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57. Arteil vom 15. Juli 1905 in Sachen Hausheer, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Beuedetti, Kl. u. Ber.=Bekl. Widerspruchsklige auf Aberkennung eines Faustpfandes. Uebergabe des Pfandgegenstandes ? (Art. 210 OR.) A. Durch Urteil vom 2. Mai 1905 hat die I. Appellations¬ kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Der vom Beklagten in den gegen Paul Benedetti, Niederdorf¬ straße 69 in Zürich I angehobenen Betreibungen (Gruppe Nr. 153) an den Nummern 49—71 der Pfändungsurkunde er¬ hobene Faustpfandanspruch wird verworfen, dagegen mit Bezug auf Nr. 72 gutgeheißen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und for richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage, d. h. Anerkennung des vom Beklagten geltend gemachten Faustpfandrechtes auch be¬ züglich Nr. 49—71 der Pfändungsurkunde. C. Die Kläger beantragen Abweisung der Berufung und Be¬ stätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Kläger und Berufungsbeklagten haben ihren Ehemann und Vater Paul Benedetti für Forderungen im Betrage von zu¬ sammen 13,000 Fr. betrieben und für diese Forderungen u. a. Weinvorräte und Küfereigerätschaften pfänden lassen, welche sich in einem vom Beklagten und Berufungskläger an Benedetti ver¬ mieteten Keller befanden. An diesen auf zusammen 3515 Fr. 50 Cts. geschätzten Pfändungsobjekten (Nr. 49—71 der Pfändungsur¬ kunde) sowie an einem in seinem Privatkeller befindlichen, auf 580 Fr. geschätzten Fasse Wein (Nr. 72) machte Hausheer für eine Forderung von 1856 Fr. 65 Cts. ein Faustpfandrecht geltend. Das Betreibungsamt betrachtete diesen Letztern als Besitzer und setzte den betreibenden Gläubigern eine Frist zur Klage gemäß Art. 109 SchKG. Daraufhin erfolgte die vorliegende Klage mit dem Rechtsbegehren auf Aberkennung des von Hausheer bean¬ spruchten Faustpfandrechts. Die Vorinstanz konstatiert, daß die vom Beklagten geltend gemachte Forderung, für welche er das Faustpfandrecht in Anspruch nehme, vor der ersten Instanz 2308 Fr. 50 Cts. erhöht wurde, und aus dem Protokoll der ersten Instanz ist ersichtlich, daß diese Erhöhung in der Klagebe¬ antwortung stattfand.
2. (Streitwert: 2308 Fr. 50 Cts.
3. Streitig ist im gegenwärtigen Stadium des Prozesses nur noch das vom Beklagten in Anspruch genommene Pfandrecht an den in der Pfändungsurkunde unter Nr. 49—71 angeführten Weinvorräten und Küfereigerätschaften, welche sich zur Zeit der Pfändung in dem vom Beklagten an Benedetti vermieteten Keller befanden. Der Beklagte erblickt den Abschluß des Faustpfand vertrages in der am 31. März 1903 erfolgten Ausstellung eines Obligo, worin Benedetti eine Schuld von 1856 Fr. 65 Cts. anerkannte und dabei stipulierte, daß bis nach gänzlicher Begleichung dieser Summe nebst Zins, laufendem Mietzins u. s. w. obige Wein¬ vorräte als Unterpfand haften sollten, und zwar sollten „größere Posten“ nur mit Einwilligung des Beklagten verkauft werden dürfen. Die in Art. 210 OR geforderte Uebergabe der Sache an den Pfandgläubiger soll nach der Auffassung der Beklagten darin ge¬ funden werden können, daß der Beklagte, dank besondern örtlichen Verhältnissen, den Schuldner jederzeit an der Verfügung über den Inhalt des Kellers habe hindern können; denn wenn auch der Schuldner einen Schlüssel zum Keller besessen habe, so habe er doch faktisch größere Posten Wein aus demselben nur unter der Voraussetzung entfernen können, daß er, der Beklagte, das eiserne Gartenportal, welches den einzigen Zugang zum Keller bildete, und zu welchem der Schuldner keinen Schlüssel besaß, nicht ab¬ schloß; übrigens sei der Beklagte auch im Besitze eines Schlüssels zu dem von ihm an Benedetti vermieteten Keller gewesen, so daß also der Schuldner jedenfalls nicht mehr die ausschließliche Ver¬ fügungsgewalt über seine Weinvorräte und Küfereigerätschaften besaß.
