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30_I_50

BGE 30 I 50

Bundesgericht (BGE) · 1904-02-25 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

10. Urteil vom 25. Februar 1904 in Sachen Schell gegen Erben Schell, bezw. Obergericht Uri. Streitigkeiten erbrechtlicher Natur in Bezug auf den Nachlass von Niedergelassenen. — Kompetenz zum Erlass einer Provokation zur Klage. Anerkennung des Gerichtsstandes? — Art. 2 Abs. 1, Art. 22 BG. betr. civilr. Verhältnisse der N. u. A.; Art. 4 Abs. 1 eod., Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Todes (Ehefrau, die getrennt vom Ehemanne lebt). Das Bundesgericht hat, da sich ergiebt: A. Der Rekurrent, Josef Schell in Zug, hatte sich im No¬ über 1890 mit der Marie Rüedin verheiratet. Seit dem Mai 1897 lebten die Ehegatten getrennt; Frau Schell zog nach Alt¬ dorf (Uri), woselbst sie eine polizeiliche Niederlassung erhielt. Mit Urteil vom 11. Juli 1900 sprach das Kantonsgericht Zug die Trennung der Eheleute Schell von Tisch und Bett für die Dauer von zwei Jahren aus. Ein Begehren der Frau Schell, es sei die eheliche Vormundschaft des Rekurrenten als erloschen zu erklären, wies das Kantonsgericht am 10. Oktober 1900 ab, soweit nicht der Rekurrent durch Herausgabe eines Teils des Frauenvermögens auf selbsteigene Verwaltung und Nutznießung daran verzichtet habe. Nach Ablauf der Trennungszeit wurde von keinem Teile die Scheidungsklage erneuert. Am 30. Oktober 1902 starb Frau Schell kinderlos in Altdorf. Auf Begehren der Erben (ob auch des Rekurrenten, ist aus den Akten nicht ersichtlich) be¬ willigte das Kreisgericht Uri über den Nachlaß das beneficium inventarii. Innert der gesetzlichen Frist meldete der Rekurrent folgende Ansprüche an: a) er verlangte die Herausgabe verschie¬ dener Gegenstände (eine goldene Damenuhr mit Kette, ein gol¬ dener Ring, ein Tischchen, eine silberne Dose) zu Eigentum; b) als Erbrecht des Ehegatten nach zugerischem Recht die Nutz¬ nießung an der Hälfte, eventuell an 3 der Verlassenschaft, so¬ wie die Hochzeitsgeschenke und das Bett der Ehefrau; c) falls urnerisches Recht zur Anwendung kommen sollte, den Vorschlag des Frauenvermögens und die Nutznießung an der Hälfte, even¬ tuell an einem Vierteil der übrigen Verlassenschaft. Außerdem bestritt der Rekurrent die Rechtsgültigkeit eines von Frau Schell zu Gunsten ihrer gesetzlichen Erben errichteten Testamentes und wahrte sich im übrigen alle Einsprachen. Die Erben bestritten diese Ansprüche und stellten beim Ober¬ gericht des Kantons Uri als sogenanntes Provokationsgesuch das Begehren, es sei dem Rekurrenten eine peremtorische Frist zur Einklagung seiner Ansprüche anzusetzen. Das Obergericht Uri erkannte durch Entscheid vom 9. September 1903, trotz des Pro¬ testes des Rekurrenten: Dem Provokationsgesuch sei entsprochen und dem Provokationsbeklagten Zahnarzt Schell eine Frist von drei Monaten für Erlaß der Citation eingeräumt; jedoch bleibe dem Rekurrenten das Recht gewahrt, seine formellen und materiellen Einreden im eigentlichen Prozeßverfahren geltend zu machen. B. Gegen diesen Entscheid hat Schell rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und zur Begründung im wesentlichen angeführt: Nach der bundesgerichtlichen Praxis sei zur Beurteilung eines Provokationsbegehrens nur das in der Hauptsache selber kompetente Gericht zuständig. Nun habe die verstorbene Frau Schell als Ehefrau des Rekurrenten, obgleich sie in Altdorf niedergelassen gewesen sei, doch nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niederge¬ lassenen und Aufenthalter ihren Wohnsitz in Zug gehabt, und es seien allein die zugerischen Gerichte kompetent, über die erbrecht¬ lichen Ansprüche an den Nachlaß der Ehefrau Schell zu erkennen. Der angefochtene Entscheid, der den Rekurrenten nötige, seine Klage vor die urnerischen Gerichte zu bringen, stehe im Wider¬ spruch mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter und verletze auch Art. 59 der Bundesverfassung. Ein Verzicht auf den Gerichtsstand in Zug könne unter keinen Umständen darin erblickt werden, daß der Rekurrent seinen Anspruch im Inventar angemeldet habe, zumal er sich hiebei alle Einsprachen gewahrt habe. Gestützt hierauf wird beantragt, es sei der Provo¬ kationsentscheid des Obergerichtes des Kantons Uri aufzuheben. Die im angefochtenen Entscheid dem Rekurrenten angesetzte Klagefrist ging am 12. Dezember 1903 zu Ende. Der Rekurrent

