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144. Entscheid vom 24. Dezember 1904 in Sachen Tabakfabrik Wil. Durchführung des Konkurses, Stellung der Konkursämter und Auf¬ sichtsbehörden. Wirkung eines Nachlassbegehrens nach Eröffnung des Konkurses. Art. 17, 15, 171, 172, 173; 295, 297; 317 Sch. I. Die Société de la Papeterie de Bex hatte in einer gegen die heutige Rekurrentin, Tabakfabrik Wil A.=G., geführten Kon¬ ursbetreibung das Konkursbegehren gestellt, worauf der Kon¬ kursvorstand auf den 22. November 1904 angesetzt wurde. demselben erklärte die betriebene Schuldnerin: sie verlange gemäß Art. 293 Sche laut gemachten Vorlagen Nachlaßstundung. Der Konkursrichter, Gerichtspräsident von Wil, ließ diese Ein¬ wendung unberücksichtigt und erkannte, gestützt auf Art. 171 des Gesetzes, am nämlichen Tage den Konkurs. Wie die Vorinstanz angiebt, erging zu gleicher Zeit ein Konkurserkenntnis über die¬ selbe Schuldnerin“ auf Grund einer von andrer Seite (Kerkhoffs & Cie.) geführten Betreibung. Am 26. November bewilligte das Bezirksgericht Wil der Tabak¬ fabrik Wil eine Nachlaßstundung von zwei Monaten und bestellte den Konkursbeamten von Wil, Rebsamen, zum Sachwalter worauf dieser die Stundungsbewilligung am 28. November zur Publikation brachte unter Ansetzung einer Frist zur Forderungs¬ eingabe von 20 Tagen und der Gläubigerversammlung auf den
30. Dezember 1904. II. Nunmehr richtete die Société de la Papeterie de Bex eine Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde, worin sie geltend macht: Nach der Konkurseröffnung vom 22. November, gegen welche die Schuldnerin innert der gesetzlichen Frist des Art. 174 Sche nicht Rekurs ergriffen habe, sei ein Nachlaßverfahren anders als nach Art. 317 leg. cit. unzulässig. Das Konkursamt Wil seinerseits stellte am 5. Dezember mit einer Eingabe die Anfrage, ob der Konkurs durchzuführen sei. Der Bezirksgerichtspräsident von Wil erklärte in seiner der kantonalen Aufsichtsbehörde erstatteten Vernehmlassung: Das Be¬
zirksgericht habe das Nachlaßstundungsbegehren am 26. November bewilligt, weil einerseits die Rekursfrist gegen das Konkurs¬ erkenntnis vom 22. November damals noch nicht abgelaufen und anderseits die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung nach rt. 293 Sch vorhanden gewesen seien. III. Unterm 6. Dezember 1904 erkannte die kantonale Auf¬ sichtsbehörde: 1. Das Konkursverfahren über die Tabakfabrik Wil gelte als eröffnet und sei in gesetzlicher Weise durchzuführen.
