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31_II_134

BGE 31 II 134

Bundesgericht (BGE) · 1904-12-08 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

19. Arteil vom 31. März 1905 in Sachen Steitser und Mosimaun, Kl., Widerbekl. u. Hauptber.=Kl., gegen Schweiz. Volksbank und Genossen, Bekl., Widerkl. u. Anschl.=Ber.=Kl. Verfügung der Konkursverwaltung betreffend Nichtherausgabe von Sachen, die von Dritten als Eigentum angesprochen werden; Art. 242, 243 Abs. 3 SchKG. Widerrechtlichkeit? — Schadenersatzpflicht wegen Vorenthaltung des Eigentums; Stellung des redlichen Be¬ sitzers; eidg. und kantonales Recht. — Bereicherungsklage. Genü¬ gende Substanziierung. Richterliches Ermessen. A. Durch Urteil vom 8. Dezember 1904 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern (II. Abteilung) über die Rechtsbegehren: I. Der Klage

1. Die Beklagten seien zu verurteilen, den Klägern dafür eine angemessene Zinsvergütung zu leisten, daß die dem Jakob Zinniker gew. Kübler in Langnau in Pacht gegebenen Sachen während der Dauer des zwischen den Parteien geführten Prozesses (15. Juni 1900 bis 19. Dezember 1902) resp. vom 15. Juni 1900 bis 3. Januar 1903 von den Beklagten benützt und den Klägern entzogen, auch teilweise beschädigt wurden, sowie dafür, daß die im Streite gelegenen Maschinen den Klägern vorenthalten wurden.

2. Diese Vergütung sei gerichtlich festzusetzen und vom Tage der Sühneversuchsladung hinweg zu 5 % per Jahr verzinslich zu erklären; II. Der Verteidigung:

1. Die Kläger seien mit ihrem Rechtsbegehren abzuweisen.

2. Widerklagsbegehren: Die Kläger und Widerbeklagten Stettler und Mosimann seien zu verurteilen, an die Beklagten und Wider¬ kläger einen Betrag von 168 Fr. 20 Cts. samt Zins zu 5% seit Einreichung dieser Widerklage zu bezahlen; erkannt:

1. Den Klägern sind ihre Klagebegehren im Sinne der Er¬ wägungen zugesprochen für einen Betrag von 250 Fr. nebst Zins davon à 5% seit 9. Februar 1903, im übrigen sind sie mit diesen Klagebegehren abgewiesen.

2. Den Beklagten ist ihr Widerklagsbegehren zugesprochen für einen Betrag von 124 Fr. 40 Cts. nebst Zins davon à 50, seit Einreichung dieser Widerklage; im übrigen sind sie damit abgewiesen.

3. Demgemäß wird der Saldo, den die Beklagten den Klägern herausschulden, festgesetzt auf 125 Fr. 60 Cts. nebst Zins davon à 5% seit 9. Februar 1903. B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:

1. Es seien ihre Rechtsbegehren zuzusprechen.

2. Eventuell: Es seien die Klagebegehren insoweit zuzusprechen, als darin eine angemessene Vergütung für die Inanspruchnahme der Werkstätte verlangt wird, und es sei diese Vergütung nach Mitgabe des Expertengutachtens auf 600 Fr. per Jahr festzu¬ setzen.

3. Die Beklagten seien mit ihrer Widerklage abzuweisen.

C. Die Beklagten haben sich der Berufung rechtzeitig und in richtiger Form angeschlossen und den Antrag gestellt: Die Klagebegehren der Kläger seien gänzlich abzuweisen. D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par¬ tejen je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegne¬ rischen Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Durch Pachtvertrag vom 23. August 1899 verpachteten die Kläger dem I. Zinniker, Kübler, in Langnau einige Bestand¬ teile ihrer Sägebesitzung an der Sägegasse in Langnau, worunter das sogenannte Olegebäude mit der großen Werkstätte, Wohnung und Zubehörden, für die Dauer von drei Jahren (1. November 1899 bis 1. November 1902) zu einem jährlichen Pachtzins von 200 Fr. Zinniker installierte und montierte im Olegebäude, namentlich in der großen Werkstätte, die zum Betriebe seiner Küblerei nötigen Maschinen, Maschinenbestandteile, Werkzeuge

