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31_II_67

BGE 31 II 67

Bundesgericht (BGE) · 1904-12-05 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

10. Arteil vom 10. Februar 1905 in Sachen Kaiser, Bekl. u. Hauptber.=Kl., gegen Konkursmasse der Basler Kreditgesellschaft, Kl. und Anschl.=Ber.=Kl. Genossenschaft mit Ausschluss der persönlichen Haftung der Ge¬ nossen: Kann der Genossenschafter, der von der Konkursmasse der Genossenschaft auf Volleinzahlung des Genossenschaftsanteils be¬ langt wird, die Einrede des von den Genossenschaftsorganen verübten Betruges (bei Gründung der Genossenschaft bezw. Erhöhung des Ge¬ nossenschaftskapitals) entgegenhalten? — Vorrücken der Fälligkeit befristeter Anteilscheine durch den Konkurs der Genossenschaft?- OR Art. 688, 680 Z. 4 u. 5; SchKG Art. 213 Abs. 3. A. Durch Urteil vom 5. Dezember 1904 hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Baselstadt über die Rechtsbegehren:

a) der Klage: Der Beklagte sei zur Zahlung von 3600 Fr. nebst Zins zu % seit dem 21. April 1902 an die Klägerin zu verurteilen. Eventuell: Der Beklagte sei zur Zahlung von 900 Fr. Raten

per 1902, 1903, 1904 nebst 5 % Prozeßzinsen und zu folgen¬ den Terminzahlungen zu verurteilen, nämlich 300 Fr. per 1905, 300 Fr. per 1906, 300 Fr. per 1907, 300 Fr. per 1908, 300 Fr. per 1909, 300 Fr. per 1910, 300 Fr. per 1911, 300 Fr. per 1912 und 300 Fr. per 1913;

b) der Antwort: Die Klage sei abzuweisen, soweit sie den Betrag von 600 Fr. nebst Zins zu 5% seit 9. März 1903 übersteige, erkannt: Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet: Der Beklagte wird bei seiner Anerkennung von 600 Fr. nebst Zins zu 5% seit

9. März 1903 behaftet und zur Zahlung von weitern 300 nebst Zins zu 5 % seit 20. April 1904 und von je 300 Fr. vom 20. April 1905, 1906, 1907, 1908, 1909, 1910, 1911, 1912 und 1913 verurteilt. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, unter Wie¬ deraufnahme seines in der Klagebeantwortung gestellten Begehrens. C. Die Klägerin hat sich der Berufung rechtzeitig und in ge¬ setzlicher Form angeschlossen und den Antrag gestellt: Es sei das Urteil des Appellationsgerichts von Baselstadt vom 5. Dezember 1904 in der Weise abzuändern, daß der Beklagte bei seiner Aner¬ kennung von 600 Fr. behaftet und zur alsbaldigen Zahlung wei¬ terer 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit 9. März 1903 verurteilt werde. D. Die Klägerin hat überdies Abweisung der Hauptberufung, der Beklagte Abweisung der Anschlußberufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Basler Kreditgesellschaft war eine Genossenschaft mit unbeschränktem Kapital und mit Ausschluß der persönlichen Haf¬ tung der Genossenschafter gemäß Art. 12 der Statuten vom

2. Oktober 1888 und 5. April 1900. Während der Betrag eines Anteilscheines sich ursprünglich auf 500 Fr. belief, wurde er durch Statutenänderung vom 5. April 1900 auf 1000 Fr. festgesetzt. Diese Statutenänderung war erfolgt gemäß einem Zirkular des Verwaltungsrates der Basler Kreditgesellschaft vom 20. März 1900, in dem der Verwaltungsrat die Kapitalvermehrung damit begründet hatte, daß das Anteilscheinkapital in seiner Eigenschaft als Sicherheit für die bei der Genossenschaft angelegten Gelder entsprechend höher gehalten werden sollte, und daß wie bei andern Bankgeschäften, auch bei der Basler Kreditgesellschaft sich seit Jahr und Tag ein vermehrtes Geldbedürfnis geltend mache. Der Generalversammlung vom 5. April 1900 hatte eine Schlußbilanz für das Jahr 1899 vorgelegen, aus der sich ein Reingewinn von 37,294 Fr. 93 Ets. ergab, der die Auszahlung einer Dividende von 5 ½% an die Anteilscheine ermöglichte. Nach dem Vor¬ schlage des Verwaltungsrates konnte die Erhöhung der Anteil¬ scheine von den bisherigen Genossenschaftern in der Weise vollzo¬ gen werden, daß sie entweder zwei alte Titel von 500 Fr. in einen solchen von 1000 Fr. zusammenlegten, oder die alten An¬ teilscheine auf 1000 Fr. erhöhten. Aus den Statuten vom