2. Das Nachlaßverfahren gegen die Schuldnerin sei zu sistieren.
3. Das Konkursamt Wil habe unverzüglich alle Maßnahmen in Durchführung des Konkurses zu treffen. Dieser Entscheid beruht auf folgenden Erwägungen: Das Konkurserkenntnis vom 22. November sei infolge unterlassener Weiterziehung rechtskräftig geworden und der Konkurs deshalb durchzuführen. Diese Rechtskraft könne durch die Stundungs¬ bewilligung des Bezirksgerichts vom 26. November nicht gehindert werden, da letzterer Behörde die Kompetenz hiezu formell und materiell abgehe. In der genannten Stundungsbewilligung liege bei der jetzigen Rechtslage eine Rechtsverweigerung gegenüber den betreibenden und Konkursgläubigern, und es werde Sache dieser sein, bei der Rekurskommission des Kantonsgerichts im Wege des Art. 336 der kant. CO Aufhebung des Stundungserkenntnisses zu erwirken, da das Verfahren der Art. 293 ff. Scha neben demjenigen der Art. 221 ff. nicht Platz habe. Inzwischen sei daher vom Gesichtspunkte der Vermeidung von Kollisionen aus das er¬ öffnete Nachlaßverfahren seitens der Aufsichtsbehörden zu sistieren. IV. Gegen diesen Entscheid wendet sich der nunmehrige, recht¬ zeitig eingereichte Rekurs der Tabakfabrik Wil, worin dieselbe be¬ antragt: den genannten Entscheid in allen Teilen aufzuheben und die ihr vom Bezirksgerichte Wil bewilligte und nicht appellierte Nachlaßstundung als rechtskräftig und ihre ungehinderte Wirksam¬ keit behaltend zu erklären. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Zunächst muß die sachliche Kompetenz der Aufsichts¬ behörden zur Prüfung der Angelegenheit als gegeben angesehen werden. In Frage stehen das Konkurserkenntnis vom 22. und die Nachlaßstundungsbewilligung vom 26. November 1904 nicht als solche, da es sich nicht um eine oberinstanzliche Bestätigung oder Aufhebung dieser Akte handelt, wofür den Aufsichtsbehörden freilich die Zuständigkeit abginge. Vielmehr fragt es sich, welche weitere Folge die Konkursbehörden innerhalb ihres gesetzlichen Tätigkeitsbereiches den genannten, nach ihrer beabsichtigten Wir¬ kung sich widersprechenden Akten zu geben haben: ob gestützt auf das Konkursdekret der Konkurs durchzuführen sei oder ob nicht, infolge anfänglicher oder doch nachträglich mit der Stundungs¬ bewilligung eingetretener Unwirksamkeit des Konkursdekretes von einer Durchführung des Konkursverfahrens abgesehen werden müsse. Wenn das Konkursamt in dieser Beziehung sich über das einzuschlagende Vorgehen entscheidet, trifft es eine Verfügung nach Art. 17 Schr, und es hat also auch die Vorinstanz, indem sie das Amt infolge Beschwerde einer Gläubigerin der Rekurrentin zur Durchführung des Verfahrens anwies, eine in die Zustän¬ digkeit der Aufsichtsbehörden fallende Maßnahme angeordnet. So weit zudem das Konkursamt selbst um Erteilung einer bezüglichen Weisung nachgesucht hat, ist ihre Kompetenz in Sachen auch unter dem Gesichtspunkte des durch Art. 15 Sche vorgesehenen Auf¬ sichtsrechtes vorhanden.
2. Materiell ist davon auszugehen, daß die Konkursämter bezw. Aufsichtsbehörden nach geltender Praxis befugt sind, die Aus¬ führung eines offenbar gesetzwidrigen Konkurserkenntnisses abzu¬ lehnen und daß ihnen die entsprechende Befugnis auch zustehen muß gegenüber der Stundungsbewilligung einer Nachlaßbehörde, durch die ein in Vollzug zu setzendes Konkurserkenntnis auf offenbar gesetzwidrige Weise nachträglich in seinen Wirkungen ge¬ hemmt werden will. Hier nun steht bezüglich des Konkurserkenntnisses des Gerichtspräsidenten von Wil vom 22. November zunächst fest, daß dasselbe in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann liegt für die Kon¬ kursbehörden kein Grund vor, demselben wegen Gesetzwidrigkeit rechtliche Verbindlichkeit für sie abzusprechen. Gegen die Zulässigkeit der Konkurseröffnung hat die Rekurrentin bei der Verhandlung vor dem Konkursrichter lediglich geltend gemacht: sie verlange gemäß Art. 293 Sche laut gemachten Vorlagen Nachlaßstun¬
