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30_I_659

BGE 30 I 659

Bundesgericht (BGE) · 1904-12-15 · Deutsch CH
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112. Urteil vom 15. Dezember 1904 in Sachen Nußbaum gegen Rohrbach (Appellations= und Kassationshof Bern). Vaterschafts- (Alimenten-) Klage. Wohnsitz. (Angestellter des eidg. Zentralremontendepots.) Beweislast A. Der Rekurrent, der Angestellter des schweiz. Zentralremonten¬ depots in Bern und als solcher gemäß reglementarischer Bestim¬ mung verpflichtet ist, seinen Wohnsitz in Bern zu nehmen, wurde von der Rekursbeklagten vor dem Amtsgericht Seftigen mit einer Vaterschaftsklage auf Leistung von Alimenten belangt. Die Zu¬ stellung der Klage, die nach bernischem Prozeßrecht die Streit¬ hängigkeit bewirkt, erfolgte am 21. Juli 1903. Der Rekurrent erhob die Gerichtsstandseinrede, indem er geltend machte, er habe seinen Wohnsitz im civilrechtlichen Sinne in Aarau; dort müsse er sich einen großen Teil des Jahres dienstlich aufhalten und dort habe er im April 1903 eine Wohnung auf den 1. Juli 1903 gemietet, die er dann allerdings erst später nach seiner Verheiratung bezogen habe. Aarau sei daher der Mittelpunkt seiner Tätigkeit und Existenz. Und da er vorher, d. h. bis zur Begrün¬ dung seines Domizils in Aarau, seinen Wohnsitz bei seinem Vater in Flamatt gehabt habe, so sei er jedenfalls zur Zeit der Klage einlegung nicht im Kanton Bern domiziliert gewesen. Das Amtsgericht Seftigen wies die Gerichtsstandseinrede ab und der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern bestätigte dies durch Urteil vom 6. September 1904. In der Begründung des letztern Entscheides wird ausgeführt, daß seitens des Rekur¬ renten der Nachweis dafür, daß vorliegend der Anwendung der

