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137. Entscheid vom 1. Dezember 1904 in Sachen Fischlin. Konkurs. — Unzulässigkeit des Begehrens um Aufhebung einer be¬ treibungsrechtlich mangelhaften — Steigerung, wenn die Rückgängig¬ machung faktisch unmöglich ist. Art. 21 Sch. Legitimation des Gemeinschuldners zur Beschwerdeführung gegen die Verwertung weil diese verfrüht sei; Art. 243 Abs. 3. Art. 17 ff., Art. 252 Abs. 2, 317 Abs. 1 u. 3 Sch. Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse, Art. 240, 243, spez. Abs. 2 Schko: Verwertung von Wertpapieren, an denen Pfandrechte bestehen. Bedeutung der Bestimmung des Art. 243 Abs. 2 leg. cit. verbis «die einen Börsen¬ oder Marktpreis haben. Art. 256 Sch G. Einfluss der Verschiebung der Gant auf die Rechte der Faustpfandgläubiger: Beschwerdever¬ fahren oder Bereinigung des Kollokationsplanes? Art. 17 ff., 250 Sch.
1. Über den Rekurrenten Franz Fischlin war am 6. Juni 1904 (Publikation vom 17. d. M.) der Konkurs erkannt worden. In der Masse fanden sich eine größere Zahl unterpfändlich versicherter Titel (Schuldbriefe, Gülten rc.) und zehn Aktien der Spinnerei Ibach=Schwyz vor, an welchen Titeln verschiedene Gläubiger Pfand¬ recht geltend machten, darunter die Kantonalbank Schwyz an einem Posten im Nominalwerte von 202,000 Fr. und die Gebrüder Schuler an einem solchen im Nominalwerte von 4596 Fr. 87 Cts. Am 27. Juni fand die erste Gläubigerversammlung statt. An diesem Tage wurde (ob von ihr oder einem andern Konkursorgane ist aus den Akten nicht bestimmt ersichtlich¬ ein Beschluß des Inhaltes gefaßt, es sei dem Schuldner für Nachlaßvertragspropositionen eine möglichst kurze Frist zu stellen und es sollen im nicht entsprechenden Falle Ganten vorgenommen werden.“ Am 28. September erging dann ein Beschluß (— wie es scheint der Konkursverwaltung — dahin: „Die Steigerung der Hypotheken soll sofort angeordnet, dagegen die Liegenschafts¬ verwertung derzeit noch verschoben werden. Auf dies fand im kantonalen Amtsblatt vom 7. Oktober die Publikation der auf
18. Oktober angesetzten Steigerung der fraglichen Titel statt. In den vom 8. November an aufgelegten Steigerungsbedingungen werden die Titel nach den Inhabern der Pfandrechte in sechs ein¬ zelne Lose gesondert und wird unter anderm bestimmt: daß der Zuschlag an den Meistbietenden erfolge, sofern der belehnte Wert geboten werde und daß zu sämtlichen Titeln der laufende Jahres¬ zins mit versteigert werde. Zinstermin für die in Betracht kom¬ menden Grundpfandtitel ist nach Angabe der Rekursgegner Martini (11. November). II. Am 12. Oktober führte der Gemeinschuldner Fischlin Be¬ schwerde mit dem Begehren, die Steigerungsankündigung als un¬ gesetzlich aufzuheben und das Konkursamt zum Widerrufe der an¬ geordneten Steigerung zu verhalten. Zur Begründung machte er geltend, daß die Erwahrung der Konkursforderungen und die zweite Gläubigerversammlung noch nicht stattgefunden habe, wes¬ halb nach Art. 243 Abs. 3 eine Verwertung der fraglichen Titel noch nicht stattfinden dürfe, da die zu verwertenden Objekte auch nicht etwa als Wertpapiere, die einen Börsen= oder Marktwert haben, im Sinne von Abs. 2 genannten Artikels sich darstellen. III. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen den Beschwerde¬ führer ab. Die obere Aufsichtsbehörde stützt ihren am 17. Oktober ergangenen Entscheid auf folgende Gründe; Art. 243 Abs. 2 sei
