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92. Entscheid vom 6. Juli 1904 in Sachen Deccio. Erwirkung eines Pfändungsanschlusses als Arrestnehmer; ungesetzliche Teilnahme nach Art. 281 Sch G. Anfechtung durch den Anschluss¬ gläubiger wegen verfrühten Beginnes der Teilnahmefrist, Abweisung der Beschwerde wegen mangelnder Legitimation. — Art. 56 Ziff. 3, 110 Sch. I. Die Firma Lichtensteiger, Bienz & Cie. in Rolle hatte gegen ihren Schuldner Carlo Amesano in Cascale für eine Forderung von 6788 Fr. 05 Cts. gestützt auf einen Arrestbefehl des Ge¬ richtspräsidenten von Liestal die Arrestnahme eines Guthabens von 4344 Fr. 50 Cts. erwirkt. In Prosequierung dieses Arrestes gelangte sie am 18. Mai 1904 zur Stellung des Pfändungsbe¬ gehrens. Darauf nahm unterm 25. Mai, d. h. während den bis zum 30. Mai dauernden Betreibungsferien, das Betreibungsamt Liestal die verarrestierte Forderung in Pfändung. Die Teilnahme¬ frist wird in der Pfändungsurkunde als bis zum 25. Juni laufend bestimmt. Am 7. Juni erwirkte dann für eine Forderung von 12,000 Fr. auch der Rekurrent Deccio gegen den Schuldner Amesano vom
Gerichtspräsidenten von Liestal einen das nämliche Guthaben be¬ treffenden Arrestbefehl, der gleichen Tages vom Betreibungsamte Liestal vollzogen wurde. Ebenfalls am 7. Juni erhielt der Rekur¬ rent für seine Forderung provisorischen Anschluß an die Pfän= dung der Gläubiger Lichtensteiger, Bienz & Cie. vom 25. Mai
1904. Mit Zahlungsbefehl vom nämlichen Tage hob ferner der Rekurrent für seine Forderung beim Betreibungsamte Liestal Be¬ treibung an. Am 9. Juni reichte derselbe dann gegen das genannte Betrei¬ bungsamt Beschwerde ein mit den Begehren: die Pfändung vom
25. Mai als ungültig zu erklären oder eventuell sie auf den
30. Mai, den ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien, zu verlegen und den Beginn der Teilnahmefrist auf diesen Tag, resp. deren Ablauf auf den 30. Juni festzusetzen. II. In ihrem Entscheide in Sachen d. d. 16. Juni 1904 führt die kantonale Aufsichtsbehörde aus: Der Rekurrent sei zur Beschwerdeführung legitimiert, da er an der vom Betreibungsamt getroffenen Maßnahme (— Pfän= dungsvollzug vom 25. Mai —) ein rechtliches Interesse habe. Denn wie die Sache gegenwärtig liege, laufe die Teilnahmefrist mit dem 25. Juni ab, könnte der Beschwerdeführer das Be¬ gehren auf definitive Pfändung frühestens am 27. Juni stellen und käme er somit zu spät, um an der Pfändung der erstbe= treibenden Gläubigerin teilnehmen zu können. Im weitern quali¬ fiziere sich die Maßnahme des Amtes als eine nach Art. 56 Sch in der geschlossenen Zeit unzulässige Betreibungshand¬ lung. Der ihr anhaftende Fehler müsse immerhin als heilbar an¬ gesehen werden in dem Sinne, daß lediglich der Beginn der Teil¬ nahmefrist auf den Tag zu verlegen sei, an dem die Pfändung hätte gültig vorgenommen werden können. Damit sei sowohl dem durch das Verbot des Art. 56 in erster Linie geschützten Interesse des Schuldners genügt, welch letzterer übrigens gegen die betrei¬ bungsamtliche Maßnahme nicht reklamiert habe, als auch dem Interesse des Gläubigers und der beteiligten Drittpersonen. Demnach erkannte die Aufsichtsbehörde; Es sei die Beschwerde im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und habe die Rechts¬ wirksamkeit des Pfändungsvollzuges auf den 30. Mai 1904, den ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien, zu „fallen" und an diesem Tage die Teilnahmefrist zu beginnen. III. Diesen Entscheid zieht nunmehr der Rekurrent Deccio durch rechtzeitig eingereichten Rekurs an das Bundesgericht weiter, indem er beantragt, ihn aufzuheben und „das prinzipielle Be¬ schwerdebegehren, wonach das ganze Pfändungsverfahren zu Gun¬ sten der Firma Lichtensteiger & Cie. und namentlich die Pfändung