u. s. w. Mit Vertrag vom 9. Oktober 1899 verkaufte Zinniker den Klägern zur Deckung eines von ihnen ihm bei der Bank in Langnau verbürgten Kredites von 5000 Fr. die sämtlichen Ma¬ schinen und übrigen Gegenstände um den Preis von 5050 Fr. Am 5. März 1900 schlossen die Kläger mit Zinniker eine Über¬ einkunft ab, wonach dieser sich verpflichtete, ihm für die Benutzung der verkauften Maschinen vom genannten Tage hinweg vierteljähr¬ lich 100 Fr. Zins zu bezahlen. Am 13. März 1900 wurde über Zinniker der Konkurs eröffnet. Die Kläger machten in diesem Konkurse eine Pacht= und Mietzinsforderung von 446 Fr. 35 Cts., gestützt auf den Pachtvertrag vom 23. August 1899 und die Übereinkunft vom 5. März 1900, sowie einen Eigentumsanspruch an den Maschinen u. s. w. geltend. Da dieser Eigentumsanspruch von der Konkursverwaltung bestritten wurde, erhoben die Kläger Klage auf Anerkennung und Herausgabe ihres Eigentums. Die zweite Gläubigerversammlung beschloß, den Prozeß nicht aufzu¬ nehmen, und mit Zuschrift vom 15. Juni 1900 teilte die Kon¬ kursverwaltung den Klägern mit, sie habe alle Rechte der Kon¬ kursmasse bezüglich des Eigentumsanspruches der Kläger einer Anzahl Konkursgläubiger, worunter sich die heutigen Beklagten befinden, abgetreten und diesen die Werkstatt des Zinniker mit samt den fraglichen Maschinen und Zubehörden und andern Gegen¬ ständen in ihren Gewahrsam übergeben; für den weitern Pacht¬ zins hätten diese Gläubiger aufzukommen. Nachdem die Kläger durch Urteil des Bundesgerichtes vom 28. Februar 1901 ver¬ pflichtet worden waren, die Passivlegitimation der Abtretungs¬ gläubiger anzuerkennen und sich auf den Prozeß mit ihnen einzu¬ lassen (Amtl. Samml. d. bundesg. Entsch., Bd. XXVII, 2. T., Nr. 15, S. 123 ff.), wurde die Vindikationsklage der Kläger in allen drei Instanzen, letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichtes vom 19. Dezember 1902*, gutgeheißen. Während der Dauer dieses Vindikationsprozesses waren die vindizierten Maschinen in der von der Konkursverwaltung verschlossenen Werkstätte geblieben, zu der die Schlüssel auf dem Konkursamt lagen. Am 3. Januar 1903 wurden die Maschinen samt dem Schlüssel zur Werkstätte vom Konkursbeamten den Klägern übergeben. Die Beklagten hatten am 3. August 1900 — nach der Abtretung vom 15. Juni 1900 — ein Gesuch um provisorische Verfügung gestellt, dahin¬ gehend, es sei dafür zu sorgen, daß weitere erhebliche Kosten für Aufbewahrung der im Streite liegenden Gegenstände nicht er¬ wachsen, speziell sei zu diesem Zwecke die Verwertung der Gegen¬ stände anzuordnen. Diesem Begehren hatten sich die Kläger wider¬ setzt, wenigstens soweit es auf Verwertung der Gegenstände ging, und die Beklagten waren hierauf oberinstanzlich mit ihrem Gesuch abgewiesen worden.

2. Mit der vorliegenden Klage verlangen nun die Kläger von den Beklagten:

a) Pachtzins für die Zeit vom 15. Juni 1900 bis 15. De¬ zember 1902 à raison von 1200 Fr. per Jahr Fr. 3000 -

b) Zins vom 15. Dezember 1902 bis 3. Januar 1903 zirka „ 60

c) Zins für die Maschinen und andern ver¬ kauften Objekte für obige Zeit à raison von 400 Fr. per Jahr „ 1020 Fr. 4080 - Summa, Die Klage stützt sich darauf, daß die Beklagten sich mit Un¬

* In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red.f. Publ.)

recht der Vindikation der Kläger widersetzt, die Objekte vorent¬ halten und die Schlüssel dazu verweigert hätten; daß ferner die Beklagten an Stelle der Konkursverwaltung in das von dieser fortgesetzte Pachtverhältnis eingetreten seien; daß sie endlich die Zinsforderung aus dem Pachtvertrage ausdrücklich anerkannt hätten. Die Beklagten haben mit ihrer Widerklage, soweit sie heute noch im Streite liegt, die Vergütung von 124 Fr. 40 Cts. für das zum Unterhalt der Maschinen erforderliche, von ihnen be¬ sorgte Schmieren u. s. w. der Maschine verlangt. Die Vorinstanz hat in ihrem eingangs mitgeteilten Urteile diese Widerklageforderung gutgeheißen und den Klägern lediglich den Betrag von 250 Fr. zugesprochen mit der Begründung, den Beklagten seien die Auf¬ bewahrungskosten für die Maschinen erspart worden und die For¬ derung erscheine somit als Forderung aus ungerechtfertigter Be¬ reicherung im Betrage des ersparten Lagergeldes — welchen Be¬ trag die Vorinstanz auf Grund freien Ermessens festsetzt — be¬ gründet; im übrigen hat sie die Klage abgewiesen aus den aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlichen Gründen.

