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140. Entscheid vom 17. Dezember 1904 in Sachen Isler. Verwertung von Forderungen im Konkurse. Art. 258 Abs. 1. 259, 128, 129, 256, 143 Sch G.
1. Im Konkurse des Albert Ochsner schritt das Konkursamt St. Gallen am 19. Oktober 1904 zur Versteigerung von zwei Kaufschuldbriefen im Nominalwerte von 10,000 Fr. bezw. 3000 Fr. Auf den ersten dieser Titel machte der Rekurrent Dr. Isler nach seiner Angabe für einen dritten (von ihm nicht genannten Auftraggeber, ein Angebot von 500 Fr. und dann, als ein Höhergebot von 2000 Fr. erfolgt war, ein solches von 2100 Fr. Für den andern Titel bot er 50 Fr. Das Amt brachte aber diese Angebote nicht zum Ausrufe, weil der Gläubigerausschuß für den ersten Titel einen Ausrufspreis von 9000 Fr. und für den zweiten einen solchen von 2000 Fr. vorgesehen habe. Dr. Isler verlangte, es solle ihm zu den von ihm gemachten Angeboten der Zuschlag erteilt werden, wobei er sich bereit erklärte, die angebo¬ tenen Beträge zu deponieren. Das Amt wies ihn mit diesen Begehren ab. In dem über die Steigerungsverhandlungen aufge¬
nommenen Protokoll wird bezüglich der fraglichen Titel bemerkt: „Ausrufspreis: 9000 Fr., bezw. 2000 Fr. Kein Angebot.“ II. Dr. Isler verlangte nunmehr auf dem Beschwerdewege, unter Berufung auf Art. 258 Abs. 1 Sch G, Erteilung des Zu¬ schlages. Die erste Instanz verwarf seine Beschwerde, weil die genannte Vorschrift nur für „bewegliche Sachen“, nicht für „For¬ derungen" gelte, bei der Versteigerung der letztern aber die Kon¬ kursverwaltung im Interesse der Masse das Verfahren frei be¬ stimmen und speziell in vorliegender Art einen Minimalzuschlags¬ preis vorsehen dürfe. Die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen erklärte in ihrem am 23. November 1904 ergangenen Entscheide das eingeschlagene Verfahren als dem Art. 258 Abs. 1 des Ge¬ setzes widersprechend und gelangte dazu, die Beschwerde in dem Sinne begründet zu erklären, daß sie die Steigerung der fraglichen Werttitel als ungültig aufhob und das Konkursamt anwies: im Sinne von Art. 256 Sch neuerdings die Verwertung der zwei Titel anzuordnen und vorzunehmen. III. In seinem nunmehrigen, dem Bundesgerichte innert Frist eingereichten Rekurse erneuert Dr. Isler seine Beschwerde mit dem Begehren: Es sei das Konkursamt anzuhalten, ihm die fraglichen Titel gegen Barzahlung von 2150 Fr. zuzuschlagen und rechts¬ gültig zu cedieren. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Der vom Rekurrenten angerufene Art. 258 Abs. 1 Sch bestimmt für die steigerungsweise Verwertung im Konkursver¬ fahren, daß „bewegliche Sachen nach dreimaligem Ausruf dem Meistbietenden zugeschlagen werden.“ Mit Recht hat die Vorin¬ stanz die von der untern Aufsichtsbehörde vertretene Auffassung verworfen, daß die genannte Bestimmung, weil sie nur von be¬ weglichen Sachen spreche, auf die Verwertung von Forderungen mit der man es hier zu tun hat —) nicht zutreffe. Mit dem Ausdruck „bewegliche Sachen“ in Abs. 1 des Art. 258 will das zur Masse gehörige Mobiliarvermögen (biens meubles) überhaupt, also mit Inbegriff der Forderungen, bezeichnet und in Gegensatz gestellt werden zu den Liegenschaften, für die Abs. 2 und 3 des Artikels einen besondern Verwertungsmodus vorsieht, der weitergehende Kautelen für die Entäußerung des Verwertungs¬ objektes enthält. Es läßt sich nicht einsehen, wie das Gesetz dazu gekommen wäre, für die Verwertung der noch nicht fälligen) For¬ derungen im Konkurse von der beim Pfändungsverfahren grund¬ sätzlich durchgeführten Gleichbehandlung mit den körperlichen Ob¬ jekten in der Beziehung abzuweichen, daß es hier der Konkurs¬ verwaltung das Recht einräumen