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31_II_203

BGE 31 II 203

Bundesgericht (BGE) · 1905-02-28 · Deutsch CH
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31. Arteil vom 17. Mai 1905 in Sachen Meier, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Jura-Simplonbahngesellschaft Bekl. u. Ber.=Bekl. Ein Unfall, der einem Eisenbahnbediensteten mehrere Stunden nach Beendigung des Bahndienstes auf dem Nachhausewege zustösst, kann weder als Betriebsunfall im Sinne des EHG (Art. 2), noch als ein bei einer Hilfsarbeit zum Eisenbahnbetrieb (Art. 4 Nov. z. FHG) sich ereignender Unfall angesehen werden. — Schädigung durch ein Werk. Art. 67 OR. (Mangelhafter Zustand einer Eisenbahn¬ brücke, die von Bahnangestellten begangen wird.) Selbstverschulden des Verunfallten (Art. 51 Abs. 2 OR)? Haftpflicht für einen Unfall, der sich bei einer Rettungshandlung des Ehemannes der Verun¬ fallten ereignet? Art. 2 EHG, Art. 4 Nov. z. FHG, Art. 67 OR. Mass des Schadenersatzes bei Tod der Mutter; Art. 52 OR. A. Durch Urteil vom 28. Februar 1905 hat das Obergericht des Kantons Solothurn über das Rechtsbegehren: „Es sei die „Beklagte zu einer Entschädigung von 5000 Fr. nebst 5 % Zins „seit Klageeinleitung (16. März 1904) aus Eisenbahnhaftpflicht, „eventuell aus Art. 50 ff. OR an den Kläger zu verurteilen“ erkannt: Die vorliegende Klage ist des gänzlichen abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei die Klage im Betrag von 5000 Fr. nebst Zins, even¬ tuell in einem nach richterlichem Ermessen reduzierten Betrag gutzuheißen. C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht hat

