Volltext (verifizierbarer Originaltext)
84. Urteil vom 6. Juli 1904 in Sachen Wegelin gegen Regierungsrat Appenzell A.-Rh. Steuerstreitigkeit: Steuergesetz von Appenzell A.-Rh. § 16 Abs. 2, § 7 Abs. 2. § 14, § 19. — Steuerpflicht eines auswärts Wohnenden, der im Kanton eine Liegenschaft besitzt und ein Geschäft betreibt. Rechtsmittel der « Beweisantretung gegenüber einem regierungs¬ rätlichen Entscheide in Steuersachen; Rechtzeitigkeit des staats¬ rechtlichen Rekurses, Art. 178 Ziff. 3 06. — Behauptete willkür¬ liche Gesetzesauslegung. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. Der Rekurrent Wegelin, der in Hofstetten bei St. Gallen wohnt, hatte im Oktober 1903 die Liegenschaft Nr. 997/998 bei der Mühle in Herisau und das darin betriebene Appretur¬ geschäft zum Preise von 233,000 Fr. gekauft, wobei für
150,000 Fr. Hypotheken auf den Liegenschaften errichtet worden waren, und betreibt nun dieses Geschäft unter der Firma O. Wege¬ lin, Appretur in Herisau. Er wurde von der Landessteuerkom¬ mission Appenzell A.-Rh. für 230,000 Fr. steuerpflichtiges Ver¬ mögen und 10,000 Fr. steuerpflichtiges Einkommen eingeschätzt und rekurrierte hiegegen an den Regierungsrat, indem er u. a. geltend machte, daß er nach appenzellischem Steuergesetz als Nicht¬ kantonseinwohner nur vermögens= und nicht auch einkommen¬ steuerpflichtig sei. Der Regierungsrat wies den Rekurs unterm
28. Januar 1904 ohne nähere Motivierung ab. In der Anzeige dieses Entscheides ist bemerkt, daß dem Rekurrenten im Sinne von § 16 bezw. 21 des Steuergesetzes noch zustehe, gegen die regierungsrätliche Schlußnahme innert Frist den Beweis anzu¬ treten. § 16 des Steuergesetzes bestimmt nämlich, daß der Steuer¬ pflichtige, der sich hinsichtlich seiner Vermögensbesteuerung über¬ schätzt glaubt, den Beweis anzutreten hat, daß er das ihm zu¬ gedachte Vermögen nicht besitze, und § 21 ibidem verweist für die Einkommensteuer auf diese Vorschrift. Der Rekurrent machte von diesem Rechtsmittel Gebrauch und führte in seiner Eingabe an den Regierungsrat neuerdings aus, daß er nach richtiger Aus¬ legung des Steuergesetzes, weil nicht im Kanton wohnend, nicht einkommensteuerpflichtig sei. Durch Entscheid vom 9. April 1904 wies der Regierungsrat den Rekurs im Stadium des Beweis¬ anbringens ab mit der Begründung: „Gegen die Anlage im Ver¬ „mögen ist nicht rekurriert. In Bezug auf die Anlage im „Einkommen ist auf Art. 7 Abs. 2 des Steuergesetzes aufmerk¬ „sam zu machen. Art. 7 steht unter dem Titel: „„Allgemeine In ihm sind die Steuerprinzipien niedergelegt „Bestimmungen. „und es bilden die nachfolgenden Artikel bloß eine Spezifikation „jener Vorschriften. Wenn dieselbe dann keine detaillierten An¬ „gaben über die Einkommensteuerveranlagung von Nichtkantons¬ „einwohnern macht, so bleibt doch die grundlegende Vorschrift von „Art. 7 Abs. 2. Das Quantitativ ist bemessen nach Analogie „anderer Geschäfte dieser Art. Die einschlagenden Bestimmungen des Steuergesetzes von Appenzell A.-Rh. lauten: § 7 Abs. 2: Der außerhalb des Kantons wohnende, nicht bevormundete Steuerpflichtige bezahlt seine Steuer in derjenigen Gemeinde, wo das steuerbare Eigentum liegt, oder wo der Beruf oder das Geschäft, welches ihm Einkommen verschafft, betrieben wird. § 14: Der Vermögenssteuer ist unterworfen:
2. Das einem Nichteinwohner des Kantons gehörende, aber im Kanton gelegene unbewegliche Vermögen, ohne Abzug der darauf haftenden Hypothekarschulden; 3, das einem Nichteinwohner des Kantons gehörende Ver¬ mögen an Geschäftskapital, Handels=, Fabrik- und Gewerbefonds, soweit dasselbe in einem im Kanton etablierten Geschäfte oder in hiesigen Ablagen und Filialen arbeitet und beteiligt ist. § 19: Der Einkommensteuer ist unterworfen:
