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30_I_788

BGE 30 I 788

Bundesgericht (BGE) · 1904-11-25 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

134. Entscheid vom 25. November 1904 in Sachen Konkursverwaltung der Basler Kreditgesellschaft. Einspruchs- (Widerspruchs-) verfahren nach Art. 106-109 Schk, oder betreibungsrechtliche Frage, zu wessen Gunsten ein Vermögens¬ objekt gepfändet sei? Kompetenz der Gerichte und der Aufsichts¬ behörden. I. Am 11. September 1901 hatte die seither in Konkurs ge¬ fallene Basler Kreditgesellschaft von der Arrestbehörde Baselstadt gegen Adolf Gönner in Paris als Schuldner für eine Forderung von 80,000 Fr. und Kosten einen Arrestbefehl (Nr. 226) erwirkt, worin der Arrestgegenstand wie folgt bezeichnet ist: „Vermögens¬ zinse zu Gunsten des Schuldners auszahlbar bei Herrn Hörnli¬ mann, Rittergasse Nr. 21. Gleichen Tags hatte das Betreibungs¬ amt Baselstadt den Arrest vollzogen, wobei es als verarrestiert erklärte: „Guthaben aus Vermögenszinsen bis zum Betrage von 80,100 Fr.“ Die darauffolgende Arrestbetreibung (Nr. 11,944) führte für einen Forderungsbetrag von noch 67,663 Fr. 65 Cts. zu einer provisorischen, später aber nach Abweisung einer Aberken¬ nungsklage definitiv gewordenen Pfändung d. d. 1. November 1901 („Gruppe" Nr. 2954, aus der Rekurrentin als einziger Teil¬ nehmerin bestehend). Die Bezeichnung des Pfändungsgegenstandes in der Pfändungsurkunde erfolgte durch die Verweisung: „Laut Arrest Nr. 226 vom 11. September 1901.“ Infolge Beschwerde des Schuldners Gönner wurde (endgültig durch Bundes¬ gerichtsentscheid vom 28. März 1904) festgesetzt, daß er als Kompetenz auf ein Einkommen von 5000 Fr. Anspruch habe, wovon 3800 Fr. aus den gepfändeten Vermögenszinsen zu ent¬ nehmen seien. Am 16. Februar 1904 stellte die Gläubigerin das Begehren um Verwertung des „Zinsanspruches des Schuldners am Vermögen seiner Kinder seit Arrest 226 vom September 1901.“ Das Betreibungsamt bezeichnete darauf als Objekt der auf den 16. März angesetzten Verwertung „Guthaben aus Ver¬ mögenszinsen bis zum Betrage von 80,100 Fr. laut Arrest

* In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. Nr. 226 vom 11. September 1901, angelegt bei Herrn Hörnli¬ mann, Rittergasse Nr. 21, vom Drittschuldner bestritten." Hiegegen führte die Gläubigerin Beschwerde mit den Begehren: es sei „zu erkennen, daß das Nießbrauchsrecht des Adolf Gönner am Ver¬ mögen seiner Kinder Gegenstand der Pfändungsgruppe Nr. 1954 in Betreibung Nr. 11,944 sei, und das Betreibungsamt sei des¬ halb anzuweisen, die Gantpublikation dementsprechend und ent¬ sprechend dem gestellten Verwertungsbegehren zu fassen. Diese Beschwerde ist sowohl von der kantonalen Aufsichtsbehörde, als vom Bundesgericht, von letzterm mit Entscheid vom 26. April 1904, als unbegründet abgewiesen worden. II. Unterdessen hatte die Gläubigerin, Konkursmasse der Basler Kreditgesellschaft, für die betriebene Forderung von 67,663 Fr. 65 Cts. und 400 Fr. gerichtliche Kosten von der Arrestbehörde Baselstadt gegen Gönner einen neuen Arrestbefehl (Nr. 46) d. d.

