Volltext (verifizierbarer Originaltext)
82. Entscheid vom 15. Juni 1904 in Sachen Spar= und Leihkasse Frutigen. Verteilung im Konkurse, Art. 261 ff. Sch G. — Stellung des Bundes¬ gerichts. — Prozessgewinn, Art. 250 Abs. 3 Sch G. — Begehren um Einforderung von Verzugszinsen in die Masse. I. Im Oktober 1898 war über J. J. Jaggi=Thönen, Besitzer des Hotels Viktoria in Grindelwald, der Konkurs eröffnet worden. Die nachstehenden Gläubiger machten an der Hotelliegenschaft und als Pertinenz derselben am Hotelmobiliar Pfandrecht geltend und wurden in diesem Sinne bei der Kollokation in der Pfandrechts¬ klasse wie folgt berücksichtigt: Koll=Plan Fr. 84,848 60 Nr. 9 Ersparniskasse Interlaken 2,116 15 „ 10 Volksbank Interlaken 7,150 „ 11 „ Fr. 10,504 40 „ 12 Spar= und Leihkasse Zofingen 10,608 80 „ 13 Schweiz. Volksbank Bern 5,385 „ 14 E. Bernoulli, Basel 10,336 60 „ 15 Würgler & Kons., Aarburg 13,257 60 „ 16 Christian Ambühl, Lenk Total Fr. 50,092 40
Darauf griffen verschiedene Gläubiger der V. Klasse, nämlich: Die heutige Rekurrentin, Spar= und Leihkasse in Frutigen, Siegfried Zwahlen=Tönen in Matten, Adolf Studer in Interlaken, I. Jere¬ mias in Mainz, Reber & Cie. in Interlaken und Dreifus & Cie¬ in Zürich, die genannten Kollokationen, soweit sie die geltend ge¬ machten Pfandrechte an Hotelmobiliar anerkennen, nach Mitgabe des Art. 250 Sch gerichtlich an. Bezüglich einer dieser hängig gemachten Kollokationsstreitigkeiten, dem zwischen der Spar= und Leihkasse in Frutigen als Klägerin und der Schweiz. Volksbank in Bern als Beklagter schwebenden Prozesse, erging am 21. Februar 1902 ein (endgültiges Urteil des bernischen Appellations= und Kassationshofes, durch welches erkannt wurde, die Beklagte sei mit Unrecht als Pfandgläubigerin auf den Erlös des fraglichen Mo¬ biliars, rc. angewiesen worden und es sei der Kollokationsplan dementsprechend abzuändern. Infolge dieses Urteils erklärten dann die übrigen Beklagten den sechs Klagparteien gegenüber den Prozeßabstand. Die Verwertung der Hotelliegenschaft ergab einen Erlös von 95,000 Fr., der gerade hinreichte, um die obgenannten Hypo¬ theken sub Ziff. 9, 10 und 11 zu decken. Das Hotelmobiliar wurde am 28. Februar 1899 zum Schätzungswerte von 39,825 Fr. dem Ersteigerer der Hotelliegenschaft, Würgler=Wächter in Aar¬ burg, verkauft. II. Bei der Aufstellung der Verteilungsliste nahm nun das Konkursamt Interlaken folgende Berechnung des Prozeßgewinnes vor: Aktiva: Erlös des Mobiliars Fr. 39,825 — Vom Ersteigerer desselben geschuldete Verzugs¬ 4,902 — zinsen Depotzinsen betreffend diesen Erlös „ 1,300 — Fr. 46,027 Anderes in Klasse V zur Verteilung gelangendes 3,222 20 Vermögen Total, Fr. 49,249 25 Bei anfänglich richtiger Kollokation wäre diese Summe zu ver¬ teilen gewesen unter die von Anfang an in V. Klasse kollozierten Forderungen von zusammen 108,961 Fr. 63 Cts. und die For¬ derungen der Beklagten in den Kollokationsprozessen (Spar= und Leihkasse Zofingen und Konsorten) von zusammen 50,842 Fr. 95 Cts. (inklusive Zinsen). Der Totalbetrag der Passiven in V. Klasse hätte also 159,804 Fr. 58 Cts. und die bezügliche Dividende 30,8 % betragen. Demnach beziehe von den genannten Beklagten an ihre respe¬ tiven Forderungen (inklusive Zinsen) als Dividende:
