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30_I_490

BGE 30 I 490

Bundesgericht (BGE) · 1904-09-21 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

85. Urteil vom 21. September 1904 in Sachen Schweizerische Kreditanstalt gegen Kantonsrat und Regierungsrat Zürich. Zürch. Steuerstreitigkeit: Frage der Besteuerung von Tantiemen und einer auswärtigen Kommanditbeteiligung. Frage der Steuerpflicht, oder Frage des Umfangs und Wertes des Steuereinkommens, und da¬ her Kompetenz der Finanzdirektion und des Regierungsrates, oder Kompetenz der Rekurs- und Expertenkommission? Zürch. Gesetz betr. die Vermögens-, Einkommens- und Aktivbürgersteuer, vom

24. April 1870. — Kompetenzkonflikt zwischen Regierungsrat und Obergericht; Entscheidung desselben durch den Kantonsrat, Staats¬ rechtlicher Rekurs hiegegen und gegen den Entscheid des Regierungs¬ rates. Legitimation dazu: Rekursfrist, Art. 178 Ziff. 2 u. 3 06. Wesen der materiellen Rechtsverweigerung. A. Die Rekurrentin, die Schweizerische Kreditanstalt in Zürich wurde für das Steuerjahr 1896 von der Steuerkommission der Stadt Zürich auf 969,700 Fr. Einkommen taxiert. Sie berief sich hiegegen auf die Rekurskommission und verlangte Herab¬ setzung der Taxation auf 650,000 Fr., indem sie geltend machte, daß sie den Betrag der an ihr Personal und den Verwaltungsrat entrichteten Tantieme von 225,000 Fr., und den Ertrag einer aus¬ wärtigen Kommanditbeteiligung (Dreyfus & Cie.) von 94,297 Fr., weil diese Posten keinen Teil des Einkommens seien, nicht als solches zu versteuern habe. Die Rekurskommission wies die Ein¬ sprache ab, wogegen sich die Rekurrentin durch Erklärung bei der Finanzdirektion Zürich vom 10. August 1897 auf die Inventari¬ sierung durch die sogenannte Expertenkommission berief. Durch Verfügung vom 10. November 1899 verweigerte jedoch die Finanz¬ direktion die Überweisung der Berufung ans Bezirksgericht Zürich behufs Bestellung der Experten, weil für die Entscheidung der streitigen Frage nicht die Expertenkommission, sondern die Finanz¬ direktion und der Regierungsrat (als zweite Instanz) zuständig seien. Der Regierungsrat wies den gegen diese Verfügung von der Rekurrentin erhobenen Rekurs mit Beschluß vom 17. August 1901 ab. Die Rekurrentin wandte sich hierauf (am 29. November 1899) direkt an das Bezirksgericht Zürich mit dem Gesuch um Bestellung der Expertenkommission. Das Bezirksgericht Zürich lehnte das Gesuch ab, das Obergericht des Kantons Zürich dagegen wies unterm 8. Mai 1900 auf Rekurs der Rekurrentin hin das Be¬ zirksgericht an, die Expertenkommission zu bestellen. Inzwischen war die Rekurrentin für das Jahr 1897 auf 966,400 Fr. und für das Jahr 1898 auf 842,000 Fr. Ein¬ kommen eingeschätzt worden und hatte hiegegen jeweilen bei der Finanzdirektion die Berufung auf die Rekurskommission erklärt mit dem Begehren, es sei das steuerpflichtige Einkommen um je 225,000 Fr. (Betrag der Tantieme) herabzusetzen. Durch die bereits erwähnte, durch den Regierungsratsbeschluß vom 17. Au¬ gust 1901 bestätigte Verfügung vom 10. November 1899 ver¬ weigerte die Finanzdirektion auch die Überweisung der Berufungen an die Rekurskommission hinsichtlich der Steuerjahre 1897 und 1898, wiederum mangels Kompetenz der letztern Instanz. B. Das zur Beurteilung dieser Rechtsstreitigkeiten maßgebende Gesetzesrecht ist in der Hauptsache in dem Gesetz betreffend die Vermögens=, Einkommens= und Aktivbürgersteuer vom 24. April 1870 enthalten. Nach diesem Gesetz hat zunächst jeder Pflichtige sein Vermögen und Einkommen vollständig nach seinem wahren