gemäß konstanter Praxis dahin auszulegen, daß sich in dem in Betracht kommenden Passus „Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen= oder Marktpreis haben", der letztere Vorbehalt nur auf „andere Gegenstände“ beziehe. Zudem habe nach Art. 240 die Konkursverwaltung alle zur Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen und ergebe sich aus dem Protokoll der ersten Gläubigerversammlung, daß diese der Konkursverwaltung die Voll¬ macht erteilt habe, Verwertungen mit Ausnahme (solcher von Liegenschaften vorzunehmen. Maßgebend in Sachen sei sodann in erster Linie Art. 256, der bestimme, daß die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert werden. Nun hätten aber die Faustpfandgläu¬ biger die Realisierung der Faustpfänder verlangt und es solle die Konkursverwaltung einem solchen Begehren, wenn immer möglich, entsprechen. Die sofortige Versteigerung der Faustpfänder liege im Interesse sowohl der Faustpfandgläubiger wie der Masse. Erstere hätten ein Recht darauf, nicht nur für ihre Kapitalforderung, sondern auch für ihre Zinsforderung gedeckt zu werden. Alle unter ihnen, welche gegen die Sistierung protestieren, hätten nach der Erklärung des Konkursamtes die Miterwerbung der laufenden Hypothekarzinsen zur Deckung ihrer Kapital= und Zinsforderungen notwendig. Aber auch die Masse selbst falle in Betracht: Werde die Steigerung erst nach Martini durchgeführt, so erhöhe sich die Forderungssumme der Faustpfandgläubiger um den Zinsbetrag ohne Gegenleistung. Ihre gesetzlichen Rechte werden geschmälert und für die Masse verbleibe ein umso kleinerer Erlös zur Ver¬ teilung, eventuell müßte sie sogar für einen allfälligen Verlust der Pfandgläubiger die Teilungsquote reduzieren. Endlich könne der Beschwerdeführer die Forderungen der Faustpfandgläubiger auch nach erfolgter Versteigerung bestreiten, da dies mit letzterer nicht zusammenhänge. Ein erstinstanzlich gestelltes Begehren des Beschwerdeführers bezüglich Erwirkung eines Nachlaßvertrages stehe nunmehr vor zweiter Instanz nicht mehr zum Entscheide. IV. Zur angekündigten Zeit, am 18. Oktober, fand darauf die Steigerung statt. Vier Posten der Titel (in Gesamtbeträgen von 26,000 Fr., 2000 Fr., 2000 Fr. und 40,919 Fr. 78 Cts.) wurden veräußert, darunter die erwähnten zehn Aktien; dagegen nicht die beiden übrigen, oberwähnten Posten, die der Kantonalbank Schwyz bezw. den Gebrüdern Schuler als Pfand haften. Bezüglich dieser ordnete darauf die Konkursverwaltung eine im kantonalen Amts¬ blatt vom 21. Oktober publizierte zweite Steigerung an auf den
31. Oktober 1904. V. Unterdessen hatte der Gemeinschuldner Fischlin nach Abwei¬ sung seiner Beschwerde durch die kantonale Aufsichtsbehörde, am
17. Oktober beim Bundesgericht telegraphisch das Gesuch um Sistierung der (ersten) Versteigerung gestellt, worauf ihm der Präsident des Bundesgerichts antwortete, daß sein Sistierungs¬ gesuch erst nach Eingang der Rekurseingabe nebst Akten geprüft werden könne. Am 26. Oktober reichte er darauf seine Rekurs¬ schrift ein, wobei er in erster Linie ein Gesuch um Verschiebung der auf den 31. Oktober angesetzten zweiten Steigerung stellte. Diesem Sistierungsgesuch entsprach der Präsident des Bundes¬ gerichts durch Verfügung vom 28. Oktober und wies ein von den