Volltext (verifizierbarer Originaltext)
89. Arteil vom 9. Dezember 1905 in Sachen Papierfabrik Perlen, A.-G., Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Staat Luzern, Kl. u. Ber.=Bekl. Unerlaubte Handlung: Schuldhafte Verursachung einer Massentötung von Fischen. — Widerrechtlichkeit? Eidgenössisches und kantonales Recht. — Verschulden; Art. 62 OR. — Klagrecht des Verpächters des Fischereirechts; eidgenössisches und kantonales Recht. — Mass des Schadens. — Art. 50, 51 OR. A. Durch Urteil vom 17. März 1905 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage: Hat die Bekagte dem Kläger eine Entschädigung von 16,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 2. Februar 1898 zu bezahlen? erkannt: Die Beklagte habe dem Kläger eine Entschädigung von 5155 Fr. 30 Ets. nebst Verzugszins zu 5 % seit 12. Januar 1899 zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils und gänzliche Abweisung der Klage. C. (Formelles.) D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬ klagten seinen Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter des Klägers hat auf Bestätigung des angefoch¬ tenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 2. Februar 1898 wurden in der Reuß unterhalb der Einmündung des Gewerbekanals der Beklagten eine große Masse von Fischen getötet. Die Tötung wurde zurückgeführt auf Ver¬ giftung durch Chlorrückstände aus der Fabrik der Beklagien. der sofort eingeleiteten Strafuntersuchung wegen Übertretung des Fischereigesetzes wurde folgendes festgestellt: Das Chlor, das die Beklagte verwendet, wird in der Chlorküche in Kasten ausge¬ laugt; nach dreimaligem Auslaugen wird der verbleibende Rück¬
stand in die untern Kasten abgeleitet und das Wasser aufgepumpt dann sollen bei richtiger Behandlung die festen Bestandteile der Rückstände, die noch gifthaltig sind, ausgeschöpft und vergraben oder als Mist weggeführt, und nur das ganz ausgelaugt ver¬ bleibende Wasser soll abgeleitet werden; zu diesem Zwecke befinden sich in den untern Kasten Zapfenöffnungen, durch die das Wasser in eine große Schmutzgrube fließt, welche am Boden eine große Offnung ohne Verschluß hat; durch diese wird das Wasser in eine unter dem Fabrikgebäude durchlaufende Dole und mittelst dieser in den Fabrikkanal geleitet. An jenem 2. Februar 1898 hatte Werkführer Bossart den seit über 20 Jahren in der Fabrik arbeitenden Vorarbeiter Gärtner mit der Reinigung der Chlor¬ kasten beauftragt. Gärtner hatte sich dazu die sonst nicht bei den Chlorkasten arbeitenden Arbeiter Waldis und Schüpfer beigesellt. Statt die festen Bestandteile der Chlorrückstände erst auszuschöpfen, hatte Gärtner dem Waldis den Auftrag gegeben, die Zapfen am Boden der untern Chlorkasten auszuziehen, bevor die festen Rück¬ stände ausgeschöpft waren. So gelangte ein noch zu sehr chlor¬ haltiges Abwasser in die Schmutzgrube und durch diese in die Dole, den Fabrikkanal und die Reuß. Die Strafuntersuchung endigte mit der Verurteilung des technischen Leiters der Fabrik der Beklagten, Krawany, zu einer Geldstrafe und der grundsätz¬ lichen Verurteilung der beklagten Gesellschaft zu Schadenersatz. Der Staat Luzern stellte am 12. Januar 1899 der Beklagten einen Zahlungsbefehl über 16,000 Fr. zu, wegegen die Beklagte Rechtsvorschlag erhob mit der Erklärung, sie sei bereit, die Fisch¬ enze der Ortsbürgergemeinde Bremgarten für die Jahre 1899 bis 1904 inkl. zum Durchschnittspreise der Jahre 1891 bis 1897 zu pachten und für 1898 den nachgewiesenen Ausfall zu vergüten. Diesen Schadenersatz macht nun der Staat Luzern im vorliegenden Civilprozeß geltend.