Werte zu taxieren. Sodann wird für jede politische Gemeinde eine Steuerkommission aufgestellt, zu welcher die politische Gemeinde¬ versammlung, der Bezirksrat und der Regierungsrat die Mit¬ glieder wählen. Die Steuerkommission nimmt, wo sie die Selbst¬ taxation für unrichtig hält, die nötigen Veränderungen vor. Im übrigen steht gemäß § 22 des Gesetzes dem Pflichtigen 14 Tage lang nach Empfang der Anzeige von diesen Veränderungen nach seiner Wahl das Recht offen, sich entweder auf eine amtliche aventarisation oder auf die Rekurskommission zu berufen. Nach Ablauf dieser Frist gilt, wenn keine Berufung erfolgt, die Tara¬ tion der Steuerkommission als anerkannt. Für die amtliche In¬ ventarisierung wird eine Schätzungskommission bestellt aus einem Abgeordneten des Gemeinderates, einem Abgeordneten des Bezirks¬ rates und einem von dem Pflichtigen gewählten Mitgliede. Kann über den dem Vermögen oder Einkommen beizulegenden Wert keine freie Verständigung erzielt werden, so steht sowohl dem Pflichtigen, als jedem der beiden von den Behörden gewählten Mitglieder der Schätzungskommission das Recht der Berufung auf eine Expertenkommission zu. „Diese, aus drei Mitgliedern be¬ stehend, wird vom Bezirksgerichte gewählt, und entscheidet, nach¬ dem sie vorher die Beteiligten gehört, endgültig über den dem fraglichen Vermögen oder Einkommen zuzuschreibenden Umfang und Wert, sowie über die Auferlegung der Kosten der Schätzung. Die Entschädigung der Experten bestimmt das Bezirksgericht.“ (§ 30 des Gesetzes.) — Auch gegen Entscheide der Rekurskom¬ missionen, die für je 2—3 Bezirke vom Regierungsrate aus je fünf Mitgliedern bestellt werden, kann sich der Pflichtige innert 14 Tagen auf die Inventarisierung durch die Expertenkommission (§ 23) berufen. Endlich bestimmt § 10 folgendes: „Streitig¬ keiten über die Frage, ob ein Vermögens= oder Einkommensteil steuerpflichtig sei, werden von der Finanzdirektion unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrat entschieden.“ Dieser Paragraph befindet sich am Schlusse des I. Titels des Gesetzes: Steuerpflicht. Das Verfahren bei Ausübung dieses Entscheidungsrechtes ist im Gesetze nirgends beschrieben. Was nun die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anbetrifft, so vertreten die Finanz¬ direktion und der Regierungsrat die Auffassung, daß die Frage, ob die Rekurrentin den Betrag der Tantieme und den Ertrag ihrer auswärtigen Kommanditbeteiligung als Einkommen ver¬ steuern müsse, eine solche der Steuerpflicht und keine Frage über den Umfang und Wert des Einkommens (§ 30), d. h. keine Taxationsfrage ist und daher nicht in die Kompetenz der Rekurs¬ kommission und der Expertenkommission fällt, sondern von der Finanzdirektion und dem Regierungsrat zu entscheiden ist (§ 10). Hiebei wird der Gegensatz von Taxations= und Steuerpflichtsfrage wie folgt formuliert: „Wo das Recht des Staates, einen Komplex wirtschaftlicher Güter zur Steuer heranzuziehen, bestritten ist handelt es sich um die (objektive) Steuerpflicht; der Geldwert, der im Verkehr diesem Güterkomplex beigelegt wird, ist Taxations¬ sache; der Begriff der Taxation beschränkt sich auf Tatfragen, die Steuerpflicht betrifft Rechtsfragen und betont, daß vorliegend nicht die Höhe der Tantieme und des Ertrags der auswärtigen Kommandite, also keine Tatfrage, sondern die Rechtsfrage streitig ist, ob steuerrechtlich die Tantieme als Unkosten und der Ertrag zu behandeln und demnach der Kommandite als Vermögensertrag nicht als steuerpflichtiges Einkommen zu betrachten seien. Weiter¬ hin nehmen die genannten Behörden die Befugnis für sich in Anspruch, über den Gegenstand einer Berufung an die Experten¬ selbständig und endgiltig zu kommission (oder Rekurskommission) entscheiden und die Überweisung der Berufung ans Bezirksgericht zu verweigern, wenn sie finden, daß die Steuerpflicht und nicht die Taxation in Frage stehe. Demgemäß wurden durch die Ver¬ fügung der Finanzdirektion vom 10. November 1899 und den Rekursentscheid des Regierungsrates vom 17. August 1901 die Berufungen der Rekurrentin auf die Expertenkommission (pro

