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2. Entscheid vom 27. Januar 1904 in Sachen „Helvetia“ gegen Regierungsrat Bern. Besteuerung von Aktiengesellschaften im Kanton Bern. Bernisches Gesetz betr. die Einkommensteuer von 1865, Art. 4; Vollziehungs¬ verordnung dazu vom 22. März 1878, Art. 1, und von 1866, § 3 Abs. 1. Abschreibungen auf Liegenschaftenkonto und auf Gründungs¬ kostenkonto. Bedeutung der Vorschriften des Art. 656 OR über die Bilanzaufstellung für die Steuerbehörden. — Stellung des Bundes¬ gerichts als Staatsgerichtshof. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Mit Rekursentscheid vom 8. Juli 1903 setzte der Regierungs¬ rat des Kantons Bern das steuerpflichtige Einkommen der Re¬ kurrentin pro 1902 auf rund 19,900 Fr. fest, indem er folgende Rechnung machte: „Die Gewinn= und Verlustrechnung vom 1. September 1901 „bis 30. Juni 1902 weist in Übereinstimmung mit dem gedruckten „Geschäftsbericht einen Reingewinn auf von Fr. 36,793 „Hievon sind nach dem Gesetz abzugsberechtigt „die steuerfreien Fr. 600 „4 % des in Lotzwil versteuerten reinen „Grundsteuerkapitals (soweit die unmittel¬ „bar Geschäftszwecken dienenden Liegen¬ „schaften betreffend) 58,390 Fr.. 2335 2,935 „Bleiben Fr. 33,858 „Aus Billigkeitsgründen werden noch folgende Ab¬ „züge gestattet: „a) Die Abschreibung auf Maschinen von 104,048 Fr. „circa 8,50 Fr. 8896 „b) die Abschreibung auf Mobiliar und „Werkzeug von 58,207 Fr. ca. 8,5 % „ 5014 13,910 „Bleibt steuerpflichtiges Einkommen Fr. 19,948 „oder rund 19,900 Fr.“ B. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin rechtzeitig durch staats¬ rechtliche Beschwerde beim Bundesgerichte nach folgenden zwei Richtungen angefochten
1. Daß auf Liegenschaftenkonto nur eine Abschreibung von 2335 Fr., statt von 11,712 Fr. 35 Cts. (3%) gemäß Bilanz der Rekurrentin zugelassen worden ist;
2. daß eine Abschreibung von 10,853 Fr. 55 Cts. (20%) auf dem 65,853 Fr. 55 Cts. betragenden Gründungskostenkonto nicht zugelassen worden ist. Die Rekurrentin beruft sich auf Art. 1 des regierungsrätlichen Beschlusses vom 22. März 1878 betreffend Abänderung einiger Bestimmungen der Vollziehungsverordnung zum Einkommensteuer¬ gesetz von 1865, wonach Aktiengesellschaften die Einkommensteuer I. Klasse von dem zur Verteilung kommenden und dem in den Reservefonds fließenden Reinertrage, soweit derselbe nicht bereits der Vermögenssteuer unterliegt, zu bezahlen haben; ferner auf den wesentlich gleichlautenden § 3 Abf. 1 der Vollziehungsver¬ ordnung von 1866 zum Einkommensteuergesetz, sowie auf Art. 4 des Einkommensteuergesetzes von 1865. Nach dem letztern ist bei industriellen Unternehmungen unter dem steuerpflichtigen Ein¬ kommen das Reineinkommen zu verstehen, das nach Abzug der Gewinnungskosten vom rohen Einkommen verbleibt, wobei außer¬ dem einzig ein Abzug von 4 % des eigentümlichen, unbeweglichen Betriebskapitals nach der Grundsteuerschatzung berechnet, soweit dieses Betriebskapital nach Maßgabe des Vermögenssteuergesetzes versteuert wird, zu machen ist. Es wird ausgeführt, die Bilanz pro 1902 sei gemäß Art. 656 OR erstellt worden, der insbe¬ sondere vorschreibe, daß Gründungskosten in der Jahresrechnung vollständig in Ausgabe zu bringen und Grundstücke und Gebäude unter Abzug angemessener Abschreibungen anzusetzen seien. Dem¬ gemäß habe die Rekurrentin die beiden streitigen Abschreibungen auf Immobilien= und Gründungskonto vornehmen müssen, und ste habe infolgedessen Reingewinn weder an die Aktionäre verteilt, noch in den Reservefonds gelegt. Der angefochtene Entscheid stehe daher in direktem Widerspruch mit Art. 1 des Beschlusses von 1878 und § 3 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung von 1866. Er verletze aber auch Art. 4 des Eiukommensteuergesetzes, da ja die Abschreibung der Rekurrentin auf Immobilienkonto nur 30
des Schatzungswertes betrage, und da zu den Gewinnungskosten im Sinne des Gesetzes zweifellos auch die Gründungsspesen zu rechnen seien. Gestützt hierauf wird beantragt, es sei der ange¬ fochtene Entscheid des Regierungsrates wegen Rechtsverweigerung (Art. 4 BV) aufzuheben. C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die Begründung ist, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich; in Erwägung:
1. Der Regierungsrat weist in seiner Vernehmlassung mit Recht darauf hin, daß durch die Vollziehungsverordnung vom Jahre 1866 und den regierungsrätlichen Beschluß vom Jahre 1878, auf welche Erlasse sich die Rekurrentin namentlich beruft, nichts den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes selbst Wider¬ prechendes statuiert werden konnte und wollte und daß daher der Sinn des Gesetzes in erster Linie auch für die Auslegung der Vollziehungsverordnungen maßgebend ist. Dieser Auffassung über das Verhältnis der betreffenden Verordnungen zum Gesetz hat auch das Bundesgericht im Fall der Wengernalpbahngesellschaft (Urteil vom 16. Oktober 1903) beigepflichtet, wo in einem dem gegenwärtigen durchaus ähnlichen Fall ausgeführt wurde, daß es lediglich auf die Übereinstimmung des angefochtenen Entscheides mit den Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes ankomme. Es kann sich daher auch vorliegend nur fragen, wie sich die regierungs¬ rätliche Maßnahme, d. h. Reduktion des Abzugs für die Ab¬ schreibung auf Immobilienkonto und die Streichung desjenigen für die Abschreibung auf Gründungskonto bei Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens, mit den Vorschriften des Einkommen¬ steuergesetzes verträgt, wobei daran zu erinnern ist, daß das Bundesgericht nur einschreiten könnte, wenn unter nichtigen, bloß vorgeschobenen Gründen klares Recht vom Regierungsrate bei Seite geschoben worden wäre.