2. Die Beklagte hat heute den vor den kantonalen Instanzen in erster Linie eingenommenen Standpunkt: die Fischtötung nicht auf Vergiftung durch Chlor, sondern auf eine elektrische Entladung in Rathausen zurückzuführen, nicht mehr aufrecht er¬ halten, und nach dem erdrückenden Beweismaterial, das im Straf¬ wie im Civilprozeß gesammelt worden ist, gewiß mit Recht nicht. Sie hat auch, ebenso mit Recht, die tatsächliche Feststellung der Vorinstanzen, daß am 2. Februar 1898 aus der Chlorküche ihrer Fabrik giftige Stoffe in die Reuß flossen, welche geeignet waren, eine Tötung der Fische auf eine verhältnismäßig weite Strecke zu bewirken, nicht als aktenwidrig angefochten. Das Bundesgericht hat also ohne weiteres dieses Ereignis als Schadensereignis anzusehen; denn der Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Schädigung des Fischbestandes ist damit gegeben. Anderseits kann dem Kläger nicht beige¬ stimmt werden, wenn er aus der Erklärung der Beklagten im Rechtsvorschlag auf den Zahlungsbefehl vom 12. Januar 1899 auf eine Anerkennung der Forderung schließen will: die Er¬ klärung hatte sich nur auf den Ausfall pro 1898 bezogen. Auch die grundsätzliche Verurteilung der Beklagten zu Schadenersatz im Strafurteil schließt nicht aus, daß auch der Grund des Schaden¬ ersatzanspruchs heute vom Civilrichter frei geprüft werde; denn in jenem Strafprozesse war die Beklagte, wie das Strafurteil aus¬ drücklich hervorhebt, gar nicht Partei und es kommt jenem Aus¬ spruch des Strafrichters offenbar rein deklaratorische Bedeutung zu; die Vorinstanzen selber sehen denn auch damit die grund¬ sätzliche Frage der Schadenersatzpflicht der Beklagten keineswegs als rechtskräftig entschieden an. Dagegen wird von der Vorin¬ stanz der Grundsatz, daß der Civilrichter von der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Strafrichters unabhängig ist, ge¬ wiß nicht dadurch verletzt, daß sie die im Strafprozeß festgestellten Tatsachen als bewiesen erachtet; ihr Entscheid in diesem Punkte beruht vielmehr ausschließlich auf dem kantonalen Prozeßrecht.
3. Die Bestreitung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht durch die Beklagte stützt sich nun vorerst darauf, daß sie die betreffende Chlorkasteneinrichtung seit 1874 verwende und daß der Re¬ gierungsrat sie nie beanstandet und nie die Spezialverordnung zum Fischereigesetz vom 3. Juni 1889 auf sie angewendet habe. Allein das ist für die Frage der Widerrechtlichkeit unerheblich. Denn auch wenn sich die Widerrechtlichkeit nicht aus dem Fischerei¬ gesetz ableiten ließe, so besteht sie doch nach dem kantonalen Wasser¬ recht. Die Frage, inwieweit jemandem das Recht zustehe, ein öffentliches Gewässer zu nutzen, namentlich durch Ableiten von
Stoffen in dasselbe, beurteilt sich im allgemeinen ausschließlich nach dem das Recht an den Gewässern überhaupt regelnden kan¬ tonalen Recht; hienach bestimmt es sich insbesondere, inwieweit die Gestattung des Einlaufes von Ableitungen aus Fabriken in öffentliche Gewässer eine erlauble Einschränkung des Eigentums am Flußlauf mit sich bringt. Soweit daher die Vorinstanz ein Recht auf Einleitung von schädlichen Stoffen in das öffentliche Gewässer aus dem Gesichtspunkte der Rechte an Gewässern ver¬ neint hat, ist das Bundesgericht an ihren Entscheid über diesen Präjudizialpunkt kantonalen Rechts gebunden (vergl. Amtl. Samml. XVI, S. 198, Erw. 2; XIX, S. 269; XXIII, S. 749 f., Erw. 4; XXVIII, 2, S. 295 f., Erw. 7 sub b). Wenn das angefochtene Urteil ein Recht der Beklagten zur Benutzung der öffentlichen Gewässer (i. c. der Reuß) verneint, insoweit als es ausgeübt wird in einer Weise, die die Gebrauchsrechte Dritter schädigt, ist somit dieser Entscheid für das Bundesgericht verbind¬ lich, und daraus folgt auch ohne weiteres die Widerrechtlichkeit der Schädigung seitens der Beklagten. Daß das kantonale Recht über die öffentlichen Gewässer schon vor Erlaß des eidgenössischen Fischereigesetzes Bestimmungen treffen konnte, die den gleichen Schutz bezweckten, den dann das Spezialgesetz ausführte, hat die Beklagte mit Unrecht bestritten.
