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30_I_55

BGE 30 I 55

Bundesgericht (BGE) · 1904-03-28 · Deutsch CH
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11. Urteil vom 28. März 1904 in Sachen Egly gegen Regierungsrat Luzern. Wohnsitz bevormundeter Personen, Art. 10 BG civilr. Verh. d. N. u. A. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. Der Rekurrent, Nikolaus Heinrich Egly von Luzern, der bis im September 1903 in Luzern wohnte, war durch Entscheid des Ortsbürgerrats Luzern vom 20. Juli 1903 in Anwendung von § 3 lit. d des luzernischen Vormundschaftsgesetzes unter

Beistandschaft gestellt worden und hatte hiegegen an den Regierungs¬ rat des Kantons Luzern als Obervormundschaftsbehörde rekurriert, wobei er in der Replik auch geltend machte, er habe sich nunmehr in La Brévine, Kt. Neuenburg, niedergelassen und der Orts¬ bürgerrat von Luzern sei daher zur Führung der Vormundschaft nicht mehr kompetent. Der Regierungsrat wies unterm 16. De¬ zember 1903 den Rekurs ab, indem er u. a. ausführte: Der angebliche Wegzug des Rekurrenten in den Kanton Neuenburg sei für die Kompetenzfrage ohne Bedeutung; denn von dem Augenblick an, wo der Rekurrent vom Ortsbürgerrate als der zuständigen Vormundschaftsbehörde unter Vormundschaft gestellt worden sei, habe er ein Zwangsdomizil in Luzern, das er ohne Zustimmung des Ortsbürgerrats nicht aufgeben könne. B. Gegen diesen Entscheid hat Egly rechtzeitig den staatsrecht¬ lichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ergriffen. Als Beschwerdegrund wird eine Ver¬ letzung des Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die civilrecht¬ lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter genannt und ausgeführt: Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 dieses Ge¬ setzes, wonach Bevormundete ihr Domizil am Orte der Vormund¬ schaftsbehörde hätten, beziehe sich nicht auf die luzernische Bei¬ standschaft; denn der Verbeiständete verbleibe im Gegensatz zum Bevogteten in allen seinen bürgerlichen Rechten und Ehren. Eventuell habe der Rekurrent seinen Wohnsitz im September 1903 noch nach La Brévine verlegen können, weil das Erkenntnis des Ortsbürgerrats damals noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Habe aber der Rekurrent zur Zeit der Erledigung des angefochtenen Entscheides sein Domizil schon im Kanton Neuenburg gehabt, so sei für die Vormundschaft ausschließlich neuenburgisches Recht maßgebend gewesen und die luzernischen Behörden hätten damit jede Kompetenz in Sachen verloren. Der Regierungsrat habe daher nicht mehr die Befugnis gehabt, den noch nicht rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Entscheid zu bestätigen. Der Rekurrent hat ein Zeugnis des Gemeinderates von La Brévine vom 17. November 1903 produziert, laut welchem er am 12. September 1903 durch Hinterlegung seiner Ausweis¬ papiere daselbst Domizil genommen hat; in Erwägung: Der Regierungsrat stellt im angefochtenen Entscheid fest, wie dies übrigens auch allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht, daß nach luzernischem Recht der Rekurs gegen eine von der Vormund¬ schaftsbehörde ausgesprochene Bevormundung nicht zur Folge hat, daß diese Maßnahme in ihren Wirkungen suspendiert würde; die Vormundschaft besteht vielmehr schon kraft jenes Entscheids, aller¬ dings resolutiv bedingt dadurch, daß nicht ein allfällig dagegen ergriffener Rekurs gutgeheißen wird. Diese Auffassung ist für das Bundesgericht verbindlich, da es sich hiebei um die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechtes handelt und der Rekurrent in keiner Weise dargetan hat, daß sie mit klaren Rechtssätzen schlechterdings unvereinbar wäre. Darnach stand aber der Rekur¬ rent, als er sich nach La Brévine begab, bereits unter Beistand¬ schaft. Auch wenn man annehmen wollte, was hier dahingestellt bleiben mag, die luzernische Beistandschaft begründe kein Rechts¬ domizil im Sinn des Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes betr. A und der Rekurrent habe daher in jenem Moment einen neuen selbständigen Wohnsitz begründen können, so ist doch klar, daß mit der Begründung eines solchen die in Luzern bestehende Beistandschaft unter keinen Umständen dahingefallen, sondern höchstens den luzernischen Behörden die Pflicht erwachsen ist, die Vormundschaft an diejenigen des neuen Wohnsitzes zu übertragen. Mit der Verhängung der Vormundschaft und jedenfalls mit Er¬ greifung des Rekurses war sodann auch die Kompetenz des Re¬ gierungsrates als Rekursinstanz begründet, und es ist nicht ein¬ zusehen, wieso der Wegzug des Rekurrenten diese bereits begründete Kompetenz wieder hätte beseitigen sollen. Daß dies aus dem in Art. 10 leg. cit. für die Vormundschaft ausgesprochenen Prinzip des Wohnsitzrechts nicht abgeleitet werden kann, braucht hier je¬ doch nicht näher erörtert zu werden; denn die gegenteilige An¬ nahme würde wiederum nicht die Aufhebung der Beistandschaft zur Folge haben, sondern dem Rekurrenten nur ein Rechtsmittel gegen die letztere entziehen und könnte daher, da es dem letztern lediglich um die Befreiung von der Vormundschaft und nicht um die formelle Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides zu tun ist, nicht zur Gutheißung des Rekurses führen. Die Berufung

des Rekurrenten auf Art. 10 leg. cit. geht also von vorneherein fehl, und es braucht bei dieser Sachlage nicht ausgeführt zu werden, daß vorliegend auch nicht nachgewiesen wäre, daß der Rekurrent in La Brévine einen eigentlichen Wohnsitz hat, d. h. daß er die Absicht hat, dort dauernd zu verbleiben (Art. 3 Abs. 1 leg. cit.) und nicht bloß vorübergehend bis nach Erledigung dieser Vormundschaftssache, bis also der Zweck des Rekurrenten, sich den luzernischen Vormundschaftsbehörden zu entziehen, erreicht oder vereitelt ist; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.