Rekursgegnern, Kantonalbank Schwyz und Gebrüder Schuler, gestelltes Gesuch um Rückgängigmachung dieser Sistierungsver¬ fügung mit Bescheid vom 29. Oktober ab. Infolgedessen wurde dann am 31. Oktober nicht zur Abhaltung der zweiten Gant ge¬ schritten. VI. In der Sache selbst stellte der Rekurrent Fischlin vor Bundesgericht die Begehren: Es sei der Vorentscheid und demnach die auf Grund der angefochtenen Verfügung der Konkursverwal¬ tung (d. h. der Anordnung der ersten Gant) erfolgte Steigerung vom 18. Oktober aufzuheben und ebenso die eine zweite Steigerung auf 31. Oktober anordnende Verfügung der Konkursverwaltung. Die Rekursgegner, Kantonalbank Schwyz und Gebrüder Schuler, schließen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses, und die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, sich diesem Antrage anzuschließen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Was zunächst die Steigerung vom 18. Oktober 1904 an¬ belangt, so muß nach der Vernehmlassung der Rekursgegner und in Hinsicht auf die Erklärung der Vorinstanz, daß sie sich dieser Vernehmlassung anschließe, und übrigens auch nach dem Inhalte
des Gantprotokolls, in dem sich eine Abrechnung über die erstei¬ gerten Titel vorfindet, als feststehend gelten, daß die Aushändigung dieser Titel an die Ersteher und die Bezahlung der bezüglichen Kaufssummen bereits stattgefunden hat. Eine Rückgängigmachung dieser Steigerung durch Verfügung der Aufsichtsbehörden ist also faktisch unmöglich und eine dahingehende Verfügung des Bundes¬ gerichts könnte gar nicht exequiert werden. Unter solchen Um¬ ständen hat es das Bundesgericht stets (vgl. z. B. Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. VII, Nr. 12, S. 51 und Nr. 20 Erwägung 2*) abgelehnt, einem Begehren um Aufhebung einer (betreibungs¬ rechtlich mangelhaften) Gant zu entsprechen. Es bleibt also auch dem Rekurrenten insoweit nur noch der Weg der Verantwortlich¬ keitsklage des Art. 5 Sche offen.
2. In Betreff der in zweiter Linie angefochtenen Anordnung einer neuen Gant auf den 21. Oktober 1904 erhebt sich vorerst die Frage nach der Legitimation des Rekurrenten zur Be¬ schwerdeführung. Als Beschwerdegrund hat der Rekurrent gegenüber der angekündigten Steigerung geltend gemacht, daß dieselbe in ge¬ setzlich unzulässiger Weise verfrüht, nämlich entgegen Art. 243 Abs. 3 Sch vor der noch nicht abgehaltenen zweiten Gläubiger¬ versammlung, stattfinden und daß dadurch in seine Rechtsstellung eingegriffen würde. Nun läßt sich in der Tat dem Gemeinschuldner ein rechtliches, des Schutzes im Beschwerdewege teilhaftiges In¬ teresse daran nicht absprechen, daß die Verwertung von Masse¬ objekten nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften über das Konkursverfahren vorzeitig erfolge. Zu dieser Auffassung führt namentlich die Erwägung, daß das Gesetz für den Gemeinschuldner die Möglichkeit vorsieht, den Widerruf des Konkurses zu erlangen, mit der Wirkung, daß der Schuldner wieder in die Verfügung über sein Vermögen eingesetzt wird und das bereits durchgeführte Verfahren soweit tunlich, d. h. soweit es nicht einer Rückgängig¬ machung unzugängliche Rechtsbeziehungen geschaffen hat, als auf¬ gehoben gelten soll. Eine solche, einer nachträglichen Aufhebung nicht mehr fähige Situation wird aber bezüglich der Masseobjekte
* Oben Nr. 31, S. 193.