1. Die Spar= und Leihkasse Zofingen von Fr. 10,664 40 Fr. 3,284 50 3,333 50 „ „ 10,823 80 „
2. Die Schweiz. Volksbank Bern „ „ 5,431 25 „ 1,672 70
3. E. Bernoulli
4. J. Würgler & Konsorten „ „ 10,483 50 = „ 3,228 70 „ „ 13,440 — — „ 4,139 50
5. Christian Ambühl Total, Fr. 15,658 90 Indem dieser Betrag von den oberwähnten aus der Verwer¬ tung des Mobiliars herrührenden 46,027 Fr. abgezogen werde, Fr. 30,368 10 ergebe sich als Prozeßgewinn Hieraus seien zunächst die noch unbezahlten Proze߬ kosten in den Kollokationsprozessen zu decken 3,720 mit worauf zur Verteilung an die Kollokationskläger Fr. 26,648 10 verbleiben oder 54 % ihrer Forderungen, nämlich an:
1. Spar= und Leihkasse Frutigen von Fr. 37,908 35 Fr. 20,482 10 4,390 8,126 50
2. Siegfried Zwahlen=Thönen " " 1,028 1,903 50
3. Reber & Cie. 380 702 60
4. Dreyfuß & Cie. 245 — 452 60
5. Adolf Studer 123 — 231 45
6. J. Jeremias Fr. 26,648 10 Indem das Konkursamt dann in seiner weitern Berechnung für die obgenannten Beträge von 15,658 Fr. 90 Cts. und
30,368 Fr. 10 Cts. (26,648 Fr. 10 Cts. + 3720 Fr.) den betreffenden Gläubigern vorab Deckung aus der vorhandenen Bar¬ schaft zuweist, gelangt es (nach Anweisung auch der privilegierten Forderungsgläubiger, Löhne, rc.) zu einem für die V. Klasse noch verteilbaren Erlöse von 3112 Fr. 14 Cts. An demselben läßt es den oberwähnten Gesamtbetrag von 159,804 Fr. 58 Cts. der Forderungen V. Klasse (und damit sowohl die Kläger als die Beklagten in den Kollokationsprozessen) partizipieren, wodurch sich die bezügliche Dividende nach seiner Berechnung auf 1,97 % stellt. III. Gegen die Verteilungsliste erhoben die Spar= und Leih¬ kasse in Frutigen und Siegfried Zwahlen=Thönen, beides Kläger in den frühern Kollokationsprozessen, Beschwerde, indem sie be¬ züglich folgender Punkte auf Abänderung der Liste antrugen:
1. Es sei den Beklagten in den Kollokationsprozessen (Spar¬ und Leihkasse Zofingen und Konsorten) lediglich eine Konkurs¬ dividende von 1,97 % in Klasse V zuzuweisen, der ganze übrige Erlös aus dem Hotelmobiliar samt Verzugzins aber den sämt¬ lichen Klägern in den genannten Prozessen (Spar= und Leihkasse Frutigen und Konsorten). Dieser Antrag wurde im wesentlichen damit begründet, daß, nachdem die Kollokationsbeklagten aus der Pfandrechts in die V. Klasse versetzt worden seien, sie sich auch mit derjenigen Dividende zu begnügen hätten, welche den Gläu¬ bigern dieser Klasse gebühre und sie nicht besser gestellt werden können als ihre Klassengenossen. Von dieser Basis aus sei der Prozeßgewinn zu berechnen.
2. Das Konkursamt habe vom Ersteigerer des Mobiliars einen Verzugszins für die Kaufpreissumme vom Steigerungstage an von nur 3 %, bezw. 4902 Fr. verlangt, statt von 5 %, bezw. 8170 Fr. Es sei deshalb zu verhalten, die Differenz einzufordern und jener volle Betrag an Verzugszins sei den Kollokations¬ beklagten als Prozeßgewinn zuzuweisen.