Gerichtsstandsnormen des bern. Rechts Art. 59 BV entgegenstehe,

d. h. daß er zur Zeit der Klageeinlegung außerhalb des Kantons Bern seinen festen Wohnsitz gehabt habe, nicht erbracht sei. Das ndizium für die Begründung eines Wohnsitzes in Aarau, das im Mieten einer Wohnung durch den Rekurrenten gefunden werden könnte, sei schon dadurch entkräftet, daß die Verheiratung und der Bezug der Wohnung in Aarau erst Ende August oder anfangs September erfolgt seien. Übrigens müsse als dargetan gelten, daß der Rekurrent in Bern domiziliert sei, da er ja als Angestellter des Zentralremontendepots verpflichtet sei, in Bern Wohnsitz zu nehmen. Hieran könne der Umstand nichts ändern, daß der Rekurrent häufig in Remontenkursen außerhalb der Stadt Bern verwendet werde; denn normalerweise müsse er nach Been¬ digung solcher Kurse wieder nach Bern zurückkehren und sich hier zur Verfügung des Kommandanten halten. B. Gegen den Entscheid des Appellations= und Kassationshofes hat Nußbaum den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht er¬ griffen, mit dem Antrag, es sei der Entscheid wegen Verletzung des Art. 59 BV aufzuheben. Es wird ausgeführt: Da Bundes¬ recht dem kantonalen Recht vorgehe, so habe die Rekurs¬ beklagte die Voraussetzung der Anwendbarkeit des letztern, d. h. daß der Rekurrent zur Zeit der Klage einlegung im Kanton Bern gewohnt habe, zu beweisen. Dieser Beweis sei nicht erbracht worden; vielmehr sei der Gegenbeweis des Rekurrenten, daß er in Aarau domiziliert sei, als gelungen zu betrachten. Der Rekurrent habe daselbst aus freier Entschließung den Mittelpunkt seiner Existenz. Die reglementarisch vorgeschriebene Deposition der Schriften in Bern betreffe nur den polizeilichen Wohnsitz, mit dem der civilrechtliche nicht notwendigerweise zusammenfalle. Für seine dienstfreie Zeit könne der Angestellte des Zentralremonten¬ depots nach freier Wahl ein Domizil begründen, und dies sei nun seitens des Rekurrenten in Aarau geschehen und zwar von der Zeit an, da er entschlossen gewesen sei, eine Familie zu gründen und dort mit ihr zu wohnen. Er habe dann auch nach der Heirat vom Zentralremontendepot die Bewilligung erhalten, seinen polizeilichen Wohnsitz in Aarau zu nehmen. Früher habe der Rekurrent sein elterliches Haus in Flamatt als sein Heim betrachtet, weil er dort regelmäßig seine dienstfreie Zeit zugebracht habe. Seinen Wohnsitz im civilrechtlichen Sinne habe er in Bern rüher so wenig wie jetzt gehabt; er sei in seiner dienstfreien Zeit nie dort gewesen. C. Die Rekursbeklagte und der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Rekurrent ist unbestrittenermaßen aufrechtstehend und die Klage, mit der er von der Rekursbeklagten vor dem Amtsgericht Seftigen belangt wird, ist eine persönliche. Er kann sich daher dem angefochtenen Urteil gegenüber auf die in Art. 59 BV ent¬ haltene Garantie des Wohnsitzgerichtsstands berufen, falls er zur Zeit der Anhängigmachung der Klage außerhalb des Kantons Bern in der Schweiz ein festes Domizil gehabt hat, wobei es in der Natur des staatsrechtlichen Rekurses liegt, daß der Rekurrent, der ein kantonales Urteil als verfassungswidrig ansicht, das Vor¬ handensein eines solchen Domizils darzutun hat. Dieser Nachweis ist nun aber in keiner Weise geleistet. Wenn man von den reglementarischen Bestimmungen über das Domizil der Angestellten des Zentralremontendepots und deren Bedeutung für den Wohnsitz im civilrechtlichen Sinn absteht und somit an¬ nimmt, der Rekurrent habe in Aarau einen festen Wohnsitz im Sinne des Art. 59 BV begründen können, so leuchtet doch ein, daß dessen bloßer Aufenthalt in Aarau behufs Teilnahme an Re¬ montenkursen für die Domizilfrage an sich noch ohne entscheidende Bedeutung ist, denn in gleicher oder ähnlicher Eigenschaft pflegt der Rekurrent sich auch an andern Orten, z. B. Bern und Frauenfeld, aufzuhalten. Aus einem solchen Verweilen an einem Ort zu dienstlichen Zwecken kann auf den Willen, daselbst dauernd zu wohnen, selbstverständlich noch nicht geschlossen werden. Nun hat der Rekurrent allerdings im April 1903 in Aarau eine Wohnung gemietet, die er dann, nachdem er sich im August oder September 1903 verheiratet hat, auch bezogen hat. Allein der Appellationshof bezeichnet auch dieses Moment mit Recht als nicht schlüssig. Daraus geht nämlich höchstens hervor, daß der Re¬ kurrent im kritischen Zeitpunkt — 21. Juli 1903 — bereits be¬ absichtigte, sich nach der Hochzeit in Aarau niederzulassen, nicht aber, daß für damals schon bei ihm die subjektive Voraussetzung eines festen Wohnsitzes, der Wille, an dem betreffenden Orte

bleibend zu wohnen, vorhanden war. Andere Anhaltspunkte ein Domizil in Aarau zur Zeit der Anhängigmachung der Klage sind aber vom Rekurrenten keine geltend gemacht worden. Was sodann das angebliche Domizil in Flamati anbetrifft, so hat sich der Rekurrent auf die Behauptung beschränkt, daß er die dienstfreie Zeit daselbst im väterlichen Hause zugebracht habe. Es bedarf keiner Ausführung, daß eine derartige allgemeine, jeder nähern Substanzierung ermangelnde Behauptung bei der Entschei¬ dung der Domizilfrage nicht in Betracht gezogen werden kann. Es kann auch nicht etwa gesagt werden, daß der Rekurrent ent¬ weder in Aarau oder in Flamatt — also jedenfalls außerhalb des Kantons Bern¬ seinen Wohnsitz am 21. Juli 1903 gehabt haben müsse; denn da nach dem Gesagten ein schlüssiger Beweis weder für den einen noch für den andern dieser Orte erbracht ist, so liegt eben die Annahme nahe, daß der Rekurrent damals sein Domizil in Bern als dem Zentrum seiner dienstlichen Tätigkeit, wo er immer wieder dem Kommando des Zentralremontendepots sich zur Verfügung zu stellen hatte, gehabt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.