* Oben Nr. 39, S. 225. durch deren erfolgte Verwertung geschaffen. Unter diesem Gesichts¬ punkte der Unabänderlichkeit der einmal geschehenen Veräußerung von Massegut muß sich der Gemeinschuldner gegen eine verfrühte Vornahme dieser Veräußerung so gut beschweren können, als der Pfändungsschuldner gegen eine Verkürzung der für das Pfän= dungsverfahren vorgeschriebenen Verwertungsfristen. Im Ver¬ gleich zu diesem hat er zudem ein besonderes Interesse an der Innehaltung des gesetzlichen Verwertungstermines, d. h. hier an der Verschiebung der Verwertung bis nach der zweiten Gläubiger¬ versammlung, noch aus weitern Gründen: Einmal weil gerade der Zeitraum bis dahin es ist, während dessen ihm das Gesetz die Gelegenheit zu den erforderlichen Schritten bieten will, um der Gläubigerschaft einen Nachlaßvertrag in Vorschlag bringen zu können (Art. 252 Abs. 2 und Art. 317 Abs. 1 Sche) und auf diesem Wege zum Konkurswiderrufe zu gelangen (Art. 317 Abs. 3). Eine Versilberung des Massevermögens während des genannten Zeitraumes würde nun aber offenbar sowohl den Be¬ strebungen des Gemeinschuldners zur Erreichung des Nachlaßver¬ trages vielfach hindernd in den Weg treten, als auch das Interesse des Schuldners am Zustandekommen eines solchen vermindern oder gänzlich aufheben (z. B. bei Verunmöglichung einer Weiterführung des Geschäftes). Sodann aber fällt für den Konkursschuldner namentlich noch in Betracht, daß die Konkursforderungen erst bei Abhaltung der zweiten Gläubigerversammlung zur Erwahrung gekommen sein müssen. Er ist also daran interessiert, daß erst in diesem Stadium, wo feststeht, daß nur noch als solche anzuer¬ kennende Gläubiger am Verfahren teilnehmen, die auf die Ver¬ wertung bezüglichen Beschlüsse gefaßt und Verfügungen getroffen werden.
3. In der Sache selbst erscheint zunächst der Standpunkt der Vorinstanz als unhaltbar, wonach sich die Befugnis der Konkurs¬ verwaltung, die fraglichen Titel schon vor der zweiten Gläubiger¬ versammlung zur Verwertung zu bringen, aus Art. 240 Sche rechtfertigen soll. Indem dieser Artikel vorschreibt, daß die Kon¬ kursverwaltung „alle zur Verwertung der Masse gehörenden Ge¬ schäfte zu besorgen habe, bestimmt er nur die Zuständigkeit der Konkursverwaltung zur Vornahme von Verwertungshand¬
lungen (unter Vorbehalt übrigens der Kompetenz der Gläubiger¬ versammlungen zur Erteilung bezüglicher Weisungen). Wie dagegen die Verwertung zu geschehen habe, oder wenigstens auf was es hier ankommt —) in welchem Zeitpunkte ein bestimmtes Objekt zur Verwertung gebracht werden dürfe, ergiebt sich nicht aus Art. 240 cit., sondern ist aus den hiefür besonders aufgestellten gesetzlichen Vorschriften, die sich in Art. 243 niedergelegt finden, zu entnehmen.
4. Letzterer Artikel nun stellt in seinem Schlußsatze als Regel auf, daß die Verwertung der Masseobjekte erst nach Abhaltung der zweiten Gläubigerversammlung stattzufinden habe. Dieser all¬ gemeinen Regel gegenüber werden (in Absatz 1 und 2 des Art.) im einzelnen die Ausnahmen umschrieben, wonach eine Ver¬ silberung von Massegut (durch Inkasso oder Verkauf), in Hinsicht auf die besondere Natur des betreffenden Objektes, schon vor der zweiten Gläubigerversammlung statthaft sein soll. Von diesen Ausnahmefällen nun kann, wie auch die Vorinstanz annimmt und die Rekursgegner unbestritten gelassen haben, vor¬ liegend einzig die Bestimmung in Betracht kommen, welche „die Verwertung von Wertpapieren und andern Gegenständen, die einen Börsen= oder Marktpreis haben", als sofort, also schon vor der zweiten Gläubigerversammlung zulässig erklärt. Mit Recht wendet sich nun vorerst der Rekurrent gegen die Interpretation, welche die Vorinstanz der zitierten Gesetzesstelle gegeben hat. Wenn sie annimmt, der Nachsatz „die einen Börsen¬ oder Marktpreis haben“ beziehe sich nur auf die als Verwertungs¬ objekte unmittelbar vorher erwähnten „anderen Gegenstände“ und nicht auf die anfänglich erwähnten „Wertpapiere, so daß letztere durchwegs vor der zweiten Gläubigerversammlung verwertbar wären, so ist diese Auslegung schon grammatikalisch unhaltbar, indem sich aus dem Beiworte „anderen“ mit Notwendigkeit