5. April 1900 sind hervorzuheben: Art. 3: „Das Kapital der Gesellschaft ist unbeschränkt und ist in Anteilscheine von je 1000 Fr. eingeteilt“; Art. 6: Jedes Mitglied hatte außer einer Aufnahmegebühr beim Eintritt 20 % = 200 Fr. auf jeden An¬ teilschein zu leisten, sodann jährlich weitere 5 % = 50 Fr. bis zur vollständigen Liberierung. Art. 8 gestattete den Mitgliedern das Recht jederzeitiger Volleinzahlung. Art. 11; „Die von einem „Genossen auf seine Anteilscheine geleisteten Einzahlungen dienen „der Gesellschaft als Garantie für alle ihr gegenüber eingegan¬ „genen Verbindlichkeiten und können bei dem Ausscheiden der Mit¬ „glieder mit den der Gesellschaft schuldigen Summen verrechnet „werden.“ Nach Art. 18 Ziff. 6 hatte die Generalversammlung die Befugnis, den Entscheid über die Einforderung von weitern Einzahlungen auf die Anteilscheine zu treffen, und nach Art. 17 war zur Beschlußnahme über eine Einzahlung von über 50 hinaus eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Der Ausschluß der persönlichen Haftbarkeit der Genossenschafter und die Höhe der Anteile, sowie der Modus der Einzahlungen sind gehörig publi¬ ziert worden; auch haben die Jahresberichte jeweilen die Zahl der ausgetretenen und eingetretenen Mitglieder und die dadurch bedingte jeweilige Höhe des Genossenschaftskapitals kundgegeben. Am 19. April 1902 wurde über die Basler Kreditgesellschaft der

Konkurs eröffnet. Gleich nach dem Ausbruche des Konkurses wurde gegen die Mitglieder des Verwaltungsrates und gegen ein¬ zelne Angestellte der Genossenschaft eine Strafuntersuchung ein¬ geleitet, welche am 14. Oktober 1903 zu einer Verurteilung des trektors, des Kassiers und einiger Verwaltungsräte führte; es wurde in ihr festgestellt, daß schon lange vor dem Jahre 1900 eine beträchtliche Unterbilanz bestanden hatte.

2. Der Beklagte war Genossenschafter mit sechs Anteilscheinen. Der ursprüngliche Zeichnungsschein hatte gelautet: „Unterzeichne¬ „ter .... erklärt und anerkennt hiemit, daß ich mich bei der „Basler Kreditgesellschaft eingetragene Genossenschaft durch Über¬ „nahme von .... Anteilscheinen auf je Franken fünfhundert „lautend beteiligt und hiedurch mich der Gesellschaft gegenüber für „den Gesamtbetrag dieser Anteilscheine rechtsverbindlich verpflichtet „habe." Bei der Erhöhung des Genossenschaftskapitals wählte der Beklagte den zweiten vom Verwaltungsrate vorgeschlagenen Weg,

d. h. er ließ seine Anteilscheine auf je 1000 Fr. erhöhen. Im be¬ treffenden, mit „Erklärung“ überschriebenen Zeichnungsschein vom

20. April 1900 war einfach der Wunsch des Beklagten auf Um¬ tausch der sechs alten gegen sechs neue Titel unter Anrechnung der bisher einbezahlten 1800 Fr. und unter Hinweis auf die Art. 3, 6 und 8 der abgeänderten Statuten ausgesprochen. Bis zum Konkursausbruch hatte der Beklagte einen Betrag von 2400 Fr. auf seine Anteilscheine einbezahlt. Nach dem Ausbruche des Konkurses über die Genossenschaft verweigerte er die von der Konkursverwaltung verlangte Einzahlung des Restbetrages von 3600 Fr. und bestritt den bezüglichen Zahlungsbefehl vom

9. März 1903 gänzlich; mit Notifikation vom 23. April 1903 teilte er der Konkursverwaltung mit, daß er die Umwandlung seiner Anteilscheine wegen Betruges der Genossenschaftsorgane als ir ihn unverbindlich erachte und aus diesem Grunde weitere Ein¬ zahlungen verweigere. Den gleichen Standpunkt hat der Beklagte auch gegenüber der von der Konkursverwaltung ihm gegenüber erhobenen Klage, die das in Fakt. A mitgeteilte Rechtsbegehren enthält, eingenommen, wobei er immerhin anerkannt hat, den ur¬ sprünglichen Betrag seiner Anteilscheine, 3000 Fr., zu schulden, somit noch für 600 Fr. zahlungspflichtig zu sein.

