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135. Entscheid vom 25. November 1904 in Sachen Kümmel. Art der Betreibung bei Widerruf des Konkurses. Fortdauernde Wirkung der Löschung im Handelsregister infolge der Konkurseröff¬ nung, oder Wiederaufleben der Konkursfähigkeit? Formelle Bedeu¬ tung des Handelsregisters. Die Frist des Art. 40 Abs. 1 Sch findet dann, wenn die Löschung durch Konkurs erfolgt ist, regelmässig keine Anwendung. — Art. 175, 39 u. 40 Abs. 1 Sch KG; Verordnung über das Handelsregister und Handelsamtsblatt, vom 6. Mai 1890, spez. Art. 26.
1. Über die Rekurrentin, Frau Bertha Kümmel=Bötscher in Zürich III, war am 23. Januar 1904 der Konkurs eröffnet und daraufhin die Eintragung derselben im Handelsregister ge¬ löscht worden. In der Folge wurde dieser Konkurs mit Zustim¬ mung der Gläubiger widerrufen und die Rekurrentin wieder in die Verfügung über ihr Vermögen eingesetzt. Die Publikation des Konkurswiderrufes fand im kantonalen Amtsblatte am 29. März 1904 statt. Im April leitete der Rekursgegner Grob gegen die Rekurrentin eine gewöhnliche Betreibung ein, die am 4. Mai zur Konkursandrohung führte. Ferner hob der Rekursgegner Hedinger gegen die Rekurrentin eine Wechselbetreibung an. In diesen Be¬ treibungen wurde am 7. bezw. 8. September 1904 das Konkurs¬ begehren gestellt. Daraufhin reichte die Betriebene Beschwerde ein, indem sie geltend machte, daß sie infolge des Konkurserkenntnisses vom
23. Januar nicht mehr auf Konkurs betrieben werden könne bezw. nicht mehr der Wechselbetreibung unterliege. II. Die untere Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde gut und hob die beiden Betreibungen auf. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche die beiden betreibenden Gläubiger rekurrierten, beschied in Gutheißung dieses Rekurses mit Erkenntnis vom 3. November die Beschwerdeführerin abschlägig mit der Begründung: Die Re¬ kurrenten hätten keine Gelegenheit gehabt, ihre Forderungen im Konkurse zu liquidieren. Es habe daher deren betreibungsrechtliche Stellung durch die infolge des nunmehr widerrufenen Konkurses
bewirkte Streichung im Handelsregister nicht alteriert werden können. Denn mit dem Widerruf seien auch die Wirkungen der Konkurseröffnung dahingefallen. III. Durch rechtzeitig eingereichten Rekurs wendet sich nunmehr Frau Kümmel an das Bundesgericht mit dem Begehren, den letztern Entscheid aufzuheben und den ihre Beschwerde gutheißenden Entscheid der ersten Instanz wieder herzustellen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Der Widerruf des Konkurses bezweckt, die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung und des daraufhin erfolgten Verfahrens wieder rückgängig zu machen und damit den Gemeinschuldner rechtlich so zu stellen, wie wenn der Konkurs nie erkannt worden wäre. Hievon ausgegangen hätte konsequenter Weise auch die ge¬ stützt auf das Konkurserkenntnis vorgenommene Löschung der Ein¬ tragung des Schuldners im Handelsregister nachträglich als nicht erfolgt zu gelten. Dem steht aber der formelle, konstitutive Cha¬ rakter des Eintrages bezw. der Löschung im Handelsregister ent¬ gegen, der verlangt, daß der Inhalt des Registers, soweit dieses über die rechtliche Stellung der betreffenden Person (speziell auch in betreibungsrechtlicher Beziehung, d. h. hier über die Frage ihrer Konkursfähigkeit) Auskunft geben soll, maßgebend sein müsse. Dies führt dazu, dem Konkurswiderrufe die rechtliche Wirkung einer Rückgängigmachung der erfolgten Löschung abzusprechen, womit dann nur die Möglichkeit bliebe, daß entweder die Konkurs¬ behörde in dieser Hinsicht den dem Widerruf entsprechenden