der Vertreter des Klägers diesen Antrag wiederholt und be¬ gründet. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Eltern des im Februar 1892 gebornen Klägers Josef Meier standen in Asch an der Bahnlinie Basel=Delsberg im Dienste der Beklagten, und zwar die Mutter als Bahnwärterin mit Dienstzeit bis Abends 5 Uhr, der Vater als deren Ablöser von Abends 5 Uhr an. Ihre (letztklassige) Wärterbude befand sich in der Nähe der Station Asch. Wenige Meter davon ent¬ fernt führt die Bahnlinie mittelst einer Brücke über den Gewerbe¬ kanal der Spinnerei Angenstein; sie überschreitet sodann ein längs des Kanals nach der Birsbrücke führendes Sträßchen und tritt hierauf in den kurzen Angensteintunnel ein. Die Funktionen der Eheleute Meier bestanden darin, beim Herannahen eines Zuges die Barriere bei dem genannten Sträßchen zu schließen, was durch einen Drahtzug vom Wärterhäuschen aus geschieht; ferner hatten sie je eine Laterne beim Sträßchen und beim jenseitigen Tunnelausgang anzuzünden und zu unterhalten, wozu sie die Eisenbahnbrücke über den Kanal überschreiten mußten. Die Ehe¬ leute Meier wohnten auf der andern Seite der Birs. Von der Wärterbude zur Birsbrücke konnten sie einen Weg benutzen, der einige Meter hinter der Bude längs der Birs zur Brücke führte, oder sie konnten über die Eisenbahnbrücke und das mehrfach er¬ wähnte Sträßchen gehen. Diese beiden Wege sind ungefähr gleich lang. Am Abend des 8. Januar 1902 war die Mutter des Klägers, nachdem ihr Dienst um 5 Uhr zu Ende gegangen war, bis zirka um 9 Uhr bei ihrem Ehemann im Wärterhäuschen. Sie passterte dann mit dem damals 10jährigen Kläger die Eisenbahn¬ brücke, wahrscheinlich um nach Hause zu gehen, und muß hiebei von der Brücke in den Kanal gefallen sein. Außer dem Kläger, der wegen seines jugendlichen Alters nicht als Zeuge einvernom¬ men wurde, hat niemand den Vorfall beobachtet. Der Ehemann Meier, vom Kläger herbeigerufen, wollte seiner Frau Hilfe brin¬ gen und ließ sich über die Ufermauer des Kanals hinab, indem er sich an der Mauer festhielt. Hiebei fiel er selber in den Kanal und wurde von der Strömung fortgetragen. Beide Eltern des Klägers fanden in dieser Weise den Tod durch Ertrinken. Über die Vorgänge unmittelbar vor dem Unglücksfall konnte nur ein Zeuge, Emil Ankli, der den Eheleuten Meier an jenem Abend in der Wärterbude beim Nachtessen Gesellschaft geleistet hatte, nähere Angaben machen. Danach war die Ehefrau Meier mit dem Kläger zirka um 7 Uhr nach einer Wirtschaft auf der an¬ dern Seite der Birs gegangen, um Schnaps zu holen, ohne aber solchen zu bringen. Nach dem Essen ging sie ein zweites Mal, brachte aber wiederum keinen Schnaps, weil der Wirt auf einen von Ankli ausgestellten Gutschein nichts verabfolgen wollte. Ungefähr um 9 Uhr verließ sie mit dem Kläger ein drittes Mal die Bude, ohne Abschied zu nehmen, und wenige Augenblicke später kam der Kläger zurückgesprungen mit dem Bericht, daß die Mutter in den Kanal gefallen sei. Der Ehemann Meier war unbestrittenermaßen dem Schnapstrunke verfallen, an jenem Abend jedoch nach dem Zeugen Ankli nicht betrunken. Daß auch die Ehefrau dem Alkohol ergeben gewesen wäre, wie die Beklagte behauptet, ist nicht erwiesen; jedenfalls steht fest, daß auch am Unglücksabend nicht betrunken war. Über den Zustand der Eisenbahnbrücke zur Zeit des Unfalles ist durch die Vorinstanz mit auf Grund eines fachmännischen Berichtes folgendes festgestellt: Auf beiden Seiten des Kanals bilden die Widerlager ein ziemlich breites Trottoir und in der Mitte der Brücke sind zu diesem Behufe gerippte Eisenplatten angebracht. Das Geländer besteht aus eisernen Pfosten, die durch eine in der Höhe von 1 Meter angebrachte eiserne Querstange miteinander verbunden sind; in halber Höhe ist eine zweite Zwischenstange durchgezogen, die aber beim Widerlager auf dem rechten (von der Bude aus jenseitigen) Kanalufer fehlte. Bei den Widerlagern steht außerdem das Geländer 15 Cm. vom Trottoir ab, während im mittleren Teil der Brücke die gerippten Eisen¬ platten über die Widerlager hinaus bis an das Geländer reichen. Am rechten Ufer war so zwischen dem Widerlagerrand und der obern Geländerstange ein Zwischenraum, durch den sehr wohl ein Mensch in den Kanal hinunterfallen konnte. An jener Stelle

war auch die obere Geländerstange auf Handbreite unterbrochen. In der Unglücksnacht war das Brückentrottoir zudem mit einer Eisschicht bedeckt. Die Wahrscheinlichkeit spricht nach der Vorin¬ stanz dafür, daß die Ehefrau Meier in der Nähe des rechten Ufers abgestürzt ist.

2. Die erste Instanz, das Amtsgericht Dorneck=Thierstein, hat die Verantwortlichkeit der Beklagten in Bezug auf den Tod der Mutter des Klägers aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung — weil die Brücke in mangelhaftem Zustand war — und in Bezug auf den Tod des Vaters aus dem Gesichtspunkt der Eisenbahnhaftpflicht bejaht und die Klage im Betrage von 2500 Fr. nebst Zins gutgeheißen. Das Obergericht des Kantons Solothurn sodann hat im angefochtenen Urteil die Klage aus beiden Gesichtspunkten abgewiesen.

