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98. Entscheid vom 21. September 1904 in Sachen Glur=Kreuchi. Zustellung der Betreibungsurkunden: Betreibung gegen eine Ehefrau, die von ihrem Manne güterrechtlich getrennt lebt; die irrtümliche Zustellung des Zahlungsbefehls nach Art. 47 Abs. 1 Sche ist nicht ungültig, wenn die Ehefrau selbst denselben in Empfang genommen hat. I. Auf Begehren der Frau Gabriel=Bauer erließ das Be¬ treibungsamt Baselstadt am 25. Juni 1904 gegen „Frau Anna Glur=Kreucht, vertreten durch ihren Ehemann Friedr. Glur¬ Kreucht“ einen Zahlungsbefehl für 470 Fr. 35 Cts. Laut Be¬ scheinigung des mit der Zustellung betrauten Briefträgers Brehm wurde der Befehl gleichen Tags zugestellt an „Frau Anna Gur¬ Kreuch, Scheumattweg 91, vertreten durch Friedr. Glur=Kreucht“ Darauf verlangte Frau Glur auf dem Beschwerdewege Aufhebung der Betreibung mit der Begründung: Sie sei von ihrem Manne güterrechtlich getrennt, nicht unter Vormundschaft und somit handlungsfähig. Eine Betreibung könne daher nicht an ihren Ehemann als gesetzlichen Vertreter gerichtet werden, da ihm keinerlei Vertretungsbefugnisse mehr zustehen. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde beschied die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juli 1904 abschlägig. Sie nimmt an, die Betreibung sei in dem Glauben erlassen worden, daß die Be¬ schwerdeführerin noch durch ihren Ehemann vertreten sei, hält aber trotzdem den Zahlungsbefehl als richtig zugestellt, da ihn Frau Glur, die mit ihrem Manne zusammen wohne, selbst abge¬ nommen habe. III. Diesen Entscheid sicht nunmehr Frau Glur mit ihrer am
25. Juli der Post übergebenen Rekurseingabe vor Bundesgericht an unter Erneuerung des gestellten Beschwerdebegehrens.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung
1. (Zweifel, ob der Rekurs rechtzeitig eingereicht worden sei.)
2. Zwar ist, wie bereits die Vorinstanz hervorhebt, der frag¬ liche Zahlungsbefehl gegen die Rekurrentin im Sinne des Art. 47 Sch als gegen eine unter gesetzlicher Vertretung stehende Schuldnerin erlassen worden. Denn die Befehlsurkunde bezeichnet die Rekurrentin als durch ihren Ehemann vertreten und bei der Zustellung muß laut der bezüglichen Bescheinigung der Wille des zustellenden Angestellten dahin gegangen sein, die Urkunde der Rekurrentin nicht als selbständig betriebene Person, sondern zu Handen des Ehemannes als ihres gesetzlichen Vertreters aushin¬ zugeben, wie ja dies rechtlich zulässig ist (vergl. Amtl. Samml., Sep.=Ausg. V, Nr. 23, Erw. 2 in fine). Dieses irrtümliche betreibungsprozessualische Vorgehen bei Erlaß des angefochtenen Zahlungsbefehles vermag indessen keinen Grund zu bilden, um der erfolgten Zustellung rechtliche Gültigkeit gegenüber der Re¬ kurrentin zu versagen: Mit den vorgenommenen Betreibungs¬ handlungen (Ausfertigung und Zustellung des Befehles) ist immerhin allen wesentlichen Erfordernissen Genüge geleistet worden, die zur wirksamen Anlegung eines Zahlungsbefehles auch an eine selbständig betreibbare Person gehören und deren Erfüllung eine solche verlangen kann. Und anderseits wurde nicht behauptet, ge¬ schweige denn dargetan, daß die Unrichtigkeit des eingeschlagenen Verfahrens an sich für die Rekurrentin irgend eine Schädigung oder Gefährdung berechtigter Interessen zur Folge gehabt habe. Vielmehr war die Rekurrentin, nachdem sie unbestrittenermaßen die Urkunde selbst in Empfang genommen hatte, in der Lage, sich sofort über die Betreibung (welche, wie sie nicht verneint, auch am richtigen Betreibungsorte erhoben wurde) zu orientieren und alle zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Daß sie über ihre Handlungsfähigkeit im Irrtum gewesen und speziell durch das eingeschlagene Verfahren in einen solchen versetzt worden sei, behauptet sie selbst nicht. Einem Antrage um Aufhebung dieses Verfahrens läßt sich unter den gegebenen Um¬ Ges.-Ausg. Bd. XXVIII, 1, N° 44, S. 191 ff. ständen nicht entsprechen, wo er sich nur auf rein formale Momente, denen kein berechtigtes materielles Parteinteresse zu Grunde liegt, zu stützen vermag. Unzutreffend wäre es, wollte man zur Rechtfertigung einer gegenteiligen Auffassung den um¬ gekehrten Fall beiziehen, wo ein (betreibungsrechtlich) Handlungs¬ unfähiger selbständig, d. h. unter Umgehung seines gesetzlichen Vertreters, auf die für Handlungsfähige anwendbare Art betrieben wird. Wenn hier die Praxis derartige Betreibungshandlungen als schlechthin ungültig ansieht, so geschieht dies in Rücksicht auf die von Gesetzes wegen bestehende rechtliche Unmöglichkeit für den Betriebenen, der Betreibung gegenüber selbständig seine Interessen wahren zu können. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.