3. Zum Entscheide stehen nach der Gestaltung der Parteianträge und der Prozeßlage in der Berufungsinstanz zwei Fragen: Die Frage, ob der Beklagte der Klägerin, der Konkursmasse der Bas¬ ler Kreditgesellschaft, den von den Genossenschaftsorganen verübten Betrug entgegenhalten und sich mit dieser Einrede von der Pflicht weiterer Einzahlungen befreien könne; und die weitere, ob, wenn das nicht der Fall ist, die Einzahlungen des Beklagten sofort im ganzen Umfange zu erfolgen haben, oder ob für diese Einzah¬ lungen die statutarischen Terminbestimmungen maßgebend sind. Die Tatsache des Betruges ist von der Klägerin nicht bestritten: sie bestreitet nur, daß die Einrede des Betruges den Gläubigern gegenüber wirksam sei. Beide kantonalen Instanzen haben den Hauptstandpunkt des Beklagten verworfen, dagegen seinen Even¬ tualstandpunkt — Fälligkeit der Einzahlungen erst nach den durch geschützt. die Statuten bestimmten Terminen

4. Nun hat das Bundesgericht die Frage, ob der Gesellschafter, der durch Betrug der Mitgesellschafter zur Eingehung des Gesell¬ schaftsvertrages verleitet worden ist, den Gesellschaftsgläubigern die Einrede des Betruges entgegenhalten könne, sowohl für die Kollektivgesellschaft wie für die Kommanditgesellschaft verneint; vergl. A. S., XXIX, 2, S. 662 ff. Erw. 5 f. Für die Genossen¬ schaft mit Ausschluß der persönlichen Haftbarkeit der Genossen¬ schafter, um die es sich heute handelt, ist damit indessen die heute zu entscheidende erste Frage — die sich auf die gleiche Grund¬ formel zurückführen läßt — noch nicht ohne weiteres entschieden. Bei jenen Gesellschaftsformen ist die Unstatthaftigkeit der Einrede des von den Mitgesellschaftern verübten Betruges den Gesellschafts¬ gläubigern gegenüber darauf zurückzuführen, daß die betrügenden Mitgesellschafter mit Bezug auf die nach Außen, gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, erklärte Ermächtigung zum Vertragsab¬ schlusse nur als „Dritte“ im Sinne des Art. 25 OR erscheinen und danach auch der Gesellschaftsgläubiger, der seine Forderungen an die Gesellschaft mittelst Angriffes auf den betrogenen Gesell¬ schafter geltend macht, im Verhältnis zur Gesellschaft eine Dritt¬ person ist, welcher der vom Mitgesellschafter (dem „Dritten“ im Sinne des Art. 25 OR) verübte Betrug nur dann enigegenge¬ halten werden könnte, wenn sie den Betrug gekannt hat oder

hätte kennen sollen. Die Entscheidung der heute streitigen Frage ist davon abhängig, welche Bedeutung der Beitrittserklärung bezw. Anteilsscheinzeichnung eines Genossenschafters den mit der Genos¬ senschaft in Beziehungen stehenden Drittpersonen, Gläubigern, gegenüber zukommt, und welche Rechte der Konkursmasse im Konkurse der Genossenschaft zustehen.