ergiebt, daß das Requisit des Börsen= oder Marktpreises gleichzeitig auf die beiden Objektsbezeichnungen „Wertpapieren" und „Gegen¬ ständen“ zutreffen soll. Sodann läßt sich auch sächlich nicht ein¬ sehen, wieso der Gesetzgeber dazu gekommen wäre, die Wertpapiere in vorwürfiger Beziehung anders zu behandeln, als sonstige Gegenstände, d. h. die Bedenken, welche er gegen die Verwertung eines Objektes vor der zweiten Gläubigerversammlung hat, wenn das Objekt keinen Börsen= oder Marktwert besitzt, aufzugeben, sobald es sich um ein Wertpapier handelt. Damit stellt sich die zu entscheidende Frage so, ob die Titel, welche die Konkursverwaltung am 31. Oktober 1904 hat zur Verwertung bringen wollen, als Objekte, „die einen Börsen= oder Marktpreis haben", im Sinne des Art. 243 Sch zu quali¬ fizieren seien. Wie nun letzteres Requisit zu verstehen ist, zeigt die analoge Bestimmung in Art. 130 Ziff. 2, woselbst für die Versilberung von Wertpapieren mit einem Markt= oder Börsen¬ preis im Pfändungsverfahren noch speziell beigefügt wird, daß der angebotene Preis dem „Tageskurse gleichkommen müsse. Für den Wert eines solchen Objektes im Zeitpunkte seiner Veräuße¬ rung muß also ein objektiver Maßstab in einem allgemeinen Preisansatze gegeben sein, zu dem andere Objekte dieser Art im betreffenden Zeitpunkte verkauft werden. Deshalb darf für die Bewertung des zu versteigernden Objektes die individuelle Be¬ schaffenheit desselben im Gegensatz zu andern Objekten gleicher Art nicht von Bedeutung sein; sondern es muß dasselbe einer Gattung angehören, die als solche auf den Markt gebracht wird, ohne daß spezielle Eigenschaften des einzelnen Stückes bei der Preisbestimmung eine Rolle spielen würden. Als solche Gattungs¬ sache läßt sich nun aber offenbar keiner der hier in Betracht kommenden grundpfändlich versicherten Titel (Schuldbriefe, Gülten, Handschriften) auffassen. Keiner derselben ist ein einzelnes Stück (Partiale) einer größern Serie von Titeln, für die ein Markt bestünde, sondern jeder eine Einzelsache von individuellem Werte, welch letzterer sich nach speziellen Eigenschaften des Titels (be¬ treffend Grundpfand, Person des Schuldners, Rang des Pfand¬ rechtes rc.) richtet.
5. Dem Resultate aus vorstehenden Erörterungen, daß nämlich, entsprechend dem Standpunkte des Rekurrenten, die fraglichen Titel nicht vor Abhaltung der zweiten Gläubigerversammlung zur Verwertung gebracht werden dürfen, tut auch der Hinweis der Vorinstanz und der Rekursgegner darauf keinen Eintrag, daß die erste Gläubigerversammlung die sofortige Verwertung angeordnet und die Konkursverwaltung dazu bevollmächtigt habe. Ein solcher
Beschluß würde gegen das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren ver¬ stoßen, was sich neben dem schon Gesagten gerade auch aus dem von der Vorinstanz angerufenen Art. 256 ergiebt, der sich auf die nach der zweiten Gläubigerversammlung vorzunehmende ordentliche Verwertung bezieht. Dem Rekurrenten gegenüber hat dieser gesetzwidrige Beschluß jedenfalls nicht in einer sein Beschwerderecht nunmehr ausschließenden Weise in Rechtskraft erwachsen können. Denn einmal wird nicht behauptet, daß Rekurrent der ersten Gläubigerversamlung beigewohnt habe oder daß ihm vom frag¬ lichen Beschluß amtlich Kenntnis gegeben worden sei, sondern kann als von allen Beteiligten stillschweigend zugegeben gelten, daß Rekurrent erst durch die Steigerungspublikation von der be¬ absichtigten vorzeitigen Verwertung erfahren habe. Sodann aber hätte derselbe sicherlich sein Beschwerderecht dadurch noch nicht ver¬ wirkt, daß er es unterließ, schon gegen eine bloße Bevollmächti¬ gung der Konkursverwaltung zu einem ungesetzlichen Vorgehen sich zu beschweren, sondern konnte er mit Fug und Recht zu¬ warten, bis mit dem gesetzwidrigen Verfahren tatsächlich begonnen wurde. Ohne jede rechtliche Bedeutung ist die im weitern namhaft gemachte Tatsache, daß die Faustpfandgläubiger die vorzeitige Verwertung von der Konkursverwaltung verlangt haben. Der letztern lag natürlich die Prüfung ob, ob ein solches Begehren gesetzlich zulässig sei oder nicht, wobei sie es verneinenden Falles zurückzuweisen hatte.