würde, bestimmte gesetzlich nicht vorgesehene Bedingungen für die Hingabe des Verwertungsob¬ jektes aufzustellen. Eine solche Absicht des Gesetzgebers könnte, da ein Unterschied zwischen körperlichen Sachen und Forderungen, der einen verschiedenen Verwertungsmodus zu rechtfertigen ver¬ möchte, sich nicht finden läßt, nur dann angenommen werden, wenn sie im Gesetze ihren positiven Ausdruck gefunden hätte, Statt dessen spricht der Inhalt des Gesetzes für die gegenteilige Ansicht: Indem Art. 143 (nach Ausscheidung der Objekte, be¬ züglich der eine vorzeitige Verwertung statthaft ist) erklärt, daß „die übrigen Bestandteile der Masse“ nach der zweiten Gläubiger¬ versammlung zu verwerten seien, versteht er unter diesen Masse¬ bestandteilen im allgemeinen auch die Forderungen (— vorbe¬ hältlich nämlich der in Abs. 1 für unbestrittene fällige Guthaben besonders statuierten Ausnahmen —). Danach sind aber die For¬ derungen gleichfalls zu den in Art. 256 erwähnten „zur Masse gehörenden Vermögensgegenständen“ zu rechnen, deren Verwertung das Gesetz in diesem und den folgenden Artikeln näher regelt. Sie müssen deshalb auch in einem der daselbst vorgesehenen Ver¬ wertungsverfahren zur Veräußerung gelangen. Vorliegenden Falles hätte also das Amt, indem es zur Veräußerung durch Verstei¬ gerung schritt, das hiefür in Art. 258 Abs. 1 vorgezeichnete Ver¬ fahren einschlagen sollen.
2. Hievon ausgegangen muß aber sein Vorgehen bei der Stei¬ gerung, wonach es für die zu verwertenden Schuldtitel (in den Steigerungsbedingungen) je einen „Ausrufspreis vorsah und sich weigerte, ein unter diesem Preis sich haltendes Angebot von Kaufreflektanten zum Ausruf zu bringen, als gesetzwidrig gelten. Art. 258 Abs. 1 macht seinem deutlichen Wortlaute nach die Er¬ teilung des Zuschlages an einen Bieter von keiner weitern Vor¬ aussetzung abhängig, als daß ein vorheriger dreimaliger Ausruf
ohne erfolgtes Höhergebot ergangen sei. Daß das Gesetz damit — auf was es hier ankommt —) die Aufstellung eines Mini¬ mal=Zuschlagspreises ausschließen will (— mag dieser nun nach dem Werte des Objektes oder dem Umfange der darauf lastenden dinglichen Rechte sich bestimmen —), ergibt sich aus Abs. 2 des Artikels: Das Besondere, das hier das Gesetz für die Erteilung des Zuschlages bei der Verwertung der Liegenschaften gegenüber der von Beweglichkeiten vorsieht, besteht gerade und ausschließlich in dem Erfordernis, daß das Angebot die Schätzungssumme er¬ reichen muß, infolgedessen dann wegen der Möglichkeit des Aus¬ bleibens eines solchen Angebots hier, im Gegensatz zu Abs. 1, die Eventualität einer zweiten Steigerung in Betracht gezogen ist. Demgemäß erklärt denn auch Art. 259 die Bestimmungen über die Verwertung der beweglichen Sachen und der Forderungen im Pfändungsverfahren auf das Konkursverfahren zwar bezüglich der Art. 128 und 129 als anwendbar, nicht dagegen bezüglich der Art. 126 und 127, welche das Deckungsprinzip und das Er¬ fordernis der Erreichung des Schätzungswertes aufstellen und die danach allfällig nötig werdende zweite Steigerung regeln. Eine solche zweite Steigerung hat das Gesetz für die Verwertung von Beweglichkeiten und Forderungen im Konkurse (— abgesehen von dem Spezialfalle des Art. 128 — deshalb ausgeschlossen, weil hier wegen der Realisation der Pfandrechte im Verfahren selbst das Deckungsprinzip nicht die Bedeutung besitzt, wie beim Pfän= dungsverfahren. Die zweite Steigerung im Pfändungsverfahren ist aber lediglich mit Rücksicht auf die Wahrung der Rechte der nicht betreibenden Pfandgläubiger eingeführt worden, nicht aber in der Meinung, daß durch eine zweimalige Steigerung ein höherer Erlös erzielt werden könnte.