5. Die Frage der Bedeutung der Beitrittserklärung des Ge¬ nossenschafters entscheidet sich nach der Struktur der betreffenden Genossenschaft und ist bei der heute in Betracht kommenden Form der Genossenschaft mit Ausschluß der persönlichen Haftbarkeit der Genossenschafter, nach Art. 688 OR, dahin zu beantworten: Bei dieser Form der Genossenschaft haftet das Genossenschafts¬ kapital, und nur dieses, gegenüber den Gläubigern für Genossen¬ schaftsschulden. Dieses Genossenschaftskapital ist den Gläubigern verhaftet und bildet das Garantiekapital der Genossenschaft für die mit ihr in Verkehr tretenden Dritten, Gläubiger; auf der jöhe dieses Garantiekapitals, die durch Publikation der Größe der Anteilscheine (Art. 680 Ziff. 5 OR) indirekt bekannt zu machen ist, bastert der Kredit der Genossenschaft und der ganze Geschäftsverkehr mit ihr. Durch die zu publizierende Erklärung, mit einem bestimmten Beitrag der Genossenschaft als Mitglied beizutreten, gibt daher der Genossenschafter eine Erklärung, die auch wirksam ist gegenüber Dritten, ab, des Inhaltes, der Ge¬ nossenschaft mit dem und dem Betrag haften zu wollen. Das SOR gestattet allerdings den Genossenschaften, unter Voraus¬ setzung gehöriger Bekanntmachung, die persönliche Haftbarkeit der Genossenschafter einzuschließen und die Haftung auf das Genossen¬ schaftsvermögen zu beschränken, wodurch ein direktes Klagrecht der Dritten gegen die Genossenschafter für Genossenschaftsschulden aus¬ geschlossen wird; allein noch weiter darf die Haftung der Genossen¬ schafter nicht reduziert werden. Diese haften immerhin der Genossen¬ schaft für ihre Beiträge, und damit auch den Dritten dafür, daß das Genossenschaftskapital den bestimmten Betrag ausmache; zu diesem Kapital gehören aber auch die noch ausstehenden, nicht einbezahl¬ ten Anteile; auch diese haften somit, als Bestandteil des Genos¬ senschaftsvermögens, den Gläubigern. Die einzelnen Genossenschaf¬ ter können daher nur unter den statutarisch festgesetzten und ge¬ hörig publizierten Bedingungen (Art. 680 Ziff. 4 OR) den Aus¬ tritt aus der Genossenschaft erklären (s. Art. 684 eod.), nicht dagegen gegenüber den Gläubigern die Leistung ihrer aus der Mitgliedschaft fließenden Beitragspflicht verweigern mit Hinweis auf die Unverbindlichkeit oder Ungültigkeit des einzelnen Einzah¬ lungsvertrages. Durch ihren Beitritt zur Genossenschaft, der zu publizieren ist, erklären die Genossenschafter, daß eine Genossen¬ schaft existiere und daß sie dieser mit einem bestimmten Beitrag gutstehen wollen. Die Mitgliedschaftsbeiträge sind sonach den Gläubigern verhaftet und diese haben ein Anrecht auf sie, gemäß Art. 688 OR. Die Gläubiger können daher ungeachtet der Un¬ gültigkeit des einzelnen Einzahlungsvertrages die Volleinzahlung des ihnen verhafteten Genossenschaftskapitals verlangen, wenn auch freilich — als einzelne —, zunächst abgesehen vom Falle des Konkurses, noch nicht direkt gegenüber dem Genossenschafter. Da¬ raus folgt die Unerheblichkeit der Einrede des Betruges bei Ein¬ gehung des Einzahlungsvertrages den Gläubigern gegenüber. (Vergl. hiezu namentlich auch Entsch. des R.=Ger., Bd. XLV S. 106 ff.)

6. Gilt das bis anhin ausgeführte zunächst und in erster Linie für den einzelnen Genossenschaftsgläubiger, so muß es, was die Haftung des Genossenschaftskapitals betrifft, auch Geltung haben für die heute streitige Forderung der Gläubigergemeinschaft auf Volleinzahlung der ausstehenden Genossenschaftsbeiträge. Allerdings macht die Konkursmasse mit dieser Forderung einen Anspruch geltend, der in erster Linie der Genossenschaft gegenüber dem Genossenschaf¬ ter zusteht; und da die Genossenschaft den Betrug ihrer Organe zu vertreten hat, ihr gegenüber also die Einrede des Betrugs bei Eingehung des Gründungs= sowie des Einzahlungsvertrages zu¬ lässig und wirksam ist, möchte es scheinen, als ob der Konkurs¬ der Genossen¬ masse, da sie die Rechte des Gemeinschuldners schaft — geltend mache, jene Einrede ganz gleich entgegenstünde wie der Genossenschaft selber. Allein gerade im Konkurse wird die Haftung des Genossenschaftskapitals gegenüber den Gläubigern praktisch. Vorher, vor Eröffnung des Konkurses, haben die ein¬ zelnen Gläubiger bei der Genossenschaft mit Ausschluß der per¬ sönlichen Haftbarkeit der Genossenschafter kein direktes Klagerecht