Rechts¬ zustand durch eine besondere Maßnahme herbeiführen würde, nämlich durch das Ansuchen an das Handelsregisteramt, den Löschungsvermerk als nicht mehr berechtigt im Register wieder zu streichen, oder daß die Streichung der Registerbehörde von Amts wegen, ohne daß es eines Antrages bedürfte, obläge. Allein für das Recht bezw. die Pflicht der Konkurs= bezw. der Register¬ behörde, in genanntem Sinne vorzugehen, bietet die gegenwärtige Gesetzgebung keinen genügenden Anhaltspunkt. Das Betreibungs¬ und Konkursgesetz unterläßt es, auch nur die Anzeige des Wider¬ rufs an das Handelsregister vorzuschreiben, und auch die Ver¬ ordnung über das Handelsregister vom 6. Mai 1890 kennt weder einen Wiedereintrag von Amts wegen nach erfolgtem Konkurs¬ widerruf, noch auf Antrag der Konkursverwaltung oder der den Widerruf aussprechenden Behörde. Es ist deshalb anzunehmen, daß die Löschung des Gemeinschuldners im Handelsregister infolge Konkursausbruches durch den Konkurswiderruf unberührt bleibt und daß es den interessierten Gläubigern überlassen ist, beim Handelsregisteramt die Neueintragung zu verlangen (Art. 26 der zitierten Verordnung des Bundesrates über Handelsregister und Handelsamtsblatt).
2. Nun muß aber dem Widerruf des Konkurses rechtliche Bedeu¬ tung in dem beschränkten Umfange beigelegt werden, daß, wenn er erfolgt, die Konkursfähigkeit des Schuldners im Sinne des Art. 40 Abs. 1 Sch als während sechs Monaten von der (nach dem Konkursausbruch vorgenommenen Löschung an fortdauernd an¬ zusehen ist. Diese Frist greift nach bundesrechtlicher Praxis (Archiv II Nr. 18) im Falle, wo die Streichung des Schuldners im Handelsregister infolge Konkurses stattgefunden hat, regelmäßig nicht Platz und zwar deshalb nicht, weil ihr Zweck, zu verhindern, daß der Schuldner zum Schaden seiner Gläubiger durch uner¬ wartete Streichung im Handelsregister dem strengen Verfahren der ordentlichen Konkurs= oder der Wechselbetreibung entgehe, hier nicht in Frage kommt, sondern das Konkursverfahren sich ja ge¬ rade an die erfolgte Streichung anschließt und als Generalliqui¬ dation auf eine gemeinsame Befriedigung der Gläubiger aus dem gesamten schuldnerischen Vermögen abzielt. Dieser Grund fällt nun aber weg, wenn der Konkurswiderruf das bisher durch¬ geführte Konkursverfahren mit Inbegriff des Konkurserkenntnisses ex tunc wieder aufhebt, der Schuldner sich wieder in die Ver¬ fügung über sein Vermögen eingesetzt findet und der einzelne Gläubiger ihn wieder belangen kann. Alsdann greift auch die ratio legis wieder Platz, die dazu geführt hat, das Aufhören der Kon¬ kursfähigkeit im Interesse der Gläubiger nicht sofort mit der Streichung des Schuldners im Handelsregister, sondern erst eine bestimmte Zeit nachher eintreten zu lassen. Daß es sich hier um keine vom Schuldner freiwillig anbegehrte, sondern um eine amtlich verfügte Streichung des Registereintrages handelt, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung: Das Motiv, daß der Gläubiger der
Möglichkeit, seinen Schuldner auf Konkurs oder im Wechselexeku¬ tionsprozeß zu betreiben, nicht bereits dann verlustig gehen soll, wenn er die Streichung aus dem Handelsamtsblatt vernehmen kann, hat für beide Fälle Gültigkeit. Daß hier die Betreibungen der Rekursgegner innert nützlicher Frist im Sinne des Art. 40 Abs. 2 geführt worden sind, kann als unbestritten gelten und steht übrigens bezüglich der Betreibung des Rekursgegners Grob aktenmäßig fest. Damit erweist sich die gegen die Anwendbarkeit der Betreibungsart auf Konkurs gerichtete Beschwerde der Rekurrentin als unbegründet. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.