3. Beizustimmen ist endlich der Vorinstanz auch darin, daß die Gesetzwidrigkeit des vom Konkursamte eingeschlagenen Ver¬ fahrens nicht auf Gutheißung des Beschwerde bezw. Rekursbe¬ gehrens — das auf Erteilung des Zuschlages an den Rekurrenten zu dem von ihm anerbotenen Preise von zusammen 2150 Fr. gerichtet ist — führen kann. Allerdings hat gemäß ständiger Praxis (vergl. namentlich Archiv IV, Nr. 114) der Meistbieter einen im Beschwerdeverfahren geltend zu machenden betreibungs¬ rechtlichen Anspruch auf Erteilung des Zuschlages. Allein hier haben die vom Rekurrenten bezüglich der beiden Schuldbriefe machten Angebote nicht den Charakter von Meistgeboten im setzlichen Sinne: Meistgebot ist nur ein solches Angebot, welches durch gesetzmäßigen Ausruf bekannt gegeben wurde, ohne daß die in dieser Bekanntgabe liegende Einladung zur Stellung von Höhergeboten durch Abgabe eines solchen Erfolg gehabt hätte. Hier hat nun aber das Amt die etwa bestandene Möglichkeit, daß die vom Rekurrenten an der fraglichen Steigerung gemachten Gebote hätten den Charakter von Meistgeboten annehmen können, dadurch ausgeschlossen, daß es das Verfahren nicht zu dem hiefür erforderlichen Stadium fortgeführt hat, d. h. nicht zum Ausrufe der Angebote des Rekurrenten geschritten ist. Daraus folgt, daß wenn auch dem Rekurrenten als Bieter gegenüber dieser Unter¬ lassung des Ausrufes ein Beschwerderecht zukommt, dies doch nicht in dem Sinne der Fall ist, daß er die Erteilung des Zuschlages verlangen könnte, wofür es an den notwendigen betreibungspro¬ zessualen Voraussetzungen mangeln würde, sondern nur in dem Sinne, daß der unterlassene Ausruf nachgeholt wird (vergl. Archiv IV, Nr. 18). Eine zu diesem Behufe vorzunehmende Kor¬ rektur des eingeschlagenen Verfahrens nach Art. 21 Sch ist aber, infolge des Abbruches der Steigerungsverhandlungen vom
19. Oktober 1904, nur durch Ansetzung und Durchführung einer neuen Steigerung möglich, bei welcher dann der Zuschlag nach Maßgabe des Art. 258 und im Sinne der dieser Bestimmung hievor gegebenen Auslegung zu erfolgen hat. Daß der Rekurrent aus seinem Angebot verpflichtet geblieben sei und man inso¬ weit dazu gelangen müsse, bei der neuen Steigerung die Beträge seiner Angebote als Minimalzuschlagspreise zu behandeln und den Rekurrenten bei mangelndem Höhergebote als Ersteigerer zu er¬ klären, nimmt die Vorinstanz nicht an, indem sie, ohne einen bezüglichen Vorbehalt aufzustellen, die Verwertung der Titel im Sinne des Art. 256 (und damit bei steigerungsweiser Verwertung im Sinne des Art. 258 Abs. 1) vorgenommen wissen will. Es muß ihr Entscheid in diesem Punkte, weil nicht angefochten, als rechtskräftig gelten und braucht also der genannte Punkt materiell nicht geprüft zu werden. Dagegen kann, sofern die Vorinstanz
mit der Verweisung auf Art. 256 die Möglichkeit eines nun¬ mehrigen (von der Gläubigerschaft zu beschließenden) Freihandver¬ kaufes der Titel vorbehalten will, ein solcher heute nicht mehr in Frage kommen, da die vorzunehmende neue Steigerung an die Stelle derjenigen vom 19. Oktober zu treten hat und eine einmal begonnene Steigerung nicht mehr zum Nachteil der dabei betei¬ ligten Bieter fallen gelassen und durch einen Freihandverkauf er¬ setzt werden kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.