3. Eventuell sei die dem Kollokationsbeklagten Ch. Ambühl zu¬ gewiesene Konkursdividende von 4139 Fr. 50 Cts. auf zirka 3250 Fr. zu reduzieren. Nach dem ursprünglichen Kollokations¬ plan würde nämlich auf die 13,257 Fr. 60 Cts. betragende For¬ derung Ambühls als letzten Hypothekargläubigers aus dem Erlös des Hotelmobiliars in der Pfandrechtsklasse nur noch 2990 20 Cts. Deckung entfallen sein und würde Ambühl mit den übrigen 10,346 Fr. (recte 10,267 Fr. 40 Cts.) in der V. Klasse nur noch zirka 250 Fr. Deckung erhalten haben. Sein Anteil an der Konkursmasse hätte also insgesamt 3250 Fr. betragen, während er nun nach Beseitigung seines Privileges auf zirka 900 Fr. mehr angewiesen sei. IV. In seiner Vernehmlassung beantragte das Konkursamt Interlaken Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verteilung des Prozeßgewinnes richtet, erklärte bezüglich des Be¬ schwerdepunktes betreffend Verzugszinsen der Kaufpreisforderung von einem Antrage abzusehen und ließ das Eventualbegehren be¬ treffend den Kollokationsbeklagten Chr. Ambühl unerwähnt. Die Kollokations=bezw. Beschwerdebeklagten, Spar= und Leih¬ kasse Zofingen und Konsorten, schlossen auf Abweisung der Be¬ schwerde als einer materiell unbegründeten. V. Unterm 22. April 1904 erkannte die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern: die Beschwerde werde im Sinne der Erwägungen ihres Entscheides abgewiesen. In den Erwägungen wird bezüglich des ersten Beschwerde¬ punktes unter Berufung auf die Praxis ausgeführt, daß der vom Konkursamte für die Festsetzung des Prozeßgewinnes befolgte Be¬ rechnungsmodus richtig sei. Bezüglich des zweiten Punktes wird bemerkt: die kantonale Aufsichtsbehörde habe sich mit der rein zivilrechtlichen Frage nach der Gültigkeit des zwischen dem Kon¬ kursamt und Würgler=Wächter betreffend Zinsreduktion getroffenen Abkommens nicht zu befassen, sondern sich auf den Hinweis zu beschränken, daß das Konkursamt, falls jenes Abkommen sich als nicht rechtsgültig erweisen sollte, selbstverständlich den Zinsausfall von 2 % von Würgler=Wächter nachzufordern und in gleicher Weise wie den übrigen Zinsbetrag zur Verteilung zu bringen haben werde. Bezüglich des dritten Punktes wird bemerkt: Die rechtliche Stellung der (seither an Stelle des Gläubigers Ch. Am¬ bühl getretenen) Erbsmasse Ambühl sei genau die nämliche wie diejenige der übrigen aus der Pfandrechtsklasse in Klasse V ver¬ wiesenen Einspruchsbeklagten und sie habe daher Anspruch auf die nämliche Dividende wie die letztern, ganz abgesehen davon, ob sie
in der Klasse der Pfandversicherten Forderungen aus dem Pfand¬ erlös ganz oder nur teilweise gedeckt worden wär¬ VI. Mit vorliegendem innert Frist eingereichten Rekurse zieht nunmehr die Beschwerdeführerin Spar= und Leihkasse Frutigen ihre Beschwerde an das Bundesgericht weiter. Sie erneuert ihre Anbringen vor kantonaler Instanz und macht daneben noch gel¬ tend: Auf alle Fälle hätten die im Prozesse unterlegenen Par¬ teien keinen Anspruch darauf, neben den ihnen zugeteilten 15,658 Fr. 90 Cts. bezw. 30,8 % Dividende noch eine Divi¬ dende von 1,97 % in V. Klasse zu beziehen, wie es geschehen sei. Die einzelnen Beschwerdepunkte formuliert die Rekurrentin in folgenden Anträgen:
1. Es sei die Verteilungsliste im Sinne der Beschwerde bezw. Rekursanbringen dahin abzuändern, daß den Kollokationsbeklag¬ ten, Spar= und Leihkasse Zofingen und Konsorten, lediglich eine Konkursdividende von 1,97 % zugewiesen werde, der ganze übrige Erlös aus dem Hotelmobiliar samt Verzugszins à 5 % seit
28. Februar 1899 den sämtlichen Kollokationsklägern, Spar= und Leihkasse Frutigen und Konsorten. Eventuell
a) Es sei die Verteilungsliste insoweit abzuändern, daß den frühern Kollokationsbeklagten lediglich eine Konkursdividende von 30,8 % und nicht eine solche von 32,7 % zugewiesen werde, in dem Sinne, daß der auf die 1,97 % entfallende Anteil an Massevermögen der Beschwerdeführerin und Konsorten zukommen solle.
b) Es sei der Anteil des Ch. Ambühl bezw. seiner Rechts¬ nachfolger an der Konkursmasse im Sinne der Beschwerde bezw. Rekursanbringen um 900 Fr. zu reduzieren und „dieser Anteil¬ der Beschwerdeführerin und Konsorten zuzuweisen.