dung. Wenn nun auch hierin die Behauptung liegen sollte, Re¬ kurrentin habe bereits ein Nachlaßvertragsbegehren eingereicht, und diese Behauptung als richtig anzunehmen wäre, so würde das doch keinen Grund abgeben, wegen dessen der Konkursrichter die von einem betreibenden Gläubiger, gestützt auf die gesetzlichen Voraussetzungen, verlangte Konkurserklärung hätte verweigern dürfen. Unter den Ausnahmefällen der Art. 172 und 173 Schka, in welchen der Richter statt dem gestellten Konkurs¬ begehren gemäß Art. 171 durch sofortige Konkurseröffnung Folge zu geben, dieses Begehren abzuweisen oder durch seinen Entscheid auszusetzen hat, figuriert der genannte Grund nicht. Der Gesetz¬ geber hat ihn auch unmöglich als solchen Ausnahmefall anerkennen können, da es sonst im Belieben des betriebenen Schuldners liegen würde, durch die bloße Einreichung eines wenn auch materiell unbegründeten Nachlaßvertrags=Begehrens die Konkurseröffnung zum Schaden des betreibenden Gläubigers hinauszuschieben. Viel¬ mehr kann im Interesse der Gläubigerschaft erst der Entscheid, durch den die Nachlaßbehörde auf ein solches Begehren eintritt, eine die Zulässigkeit der Konkurserklärung ausschließende Wirkung ausüben (wobei der Konkursrichter Ziff. 3 des Art. 172 analog zur Anwendung zu bringen hat). Es muß also dem Schuldner, der den Konkurs vermittelst der Rechtswohltat des Nachlaßvertrages vermeiden will, obliegen, dem Konkurserkenntnis durch Erlangung eines Eintretensentscheides der Nachlaßbehörde nach Art. 295 Sche zuvorzukommen. Demgemäß läßt auch Art. 297 die be¬ treibungshemmende Wirkung der Nachlaßstundung erst mit der behördlichen Bewilligung derselben eintreten. Hatte somit das Konkursamt Wil das Konkursdekret vom
22. November als von diesem Tage an (Art. 175 des Gesetzes) vollziehbar anzuerkennen, so kann es sich allein noch fragen, ob es den nachher wirklich erfolgten Entscheid der Nachlaßbehörde über das Nachlaßvertragsbegehren ebenfalls anzuerkennen habe und ob also die Durchführung des Konkursverfahrens als nach¬ träglich sistiert gelten müsse. Diese Frage ist zu verneinen und zwar von dem Gesichtspunkte aus, daß der Entscheid der Nachla߬ behörde sich als eine offenbar gesetzwidrige, weil ohne gesetzliche Kompetenz vorgenommene behördliche Anordnung darstellt. Wenn nämlich nach dem Gesagten der Konkurs über die Rekurrentin als mit dem 22. November eröffnet gelten muß, so konnte ein Nachlaßverfahren nur noch im Konkurse selbst, d. h. nach Ma߬ gabe des Art. 317 Sch G stattfinden. In diesem Falle ist aber die Möglichkeit einer Nachlaßstundung und der mit einer solchen verbundenen Hemmung des Exekutionsverfahrens von Gesetzes wegen ausgeschlossen, wie das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide in Sachen Winter und Genossen (Amtl. Sammlung Separatausgabe, Bd. III, Nr. 14*) des näheren ausgeführt hat, Die Konkursbehörden (Konkursamt bezw. Aufsichtsbehörden) müssen danach die vom Bezirksgericht Wil unterm 26. November beschlossene Nachlaßstundung als für sie bei Durchführung des eröffneten Konkursverfahrens unverbindlich ansehen, indem eine solche Stundung sich als eine Maßnahme qualifiziert, die nicht allein außer der gesetzlichen Kompetenz des Bezirksgerichtes als Nachlaßbehörde liegt, sondern die gültiger Weise überhaupt von keiner Behörde angeordnet werden kann. Mit der Frage, ob und inwieweit der bezirksgerichtliche Beschluß als solcher einer formellen Aufhebung durch eine zuständige Amtsstelle fähig und bedürftig sei, haben sich die Aufsichtsbehörden nicht zu beschäftigen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
* Ges.-Ausg., Bd. XXVI, 1, Nr. 31, S. 163 ff.