1896) und die Rekurskommission (pro 1897 und 1898) als un¬ zulässig erklärt. Dagegen steht das Obergericht, wesentlich über¬ einstimmend mit der Rekurrentin, auf dem Standpunkt, daß die Taxationsfrage nach zürcherischem Steuerrecht (§ 30) die ist, ob ein bestimmtes Objekt Vermögens= oder Einkommensteil des Steuer¬ pflichtigen ist, und daß nur die Frage der Steuerpflicht dieses feststehenden Vermögens- oder Einkommensteils nach § 10 des Steuergesetzes durch die Finanzdirektion und den Regierungsrat

zu lösen ist. Darnach wären vorliegend, da nicht die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit eines Einkommensteils, sondern gerade die Eigenschaft gewisser Rechnungsposten als Einkommen oder Un¬ kosten, also der Umfang des Einkommens streitig ist, die Taxa¬ tionsorgane, speziell die Expertenkommission, zuständig. Und was die Frage anbetrifft, welche Behörde über die Zulässigkeit der Be¬ rufung an die Expertenkommission zu befinden habe, so ist das Obergericht der Ansicht, daß der Steuerpflichtige in Ausübung seines Berufungsrechts das Bezirksgericht unmittelbar zur Wahl der Experten auffordern könne, und daß es Sache des Bezirks¬ gerichts sei, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen eines solchen Begehrens zu prüfen und darüber zu entscheiden. So kam das Obergericht zu seiner Anweisung ans Bezirksgericht vom 8. Mai 1900 auf Bestellung der von der Rekurrentin an¬ gerufenen Expertenkommission, und es war mit diesem Beschluß ein Kompetenzkonflikt zwischen Regierungsrat und Obergericht über die Anwendung des Steuergesetzes gegeben. C. Gegen den regierungsrätlichen Beschluß vom 17. August 1901 hat die Schweizerische Kreditanstalt am 7. Oktober 1901 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht wegen Rechtsver¬ weigerung erhoben und zwar insofern, als dadurch die Berufung der Rekurrentin auf die Rekurskommission für die Steuerjahre 1897 und 1898 als unzulässig erklärt ist. Der Antrag lautet, es sei der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, der Berufung der Rekurrentin auf die Rekurskommis¬ sion für die Steuerjahre 1897 und 1898 Folge zu geben. Da der Regierungsrat Schritte eingeleitet hatte, um den zwischen ihm und dem Obergericht in Bezug auf die Steuer pro 1896 bestehenden Kompetenzkonflikt durch den Kantonsrat, als die nach Art. 31 Ziff. 4 der K. hiezu kompetente Behörde, zur Lösung zu bringen, beschloß die II. Abteilung des Bundesgerichts unterm