12. Februar 1904 erwirkt, der als Arrestgegenstand bezeichnet: „Zinsguthaben aus Kindervermögen bei Notar Dr. Aug. Sulger.“ Am gleichen Tage schritt der Civilgerichtsweibel zum Vollzug des Arrestes, wobei er als verarrestierten Gegenstand in der Arresturkunde vormerkte: „Zinsguthaben des Schuldners bei Hr. Dr. A. Sulger

z. Zt. 307 Fr. 40 Cts. betragend.“ Ebenfalls noch am 12. Februar ersuchte die Gläubigerin das Betreibungsamt um Vornahme einer Nachpfändung, worauf das Amt am 16. Februar für die (nun¬ mehr unter der Betreibungsnummer 52,643 registrierte, Forderung der Gläubigerin zu einem Pfändungsvollzuge schritt, dessen Objekt in der Pfändungsurkunde wie folgt bezeichnet wird: „Laut Arrest Nr. 46 vom 12. Februar 1904. Zinsguthaben des Schuldners aus dem Vermögen seiner Kinder, bei Dr. August Sulger, Notar, Basel, z. Zt. im Betrage von 307 Fr. 40 Cts.“ Dieser Pfändung schlossen sich in der Folge noch drei weitere Gläubiger mit einem Forderungsbetrag von zusammen rund 120,000 Fr. an und es bildete sich so die Pfändungsgruppe Nr. 4608. In der Folge zahlte Dr. Sulger dem Betreibungsamt Beträge von zusammen 4004 Fr. 15 Cts. ein. Das Amt behandelte diese Summe als Eingang in der Pfändungsgruppe Nr. 4608 und

* In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt.

stellte diesbezüglich in genannter Gruppe am 12. August zum Zweck der Vornahme von Abschlagszahlungen einen Kollokations¬ plan und eine Verteilungsliste auf. III. Hiegegen erhob die Konkursverwaltung der Basler Kredit¬ gesellschaft Beschwerde mit den Anträgen: Es sei zu erkennen, daß in der Gruppe Nr. 2954, Betreibung Nr. 11,944, die sämt¬ lichen Zinserträgnisse des Gönner aus dem Vermögen seiner Kinder vorbehältlich eines (dem Schuldner zu belassenden) Exi¬ stenzminimums von 5000 Fr. per Jahr, bis zum Betrage von Fr. 80,100 Fr. gepfändet seien. Demgemäß sei das Betreibungs¬ amt anzuweisen, die von Dr. Sulger als Zinserträgnisse aus jenem Nutznießungsvermögen eingezahlten Beträge nicht in Gruppe 4608, sondern in Gruppe 2954 zu verteilen. In der Begründung ihrer Beschwerde stellte sich die Beschwerde¬ führerin auf den Standpunkt, daß Gegenstand ihres früheren Arrestes vom 11. September 1901 und der bezüglichen Pfändung vom 1. November 1901 die gesamten Ansprüche des Schuldners auf den Zins des Vermögens seiner Kinder gebildet hätten, wobei der Zusatz auszahlbar bei Herrn Hörnlimann“ keine Einschrän¬ kung des Pfändungsobjektes bedeute und auch eine Beeinträchti¬ gung der Gültigkeit des Pfändungsaktes wegen Unterlassung der Anzeige an den wirklichen Drittschuldner nicht erfolgt sei. Jener Zusatz sei eine bloße Direktive für den vollziehenden Beamten ge¬ wesen. Wie aus dem Beschwerdeverfahren betreffend den Kompe¬ tenzanspruch des Schuldners hervorgehe, habe dieser auch selbst die Pfändung des ganzen Nießbrauches anerkannt und ebenso die kantonale Aufsichtsbehörde denselben im ganzen Umfange als pfändet betrachtet. Danach gehe die Pfändung zu Gunsten Beschwerdeführerin allein in Gruppe 2954 derjenigen in Gruppe 2608 zu Gunsten auch anderer Gläubiger vor. Das Betreibungsamt machte gegenüber der Beschwerde geltend: Der erste Arrest sei bei Hörnlimann als beteiligtem Dritten an¬ gelegt worden im Sinne von Art. 104 Sch G; Hörnlimann habe aber nie Vermögenszinse abgeliefert. Solche seien dagegen im zweiten bei Dr. Sulger angelegten Arrest von diesem eingeliefert worden, weshalb das Betreibungsamt diese aus der zweiten Betreibung eingegangenen Beträge in Gruppe 4608 habe verwerten müssen. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte mit Entscheid vom

