ist nun allerdings die Klage höchst man¬ „gelhaft substanziiert. Es wurde darin lediglich festgestellt, daß „der Versicherte Gottlieb Ruch keine Noterben hinterließ, sondern
„bloß gesetzliche Erben in der Person der ..... drei Ge¬ „schwister, und daß die beiden, welche ursprünglich als Kläger „auftraten, sich den ihren Miterben zukommenden Anspruch gegen „den Beklagten hatten zedieren lassen (vergl. Art. 24—27). Aus „Art. 16 vernimmt man nebenbei noch, daß über den Nachlaß „des Gottlieb Ruch ein amtliches Güterverzeichnis aufgenommen „wurde. Diese Momente genügen jedoch nicht zur Herstellung „der Aktivlegitimation der Kläger. Es ergibt sich daraus nur, „daß die Kläger die Eigenschaft von gesetzlichen Erben hatten und „daß ihnen die Erbschaft des Gottlieb Ruch anfiel. Dagegen fehlt „es in der Klage an der Behauptung, daß die Kläger die ihnen „angefallene Erbschaft tatsächlich angenommen haben und dadurch „gemäß Satz 513 C wirkliche Erben geworden seien, eine Be¬ „hauptung, welche zur Substanziierung der Klage unbedingt er¬ „forderlich gewesen wäre, weil niemand zur Annahme einer Erb¬ „schaft verpflichtet ist, und weil nur der wirkliche Erbe in alle „Rechte und Verbindlichkeiten, welche zur Verlassenschaft gehören, „eintritt (vergl. Satz. 513, 514, 632, 633, 641 C). Die be¬ „zügliche, erst in der Replik aufgestellte Behauptung ist, wie be¬ „reits erwähnt, klagverstärkend und muß daher außer Betracht „gelassen werden. Ist aber nicht in gesetzlicher Weise behauptet „und demnach natürlich auch nicht bewiesen, daß der Kläger fak¬ „tisch den Gottlieb Ruch beerbt habe, so gebricht es schon am „ersten für eine Gutheißung der Klage unerläßlichen Moment: „am Nachweis dafür, daß dem Kläger die eingeklagte Forderung „wirklich jemals zugestanden habe und noch zustehe, d. h. am „Nachweis der Aktivlegitimation. Diese Tatsache führt notwendiger¬ „weise zur Abweisung der Klage.“
2. Es ist der Vorinstanz darin beizustimmen, daß die Aktiv¬ legitimation des Klägers nur auf seiner Eigenschaft als gesetzlicher Erbe des Versicherten Gottlieb Ruch beruhen kann; denn die Ver¬ sicherung lautet für den Todesfall auf keine bestimmte Person; als Berechtigter ist also anzusehen die vermögensrechtliche Persön¬ lichkeit des Versicherungsnehmers, und die Versicherungssumme gehört beim Tode des Versicherungsnehmers zu dessen Nachlaß. (Vergl. Lewis Lehrbuch des Versicherungsrechtes, § 29, S. 322; Ehrenberg, Handbuch I, S. 461.) Nun ist klar, daß die Frage, ob der Kläger in der Klage seine Qualität als gesetzlicher Erbe rechtsgenügend behauptet habe, und die weitere, ob eine bezügliche Behauptung zur Klage gehöre und nicht erst in der Replik auf¬ gestellt werden dürfe, in keiner Weise vom eidgenössischen Recht, sondern ausschließlich vom kantonalen Recht — Prozeßrecht und Erbrecht — beherrscht wird; erbrechtlich ist die Frage, ob zum Erwerbe der Erbenqualität der Antritt der Erbschaft gehöre, pro¬ zeßrechtlich die andere, ob eine dahingehende Behauptung schon in der Klage aufgestellt sein müsse und eine erst in der Replik aufgestellte Behauptung nicht berücksichtigt werden dürfe. Zwar hat der Kläger in seiner Berufungserklärung und auch was wohl einzig erheblich ist — noch heute ausgeführt, die schriftliche Begründung des angefochtenen Urteils entspreche in diesem Punkte der mündlich ausgesprochenen Ansicht des Gerichtes nicht; eine Abweisung der Klage aus diesem Grunde sei nicht erfolgt. Allein das Bundesgericht hat sich natürlich an die schriftliche Begründung des Urteils zu halten, von der anzunehmen ist, sie spreche die Ansicht des Gerichtes aus, und von der das ohne weiteres zu gelten hat. Daran scheitert aber offenbar die Berufung. Denn wenn auch das Bundesgericht in allen übrigen Punkten - Klage¬ verwirkung, Frage des versicherungspflichtigen Unfalles, Frage des groben Verschuldens — zu einem von der Ansicht der Vor¬ instanz abweichenden, dem Kläger günstigen Resultate gelangen würde, so könnte die Berufung trotzdem nicht zum Ziele führen, da es bei der Abweisung der Klage aus dem genannten proze߬ und erbrechtlichen Grunde der mangelnden Substanziierung der Aktivlegitimation notwendig sein Bewenden haben muß. Die Er¬ örterung aller jener Fragen fällt damit als überflüssig und das Endresultat nicht beeinflussend dahin, und die Berufung ist aus diesem Grunde abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen, und es hat damit beim Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom
26. Oktober 1904 in allen Teilen sein Bewenden.