3. Die Klage wird auf zwei tatsächliche Momente gestützt: auf die Vorenthaltung der Maschinen und auf die Benutzung der Werkstätte der Kläger durch die Beklagten vom 15. Juni 1900 hinweg bis zum 3. Januar 1903. Der Grund des Verhaltens der Beklagten war ein verschiedener hinsichtlich dieser beiden Ob¬ e; während sich die Vorenthaltung der Maschinen auf das von der Beklagten behauptete Eigentum des Gemeinschuldners stützte, wurde die Werkstätte von ihnen benutzt zur Aufbewahrung der im Streite liegenden Maschinen. Bevor die Frage gelöst wird, ob die Konkursverwaltung bezw. an ihrer Stelle die Beklagten zur Benutzung der Werkstätte berechtigt waren, ist daher die andere zu entscheiden, ob sie zur Vorenthaltung der Maschinen berechtigt waren.

4. Nun wird die Klage, soweit sie auf die Vorenthaltung der Maschinen gestützt wird, von den Klägern selbst nicht auf ein Mietverhältnis gegründet, sondern lediglich als Schadenersatzfor¬ derung geltend gemacht, mit der Begründung, die Vorenthaltung der Maschinen sei zu Unrecht erfolgt. Da sich nun die Beklagten insofern der von den Klägern im Konkurse des Zinniker ver¬ langten Herausgabe der Maschinen widersetzt haben, als sie an Stelle der Konkursverwaltung den Vindikationsprozeß, d. h. die Beklagtenrolle in diesem, aufgenommen haben und sie damit in allen Teilen an Stelle der Konkursverwaltung getreten sind, kann ihnen eine Rechtswidrigkeit in der Vorenthaltung der Maschinen nur insoweit zur Last gelegt werden, als eine solche im Verhalten der Konkursverwaltung läge. Die Konkursverwaltung hatte jedoch gemäß Art. 242 SchKG das Recht und die Pflicht, über die Herausgabe der Maschinen an die Kläger zu verfügen und den Klägern Frist zur Klage anzusetzen; sie wäre nach Art. 243 Abs. 3 eod. sogar berechtigt gewesen, nach der zweiten Gläubiger¬ versammlung die Gegenstände zu verwerten, wenn die Kläger nicht Vindikationsklage angehoben hätten. Von einer unerlaubten Hand¬ lung kann daher keine Rede sein, umsoweniger, als die Beklagten sich der Vindikation durchaus in guten Treuen widersetzen konnten. Art. 50 OR fällt somit zur Begründung der Klage, soweit diese auf die Vorenthaltung der Maschinen gestützt wird, außer Be¬ tracht. Dagegen schließt allerdings die Verfügung der Konkurs¬ verwaltung betreffend Nichtherausgabe von Sachen, die von Dritten als Eigentum angesprochen werden, einen Schadenersatzanspruch des Ansprechers nicht aus; die Nichtherausgabe erfolgt als Akt administrativer, nicht richterlicher Natur, auf Gefahr der Kon¬ kursverwaltung, und kann einer allfälligen im Civilrecht begrün¬ deten Schadenersatzpflicht wegen Vorenthaltung des Eigentums nicht präjudizieren. Nun wurde aber die Herausgabe der Ma¬ schinen von den Klägern nicht auf ein obligatorisches Rechtsver¬ hältnis gestützt, sondern auf ihr Eigentum, und es fragt sich daher, ob ein zum Schadenersatz verpflichtender Verzug der Kon¬ kursverwaltung bezw. der Beklagten vorgelegen habe. Die Frage, ob und wann ein Eigentümer zur Herausgabe seines Eigentums und im Falle der Weigerung zum Schadenersatz berechtigt sei, wird aber nicht vom eidgenössischen (Obligationen=), sondern vom Es handelt sich hiebei um kantonalen Sachenrecht beherrscht. die Stellung des redlichen Besitzers. Die Vorinstanz hat daher in dieser Frage mit Recht kantonales Recht angewendet und das Bundesgericht ist zur Überprüfung ihrer Entscheidung nicht be¬ fugt. Nach dem gleichen Gesichtspunkt ist auch der (heute einzig

noch streitige) Schadenersatzanspruch der Beklagten für Verwen¬ dungen auf die Maschinen zu beurteilen: es handelt sich hier um die Schadenersatzansprüche des redlichen Besitzers für notwendige Verwendungen, und diese finden ihre Regelung im kantonalen Sachenrechte. Aus diesem Grunde hat es beim angefochtenen Ent¬ scheide sein Bewenden, soweit der Schadenersatzanspruch wegen Vorenthaltung der Maschinen und der Widerklageanspruch für Verwendungen auf diese in Frage stehen.