26. September 1904 dahin: Es werde auf die Beschwerde wegen Inkompetenz nicht eingetreten, dagegen das Betreibungsamt an¬ gewiesen, bezüglich der Ansprüche der Rekurrentin das Einspruchs¬ verfahren anzuordnen. Dieser Entscheid geht davon aus, daß die Beschwerde sich nicht auf einen Mangel im Betreibungsverfahren stütze, sondern die materiellrechtlichen Grundlagen berühre, welche das Betreibungsamt zu einer nach Ansicht der Beschwerdeführerin unrichtigen Gruppenzuteilung veranlaßt haben. Die Beschwerde¬ führerin halte das in Gruppe 4608 gepfändete Verwertungsobjekt mit dem in Gruppe 2954 für identisch und verlange, daß es jener Gruppe entzogen und dieser zugewiesen werde. Das sei ein Streit, der unter den Interessenten im Wege des Einspruchsver¬ fahrens nach Art. 106/9 Sche auszutragen sei. V. In ihrem nunmehrigen, dem Bundesgericht innert Frist eingereichten Rekurse erneuert die Konkursverwaltung der Basler Kreditgesellschaft, unter Anfechtung des vorinstanzlichen Inkompe¬ tenzentscheides, die gestellten Beschwerdebegehren. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrentin geht davon aus, daß das früher für sie gepfändete Objekt in der Pfändung Nr. 2954, in der sie als einzige Gläubigerin figuriert, identisch sei mit dem später für die Gruppe Nr. 4608 gepfändeten, in der sie mit andern Gläubigern konkurriert, d. h. daß es sich in beiden Fällen um die Pfändung der gesamten Nutzungen des Schuldners Gönner am Vermögen seiner Kinder handle. Daraus ergiebt sich für sie die Schlußfol¬ gerung, daß die von Dr. Sulger namens Gönners dem Betrei¬ bungsamte einbezahlten Beträge in Gruppe 2954 und nicht, wie das Amt es will, in Gruppe 4608 zur Verteilung zu bringen seien. Zu Unrecht hat die Vorinstanz mit diesem Sachverhalte die Vor¬ aussetzungen für die Einleitung des Widerspruchsverfahrens nach Art. 106 ff. als gegeben angesehen. Es handelt sich nicht um die Geltendmachung eines der Weiterführung der Betreibung entgegen¬ stehenden Drittrechtes im Sinne dieser Artikel. Daß das fragliche Nutznießungsrecht dem betriebenen Schuldner zustehe, wird von

keiner Seite bestritten. Im Streite liegt vielmehr lediglich, Gunsten welcher betreibender Gläubiger es in erster Linie als Exekutionsobjekt verhaftet sei und welche derselben deshalb die Zuteilung der von Dr. Sulger beim Amte einbezahlten Beträge verlangen könne. Diese Frage ist eine rein betreibungsrechtliche und deshalb von den Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren zu entscheidende. Zu prüfen ist, welche Pfändungsrechte einerseits die Rekurrentin in der Gruppe Nr. 2954, anderseits die ver¬ schiedenen Gläubiger in der Gruppe Nr. 4608 erworben haben, speziell, ob der Pfändungsakt dort wie hier den nämlichen Gegen¬ stand erfaßt habe. Dabei würde sich bejahenden Falles (da im gegenteiligen Sinne sprechende besondere Gründe nicht behauptet sind) die Konsequenz ergeben, daß das Pfändungsrecht in der ersten Gruppe als das ältere denjenigen der zweiten Gruppe vorginge und letztere daher nur im Sinne von Art. 110 Abs. 3 Sche für den Mehrerlös aufrecht erhalten werden könnten. Bestand und Zugehörigkeit zivilrechtlicher Ansprüche aber kommt für die Entscheidung des Falles nicht in Betracht, auch nicht in bloß präjudizieller Weise für Geltendmachung betreibungs¬ rechtlicher Befugnisse (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXII, Nr. 62).

2. Hienach hat sich die Vorinstanz zu Unrecht in Sachen als unzuständig erklärt und gelangt man dazu, die Angelegenheit zu materieller Behandlung an sie zurückzuweisen, da es unter den ob¬ waltenden Umständen nicht als angezeigt erscheint, die Hauptfrage selbst schon unter Umgehung der kantonalen Instanz zu ent¬ scheiden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Kompetenz der Aufsichts¬ behörden begründet erklärt und die Sache zur materiellen Behand¬ lung an die Vorinstanz zurückgewiesen.