12. Dezember 1901, die Behandlung des Rekurses bis nach Er¬ ledigung des Konfliktes zu verschieben. D. Der Kantonsrat befaßte sich mit der Angelegenheit in der Sitzung vom 17. August 1903. Zur Vorbereitung des Geschäftes war eine neungliedrige Kommission bestellt, die einen doppelten Schriftenwechsel der beiden beteiligten Behörden angeordnet und sich in eine Mehrheit und eine Minderheit gespalten hatte. Die Mehrheit, bestehend aus 7 Mitgliedern, wollte den Konflikt zu Gunsten des Regierungsrates lösen, die Minderheit, bestehend aus 2 Mitgliedern, teilte die Auffassung des Obergerichts. Beide Anträge lagen mit Motiven gedruckt vor. Der Kantonsrat nahm nach längerer Diskussion mit 152 gegen 31 Stimmen den An¬ trag der Kommissionsmehrheit an und hob damit den Beschluß des Obergerichts vom 8. Mai 1900 auf. In der Begründung zum Antrag der Kommissionsmehrheit wird der Kernpunkt des Kompetenzkonflikts wie folgt in einer Streitfrage formuliert „die Finanzdirektion berechtigt, die Berufung eines Steuerpflichtigen „auf die Expertenkommission zu verweigern und über den Gegen¬ „stand der Berufung selber zu entscheiden, wenn sie findet, daß „er die Frage der Steuerpflicht beschlägt (entsprechend dem An¬ „trage des Regierungsrates)? oder kann der Steuerpflichtige in „Ausübung seines Berufungsrechtes das Bezirksgericht unmittelbar „zur Wahl der Experten auffordern und ist es Sache des Be¬ „zirksgerichts, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen „eines solchen Begehrens zu prüfen und darüber zu entscheiden „(entsprechend der Anschauung des Obergerichts)?“ Die Begrün¬ dung geht sodann im wesentlichen dahin, daß nach den Grund¬ lagen des zürcherischen Staatsrechts Streitigkeiten öffentlich-recht¬ licher Natur, zu denen die Steuerstreitigkeiten zweifellos gehören, nur kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift von den Gerichten, sonst aber von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden seien. Auch das Steuergesetz von 1870 stehe auf diesem Standpunkt; insbesondere sei auch die Expertenkommission keine Behörde mit richterlichem Charakter, wenn schon sie vom Bezirksgericht ernannt werde. Es sei nun von Bedeutung, daß vom Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes an die Finanzdirektion sich als die Stelle bezeichnet habe, welcher die Berufungen auf Rekurs= und Expertenkommission ein¬ zureichen seien, und daß sie sich stets die Prüfung der Zulässigkeit einer Berufung vorbehalten habe. Eine gesetzliche Bestimmung, die dem Bezirksgericht die Befugnis gebe, über die Zulässigkeit der Berufung zu entscheiden, oder die bestimme, daß die Berufung dem Bezirksgericht einzureichen sei, existiere nicht. Hieraus folge aber, daß das Gericht weder eine Berufung entgegenzunehmen,

noch ihre Voraussetzungen zu prüfen habe, weil eben die Gerichte nur da und nur soweit im Steuerverfahren mitzuwirken hätten, als das Gesetz ihnen die Befugnis ausdrücklich zuweise. Wenn nun auch mit dieser Feststellung der Unzuständigkeit der Gerichte der Kompetenzkonflikt gelöst sei und die Frage, ob die Zulässigkeit des erwähnten Rechtsmittels von der Finanzdirektion oder der Expertenkommission selber zu prüfen sei, eigentlich offen bleiben könne, so sei doch hervorzuheben, daß sich die Expertenkommission als Taxationsinstanz nach ihrer ganzen Stellung hiefür nicht eigne. Es sei daher die Anordnung der Finanzdirektion, daß die Berufung auf die Expertenkommission, wie schon diejenige auf die Rekurskommission, bei ihr einzulegen und von ihr über deren Zulässigkeit zu entscheiden sei, völlig dem Gesetze angemessen. Zum Schlusse wird bemerkt, daß die Richtigkeit der Entscheidung der Finanzdirektion sowohl über die Vorfrage, ob Taxations= oder ob Steuerpflichtstreitigkeit, als über die Hauptfrage, ob die Re¬ kurrentin die bestrittenen Posten als Einkommen versteuern müsse, vom Kantonsrat nicht nachzuprüfen sei. E. Mit Rechtsschrift vom 30. September 1903 hat die Re¬ kurrentin erklärt, daß sie ihre staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung auch dem Beschlusse des Kantonsrats gegen¬ über aufrecht erhalte, und ihre Anträge nunmehr wie folgt for¬ muliert:

1. Der Entscheid des zürcherischen Kantonsrates vom 17. Au¬ gust 1903 in Sachen des Regierungsrates des Kantons Zürich gegen das Obergericht des Kantons Zürich sei aufzuheben und der Entscheid des zürcherischen Obergerichts vom 8. Mai 1900 zu bestätigen.