1. Alles Einkommen aus beruflicher und gewerblicher Tätig¬ keit der im Kanton wohnenden Bürger, Niedergelassenen und Aufenthalter; 2, das Einkommen von Aktiengesellschaften, Kreditgenossenschaf¬ ten und Korporationen, welche im Kanton etabliert sind;
3. alles Einkommen aus Leibrenten, Pensionen oder ähnlichen Nutzungen. B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 9. April 1904 hat O. Wegelin am 7. Juni 1904 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei der Entscheid, insofern er den Rekurrenten für 10,000 Fr. Einkommen steuerpflichtig erkläre, aufzuheben. In der Begründung wird aus¬ geführt, daß der Nichtkantonseinwohner nach dem appenzellischen Steuergesetz, weil er im Gegensatz zu Kantonseinwohnern die Liegenschaften ohne Abzug der Schulden versteuern müsse, kein Einkommen zu versteuern habe. Dies ergebe sich aus der klaren Bestimmung des § 19, wonach nur das Einkommen der im Kanton wohnenden Bürger, Niedergelassenen und Aufenthalter, sowie dasjenige von im Kanton etablierten juristischen Personen der Einkommensteuer unterworfen sei. Aus § 7 Abs. 2 könne nicht das Gegenteil gefolgert werden, weil dieser Paragraph, wie der ganze Zusammenhang zeige, nur die örtliche Steuerzuständig¬ keit und nicht die materielle Steuerpflicht regle. Für die letztere sei ausschließlich § 19 maßgebend. Diese Auffassung sei auch
vom wirtschaftlichen und steuertechnischen Gesichtspunkte aus wohl¬ begründet; denn weil der Kantonsfremde seine im Kanton lie¬ genden Vermögenswerte voll, ohne Abzug der Schulden, ver¬ steuern müsse, rechtfertige es sich, ihn von der Einkommensteuer freizuhalten. Es gehe nicht an, zuerst das wirtschaftliche Gut, welches Einkommen verschaffe, in seiner vollen Höhe als Kapital zu besteuern und nachher seinen Ertrag nochmals als Ein¬ kommen. Indem der angefochtene Entscheid des Regierungsrates gegen klares Recht verstoße, enthalte er dem Rekurrenten gegen¬ über eine Rechtsverweigerung und willkürliche Behandlung. C. Der Regierungsrat von Appenzell A.-Rh. hat beantragt, es sei auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten, even¬ tuell, es sei derselbe als materiell unbegründet abzuweisen. Der erstere Antrag wird damit begründet, daß das Rechtsmittel des „Beweisanbringens, das sich nur auf Taxationsdifferenzen und nicht auf Streitigkeiten über die Steuerpflicht beziehe, dem Rekur¬ renten nicht offen gestanden habe. Dessen Steuerpflicht sei daher definitiv durch den regierungsrätlichen Entscheid vom 28. Januar 1904 festgesetzt worden, und diesem Entscheid gegenüber sei der vorliegende Rekurs verspätet; in Erwägung:
1. Der Einwand des Regierungsrates, der Rekurs sei ver¬ spätet, kann nicht gehört werden. Art. 16 Abs. 2 des Steuer¬ gesetzes von Appenzell A.-Rh. läßt sich zwar dahin auslegen, daß das Rechtsmittel der Beweisantretung gegen einen regierungs¬ rätlichen Steuerentscheid auf Taxationsfragen beschränkt sei. Der Regierungsrat hat aber selber dem Rekurrenten gegenüber die Bestimmung nicht so ausgelegt, sondern ist auf dessen Einsprache materiell eingetreten und hat die Frage nach der Einkommen¬ steuerpflicht des Rekurrenten durch seinen Entscheid vom 19. April 1904 endgültig materiell erledigt. Er muß daher diese Auslegung auch im staatsrechtlichen Rekursverfahren gelten lassen. Darnach hat aber der Rekurrent richtigerweise den letzten regierungsrät¬ lichen Entscheid zum Gegenstand seiner Beschwerde gemacht, und diesem Entscheid gegenüber ist auch die 60tägige Rekursfrist ge¬ wahrt.
