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122. Entscheid vom 7. Oktober 1904 in Sachen Schmutz. Betreibung auf Konkurs: Ein Aufschub nach Art. 123 Sch kann bei dieser Betreibungsart nicht stattfinden. I. Der Rekurrent Schmutz hat bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Baselstadt in Betreff einer ihm zugestellten Konkurs¬ androhung in dem Sinne Beschwerde geführt, daß diese Konkurs¬ androhung zurückgezogen und ihm gestattet werde, die betriebene Forderung von 331 Fr. 48 Cts. in monatlichen Raten von 50 Fr. zu tilgen. II. Von der genannten Behörde mit Entscheid vom 5. August 1904 abgewiesen, erneuert er nunmehr sein Beschwerdebegehren durch rechtzeitig eingereichten Rekurs vor Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Rekurs ist im Sinne der vorinstanzlichen Motivierung abzuweisen: Die Möglichkeit, den Fortgang der Betreibung durch Abschlagszahlungen zu hemmen, sieht das Gesetz bei der Kon¬ kursbetreibung nirgends vor. Es kann auch nicht angehen, auf
die letztere Betreibungsart den Art. 123 Schif analog zur Anwendung zu bringen, welcher Artikel in der Pfändungs¬ (bezw. laut Art. 156 auch in der Pfandverwertungs=) betreibung dem Schuldner die fragliche Befugnis einräumt. Das verbietet sich aus der Natur der Konkursbetreibung, die nicht auf Einzel¬ befriedigung jedes einzelnen treibenden Gläubigers durch separate Liquidationen, sondern auf Eröffnung einer Generalliquidation des gesamten schuldnerischen Vermögens geht. Aus einem Auf¬ schub nach Art. 123 können dem einzelnen Gläubiger, der zur Sicherung seiner Forderung bestimmte Gegenstände schon gepfändet hat, wesentliche Rechtsnachteile bezüglich seiner Stellung zum Schuldner nicht erwachsen, während dagegen bei der Konkurs¬ betreibung der Gläubiger eine solche Sicherheit für seine For¬ derung ja nicht besitzt und daher, wenn dem Schuldner monat¬ lang die freie Verfügung über sein Vermögen zufolge eines solchen Aufschubes noch belassen würde, Gefahr liefe, daß der Schuldner die der Exekution unterliegenden Aktiven unterdessen dem Zugriff der Gläubiger entzöge. Die vom Rekurrenten beanspruchte Be¬ fugnis konnte also das Gesetz dem auf Konkurs betriebenen Schuldner auf keinen Fall zugestehen; wohl aber räumt es dem¬ selben ein Korrelat dazu ein mit der durch Art. 160 in fine vor¬ gesehenen Möglichkeit, einen Nachlaßvertrag vorzuschlagen, wobei aber durch die Aufsicht des Sachwalters und die anderen Vor¬ schriften des Art. 298 dafür gesorgt ist, daß der Schuldner die vorhandenen Aktiven nicht bei Seite schaffen kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.