6. Unerheblich ist endlich auch die Behauptung der Rekurs¬ gegner, daß die Verschiebung der Steigerung über Martini hinaus für sie eine Schädigung ihrer Interessen als Pfandgläubiger zur Folge habe, welche Schädigung, nach ihren Ausführungen schließen, ihren Grund darin hätte, daß die bei Verschiebung der Steigerung fällig werdenden Zinsbeträge pro 1904 vom Pfand¬ nexus frei und für die Chirographargläubiger disponibel würden, so daß das Pfandrecht bezw. das bezügliche Konkursprivileg für ihre (bis zum Ganttage laufenden) Zinsansprüche dann lediglich für den Zeitraum von Martini an fortbestände. Dies vermöchte vorab an dem für die Entscheidung des Rekurses ausschlaggebenden Umstände: daß nämlich der Abhaltung der Steigerung vor Martini eine gesetzliche Vorschrift des Konkursverfahrens ent¬ gegensteht, nichts zu ändern. Sodann kann die Frage, welchen Einfluß die Verschiebung der Gant auf die Rechte der Faustpfand¬ gläubiger hinsichtlich des Zinsenlaufes und möglicher Modifika¬ tionen des Pfandrechtes ausübt, nicht im Gantverfahren entschieden werden, sondern ist in Form einer Bereinigung des Kollokations¬ planes zur Lösung zu bringen (vgl. Amtl. Samml., Separat¬ ausgabe, Bd. II, Nr. 63, S. 253 ff.). Ob ein Gläubiger an einem Masseobjekt oder dem Accessorium eines solchen (wie Zins¬ forderungen) ein Pfandrecht und demnach ein Vorrecht auf Be¬ friedigung aus dessen Erlös habe und wie weit seine Konkurs¬ forderung Pfandversichert sei (bezüglich Zinsen 2c.), ist auf dem Wege der Kollokation festzustellen, im Bestreitungsfalle also end¬ gültig durch richterlichen Entscheid nach Maßgabe von Art. 250 Sch. Danach erscheint es auch als ungesetzlich, wenn die Konkursverwaltung bezüglich der am 18. Oktober verwerteten Titel bereits im Steigerungsprotokoll die Zuweisung des Erlöses an die betreffenden Faustpfandgläubiger vorgenommen hat, da eine solche Zuweisung nur in Form einer Verteilungsliste erfolgen kann, die auf eine rechtskräftige, die Forderung und das Pfand¬ recht der betreffenden Gläubiger ausweisende Kollokation sich stützt. Allerdings hat nun die Verschiebung der Gant für das (hier allein in Frage stehende) Verwertungsverfahren zur Folge, daß neben den seither verfallenen auch die nunmehr laufenden Zinse auf eine der gesetzlich zulässigen Arten zur Verwertung gelangen müssen. Wie aber diese Verwertung der Titel und Zinsen zu er¬ folgen habe, ob namentlich eine separate Versteigerung oder ander¬ weitige Verwertung der verfallenen Zinse stattfinden solle oder nicht, ist vom Bundesgericht im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu prüfen. Vielmehr wird darüber bei Anordnung der spä¬ teren Verwertung das Erforderliche von den Konkursorganen zu bestimmen sein und speziell die zweite Gläubigerversammlung die gutscheinenden Weisungen zu erteilen haben. Dem Begehren der Rekursgegner um Erlaß einer bezüglichen Anordnung kann des¬ halb nicht entsprochen werden.
* Ges.-Ausg. XXV, 1, Nr. 112, S. 347 ff.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß die Konkurs¬ verwaltung im Konkurse des Rekurrenten verhalten wird, die in Frage stehenden, noch nicht verwerteten Werttitel nicht vor Ab¬ haltung der zweiten Gläubigerversammlung zur Verwertung zu bringen.