2. Es sei das Konkursamt anzuweisen, die Verteilung des in Frage stehenden Prozeßgewinnes im Sinne der Beschwerde¬ beziehungsweise Rekursanbringen und Anträge und auf dieser Grundlage, speziell auch hinsichtlich der Zinsdifferenz von 2 %, vorzunehmen. VII. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt unter Berufung auf die Akten und die Motive ihres Entscheides von Gegenbe¬ merkungen absehen zu wollen. Im gleichen Sinne äußert sich das zur Vernehmlassung eingeladene Konkursamt Interlaken. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die angefochtene Verteilung des Konkursamtes Inter¬ laken (die lediglich auf die Richtigkeit des eingeschlagenen Ver¬ fahrens, nicht auf ihre arithmetische Richtigkeit hin zu untersuchen sein kann) beruht auf folgender Grundlage: Von dem streitigen Erlös des fraglichen Hotelmobiliars inklu¬ sive der bezüglichen Zinseingänge, sa. 46,027 Fr., wird den infolge der Kollokationsprozesse in die V. Klasse verwiesenen Rekursgegnern vorab eine auf 30,8 % berechnete Dividende bezw. ein Gesamtbetrag von 15,658 Fr. 90 Cts. zugeschieden auf den ihre Forderungen zusammen bei anfänglich richtiger Kollo¬ kation Anspruch gehabt hätten. Der Rest von 30,368 Fr. 10 Cts. wird als Prozeßgewinn im Sinne von Art. 250 Abs. 3 betrachtet und nach Vorausbezahlung der noch unberichtigten Prozeßkosten unter die Rekurrentin und Konsorten, die frühern Kollokations¬ kläger, pro rata ihrer Forderungen verteilt. Nach Berücksichti¬ gung dieser (und anderer nicht in Frage stehender) Vorbezüge verbleiben noch an Masseerlös 3112 Fr. 14 Cts., welchen Betrag das Konkursamt in V. Klasse unter folgende Gläubiger zur Ver¬ teilung bringt;
a) Die in dieser Klasse kollozierten Gläubiger, welche die Kollo¬ kation der Rekursgegner, Spar= und Leihkasse Zofingen und Kon¬ sorten, unangefochten gelassen haben; b) die Rekursgegner bezw. frühern Kollokationsbeklagten; c) die Rekurrentin und Konsorten bezw. frühern Kollokationskläger. Diese allgemeine Dividende in V. Klasse würde nach der Berechnung des Konkursamtes 1,97 oder rund 2 % betragen.
2. Dem gegenüber verlangt die Rekurrentin in erster Linie (sub 1 ihrer Rekursanträge), daß den Rekursgegnern bezw. frühern Kollokationsbeklagten „lediglich eine Konkursdividende von 1,97 in Klasse V zugewiesen, der ganze übrige Erlös aus dem Hotel¬ mobiliar, samt Verzugszins aber der Rekurrentin und Konsorten, frühern Kollokationsklägern, zugewiesen werde. Der Sinn dieses Begehrens kann nun (namentlich wenn man
es mit dem Eventualantrage a zusammenhält nur der sein, daß die Rekursgegner, als nunmehr in V. Klasse kollozierte Gläubiger, lediglich eine einmalige Dividende, und zwar von nur 1,97 % beziehen und daß dieselbe dem fraglichen Erlöse des Mobiliars (nicht dem Masserlöse von 3112 Fr. 14 Cts.) entnommen werden solle. Für diese Auffassung sprechen einerseits die Ausfüh¬ rungen in der Begründung des Rekurses, womit sich Rekurrentin gegen eine doppelte Zuweisung an die Rekursgegner wendet und das diesen Ausführungen entsprechende Eventualbegehren a (welches insoweit als eine Ergänzung des Hauptbegehrens sub 1 anzu¬ sehen ist), und anderseits der Umstand, daß die Rekurrentin nir¬ gends in der Begründung für sich und Konsorten auf den vollen Erlös als Prozeßgewinn Anspruch macht. In diesem Sinne aufgefaßt, hat das genannte Hauptbegehren (beziehungsweise der Eventualantrag a) folgende Beurteilung zu erfahren:
a) Es ist zunächst unzutreffend, wenn Rekurrentin den frag¬ lichen Erlös in dem Sinne verteilt wissen will, daß er, nach Vorabbezug einer Konkursdividende von 1,97 % von Seiten der Rekursgegner, der Rekurrentin und Konsorten als Prozeßgewinn zukommen soll. Die genannte Dividende von 1,97 % würde sich unbestrittenermaßen unter derjenigen (vom Amte auf 30,8 % berechneten) halten, welche den Rekursgegnern bei anfänglich richtiger Kollokation als Gläubiger V. Klasse zugefallen wäre. Laut ständiger Praxis muß aber, wie bereits die Vorinstanz zu¬ treffend bemerkt hat, den Rekursgegnern eine Dividende von dieser Höhe als Konkursbetreffnis verbleiben und haben Rekurrentin und Konsorten nur auf den sie übersteigenden Teil des Erlöses als Prozeßgewinn im Sinne des Art. 250 Abs. 3 Anspruch (vergl.