4. Fragt es sich weiter, ob die Beklagte für diese widerrechtliche Handlung hafte, so kann hier die Frage eines eigenen Verschuldens der Bekagten — einer Aktiengesellschaft und also juristischen Per¬ son — unerörtert bleiben. Die Einrichtung der Chlorkasten und der ganzen Ableitungsvorrichtung als solche (worin vielleicht ein eigenes Verschulden der Beklagten erblickt werden könnte) ist nach der Feststellung der Vorinstanz, die sich auf die Aussagen des Experten Nienhaus stützt, einwandfrei; eine derartige Einrichtung war auch für den Betrieb der Fabrik unumgänglich und es ist auch nicht ersichtlich, in welch anderer Weise die Chlorrückstände zweckmäßig hätten entfernt werden können. Schädigend wurde die Einrichtung erst durch unrichtige Benutzung, nämlich dadurch, daß das Ausschöpfen der festen Chlorrückstände vor der Offnung der Abflüsse der mehreren Kasten unterlassen wurde; das ist aber ein Mangel nicht der Einrichtung, sondern des Betriebes. Daß nun an jenem 2. Februar 1898 das Ausschöpfen unterlassen worden ist und ein Fortschwemmen des Chlors stattgefunden hat, steht außer Zweifel. Für diese Handlungen ihrer Arbeiter, speziell des Gärtner, haftet aber die Beklagte gemäß Art. 62 OR. Sie Instruktion, die dem tech¬ haftet aber auch für die ungenügende nischen Leiter, Krawany, sowie dem Werkführer Bossart, festge¬ stelltermaßen zur Last fällt. Wenn Bossart zu einer Arbeit, deren Gefährlichkeit er kennen mußte, einen Arbeiter bestimmte, der diese Gefahr nicht kannte, und wenn er es unterließ, ihn so zu in¬ struieren, daß der gefahrbringenden Handlung vorgebeugt wurde, so trifft den Bossart ein Verschulden, für das die Beklagte haftet; in der mangelhaften Organisation des Betriebes aber liegt ein Verschulden der Direktion, das die Beklagte ebenfalls zu vertreten hat. Dieser Mangel der Organisation bestand darin, daß kein¬ Personen bezeichnet waren, welche regelmäßig die Reinigung der Kasten vorzunehmen hatten und so mit dieser Arbeit vertraut waren, sondern daß die betreffenden Arbeiter vielfach wechselten und Leute dazu berufen wurden, die mit der Sache nur ganz ausnahmsweise zu tun hatten. Wenn es auch zu weit gehen würde, der Beklagten den Mangel einer schriftlichen Instruktion zum Vorwurf zu machen, so haftet sie doch dafür, daß es auch an jeder mündlichen Weisung, speziell an Gärtner, über die Reinigung der Kasten fehlte. Die Vorinstanz stellt nach dieser Richtung (was die Instruktion betrifft) fest, daß eine allgemeine Instruktion über die Art der Vornahme der Reinigungsarbeiten nicht existierte; daß Krawany vor seiner Abreise in den Urlaub m Herbst 1897 den ihn vertretenden Vizedirektor Weiß auf die Gefährlichkeit der Anlage nicht aufmerksam gemacht hatte, daß endlich die am 2. Februar 1898 mit der Reinigung beauftragten Arbeiter eine spezielle Anweisung über die Art ihres Vorgehens nicht erhalten haben. Aus allen diesen Feststellungen, die keines¬ wegs aktenwidrig sind, und an die das Bundesgericht daher ge¬ bunden ist, folgt eine Haftbarkeit der Beklagten auf Grund des Art. 62 ON.