2. Eine Rechtsverweigerung im angegebenen Sinn kann vor¬ erst darin nicht erblickt werden, daß der Regierungsrat die Vor¬ schriften des Art. 656 OR über die Aufstellung der Bilanz bei den Aktiengesellschaften als für die Auslegung des kantonalen Steuerrechts nicht maßgebend erachtet hat; denn diese Vorschriften sind, wie das Bundesgericht schon im Fall der Portlandzement¬ fabrik Laufen (Urteil vom 1. November 1899) ausgesprochen hat, ausschließlich handelsrechtlicher Natur, indem sie im Interesse der Gesellschaftsmitglieder und der mit der Gesellschaft verkehrenden Drittpersonen aufgestellt sind. Ein Einfluß auf das öffentliche und speziell das Steuerrecht kommt ihnen nicht ohne weiteres zu, und sie können bei der Anwendung und Fortbildung des kanto¬ nalen Steuerrechts jedenfalls ohne Verletzung des Art. 4 BV unberücksichtigt bleiben.
3. Was nun speziell den ersten Beschwerdepunkt — die Zu¬ lassung einer Abschreibung auf Immobilienkonto von nur 2335 Fr. statt von 11,712 Fr. 35 Cts. — anlangt, so beruht die ange¬ fochtene Maßnahme, wie der Regierungsrat berichtet, auf der in konstanter Praxis befolgten Auslegung des § 4 des Einkommen¬ steuergesetzes, wonach unter dem „unbeweglichen Betriebskapital“ in Bezug auf welches bei Festsetzung des steuerpflichtigen Ein¬ kommens ein Abzug von 4 % der Grundsteuerschatzung zu machen ist, nur diejenigen Liegenschaften verstanden sind, welche wirkliches Betriebsvermögen darstellen, d. h. dem Betriebe selbst dienen, und wonach die Einschränkung „soweit dasselbe (das Betriebskapital) nach Mitgabe des Gesetzes über die Vermögenssteuer versteuert wird“, besagt, daß der Abzug nur von demjenigen Betrag der Grundsteuerschatzung zu machen ist, der nicht durch den Betrag des hypothekarischen Schuldenabzuges absorbiert wird. Diese Aus¬ legung des Gesetzes mußte bei der Rekurrentin, die nach Abzug der Hypothekarschulden für 68,390 Fr. Immobilien versteuert, wobei jedoch ein auf 40,000 Fr. geschätztes Gebäude zu einem Vierteil als Wohnhaus und nicht Betriebszwecken dient, zu dem vom Regierungsrat bewilligten Abzug führen. Das Bundesgericht hat nicht zu prüfen, ob diese Auslegung des Gesetzes durchaus zutreffend ist. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, daß sie gegen den klaren Sinn des Gesetzes verstoße und nicht in guten Treuen vertreten werden kann. Sie ist daher auch vom bundes¬ rechtlichen Standpunkt der Rechtsverweigerung aus zweifellos nicht anfechtbar.
4. Die Verweigerung des Abzugs für die Abschreibung von 20 % auf Gründungskostenkonto, welche Maßnahme des Regie¬ rungsrates den zweiten Beschwerdepunkt bildet, wird damit be¬ gründet, daß diese Abschreibung keiner von der Rekurrentin im
Steuerjahr effektiv gemachten Ausgabe entspreche, daß sie nament¬ lich nicht zur Erzielung des im Betriebsjahre gemachten, als Einkommen zu versteuernden Gewinns notwendig gewesen sei und daher nicht zu den vom Roheinkommen abzuziehenden Gewinnungs¬ kosten gehöre, sondern eine eigentliche Vermögensvermehrung aus dem Betriebsergebnis darstelle. Das Bundesgericht hat bereits im oben zitierten Fall der Wengernalpbahngesellschaft, wo ebenfalls die Berücksichtigung einer Amortisation auf Gründungskostenkonto bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens in Frage stand, ausgeführt, daß diese Auffassung des Regierungsrates, wonach eine solche Abschreibung von Gründungskosten die Ver¬ mögensrechnung angeht und als Schuldentilgung, die nicht den als Einkommen zu versteuernden Erwerb ermöglichen, sondern das wirkliche Vermögen vermehren soll, betrachtet werden muß, wenn auch nicht zweifellos, so doch vom Standpunkte des positiven bernischen Steuerrechts aus vertretbar ist und daher jedenfalls nicht als Rechtsverweigerung gerügt werden kann. Es ist vor¬ liegend kein Anlaß zu einem abweichenden Entscheide gegeben, weshalb der Rekurs auch in Bezug auf den zweiten Beschwerde¬ punkt abzuweisen ist; erkannt: Der Rekurs wird abgewiefen.