z. B. Amtl. Samml. Separatausgabe II, Nr. 41, Erw. 3* Nr. 54, Erw. 14 Nr. 63). Zur Widerlegung der von der Re¬ kurrentin für ihren gegenteiligen Standpunkt angeführten Argu¬ mente kann auf die in der Frage ergangenen Präjudizien ver¬ wiesen werden.
* Gesamtausgabe XXV, 1, Nr. 76, S. 380. ** Gesamtausgabe XXV, 1, Nr. 103, S. 515 f. *** Gesamtausgabe XXV, 1, Nr. 112, S. 547 ff.
b) Mit Grund sicht dagegen die Rekurrentin die Verteilungs¬ liste des Konkursamtes insofern an, als den Rekursgegnern neben der ihnen nach a) zukommenden, dem Erlöse aus dem Hotel¬ mobiliar und Akzessorien zu entnehmenden Dividende noch eine weitere von 1,97 % zuerkannt wird, die sie gleichmäßig mit allen übrigen Gläubigern V. Klasse aus dem dieser Klasse ver¬ bleibenden Masseerlöse beziehen würden. Auf eine solche weitere Dividende können die Rekursgegner kein Anrecht haben, da durch ihren Vorbezug aus dem genannten Erlöse ihre Ansprüche als Gläubiger V. Klasse bereits volle Berücksichtigung finden. Die Verteilungsliste ist somit im vorwürfigen Punkte dahin abzuändern, daß die Rekursgegner für den bezüglichen Masseertrag (vom Amte auf 3112 Fr. 14 Cts. angegeben) von der Dividendenberechti¬ gung auszuschließen sind. Die frei werdende Quote hat allen übrigen Gläubigern der V. Klasse gleichmäßig zuzufallen. Ein Vorzugsrecht der Rekurrentin und Konsorten auf diese Quote, wie ein solches beansprucht wird, rechtfertigt sich nach der Praxis nicht (vergl. Amtl. Sammlung, Separatausgabe II, Nr. 54, S. 220 und Nr. 775 Erw. 8).
3. Bezüglich des Eventualbegehrens 1 b: den Anteil des Ch. Ambühl bezw. seiner Erben an der Konkursmasse um 900 Fr. zu reduzieren und letzter Betrag der Rekurrentin und Konsorten zuzuweisen, ist zu bemerken: Grundsätzlich muß anerkannt werden, daß die Erbschaft Ambühl, nachdem ihre Forderung infolge des Kollokationsprozesses aus der Pfandrechts in die V. Klasse ver¬ wiesen worden ist, für dieselbe keinen höhern Betrag als Divi¬ dende erhalten kann, als sie bei Nichtanfechtung ihrer Kollokation zusammen in der Pfandrechtsklasse und in der V. Klasse (hier für ihren Pfandausfall) erhalten haben würde. Bei arithmetisch richtiger Berechnung wäre dieser Fall allerdings nicht denkbar, indem ein Pfandgläubiger, der auch nur für eine Quote durch Pfanddeckung und damit prozentual voll befriedigt wird, stets mehr erhalten muß, als wenn er für seine ganze Forderung in V. Klasse mit andern Gläubigern in einen ungenügenden Masse¬ erlös sich zu teilen hat. Sollte nun aber wegen eines Rechnungs¬
* Gesamtausgabe XXV, II, Nr. 112, S. 926 f.