5. Kann es sich sonach nur noch um die Bemessung des Schadens und das Maß des dem Kläger zuzusprechenden Er¬ satzes handeln, so ist vorab die Einwendung der Beklagten zu
erörtern, die dahin geht, dem Kläger sei ein Schaden überhaupt nicht erwachsen; da es sich um eine verpachtete Rechtsame handle, könne eventuell nur der Pächter als Geschädigter erscheinen und stehe nur diesem das Klagrecht zu. Nun hängt aber die Frage, wem das Klagrecht aus der Schädigung des Fischereirechts zu¬ stehe, ab von der andern Frage, wessen Besitz geschützt, wer in seinem Besitze gestört sei; wer die Sache oder die wie eine Sache behandelte Rechtsame in eigenem Namen besitzt, dem steht auch das Recht der Verfolgung des Schädigers zu. Die Frage des Besitzesschutzes aber wird vom kantonalen Recht beherrscht, nach ihm bestimmt sich, welche Rechte dem Verpächter und Inhaber des Fischereirechtes, welche dem Pächter zukommen. Daran haben auch die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts über den Pachtvertrag nichts geändert; wenn es in Art. 296 die nutzbaren Rechte, wie die Fischerei, gleich den Sachen be¬ handelt, so regelt es doch damit nicht die Frage des Besitzes und Besitzesschutzes solcher Rechte. Das Bundesgericht ist daher zur Überprüfung des Entscheides der Vorinstanz, wonach das Klag¬ recht dem Verpächter, nicht dem Pächter zusteht, weil dieser nicht Eigenbesitzer ist, nicht befugt, und es hat davon auszugehen, daß der Kläger die Aktivlegitimation zur Klage besitzt.
6. Des weitern macht die Beklagte geltend, der Kläger könne nicht als geschädigt erscheinen, weil ein Verlust an Pachtzins nicht entstanden sei. Letzteres ist richtig. Allein die Pachtverträge und der Pachtzins bilden keinen Maßstab für die Schädigung, die zum Fundament der Klage gemacht ist. Letztere stellt ab auf eine Schädigung des Fischereirechtes des Klägers in seiner Sub¬ stanz; für das Maß dieser Schädigung bieten die Pachtzinse keinen zutreffenden Anhaltspunkt. Sie hangen zu sehr von zu¬ fälligen und persönlichen Beziehungen ab, als daß aus ihnen auf das Maß der dauernden Minderung der Nutzungsfähigkeit und das ist der entscheidende Faktor — geschlossen werden könnte. Es ist vielmehr richtig, wenn die Vorinstanz das Maß der Schädigung objektiv, an Hand einer Expertise, ohne Rücksicht auf die Pachtzinse zu bestimmen versucht hat. Nachdem einmal feststeht, daß dem Eigentümer allein das Verfolgungsrecht zusteht, muß er befugt sein, auch den dem Pächter entstandenen Schaden einzuklagen. Die Einwendung der Beklagten, die Vorinstanz damit unzulässigerweise von der Berechnungsart des Klägers gewichen, ist vom Bundesgericht nicht zu überprüfen, da es eine Frage des kantonalen Prozeßrechts ist, ob die Vorinstanz eine Berechnungsart wählen durfte, die von jener des Klägers ab¬ weicht. Die Basis der Berechnung bilden danach die von der Vorinstanz aufgenommene Expertise und die an Hand derselben von der Vorinstanz vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen. Das Bundesgericht ist an die Expertise — die von der Vorinstanz in Anwendung des kantonalen Rechts als „beweiskräftig“ erklärt wird — insofern gebunden, als sie rein tatsächliche Feststellungen und Schlußfolgerungen tatsächlicher Natur enthält, vorausgesetzt, daß jene Feststellungen nicht aktenwidrig sind; dagegen steht es der Expertise insofern frei gegenüber, als es zu prüfen hat, öb die aus den tatsächlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen abgeleitete Schadensberechnung nicht etwa in Verletzung von Bundesrecht ergangen ist, d. h. namentlich, ob bei der Schätzung des Schadens gemäß der Vorschrift des Art. 51 OR alle Um¬ stände berücksichtigt worden sind. Nun läßt sich das Gutachten, soweit es tatsächliche Feststellungen und Schlußfolgerungen ent¬ hält, dahin zusammenfassen: Durch den Chloraustritt vom