gegen die letztern. Die hier zu einer Rechtsgemeinschaft zu gesam¬ ter Hand vereinigten Gläubiger können im Konkurse der Genos¬ senschaft Rechte geltend machen, die vorher dem einzelnen Gläubi¬ ger nicht zustanden; und sie machen mit der Forderung auf Volleinzahlung des Genossenschaftskapitals nicht nur Rechte der Genossenschaft, sondern eigene Rechte geltend. Für das eidgenös¬ sische Recht ergibt sich das über die Stellung der Gläubiger zum Genossenschaftskapital Gesagte positiv aus Art. 213 Abs. 3 SchKG, der im Konkurse der Genossenschaft die Verrechnung rückständiger statutarischer Beiträge mit Forderungen gegen die Genossenschaft ausschließt. Diese Bestimmung erklärt sich daraus, daß das Genossenschaftskapital (gleich dem Aktienkapital bei der Aktiengesellschaft), soweit es die beim Konkursausbruche vorhan¬ denen Genossenschafter betrifft, unter allen Umständen voll erhal¬ ten sein und voll zur Befriedigung der Gläubiger dienen soll, und bildet ein weiteres Argument zu dem in Erwägung 5 über die Bedeutung des Genossenschaftskapitals für die Gläubiger ausge¬ führten. Es ist aber aus ihr auch zu folgern, daß die im Mo¬ mente der Konkurseröffnung rückständigen Beiträge — die zum Vermögen der Genossenschaft gehören — nunmehr direkt der Gläubigergemeinschaft geschuldet werden; und daraus ergibt sich, daß der von der Genossenschaft dem Genossenschafter gegenüber verübte Betrug für die Gläubigergemeinschaft auch mit Bezug auf die Forderung auf Volleinzahlung des Genossenschaftskapitals den Betrug eines Dritten bedeutet und ihr daher nicht entgegengehal¬ ten werden kann.

7. Die bisherigen Ausführungen ergeben die Unzulässigkeit der Einrede des Betruges gegenüber der Klägerin und damit die Un¬ begründetheit der Hauptberufung. Es folgt aus ihnen aber auch, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, die Begründetheit der Anschlußberufung, d. h. die sofortige Fälligkeit der noch ausstehen¬ den Beträge und das Recht der Gläubigergemeinschaft, die sofor¬ tige Volleinzahlung zu verlangen. Von dem in Erwägung 6 ent¬ wickelten Gesichtspunkte der besondern Wirkung des Konkurses auf das Verhältnis zwischen Genossenschaft, Genossenschafter und Gläubiger aus ergibt sich dieses Resultat ohne Schwierigkeit: Die noch ausstehenden Beträge haften den Gläubigern als Garantie; diese Garantie wird effektiv im Falle des Konkurses. Das muß aber auch die sofortige Fälligkeit der Anteile im vollen Umfange zur Folge haben; denn andernfalls wäre die Haftung des Genos¬ senschaftskapitals gegenüber den Gläubigern gerade in dem Falle, wo sie praktisch zu Tage treten soll, tatsächlich unwirksam und nichtssagend. Der Beklagte verweist auf Art. 6 der Genossen¬ schaftsstatuten, der die Echelonierung der Einzahlungen der Ge¬ nossenschaftsanteile vorsieht, und behauptet, das Begehren der An¬ schlußberufung stehe im Widerspruch mit dieser Statutenbestim¬ mung. Dieser Bestimmung kommt jedoch lediglich die Bedeutung einer internen Abmachung zwischen den Genossenschaftern und der Genossenschaft zu, und sie kann der Gläubigergemeinschaft nicht entgegengehalten werden. Wenn der Beklagte darauf hinweist, daß auch diese Bestimmung im Handelsregister publiziert worden sei und daß daher die Gläubiger mit ihr haben rechnen müssen, so ist dem erstens entgegenzuhalten, daß die Gläubiger beim Inver¬ kehrtreten mit der Genossenschaft sicherlich nicht an diese Abstufung der Einzahlungen gedacht und unter Berücksichtigung dieser Tat¬ sache ihren Kredit gewährt haben, sondern daß sie eben mit der ganzen Höhe der Beiträge und der daraus in Verbindung mit der ungefähren Mitgliederzahl zu ermittelnden Höhe des Genos¬ senschaftskapitals gerechnet haben. Und zweitens ist zu beachten, daß Art. 680 OR nur die Publikation der Art und Größe der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge, nicht aber die Publi¬ kation des Modus der Einzahlung verlangt; es wäre daher mög¬ lich, daß eine derartige Statutenbestimmung, wie Art. 6 der vor¬ liegenden Statuten, gar nicht publiziert würde, und daß rein in¬ terne Beschränkungen aufgestellt würden: Derartige Beschränkun¬ gen könnten der Gläubigergemeinschaft gewiß nicht entgegengehal¬ ten werden; und nun wirkt die Publikation einer solchen Be¬ schränkung durchaus nicht in dem Sinne, daß die Gläubiger für den Fall des Konkurses daran gebunden wären. Durch den Kon¬ kurs verändert sich eben die Rechtslage der Genossenschafter zu der Gläubigergemeinschaft und erhält diese ein Recht auf Voll¬ einzahlung des Genossenschaftskapitals, das mit dem Momente der Konkurseröffnung realisierbar sein muß. Aber auch wenn nicht dieses direkte Recht der Gläubigergemeinschaft angenommen werden