fehlers die der Erbschaft Ambühl zugeschiedene Dividende von 4139 Fr. 50 Cts., wie behauptet wird, zirka 900 Fr. mehr be¬ tragen, als die Summe, welche die Erbschaft Ambühl bei an¬ fänglich richtiger Kollokation zu beanspruchen hätte was arithmetisch nicht nachzuprüfen und festzustellen ist —), so wäre freilich die Verteilungsliste insofern abzuändern und also der Rekurs in vorwürfigem Punkte begründet zu erklären. Übrigens scheint ein Fehler in der Berechnung wohl nicht vom Konkurs¬ amt, sondern von der Rekurrentin gemacht worden zu sein. Wenn diese behauptet, daß auf die (im letzten Range pfandversicherte) Forderung der Erbschaft Ambühl in der Pfandrechtsklasse nur noch Deckung für 2290 Fr. 20 Cts. (und daneben in V. Klasse zirka 250 Fr.) entfallen sein würde, so gelangt sie zu ersterer Summe offenbar dadurch, daß sie vom Gesamtbetrag der in die V. Klasse verwiesenen Forderungen der Rekursgegner, d. h. von 50,092 Fr. 40 Cts. (ohne Zins) den Erlös des Hotelmobiliars mit 39,825 Fr. in Abzug bringt und den Rest von 10,267 Fr. 40 Cts. als ungedeckte Quote der Forderung Ambühl von 13,257 Fr. 60 Cts. bezeichnet. Dabei trägt sie aber dem Um¬ stande keine Rücksicht, daß in Wirklichkeit es sich nicht nur um die Verteilung des genannten Erlöses von 39,825 Fr. handelt, sondern um diejenige auch der zugehörigen Zinse, welch letztere das Amt auf zusammen 6202 Fr. (die Rekurrentin sogar noch höher) bestimmt, weshalb die Erbschaft Ambühl in der Pfand¬ rechtsklasse in Wirklichkeit statt bloß 2290 Fr. 20 Cts. (wenn auf die Zinsen der Konkursforderungen keine Rücksicht genommen wird) mindestens 9192 Fr. 20 Cts. bezogen haben würde.
4. Soweit die Rekurrentin verlangt, es sei dem Käufer des Mobiliars ein Verzugszins von 5 % und nicht bloß 3 zu berechnen und die Verteilungsliste in diesem Sinne zu Gunsten der Rekurrentin und Konsorten abzuändern (enthalten sub Haupt¬ begehren 1 und 2), handelt es sich gar nicht um eine Vertei¬ lungs= sondern um eine Admassierungsfrage: Eine Beschwerde wegen unrichtiger Verteilung ist, da es insofern an einem verteil¬ baren Erlös fehlt, noch nicht denkbar. Anderseits liegt bezüglich der von der Rekurrentin beantragten Einforderung der Zins¬ differenz durch das Konkursamt noch keine beschwerdefähige Ver¬ fügung vor, sondern wird das Amt eine solche erst infolge der ihr von der Vorinstanz gegebenen Weisung zu treffen haben.
5. Zu bemerken ist schließlich, daß, wenn von den obliegenden Kollokationsklagern vor kantonaler Instanz nur zwei und vor Bundesgericht die heutige Rekurrentin allein beschwerdeführend auf¬ getreten ist, dies doch in der Meinung geschah, daß ein Zuspruch der gestellten Begehren zu Gunsten aller Kollokationskläger wirken würde, und daß anderseits die Beschwerdegegner sich diesem Stand¬ punkte nicht widersetzt, sondern ihn in ihrer Verteidigung still¬ schweigend haben gelten lassen. Bei dieser Sachlage fehlt ein ge¬ nügender Grund, um in Frage zu ziehen, ob auch denjenigen Kollokationsklägern, die sich nicht selbst beschwert haben, die gleichen Rechte wie den Beschwerdeführern aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren haben erwachsen können, sondern kann dies als von den Beteiligten zugestanden angenommen werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Das Hauptbegehren (sub Antrag 1) um Reduktion der den Rekursgegnern aus dem Erlös des Hotelmobiliars und Akzesso¬ rien zugewiesenen Dividende wird gemäß Erwägung 2 litt. a ab¬ gewiesen. Das Begehren um Zuerkennung nur einer Dividende an die Rekursgegner (Eventualantrag 12) wird gemäß Erwägung 2 litt. b begründet erklärt. Das Begehren betreffend die Dividende der Erbschaft Ambühl (Eventualantrag 1 b) wird gemäß Erwägung 3 begründet erklärt. Das Begehren betreffend Erhöhung der Verzugszinsen wird gemäß Erwägung 4 abgewiesen.