2. Februar 1898 — den auch die Experten als unzweifelhafte Ursache der Fischtötung bezeichnen — sei der Fischbestand in der Neuß auf dem ganzen Gebiete des Klägers, und zwar auch flu߬ aufwärts, bedeutend geschädigt worden. Auch die Flußnahrung sei geschädigt; diese letztere Schädigung werde in drei bis vier Jahren gehoben sein. Für den ersten Sommer (1898) sei der Nachwuchs geschädigt worden durch den Mangel einer genügenden Zahl von Mutterfischen. Der Bestand an Forellen werde sich in zirka sechs Jahren, derjenige von Aschen in etwas mehr Zeit wieder auf den frühern Stand erheben, für Barben, Alet und Nasen sei es fraglich, ob sie jemals wieder sich erholen können, jedenfalls brauche es dazu vieler Jahre (mehr als zehn). Die Experten schließen nun, mangels einer Statistik über die Zahl der gefangenen Fische vor der Katastrophe, aus der Zahl der aufgefundenen toten Fische auf den Fischbestand im ganzen. Die Beklagte hat diese Schätzungsweise angefochten; allein mit Un¬
recht. Ob die Experten sich auf Hypothesen stützen durften, eine Frage des kantonalen Prozeßrechts; im übrigen aber gibt jene Schätzungsart einen möglichst richtigen Anhaltspunkt für die Schätzung der Schädigung. Auch der damit in Verbindung stehende Berufungsangriff der Beklagten geht fehl, der Kläger selber habe eine substanziierte Schadensberechnung nicht angestellt: soweit diese Frage nicht einzig das kantonale Prozeßrecht beschlägt, ist zu sagen, daß der Umstand, daß der Schaden nur geschätzt werden kann, den Schadenersatz nach schweizerischem Obligationen¬ recht nicht ausschließt. Allerdings kommt nun die Zahl der ge¬ töteten Fische nur insofern in Betracht, als anzunehmen ist, diese Fische wären auch vom Fischereiberechtigten gefangen worden; denn nur insoweit ist sein Nutzungsrecht geschädigt. Diesbezüglich führen die Experten aus, daß alle diese Fische successive von den Fischern hätten gefangen werden können; denn der Vorrat sei vorhanden gewesen und wäre durch Nachwuchs ergänzt worden; die in Betracht fallende Reußstrecke von Luzern bis Bremgarten bilde ein eigenes, abgeschlossenes Fischgebiet, das nach unten durch die Bremgartner Wuhranlagen abgesperrt sei, während ein Zu¬ gang von oben nicht in Betracht falle. Bei solchen Verhältnissen deren Vorhandensein vom Bundesgericht nicht nachgeprüft werden kann — ist der Schluß der Experten aus der Zahl der getöteten Fische auf die Zahl derer, die gefangen worden wären, nicht unlogisch. Von einem durchschnittlichen Jahresbestand aus¬ zugehen, wie es die erste Instanz getan hatte, die annahm, in jenem Jahre sei ein ungewöhnlich großer Fischbestand vorhanden gewesen, geht grundsätzlich nicht an, da auch dieses außergewöhn¬ lich große Quantum von Fischen ganz dem Nutzungsrechte des Fischereiberechtigten anheimfiel. Ebensowenig kann in Betracht fallen, daß die getöteten Fische nicht von der Beklagten heraus¬ gefischt, sondern von Dritten behändigt und verwertet wurden. Die Tötung und Betäubung der Fische trieb sie endgültig aus dem Flußgebiet des Klägers; damit war aber die Schädigung vollendet; der Kläger konnte unmöglich rechtzeitig die getöteten Fische auffangen und verwerten, so daß ihm kein Verschulden an der Vergrößerung des Schadens durch das Fortschwemmen= oder Auffangenlassen der Fische zugemessen werden kann. Übrigens stellen die Experten für das Bundesgericht verbindlich fest, daß das Auffangen der Fische größern Schaden verhütete. Die Ex¬ perten haben endlich den dem gesamten Flußgebiet entstandenen Minderertrag an Fischen auf die einzelnen Strecken der verschie¬ denen Fischereiberechtigten angemessen verteilt, wobei sie vom Ge¬ samtbetrag der Schädigung, die sie auf 20,400 Fr. Nettoverkaufs¬ wert der Fische angesetzt haben, einen Betrag von 5125 Fr. für den Kläger angesetzt haben. Diese Schätzung und Verteilung beruht auf Ermessen Sachverständiger und kann vom Bundes¬ gericht nicht nachgeprüft werden, da ihr keineswegs etwa akten¬ widrige Annahmen zu Grunde liegen. Im Gegensatz zur I. Instanz, die nur die Hälfte des von den Experten geschätzten Schadens der Beklagten auferlegt hat, hat nun die II. Instanz den vollen Schadensbetrag zugesprochen, mit folgender Begründung: Es könne schon formell fraglich sein, ob das Gericht gemäß § 209, Abs. 2 luz. CRV berechtigt sei, von der Schatzung der Experten abzuweichen, es