4. Was nun zunächst den angeblichen Faustpfandvertrag be¬ trifft, so ließe sich die Frage aufwerfen, ob die Berufung auf die
Urkunde vom 31. März 1903 nicht schon daran scheitere, daß in dieser Urkunde das „Pfand“ nicht genau spezifiziert ist. Aus der Bestimmung, daß größere Posten Wein nur mit Einwilligung des Gläubigers verkauft werden durften, folgt nämlich argumento a contrario, daß kleinere Posten ohne diese Einwilligung verkauft werden durften. Wie groß aber diese kleinern Quan¬ titäten sein durften und wie oft solche sollten abgeführt wer¬ den können, wurde nicht bestimmt. Nebst dem ließe sich fragen, ob nicht auch schon kleinere Bezüge des Schuldners mit der Ver¬ pfändung eines ganzen Warenlagers unvereinbar seien, und ob daher bei der Gestattung solcher Bezüge überhaupt noch von einer gültigen Verpfändung gesprochen werden könne. Charakteristisch ist es jedenfalls, daß der Schuldner im März 1904, also ein Jahr nach der angeblichen Verpfändung, gegen das Ansinnen des Gläubigers, er solle sich verpflichten, vor gänzlicher Abzahlung der Schuld überhaupt keinen Wein wegzunehmen, energisch pro¬ testierte. Im übrigen wäre noch zu beachten, daß in der Urkunde vom 31. März 1903 nur der im Keller gelegene Wein (Nr. 49 bis 59 der Pfändungsurkunde), nicht auch die daselbst befindlichen Küfereigerätschaften (Nr. 60—71) als Faustpfänder bezeichnet sind, so daß also schon mit Rücksicht auf den Pfandvertrag der Anspruch des Beklagten wohl kaum in seinem vollen Umfange geschützt werden könnte. Indessen bedarf es eines Eingehens auf all diese den Vertrag vom 31. März 1903 betreffenden Fragen aus dem Grunde nicht, weil, wie aus dem folgenden ersichtlich ist, der Anspruch des Be¬ klagten jedenfalls an der fehlenden Besitzübergabe scheitert.
5. Der Beklagte scheint allerdings, wie er hervorhebt, jederzeit die physische Möglichkeit gehabt zu haben, die Abfuhr größerer Quantitäten Wein aus dem Keller dadurch zu verhindern, daß er das eiserne Gartentor abschloß. Dies genügt aber nicht, um ihn als Inhaber des Gewahrsams über den von ihm an Benedetti vermieteten Keller und dessen Inhalt erscheinen zu lassen. Dadurch, daß Benedetti den Keller gemietet und als Mieter bezogen hatte, war er Inhaber des Gewahrsams geworden (vergl. Janggen, Sachmiete, S. 114, und Sträuli, Retentionsrecht, S. 96). Es hätte daher schon einer besondern Rückübertragung des Gewahr¬ sams bedurft, um dem Erfordernis des Art. 210 OR zu genügen. Daß nun eine solche Rückübertragung des Gewahrsams an den Vermieter stattgefunden habe, behauptet dieser selber nicht: er be¬ ruft sich nicht auf einen Besitzübertragungsakt, sondern lediglich auf einen Zustand, und dieser Zustand war nicht etwa eine Folge der angeblichen Pfandbestellung, sondern eine solche der ört¬ lichen Verhältnisse, wie dieselben schon vor der „Pfandbestellung“ bestanden. Wenn nun auch den Ausführungen des Beklagten in der Berufungsschrift insofern beigepflichtet werden kann, als bei der Beurteilung der Besitzesverhältnisse nicht ausschließlich darauf abzustellen ist, bei wem sich die Schlüssel befinden, sondern viel¬ mehr die ganze Sachlage ins Auge zu fassen ist, so muß doch jedenfalls daran festgehalten werden, daß die Besitzübertragung nicht durch bereits bestehende, bei der Pfandbestellung nicht einmal erwähnte örtliche Verhältnisse ersetzt werden kann. Der Umstand also, daß der Beklagte durch Abschließen des Gartentors den Schuldner an der Entfernung größerer Posten Wein hindern konnte, wäre nur dann von Bedeutung, wenn derselbe im An¬ schluß an den Pfandvertrag oder im Hinblick auf denselben von den Beteiligten geschaffen oder doch gutgeheißen worden wäre, wenn also Hausheer und Benedetti übereingekommen wären, daß ersterer von einem gewissen Zeitpunkt an und bis zur gänzlichen Abzahlung der Schuld des Letztern das Gartentor schließen und so den Mieter in gewisser Hinsicht an der Verfügung über das Mietobjekt hindern dürfe. Etwas derartiges ist aber weder nach¬ gewiesen noch auch nur behauptet worden. Ein anderes Mittel, dem Beklagten den Pfandbesitz zu verschaffen, ohne doch den Schuldner an der steten Überwachung und sachverständigen Be¬ handlung seiner Weine zu hindern, hätte vielleicht darin bestehen können, dem Beklagten einen allfällig vorhandenen zweiten Schlüssel zu übergeben oder denselben zu ermächtigen, einen solchen anfer¬ tigen zu lassen, oder schließlich, falls der Beklagte als Vermieter einen weiteren Schlüssel schon besaß, denselben zu ermächtigen diesen Schlüssel während der Miete und trotz derselben zu dem Zwecke zu benutzen, um sich jederzeit von der Vollständigkeit des Warenlagers vergewissern zu können. Von alledem ist aber nichts geschehen, sondern wenn der Beklagte zur Zeit der Pfändung im
Besitz eines Schlüssels war, was nach der gesamten Aktenlag allerdings anzunehmen ist, so hatte er denselben entweder von jeher besessen, ohne daß er etwa mit Rücksicht auf die Pfandbe¬ stellung zu dessen Gebrauch ermächtigt worden wäre, oder aber er hatte sich denselben seit der vermeintlichen Pfandbestellung heimlich anfertigen lassen. In beiden Fällen kann er sich heute auf den Besitz dieses Schlüssels umsoweniger berufen, als er seinen Mieter im Glauben gelassen hatte, er besitze keinen Schlüssel, was daraus ersichtlich ist, daß er denselben im Januar 1904, also geraume Zeit nach der angeblichen Pfandbestellung ersuchte, ihm „den Kellerschlüssel“ für zwei bis drei Tage zu überlassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appella¬ tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 1905 bestätigt.