erneuerte am 11. Dezember 1903 telegraphisch beim Bundesge¬ richtspräsidenten ein schon in der Rekursschrift gestelltes Sistie¬ rungsgesuch, dem vor Ablauf der Frist nicht mehr entsprochen wurde. Der Rekurrent hat sodann am 11. Dezember die Rekurs¬ beklagten zur Verhandlung über seine Klage vor Vermittleramt Altdorf citiert. Gegenwärtig scheint der Prozeß vor Kreisgericht Uri anhängig zu sein. C. Die Erben der Frau Schell haben als Rekursbeklagte auf Abweisung der Beschwerde angetragen und ausgeführt: Der Re¬ kurs sei dadurch gegenstandslos geworden, daß der Rekurrent dem Provokationsbefehl nachgekommen sei und seine Ansprüche an den Nachlaß der Frau Schell im Kanton Uri gerichtlich geltend ge¬ macht und dadurch die Kompetenz der Urner Gerichte anerkannt habe. Eventuell liege eine solche Anerkennung darin, daß der Rekurrent gegen die Anordnung des beneficium inventarii durch das Kreisgericht Uri und damit gegen die Eröffnung der Erb¬ schaft im Kanton Uri in keiner Weise protestiert, vielmehr seine Ansprüche im Inventar angemeldet habe. Aber auch abgesehen hievon sei die Kompetenz der Urner Gerichte zum Erlaß der Provokationsverfügung und zur Beurteilung der Ansprüche des Rekurrenten an den Nachlaß gegeben; denn die Ehefrau Schell sei mit Willen und Wissen ihres Ehemannes in Altdorf nieder¬ gelassen gewesen und habe dort ihr Vermögen verwaltet. Infolge¬ dessen habe sie trotz der Bestimmung des Art. 4 des Bundesge¬ setzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter auch ihr rechtliches Domizil in Altorf gehabt. D. Das Obergericht des Kantons Uri hat auf Vernehmlassung verzichtet; in Erwägung:

1. Zum Erlaß einer Provokation zur Klage ist, wie in der Praxis feststeht (siehe z. B. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XII, S. 554 Erw. 2), nur derjenige Richter befugt, der zur Beurteilung der Klage selber zuständig ist, und das Bundes¬ gericht kann gegen eine Provokationsverfügung dann einschreiten, wenn der kantonale Richter seine Zuständigkeit unter Mißachtung bundesrechtlicher Normen bejaht hat. Es ist daher vorliegend zu prüfen, ob die vom Rekurrenten angerufenen bundesrechtlichen Bestimmungen, nämlich das Bundesgesetz betreffend die civilrecht¬ lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter und eventuell Art. 59 der Bundesverfassung, der Kompetenz der Urner Gerichte zur Beurteilung der Ansprüche des Rekurrenten an den Nachlaß seiner Ehefrau und damit zum Erlaß der angefochtenen Provokationsverfügung entgegenstehen.

2. Hiebei erscheint vorerst der Einwand der Rekursbeklagten als unbegründet, daß der Rekurrent die Kompetenz der Urner Gerichte durch freiwillige Unterwerfung anerkannt habe. Daß der Rekurrent gegen die Anordnung des beneficium inventarii durch das Kreisgericht Uri nicht protestiert und im Inventar seine Ansprüche angemeldet hat, kann nicht im Sinne einer solchen Anerkennung gedeutet werden; denn einmal ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob der Rekurrent überhaupt in der Lage war, rechtzeitig gegen den Erlaß jener richterlichen Anordnung Einspruch zu erheben, und sodann kann in der bloßen Zulassung dieser sichernden Maßregel allein noch nicht ein Verzicht darauf, die Kompetenz des Urner Richters zur Behandlung der Hauptsache an¬ zufechten, erblickt werden, zumal ja der Rekurrent erst, nachdem die Erben die von ihm angemeldeten Ansprüche an die Verlassenschaft bestritten haben, Veranlassung hatte, die Kompetenzfrage aufzu¬ werfen. (S. auch Amtl. Samml., Bd. XX, S. 38 Erw. 2.) Ebensowenig liegt unter den obwaltenden Umständen die behauptete Anerkennung und ein Verzicht auf die vorliegende Beschwerde darin, daß der Rekurrent unmittelbar vor Ablauf der Frist der Provokation Folge gegeben und die Klage beim Vermittleramt Altdorf eingeleitet hat; denn der Rekurrent hat durch seine Be¬ schwerde und durch die wiederholten Sistierungsgesuche, von denen das letzte telegraphisch am Tage vor Ablauf der Frist gestellt worden ist, genugsam dokumentiert, daß er den angefochtenen Entscheid nicht anerkenne und die Klage nur deshalb einleite, um im Falle der Abweisung der Beschwerde nichts versäumt zu haben.

3. Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 des Bun¬ desgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niederge¬ lassenen und Aufenthalter folgt der Satz, daß Streitigkeiten erb¬ rechtlicher Natur in Bezug auf den Nachlaß von Niedergelassenen und Aufenthaltern vor das Forum des letzten Wohnsitzes des

Erblassers gehören. Da die Ansprüche, die der Rekurrent an den Nachlaß seiner Ehefrau erhebt, wie nachher gezeigt werden wird, als erbrechtliche zu betrachten sind, so sind die Urner Gerichte nur dann zu deren Beurteilung kompetent, falls die Ehefrau des Rekurrenten zur Zeit des Todes ihren Wohnsitz in Altdorf hatte. Nun hat nach Art. 4 Abs. 1 leg. cit. die Ehefrau ihren Wohnsitz im Sinne des Gesetzes am Wohnort des Ehemannes. Es steht außer Zweifel und ist durchaus anerkannt, daß diese bestimmt und allgemein lautende, aus dem Wesen der Ehe als einer ungeteilten Lebensgemeinschaft sich ergebende Norm, abge¬ sehen vielleicht vom Fall, da die Ehefrau einen eigenen Vormund hat (s. Art. 4 Abs. 3), ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse gilt und daß die Ehefrau auch bei faktischem Getrenntleben und sogar bei gerichtlicher Trennung von Tisch und Bett ihr gesetzliches Domizil am Wohnort des Ehemannes beibehält. Nur beim Tod des letztern oder bei gänz¬ licher Scheidung fällt auch diese rechtliche Gebundenheit der Ehe¬ frau dahin. (S. Des Gouttes, Les rapports de droit civil, S. 87; von Salis, in Zeitschrift für schweizerisches Recht, F., XI, S. 352; Escher, Das schweizerische interkantonale Privatrecht, S. 85 ff.; Bader, Kommentar zum Bundesgesetz

2. Auflage, S. 17 f.) Hieraus folgt aber ohne weiteres, daß die Ehefrau Schell, obgleich sie mit Zustimmung des Rekurrenten von diesem getrennt und bis kurz vor ihrem Tod gerichtlich von Tisch und Bett geschieden gelebt hat, und trotz der polizeilichen Niederlassung in Altdorf und ihrer selbständigen Vermögensver¬ waltung doch bis zum Tode ihr rechtliches Domizil in Zug, als dem Wohnsitz des Ehemannes, hatte. Von den Ansprüchen des Rekurrenten stellt sich derjenige auf Anfechtung des Testamentes ohne weiteres als erbrechtlich dar. Auch bei demjenigen auf Nutznießung an einem Teile der Ver¬ lassenschaft steht der erbrechtliche Charakter fest. Maßgebend ist nämlich für die Erbfolge der Ehefrau Schell nach Art. 22 des Bundesgesetzes das Recht des Kantons Zug, als des letzten Wohnsitzes der Erblasserin, dessen güterrechtliches System die Güterverbindung ist und das demgemäß dem überlebenden Ehe¬ gatten an einem Teil der Verlassenschaft des verstorbenen den Nießbrauch als erbrechtlichen Anspruch gewährt. (S. Privat¬ rechtliches Gesetzbuch, §§ 268 und 269.) Zweifel könnten höchstens bestehen über die rechtliche Natur des Anspruchs auf verschiedene im Nachlaß befindliche Gegenstände. Da nun aber einerseits der Rekurrent keinen Eigentumstitel in seiner Anmeldung angegeben hat und anderseits auch von den Rekursbeklagten für den letztern Anspruch eine Unterscheidung und gesonderte rechtliche Behandlung in keiner Weise geltend gemacht worden ist, so rechtfertigt sich die Annahme, daß auch dieses Begehren sich auf das Erbrecht

z. B. auf die Bestimmung des § 269 Abs. 4, wonach dem überlebenden Ehegatten außer dem Bett des verstorbenen auch die diesem zugekommenen Hochzeitsgeschenke verbleiben — stützt.

4. Nach dem Gesagten kann die Provokationsverfügung des Urner Obergerichtes vor den angeführten Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder¬ gelassenen und Aufenthalter nicht bestehen und ist daher als bun¬ desrechtswidrig aufzuheben. Bei dieser Sachlage braucht nicht näher ausgeführt zu werden, daß eine Verletzung des Art. 59 BV, weil keine persönliche Ansprache gegen den Rekurrenten vor¬ liegt, nicht in Frage kommen kann; erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 9. September 1903 aufge¬ hoben.