wäre denn, daß diese Beweisregel als durch das Bundeszivilrecht aufgehoben zu betrachten wäre. Aber auch mate¬ riell sei eine Reduktion des von den Experten nach ihrer Ansicht eher zu niedrig als zu hoch ermittelten Schadensbetrages nicht gerechtfertigt. Dies einmal in Berücksichtigung der groben Fahr¬ lässigkeit der Organe der Beklagten; sodann deshalb, weil die auf Billigkeitserwägung beruhenden Ausführungen der I. Instanz nicht geeignet seien, die auf einläßlicher Prüfung und genauer Abwägung aller gegebenen Verhältnisse basierende Argumentation der Sachverständigen zu erschüttern. Hiezu ist zu bemerken: Es kann vorerst keine Rede davon sein, daß das Bundesgericht an die von der Vorinstanz angeführte Bestimmung des luzernischen Civilrechtsverfahrens gebunden wäre, wonach der Richter bei Ex¬ pertisen weder unter die niedrigste noch über die höchste Schätzung hinaus gehen darf; der Richter, und auch das Bundesgericht, hat vielmehr die Größe des Schadenersatzes nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände (Art. 51 OR) zu be¬ stimmen. Wird diese Regel auf die Schätzung der Experten an¬ gewendet, so erweist sich die völlige Anrechnung des ganzen Quantums der getöteten Fische als Schädigung als rechtsirrtüm¬ lich, und zwar in zwei Punkten. Erstens wird dabei der von den
Experten festgestellte natürliche Zuzug neuer Fische außer Acht gelassen. Der Abschluß der fraglichen Strecken der Reuß zwischen Bremgarten und Vierwaldstättersee ist kein vollständiger. Die Ex¬ perten verkennen, daß speziell, was sie selber anführen, die Fo¬ rellen im Sommer bei Hochwasser die Hemmnisse bei Bremgarten zu überwinden vermögen und daß auch ein geringer Zuzug aus der Lorze stattfindet. Namentlich ist aber der Umstand nicht ge¬ wie schon näher nügend berücksichtigt, daß in einigen Jahren ausgeführt — eine Erholung des Fischbestandes stattgefunden haben wird. Sodann ist zweitens zu berücksichtigen, daß, wie die Experten betonen, das ganze Quantum der dem Fluß entzogenen Fische nach und nach gefangen und so nutzbar gemacht werden konnte. Der sich auf eine lange Reihe von Jahren verteilende Schaden ist daher auf die Zeit der Schädigung zurückzudiskon¬ tieren; eine Berechnung der Entschädigung ohne Rücksicht auf diesen Reduktionsgrund ist irrtümlich. Welcher Abzug mit Rück¬ sicht auf diese Faktoren stattzufinden hat, ist wiederum Sache der Schätzung; eine Rückweisung zur Vornahme derselben würde sich als unnütze Weiterung darstellen. Wird berücksichtigt, daß speziell die Forellen, die sich auch am raschesten erholt haben, nach der Expertise im Strafprozeß etwa 15 % der getöteten Fische aus¬ machen, daß aber auch an Forellen durch die Verzögerung der Erholung ein erheblicher Schaden entsteht, die 15 % also nur zum Teil und auf den andern sich erholenden Fischarten ein Teil abzuziehen sind, und wird bei der Rückdiskontierung ein starker Prozentsatz zu Grunde gelegt, so erscheint ein Abzug von zirka 20 % als angemessen, wodurch der Schadenersatzbetrag auf rund 4000 Fr. festgestellt wird. Eine weitere Reduktion empfiehlt sich nicht aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen: daß die Experten in der Schätzung des Quantums der getöteten Fische eher zu niedrig als zu hoch gegriffen haben, und daß der Be¬ klagten ein schweres Verschulden zur Last fällt, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß die Organe der Beklagten die Untersuchung möglichst erschwert haben. Auf der andern Seite hat schon die Vorinstanz mit Recht ausgeführt, daß es nicht angeht, die Auf¬ wendungen des Klägers für die Vermehrung des Fischbestandes besonders in Anrechnung zu bringen; wie die Expertise zutreffend bemerkt, sind diese Aufwendungen bei der Berechnungsweise der Experten schon berücksichtigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird in dem Sinne als begründet erklärt und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom
17. März 1905 dahin abgeändert, daß die dem Kläger von der Beklagten zu zahlende Entschädigung auf 4000 Fr. (nebst Zins zu 5 % seit 12. Januar 1899) herabgesetzt wird.