will, sondern davon ausgegangen wird, die Gläubigergemeinschaft mache lediglich das Recht der Genossenschaft geltend, so kann sich der Beklagte dennoch nicht auf Art. 6 der Statuten berufen. Zu¬ nächst ist von diesem Standpunkte aus zu sagen, daß die Mit¬ gliedschaftsbeiträge nicht etwa erst mit jedem neuen Jahr neu ge¬ schuldet werden, sondern daß sie sofort geschuldet, aber allerdings befristet sind (vergl. das Gutachten Burckhardt*). Die Abmachung der ratenweisen Einzahlung bedeutet alsdann lediglich eine Er¬ leichterung für das einzelne Mitglied; diese Erleichterung muß dahinfallen für den Fall, daß die Genossenschaft in Zahlungs¬ schwierigkeiten gerät. Nach Art. 10 der Statuten haftet ja der ausscheidende Genossenschafter auch noch ein Jahr lang nach sei¬ nem Austritt auf den Betrag der gezeichneten Beiträge; Korrelat dieser Bestimmung ist die hier ausgesprochene der sofortigen Vollhaf¬ tung für den Fall des Konkurses. Art 18 Ziff. 6 der Statuten gewährt der Generalversammlung der Genossenschaft das Recht, höhere Einzahlungen — und damit gewiß auch die Volleinzahlung — zu verlangen. Nun kann gewiß im Falle des Konkurses die¬ ses Recht von der Gläubigergemeinschaft ausgeübt werden. Der Umstand, daß Art. 17 der Statuten hiefür eine qualifizierte Mehrheit verlangt, steht dem nicht entgegen; denn diese Beschrän¬ kung kann eben nur praktisch sein für die Zeit der Dauer der Genossenschaft, nicht mehr aber für die Zeit nach dem Ausbruch des Konkurses. Sowenig als im Konkurse der Genossenschaft der einzelne Genossenschafter eingezahlte Beiträge zurückfordern kann (vergl. Urteil der Bundesgerichts vom 9. Oktober 1903 in Sachen der heutigen Klägerin gegen Erbmasse Schnider, Amtl. Samml., XXIX, 2, S. 628), da die Genossenschaftsbeiträge zu Deckung der Gläubiger bestimmt sind und der Genossenschafter nur soweit Anspruch auf Rückzahlung haben kann, als die Gläu¬ biger gedeckt find, so wenig kann er der Volleinzahlung die Einrede der Nichtfälligkeit entgegensetzen und dadurch die Haftung des Genossenschaftskapitals gegenüber den Gläubigern illusorisch machen. Im Konkurse tritt der Fall ein, wo der einzelne Genos¬

* Abgedruckt in der Zeitschr. des bern. Jur.-Ver., Bd. 51, S. 12 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) senschafter die aus seiner Mitgliedschaft entspringende Last voll tragen muß. Dieses aus der Natur der Mitgliederverpflichtung folgende Resultat entspricht auch allein dem Gebote der Verkehrs¬ sicherheit und den Grundsätzen von Treu und Glauben.

8. Ist sonach die Anschlußberufung gutzuheißen, so ist bezüg¬ lich des Zinsbeginns für die noch einzuzahlenden Beiträge nicht bestritten, daß dafür der Zahlungsbefehl (9. März 1903) ma߬ gebend ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung wird abgewiesen, die Anschlußberufung da¬ gegen gutgeheißen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 5. Dezember 1904 dahin abgeändert, daß der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin außer den anerkannten 600 Fr. weitere 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit 9. März 1903 zu bezahlen.