2. Eventuell sei der Regierungsrat des Kantons Zürich anzu¬ weisen, der Berufung der Rekurrentin auf die Expertenkommission für die Steuertaxation pro 1896 Folge zu geben.

3. Der Regierungsrat des Kantons Zürich sei anzuweisen, der Berufung der Rekurrentin auf die Rekurskommission für die Steuertaxation pro 1897 und 1898 Folge zu geben. In der in der Rechtsschrift enthaltenen zusammenfassenden Be¬ gründung wird bemerkt, daß die Rekurrentin keinen materiellen Entscheid des Inhalts verlange, daß sie für die Jahre 1896 bis 1898 nur die anerkannten Beträge als Einkommen versteuern müsse. Vielmehr handle es sich darum, daß der Rekurrentin das Recht des gesetzlichen Instanzenzuges gewahrt bleibe. Trotzdem wird in der Begründung die materielle Frage eingehend behandelt, weil sich dadurch klar zeige, daß dieselbe ganz zweifellos im Sinn der Rekurrentin entschieden werden müsse und daß in den ange¬ fochtenen Entscheiden eine einfache Rechtsverweigerung liege. So¬ dann wird in längerer Ausführung darzutun versucht, daß die Auffassung des Regierungsrates über den Gegensatz zwischen Fragen der Taxation und der Steuerpflicht unrichtig und gesetz¬ widrig und die Annahme, es handle sich im Falle der Rekurrentin nicht um eine Taxations, sondern um eine Steuerpflichtfrage, willkürlich sei. Weiterhin wird einläßlich auseinandergesetzt, daß der regierungsrätliche und der kantonsrätliche Beschluß, indem der Finanzdirektion das Recht zuerkennen, über die Zulässigkeit der Berufung an die Experten= und an die Rekurskommission zu entscheiden, mit dem Gesetze, das eine solche Befugnis nirgends ausspreche, im Widerspruch stehen und auch im übrigen unhaltbar seien, daß vielmehr die Expertenkommission nach allgemeinen Regeln über ihre Zuständigkeit selber zu entscheiden habe. Even¬ tuell, falls mit dem Kantonsrat angenommen werde, daß die Wahl der Expertenkommission nur auf Begehren der Finanz¬ direktion erfolgen könne, soll eine Rechtsverweigerung darin liegen, daß die Finanzdirektion und der Regierungsrat im angefochtenen Beschluß der Berufung der Rekurrentin auf die Expertenkommission pro 1896 und auf die Rekurskommission pro 1897/1898 aus haltlosen Gründen keine Folge gegeben haben. F. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat für sich und namens des Kantonsrats in seiner Vernehmlassung die Legitima¬ tion der Rekurrentin zur Anfechtung des kantonsrätlichen Be¬ schlusses in Zweifel gezogen, gegenüber dem zweiten (eventuellen) Rekursbegehren die Einrede der Verspätung erhoben und im übrigen beantragt, es sei der Rekurs als materiell unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Obgleich die Rekurrentin an dem Verfahren, das vor Kan¬ tonsrat zur Beseitigung des Kompetenzkonfliktes zwischen Re¬

gierungsrat und Obergericht stattfand, als Partei nicht zugelassen war, kann ihr doch die Legitimation, den Beschluß des Kantons¬ rates vom 17. August 1903 auf dem Wege der staatsrechtlichen Beschwerde anzufechten, nicht abgesprochen werden. Denn dem Kompetenzkonflikt lag der Steueranstand der Rekurrentin hinsicht¬ lich des Steuerjahres 1896 zu Grunde, und durch jenen Beschluß ist der ausschließlich zu ihren Gunsten ergangene Entscheid des Obergerichts betreffend Bestellung der Expertenkommission durch das Bezirksgericht aufgehoben worden. Ihre Interessen sind also dadurch nicht bloß in allgemeiner Weise berührt, sondern sie ist durch den Ausgang des Konflikts in ihrer Rechtsstellung direkt und in ganz spezieller Weise, genau wie eine am Verfahren be¬ teiligte Partei, betroffen worden. Es ist lediglich eine Folge der besondern Natur des Kompetenzkonfliktsverfahrens, bei dem sich nur die beteiligten Behörden gegenüberstehen, daß ein konkreter Gerichtsentscheid, ohne Anhörung der dadurch betroffenen Partei, aufgehoben werden konnte.