3. Was den Tod der Mutter des Klägers anbetrifft, so hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit des EHG mit Recht verneint. Es fehlt hier in der Tat an jedem Kausalnexus zwischen dem Unfall und dem Eisenbahnbetrieb im technischen Sinn des Wortes, so daß von einem Betriebsunfall nach Art. 2 leg. cit. nicht ge¬ sprochen werden kann. Aber auch ein Fall der Gewerbehaftpflicht liegt nicht vor; denn die Ehefrau Meier ist nicht bei einer Hilfs¬ arbeit des Eisenbahnbetriebs nach Art. 4 der Novelle zum FHG, dem Bahnwärterdienst, verunglückt, sondern als sie mehrere Stun¬ den nach Beendigung ihres Dienstes und ohne Zusammenhang mit dem letztern die Kanalbrücke überschreiten wollte. Dagegen muß abweichend von der Vorinstanz die gewöhnliche zivilrechtliche Haftung der Beklagten bejaht werden und zwar speziell nach Art. 67 OR. Die Eisenbahnbrücke über den Kanal war insofern in mangelhaftem Zustande, als beim Geländer gegen das rechte Ufer die Querstange unterbrochen war und die Mittel¬ stange fehlte, und als bei den Widerlagern das Geländer 15 Cm. vom Trotioirrand absteht, was in dem von den kantonalen In¬ stanzen erhobenen Gutachten speziell als wunder Punkt der Brücke bezeichnet wird. Es war so gegen das rechte Ufer zu die Mög¬ lichkeit gegeben, daß jemand zwischen dem Geländer und dem Randstein in den Kanal hinunterstürzen konnte. Die Brücke ist allerdings nicht für den Personenverkehr bestimmt; aber sie muß doch vom Bahnpersonal täglich wiederholt begangen werden und war gerade zu diesem Zwecke mit einem Trottoir nebst Geländer versehen. Deshalb mußte auch das Geländer so angebracht und beschaffen sein, daß nicht schon ein Fehltritt, ein Ausgleiten, wie sie ja zumal bei Schnee und Eis leicht vorkommen können, mit der Gefahr des Abstürzens verbunden war. Der ursächliche Zu¬ sammenhang zwischen diesem fehlerhaften Zustand der Brücke und dem Unfall muß als erstellt gelten und dies genügt für den Tat¬ bestand des Art. 67, der nicht verlangt, daß der Schaden durch unmittelbare körperliche Einwirkung des Werkes auf Personen oder Sachen gestiftet sei (vergl. A. S. d. bundesg. Entsch., Bd. XVI, S. 814 Erw. 4). Wenn auch die nähern Umstände, unter denen die Ehefrau Meier in den Kanal gefallen ist, nicht aufgeklärt sind und das Urteil der Vorinstanz einer eigentlichen Feststellung hierüber ermangelt, so erscheint doch jede andere An¬ nahme so gut wie ausgeschlossen, als daß sie beim Überschreiten der Brücke zu Fall gekommen und zwischen Trottoir und Ge¬ länder, und zwar jedenfalls in der Nähe des rechten Ufers, wo beim Geländer die mittlere Querstange fehlte und die obere Quer¬ stange unterbrochen war, in die Tiefe gestürzt ist, was bei rich¬ tiger, zweckentsprechender Konstruktion und Beschaffenheit des Ge¬ länders unmöglich gewesen wäre. Es kann sich nur fragen, ob die die Beklagte als Eigentümerin der Brücke nach Art. 67 tref¬ fende Schadenersatzpflicht nicht dadurch ganz oder teilweise aufge¬ hoben sei, daß der Ehefrau Meier, wie die Beklagte behauptet, ein Verschulden am Unfall zur Last gelegt werden muß (Art. 51 Abs. 2 OR), weil sie überhaupt über die Brücke gehen wollte und hiebei zudem nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtete. Nun ist es gewiß richtig, daß vom Wärterhäuschen nach der Birs¬ brücke ein anderer, nicht längerer und wohl auch nicht weniger bequemer Weg zur Verfügung stand, den die Ehefrau Meier hätte einschlagen können. Da sie aber dienstlich berechtigt und so¬ gar genötigt war, die Eisenbahnbrücke zu überschreiten, so ist es gewiß begreiflich, daß sie es auch außerdienstlich tat, um von der Wärterbude zur Birsbrücke zu gelangen und umgekehrt, und man wird ihr hieraus nach der ganzen Sachlage kaum einen begründeten Vorwurf machen können, zumal auch von der Be¬