vom 25. Mai als nichtig zu erklären sei, zuzusprechen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Wie die Vorinstanz im tatsächlichen Teil ihres Entscheides feststellt, übrigens auch aktenmäßig (durch die eingelegte Abschrift der Pfändungsurkunde) belegt ist und vom Rekurrenten nicht be¬ stritten wird, hat dieser als Arrestgläubiger rechtzeitig in provi¬ sorischer Weise Anschluß an die von ihm angefochtene Pfändung vom 25. Mai 1904 erwirkt. Diese feststehende Tatsache läßt dann freilich die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung des Falles ganz außer Betracht. Es muß das entweder auf ein Versehen oder darauf zurückgeführt werden, daß die Vorinstanz die fragliche Tatsache als für die Ent¬ scheidung der Beschwerde unerheblich hält. Für letztere Annahme läßt sich auf den Passus in der Begründung ihres Entscheides verweisen, worin erklärt wird: der Rekurrent könne das Be¬ gehren auf definitive Pfändung frühestens am 27. Juni stellen. Es scheint, daß auch der Rekurrent demgemäß Beschwerde geführt hat, d. h. in der Meinung, der von ihm erwirkte provi¬ sorische Pfändungsanschluß komme für seine Begehren nicht in Betracht: Hiefür sprechen seine Ausführungen vor Bundesgericht, es sei fraglich, ob ihm nach Erwirkung eines rechtskräftigen Zahlungsbefehles „der Anschluß wirklich gelinge.“ Mag man dem Vorentscheid die eine oder andere der genannten Deutungen geben, so kann das Bundesgericht die erwähnte Tat¬ sache bei der Beurteilung des ihm unterbreiteten Rekursbegehrens nicht einfach unberücksichtigt lassen, wenn sie nach seinem Dafür¬ halten ihrer rechtlichen Bedeutung nach zur Abweisung des ge¬ nannten Begehrens führen muß. Denn sein Entscheid hat sich auf den gesamten den Akten konformen kantonalen Tatbestand zu
gründen und das Rekursbegehren darf nur zugesprochen werden, wenn es, von dieser Grundlage aus gewürdigt, rechtlich schlüs¬ sig ist. Hievon ausgegangen, gelangt man aber dazu, den Rekurs im Sinne mangelnder Legitimation des Rekurrenten zur Beschwerde¬ führung abzuweisen: Hat nämlich der Rekurrent innert Frist einen Anschluß an die angefochtene Pfändung in provisorischer Weise als Arrestnehmer erwirkt, so ist damit sein Recht, als Gruppen¬ gläubiger an der Pfändung teilzunehmen, bereits endgültig gesichert, indem sein provisorisches Pfändungsrecht unabhängig vom Ablauf der Teilnahmefrist nach Erwirkung eines rechtskräf¬ tigen Zahlungsbefehles zu einem definitiven werden kann. Zwar widerspricht dieser Anschluß dem Art. 281 des Gesetzes, da das Arrestobjekt nicht nach Ausstellung des Arrestbefehles zu Gunsten des Rekurrenten von einem andern Gläubiger gepfändet wurde allein Rekurrent behauptet nicht, daß diese ungesetzliche Teilnahme auf dem Beschwerdewege beseitigt worden sei; sie ist daher als zu Recht bestehend zu berücksichtigen. Besteht aber eine proviso¬ rische Teilnahme des Rekurrenten an der Pfändung, so ist Re¬ kurrent gegen die sonst eintretende Wirkung des Ablaufes der Teilnahmefrist (— Begründung von Sonderrechten der Gruppen¬ teilnehmer gegenüber andern Gläubigern des Pfändungsschuld¬ ners —) geschützt. Nun verlangt aber der Rekurrent die Auf¬ hebung der Pfändung vom 25. Mai 1904 ausschließlich wegen verfrühter Vornahme derselben und damit verfrühtem Beginne der Anschlußfrist. Aus diesem Grunde die Pfändung anzufechten, mangelt ihm aber nach dem Gesagten nicht nur jegliches auch bloß faktisches Interesse; sondern er hat im Gegenteil ein In¬ teresse an ihrer Aufrechthaltung insofern, als mit dem verfrühten Beginne der Teilnahmefrist die Möglichkeit der Teilnahme anderer Gläubiger eine geringere wird. Mit dem mangelnden persönlichen Interesse des Rekurrenten an der Gutheißung der Beschwerde entfällt aber auch seine Legitimation zur Beschwerdeführung.