2. Zum Begriff der materiellen Rechtsverweigerung im bundes¬ rechtlichen Sinn gehört nach ständiger Praxis, daß aus vorge¬ schobenen Gründen klares Recht bei Seite gesetzt sei. Hievon kann aber vorliegend schlechterdings keine Rede sein. Art. 7 Abs. 2 des Steuergesetzes von Appenzell A.-Rh., auf den der ange¬ fochtene Entscheid wesentlich abstellt, handelt allerdings zunächst von der örtlichen Steuerzuständigkeit innerhalb des Kantons. Er beruht aber offensichtlich auf der Voraussetzung, daß auch der Nichtkantonseinwohner zur Einkommensteuer herangezogen werden kann, andernfalls hätte der Passus, daß der außerhalb des Kan¬ tons wohnende Steuerpflichtige seine Steuern in derjenigen Ge¬ meinde zu bezahlen habe, wo der Beruf oder das Geschäft, welches ihm Einkommen verschafft, betrieben wird, doch wohl keinen Sinn. Und wenn nun auch auffällt, daß das Gesetz im III. Ab¬ schnitt: Einkommensteuer, speziell in § 19 nur noch von der Ein¬ kommensteuerpflicht der im Kanton Wohnhaften und nicht von derjenigen der Nichtkantonseinwohner spricht, so kann der Auf¬ fassung, daß diese durch ungenaue Redaktion sich erklärende Lücke aus Art. 7 Abs. 2 im Sinn und Geist des Gesetzes zu er¬ gänzen ist, der Vorwurf der Willkür sicherlich nicht gemacht wer¬ den. Darnach konnte, ohne daß dadurch klares Recht willkürlich bei Seite geschoben wäre, die Einkommensteuerpflicht des Rekur¬ renten, der unbestrittenermaßen ein Steuerdomizil im bundesrecht¬ lichen Sinn im Kanton hat, bejaht werden. Selbstverständlich vermag der Rekurrent gegenüber dieser bundesrechtlich unanfecht¬ baren Auslegung des kantonalen Steuerrechts auch nicht mit der allgemeinen wirtschaftlichen oder steuertechnischen Erwägung auf¬ zukommen, daß mit der Besteuerung des Geschäftskapitals ohne hypothekarischen Schuldenabzug eine Besteuerung des Einkommens nicht verträglich sei. Übrigens wird dabei übersehen, daß das Einkommen eines Geschäftsmannes nicht nur Ertrag seines Ge¬ schäftskapitals, sondern vor allem auch seiner Arbeitskraft ist, und daß das appenzellische Steuergesetz eine gleichzeitige Besteuerung des Vermögens und Vermögensertrages dadurch vermeidet, daß nach § 21 Abs. 2 bei Berechnung des Gesamteinkommens 4 Zins des Betriebskapitals abzuziehen sind. Daß die letztere Be¬ stimmung auf den Rekurrenten keine Anwendung gefunden habe, ist von diesem nicht behauptet worden. Über die Verweigerung
des Abzugs der Hypothekarschulden bei der Vermögenssteuer hat sich der Rekurrent, und zwar mit Recht, nicht beschwert; denn sie beruht auf der positiven Vorschrift des § 14 Abs. 2 des Steuergesetzes, und das Bundesgericht hat schon wiederholt er¬ klärt, daß eine solche ungleiche Behandlung der Kantonseinwohner und der auswärts wohnenden Liegenschaftsbesitzer in Bezug auf den Abzug der Hypothekarschulden bei der Besteuerung der Liegen¬ schaften bundesrechtlich nicht anfechtbar ist (so z. B. Amtl. Samml., Bd. XIV, S. 153).
3. Die Natur der Beschwerde rechtfertigt die Anwendung von Art. 221 Ziff. 2 OG; erkannt:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. (Gerichtsgebühr von 20 Fr.)