2. Auch der Einwand des Regierungsrates, das eventuelle, auf das Steuerjahr 1896 sich beziehende Rekursbegehren sei ver¬ spätet, erweist sich als unbegründet. Allerdings hat die Rekurrentin den Beschluß des Regierungsrates vom 17. August 1901, soweit dadurch die Berufung auf die Expertenkommission in Bezug auf das Steuerjahr 1896 als unzulässig erklärt ist, innert der sechzig¬ tägigen Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG nicht angefochten. Da sie sich aber mit ihrem Begehren, und zwar schließlich mit Erfolg, an die Gerichte gewandt hatte, so lag zur staatsrechtlichen Beschwerde damals und für so lange schlechterdings kein Anlaß vor, als in diesem Punkte die Wirksamkeit des regierungsrätlichen Beschlusses durch den formell zu Recht bestehenden Entscheid des Obergerichts gehemmt war. Die Annahme hat daher keine Be¬ denken, daß erst von der Beseitigung des letzter Entscheides, d. h. vom Kantonsratsbeschluß vom 17. August 1903 an, die Frist zur staatsrechtlichen Beschwerde über den regierungsrätlichen Be¬ schluß in Bezug auf das Steuerjahr 1896 lief. Diese Frist ist aber von der Rekurrentin gewahrt. In der Sache selbst beruht der Rekurs auf einer Verkennung des Wesens der materiellen Rechtsverweigerung im bundesrecht¬ lichen Sinn. Wie nämlich das Bundesgericht schon oft ausge¬ sprochen hat, genügen eine wenn auch weitgehende sachliche Un¬ richtigkeit eines kantonalen Entscheides, ein vielleicht zweifelloser Irrtum in der Auslegung und Anwendung des Gesetzes, ein Verstoß gegen den Sinn und Geist eines Gesetzes, zur Annahme von Rechtsverweigerung nicht; vielmehr muß, damit von Willkür gesprochen werden kann, klares Recht derart augenscheinlich verletzt sein, daß die Vermutung sich aufdrängt, die entscheidende Behörde habe sich von andern als sachlichen und objektiven Erwägungen leiten lassen. Das Bundesgericht ist denn auch, soweit kantonales Recht in Frage kommt, gar nicht kompetent, dessen Auslegung und Anwendung durch die kantonalen Behörden auf ihre Richtig¬ keit nachzuprüfen, sondern seine Kognition muß sich bei behaupteter Willkür darauf beschränken, ob die aus Art. 4 BV gefolgerten verfassungsmäßigen Schranken dadurch, daß klares Recht bei Seite geschoben ist, überschritten sind. Daß von Rechtsverweigerung im angegebenen bundesrechtlichen Sinn vorliegend keine Rede sein kann, ist klar. Bei dem in erster Linie angefochtenen kantonsrätlichen Beschluß muß dies eigentlich schon aus der Art und Weise, wie er zustande gekommen ist, ge¬ folgert werden. Die sorgfältige Vorbereitung durch die Kommission, wobei Regierungsrat und Obergericht Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt eingehend zu vertreten, und wobei offensichtlich das Bestreben obwaltete, den Konflikt nach bestem Wissen und Ge¬ wissen, unter Ausschaltung von unsachlichen, speziell politischen Motiven, zu lösen; die sachliche Diskussion, das Stimmenverhält¬ nis in der Kommission und im Rate selber, — all diese Momente sind mit der Annahme, daß die Mehrheit das Gesetz nicht habe auslegen, sondern ihren Willen dem Gesetze habe substituieren wollen, kaum vereinbar. Der Beschluß des Kantonsrats selber ist nicht motiviert; doch hat der Rat mit dem Antrag der Kommis¬ sionsmehrheit zweifellos auch dessen Begründung zu eigen gemacht, worin die Unzuständigkeit der Gerichte und die Zu¬ ständigkeit der Finanzdirektion und des Regierungsrates, über die Zulässigkeit der Berufung an die Expertenkommission zu ent¬ scheiden — mit welcher Frage sich der Kantonsrat allein befaßt hat — aus dem Sinn und Geist des Steuergesetzes in Verbindung