2. Wollte man aber auch den mehrerwähnten provisorischen Anschluß an die Pfändung vom 25. Mai ganz außer Betracht lassen, so wäre der Rekurs ebenfalls abzuweisen und zwar weil alsdann dem Rekurrenten, wenn nicht überhaupt jegliches, so doch ein rechtlich anzuerkennendes Interesse daran fehlt, im Sinne des einzig noch in Frage stehenden Hauptbegehrens um Aufhebung der genannten Pfändung Beschwerde zu führen. Dem eventuellen Beschwerdeantrage hat nämlich die Vorinstanz bereits entsprochen und damit den Beginn der Rechtswirkungen der Pfändung, speziell auch was den Lauf der Anschlußfrist anbelangt, auf den 30. Mai 1904 hinausgeschoben. Ob der Rekurrent zu einem solchen Be¬ gehren befugt gewesen sei und ob ihm überhaupt die Legitimation habe zuerkannt werden dürfen, gegen eine von einem andern Gläubiger erwirkte Pfändung wegen Verletzung des Art. 56 Ziff. 3 Sch unter Berufung auf das durch Art. 110 statuierte Anschlußrecht sich zu beschweren, kann hier im all¬ gemeinen unerörtert bleiben, da der Vorentscheid in diesem Punkte mangels Weiterziehung der Rekursgegnerschaft einer Ab¬ änderung nicht mehr untersteht. Dagegen muß auf alle Fälle dem Rekurrenten die Befugnis aberkannt werden, schlechthin Auf¬ hebung der Pfändung vom 25. Mai zu verlangen, wie er es durch das allein in Frage stehende Hauptbegehren beantragt. Denn nachdem dieser Pfändungsakt von Seiten der bei seiner Vornahme beteiligten Parteien und speziell des betriebenen Schuld¬ ners unangefochten geblieben und insofern definitiv geworden ist kann ihn der Rekurrent, auch wenn er als nachträglich austre¬ tende, rechtlich interessierte und als solche beteiligte Partei zu gelten hat, doch nur soweit in Frage ziehen, als seine rechtlichen Interessen durch den fraglichen Akt wirklich verletzt worden sind. Letzteres ist aber höchstens soweit der Fall, als der Akt vor dem
30. Mai vorgenommen wurde, wogegen in keiner Weise behauptet und ersichtlich ist, daß Rekurrent die nachherige Vornahme der Pfändung nicht gegen sich hätte gelten lassen müssen. Deshalb kann er auch nur verlangen, rechtlich so gestellt zu werden, wie wenn der Akt zu gesetzlich zulässiger Zeit, d. h. nach Ablauf der Be¬ treibungsferien vorgenommen worden wäre. Hiefür aber genügt die vorinstanzliche Berichtigung der Pfändung, während mit einer Aufhebung derselben das zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Rekurrenten erforderliche Maß überschritten würde. Bezüglich seines Begehrens um Aufhebung der Pfändung geht somit dem Rekurrenten mangels eines rechtlich anerkannten Interesses zu
einer derartigen Anfechtung der Pfändung die Legitimation zur Beschwerdeführung ab. Mit dem Gesagten erledigt sich das Rekursbegehren auch soweit, als darin Aufhebung nicht speziell nur der Pfändung vom 25. Mai, sondern des ganzen Pfändungsverfahrens verlangt wird. Denn anderweitige diesem Verfahren anhaftende Mängel hat der Rekurrent nicht namhaft gemacht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird wegen mangelnder Legitimation des Rekur¬ renten zur Beschwerdeführung abgewiesen.