klagten nicht behauptet ist, daß den Eheleuten Meier das außer¬ dienstliche Betreten der Eisenbahnbrücke verboten gewesen sei. Und was das Verhalten der Ehefrau Meier auf der Brücke selber an¬ langt, so fehlt hierüber jede nähere Feststellung, und es ist daher der der Beklagten obliegende Beweis, daß sie infolge eines Man¬ gels an Aufmerksamkeit zu Fall gekommen sei, nicht erbracht. Es ist ja sicherlich möglich, daß Frau Meier, die den gefährlichen Zustand der Brücke kannte, es an der nötigen Achtsamkeit fehlen ließ. Doch kann sich der Unfall sehr wohl auch so zugetragen haben, daß Frau Meier, ohne daß sie die durch die Verhältnisse gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hätte, auf dem Glatteis, das nach dem Zeugen Ankli damals das Trottoir bedeckte, aus¬ geglitten ist. Auch das kann ihr nicht, wie die Beklagte meint, zum Verschulden angerechnet werden, daß sie mit ihrem Knaben nicht im Geleife, sondern auf dem Trottoir ging; denn das letz¬ tere war ja gerade zu diesem Zwecke vorhanden und bot für eine erwachsene Person mit einem Kinde wohl auch durchaus genügend Platz. Nach dem gesagten muß somit die Beklagte für den dem Kläger aus dem Tode seiner Mutter entstandenen Schaden nach Art. 67 OR verantwortlich erklärt werden.

4. Der Tod des Vaters Meier kann so wenig wie derjenige der Mutter auf einen Betriebsunfall nach Art. 2 EHG zurück¬ geführt werden. Auch von einer Haftung der Beklagten nach Art. 4 der Novelle zum JHG kann keine Rede sein. Meier stand r Zeit des Unfalles allerdings im Dienst; aber seine Rettungs¬ handlung geschah, wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, nicht in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung, sondern in Erfüllung einer selbstverständlichen moralischen Pflicht; das Motiv war kein dienstliches — die Beklagte von einer Schadenersatzpflicht zu be¬ wahren —, sondern ein rein persönliches, der gefährdeten Ehe¬ frau Hilfe zu bringen. Endlich kann hier auch die zivilrecht¬ liche Haftbarkeit der Beklagten (nach Art. 67 OR) nicht in Frage kommen, weil Meier vom linken Ufer sich in den Kanal hinabgelassen und dabei wahrscheinlich den Halt verloren hat und es somit am ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Zu¬ stand der Brücke und seinem Tode fehlt. In Bezug auf den Unfall des Vaters muß daher der Schadenersatzanspruch des Klägers mit der Vorinstanz abgewiesen werden.

5. Für die Höhe des dem Kläger aus dem Tode seiner Mutter erwachsenen Schadens kommt folgendes in Betracht: Die Mutter hatte bei der Beklagten einen Jahresverdienst von 480 Fr. die klägerische Behauptung, daß sie 70 Fr. per Monat verdient habe, ist ohne Beweis geblieben. — Man darf annehmen, daß hievon ungefähr ein Vierteil zum Unterhalt und zur Erziehung des Klägers, der beim Unfall 10 Jahre alt war, verwendet wor¬ den wäre und zwar bis zu dessen zurückgelegtem 16. Jahre und von da an während 2 Jahren noch ein kleinerer Betrag, so daß es sich rechtfertigt, den Schaden nach richterlichem Ermessen unter Berücksichtigung des Zwischenzinses auf rund 800 Fr. festzusetzen, in welchem Betrage (nebst Zins) die Klage gutzu¬ heißen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als begründet erklärt und in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28 Februar 1905 die Klage im Betrage von 800 Fr. nebst 5 % Zins seit 16. März 1902 gutgeheißen.