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87. Urteil vom 16. September 1904 in Sachen Caprez gegen Baugeschäft und Chaletfabrik Davos. Rekurs wegen Verweigerung des Armenrechts in Haftpflichtsachen; Nov. z. FH, Art. 6 Ziff. 1. Inkompetenz des Bundesgerichts, Art. 189 Abs. 2 06. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Wegen eines ihrem Gatten und Vater als Arbeiter der Aktiengesellschaft Baugeschäft und Chaletfabrik Davos zugestoßenen Unfalls mit tötlichem Ausgange erhoben die Witwe Agnes Caprez und ihre Kinder, in Trins, die heutigen Rekurrenten, gegen jene Gesellschaft eine Haftpflichtklage, nachdem ihnen zuvor, auf ihr Gesuch, der Kleine Rat des Kantons Graubünden für die Proze߬
führung vor erster Instanz, dem Bezirksgericht Oberlandquart, das Armenrecht nach Maßgabe des Art. 6 des erweil. FG und der zugehörigen kantonalen Verordnung bewilligt hatte. Das Be¬ zirksgericht Oberlandquart wies die Klage wegen Selbstverschuldens des Verunglückten gänzlich ab. Diesen Entscheid wollten die Kläger durch Appellation an die obere kantonale Instanz weiterziehen und ließen deshalb beim Kleinen Rate das Begehren um Be¬ willigung des Armenrechts auch für die Appellationsinstanz stellen. Durch Beschluß vom 10. Juni 1904 aber wies der Kleine Rat das Begehren ab, mit der Begründung, daß die Aussichten auf einen günstigen Ausfall der Appellation der Kläger wohl als sehr gering bezeichnet werden müßten. B. Gegen diesen Beschluß des Kleinen Rates ergriff der Ver¬ treter der Kläger, namens seiner Klienten, rechtzeitig den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt, der an¬ gefochtene Beschluß sei aufzuheben und der Kleine Rat des Kan¬ tons Graubünden anzuweisen, dem Armenrechtsgesuche der Rekur¬ renten auch für die zweite Instanz zu entsprechen, — und führt zur Begründung näher aus, der Kleine Rat habe vorliegend von dem ihm nach Art. 6 des erweit. FHG und den Art. 1 und 8 der zugehörigen kantonalen Ausführungsverordnung für die Be¬ urteilung von Armenrechtsgesuchen zustehenden richterlichen Er¬ messen einen Gebrauch gemacht, welcher dem Sinne und Geiste des Gesetzes widerspreche; dies aber sei vom Bundesgerichte nach feiner bisherigen Praxis (zu vergl. Amtl. Samml., Bd. XVII, Nr. 1, Erw. 1) nachzuprüfen. C. Sowohl die rekursbeklagte Aktiengesellschaft Baugeschäft und Chaletfabrik Davos, als auch der Kleine Rat des Kantons Grau¬ bünden tragen auf Abweisung des Rekurses an. Der letztere er¬ hebt vorab die Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichts, in¬ dem er darauf hinweist, daß die Beurteilung von Beschwerden vorliegender Art nach bundesgerichtlichen Präjudizien (Amtl. Samml., Bd. XVIII, Nr. 94, Erw. 3; Bd. XXII, Nr. 70), wie nach der Praxis des Bundesrates (zu vergl. Salis: Bundesrecht, 2. Aufl., Bd. V, Nr. 2364—2366) dieser letzteren Behörde zustehe; in Erwägung: Es handelt sich vorliegend um eine Beschwerde über die An¬ wendung des Art. 6 des erweit. FH vom 26. April 1887, bezw. der diesem entsprechenden, zu seiner Vollziehung vom Kanton Graubünden erlassenen Verordnung. Die jenes Bundesgesetz be¬ treffenden Beschwerden aber fallen gemäß Art. 189 Al. 2 OG in die Entscheidungskompetenz des Bundesrates, eventuell der Bundesversammlung, da eine abweichende Kompetenzbestimmung für sie nicht besteht, sondern gegenteils Art. 11 des fraglichen Gesetzes selbst ausdrücklich die Kontrolle über die den Kantons¬ regierungen übertragene Vollziehung des Gesetzes dem Bundesrate zuweist. Allerdings hat dieser Art. 11 wohl in erster Linie die Aufsicht über die Ausführung der den Kantonen durch das Bundeshaftpflichtgesetz unmittelbar auferlegten Verpflichtungen, ins¬ besondere des in Art. 6 eodem vorgesehenen gesetzgeberischen Er¬ lasses betreffend das Armenrecht, im Auge; allein die neuere Praxis der Bundesbehörden, auf welche sich der Kleine Rat des Kantons Graubünden zutreffend beruft, hat demselben stets die weitergehende Bedeutung beigelegt, daß danach auch die Anwen¬ dung im einzelnen Falle des in Art. 6 des Gesetzes aufge¬ stellten und durch die kantonale Gesetzgebung aufgenommenen Grundsatzes der Gewährung des Armenrechts der Kontrolle des Bundesrates unterstellt sei (vergl. hierüber von den in der Ver¬ nehmlassung des Kleinen Rates angeführten Präjudizien insbe¬ sondere den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Fuchs, Amtl. Samml., Bd. XXII, Nr. 70, Erw. 2 und 3). Danach ist der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht wegen Verweigerung des Armenrechts ausgeschlossen. Mit dieser Auffassung steht aller¬ dings der von den Rekurrenten angerufene bundesgerichtliche Ent¬ scheid in der Amtl. Samml. Bd. XVII, Nr. 1 im Widerspruch; allein auf denselben kann angesichts der nachherigen Anderung der Praxis nicht mehr abgestellt werden; denn es liegt kein Grund vor, von dieser neueren Praxis, welche sich heute eingelebt und jedenfalls den praktischen Vorzug einer einheitlichen Kompetenzzuweisung für alle Beschwerden wegen des in Frage stehenden Bundesgesetzes hat, wiederum abzuweichen. Folglich kann das Bundesgericht auf den vorliegenden Rekurs wegen Inkompetenz nicht eintreten; erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.