mit allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen des Kantons Zürich hergeleitet wird. Das Gesetz löst diese Frage nicht; eine Vorschrift, daß jene Befugnis, über die Kompetenz der Expertenkommission zu befinden, dem Bezirksgericht oder der Expertenkommission selber zukomme, besteht nicht, und wenn unter diesen Umständen der Kantonsrat die Befugnis den Verwaltungsbehörden als den in Steuersachen prinzipiell und im Zweifel zuständigen Organen zu¬ weist, so kann der Behörde, mag ihre Lösung nun — was hier dahingestellt bleiben muß — vom Standpunkte des kantonalen Rechts aus richtig oder unrichtig oder mehr oder weniger zweifel¬ haft sein, ein offensichtlicher Verstoß gegen klares und unzwei¬ deutiges Recht und damit eine Rechtsverweigerung jedenfalls nicht zur Last fallen. Nicht anders verhält es sich mit dem angefochtenen Entscheid des Regierungsrates. Die Rechtsverweigerung soll hier darin liegen, daß der Regierungsrat die Frage, ob die Rekurrentin die von ihr ausgerichteten Tantiemen und den Ertrag der Kommandite Dreyfus & Cie. als Einkommen versteuern müsse, als solche der Steuerpflicht und nicht der Taxation betrachtet und demgemäß der Berufung der Rekurrentin auf die Rekurs= und Expertenkommis¬ sion keine Folge gegeben hat. Die Frage, die hiebei zu entscheiden war, ist die, ob der Streit über den steuerrechtlichen Charakter eines Rechnungspostens oder Gegenstandes, deren Vorhandensein feststeht, als Einkommens= oder Vermögensteil einer Person, ein Streit über Umfang und Wert des Einkommens oder Vermögens im Sinn von § 30 des Steuergesetzes ist, also die Taxation be¬ schlägt, oder ob er die Steuerpflicht eines Einkommens= oder Ver¬ mögensteils im Sinn von § 10 zum Gegenstand hat, und die Lösung hängt davon ab, ob man einerseits mit der Rekurrentin unter der Steuerpflicht eines Einkommens= oder Vermögensteils nur die Steuerpflicht einer Sache, von der bereits feststeht, daß sie Bestandteil des Einkommens oder Vermögens ist, oder aber mit dem Regierungsrat auch die Frage versteht, ob eine Sache, deren steuerrechtlicher Charakter bestritten ist, als Einkommen oder Vermögen zu behandeln sei, und ob man anderseits, je nach Aus¬ legung des Begriffs Steuerpflichtsstreit, bei der Festsetzung des Umfanges des Einkommens oder Vermögens, die den Taxations¬ organen obliegt, die Frage nach der steuerrechtlichen Natur einer Sache als Einkommens= oder Vermögensbestandteil ein= oder aus¬ schließt. Aus der Formulierung dieser, die Grundlage der vor¬ liegenden Steuerstreitigkeit bildenden Frage, folgt nun schon, daß es sich hiebei lediglich um die der Überprüfung des Bundesgerichts entzogene Auslegung des kantonalen Steuerrechts handeln kann, und daß die Auffassung des Regierungsrates über die in Art. 4 BV gegebenen Schranken keineswegs hinausgreift; denn die Be¬ griffe des Gesetzes: Umfang und Wert des Einkommens und Vermögens einer= und Steuerpflicht eines Einkommens= oder Vermögensteils anderseits, sind durchaus nicht derart klar und eindeutig, daß sie der Auslegung nicht bedürftig wären und gesagt werden könnte, die eine oder andere der sich entgegenstehenden Interpretationen erweise sich auf den ersten Blick als dermaßen mit dem klaren Gesetzestext unvereinbar, daß sie unmöglich in guten Treuen vertreten werden könne. Auch dem regierungsrätlichen Entscheid gegenüber ist somit der Rekurs abzuweisen, ohne daß auf die Frage der materiellen Richtigkeit des Entscheides näher einzutreten wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Vergl. auch Nr. 86.