5. Die Forderung für Benutzung der Werkstätte sodann kann vorerst nicht auf den Pachtvertrag der Kläger mit Zinniker stützt werden, da dieser mit Ausbruch des Konkurses erlosch und eine Übernahme desselben durch die Konkursverwaltung und von dieser durch die Beklagten nicht stattgefunden hat. Dagegen hat nun allerdings tatsächlich eine Benutzung durch die Beklagten nach Auf¬ lösung der Pacht stattgefunden, vom 15. Juni 1900 hinweg, und haben die Kläger diese Benutzung geduldet, wohl in der Meinung, die Beklagten werden ohne weiteres eine Vergütung dafür leisten. Auf Art. 50 OR können die Kläger ihre Forderung gerade dieser Duldung und der Unterlassung der Ausweisung wegen — wo¬ zu sie zweifellos befugt gewesen wären — nicht stützen. Als Klagegrund bleibt daher einzig noch der von der Vorinstanz heran¬ gezogene Standpunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Die Beklagten haben heute geltend gemacht, die Kläger hätten die Klage nach dieser Richtung nicht substanziiert. Allein es genügt (soweit die Frage der genügenden Substanziierung überhaupt eine Frage des eidgenössischen Privatrechtes ist und der Überprüfung des Bundesgerichtes untersteht) zur genügenden Substanziierung, daß die den Anspruch begründenden Tatsachen aufgeführt sind; eine ausdrückliche Anrufung der Gesetzesartikel, auf die der Anspruch gegründet wird, gehört vom Boden des eidgenössischen Rechtes aus nicht zur genügenden Substanziierung. (Vergl. Art. 3 eidg. CPO in Verbindung mit Art. 85 OG; ferner Art. 81 Abs. 2 OG.) Von diesem Standpunkt aus muß aber die Klage als Bereiche¬ rungsklage als vollständig genügend substanziiert angesehen werden. Wenn nun die Vorinstanz feststellt, daß die Beklagten Aufbe¬ wahrungskosten für die Maschinen durch die Benutzung der klä¬ gerischen Werkstätte erspart haben, so liegt hierin eine tatsächliche Feststellung, gegen die vor Bundesgericht nicht aufzukommen ist. Eine Bereicherung, und zwar eine solche aus dem Vermögen der Kläger, ist also anzunehmen. Die Beklagten haben eingewendet, sie sei jedenfalls nicht mehr vorhanden und es wäre Sache der Kläger, das Vorhandensein der Bereicherung nachzuweisen. Allein wie das Bundesgericht mehrfach (Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 846; Bd. XXVII, 2. T., S. 110, Erw. 4) ausgesprochen hat, hat der den Bereicherungsanspruch geltend machende lediglich dar¬ zutun, daß dem Gegner eine Bereicherung ohne Grund zuge¬ kommen ist; Sache des Gegners ist es alsdann, nachzuweisen, daß er zur Zeit der Anhebung der Klage nicht mehr bereichert war. Einen solchen Nachweis haben die Beklagten nicht einmal angetreten. Wenn endlich die Vorinstanz das Maß der Bereiche¬ rung auf den Betrag der Aufbewahrungskosten und diese auf 250 Fr. festsetzt, so ist hiegegen von Bundesrechts wegen nichts einzuwenden. Die Kläger haben heute geltend gemacht, die Be¬ klagten hätten auch noch weitere Kosten, vornehmlich die Trans¬ portkosten, erspart; allein auch wenn man noch auf diesen Punkt eintreten wollte, so wäre dann zu sagen, daß dieser Bereicherung auf Seite der Beklagten auch eine solche auf Seite der Kläger gegenüber stünde, da diesen durch das Belassen der Maschinen in der Werkstätte die Montagekosten erspart worden sind.

6. Aus dem gesagten folgt die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: werden abge¬ Hauptberufung sowohl als Anschlußberufung wiesen und es ist das Urteil des Appellations= und Kassations¬ hofes des Kantons Bern (II. Abteilung) vom 8. Dezember 1904 in allen Teilen bestätigt.