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79. Entscheid vom 24. Mai 1904 in Sachen Meyer=Reichlin. Betreibung gegen « die Erben des... »; Auslegung des betr. Zahlungs¬ befehls. — Zulässigkeit der Betreibung gegen eine Erbsmasse, Art. 49 Sch G. Eidg. und kant. Recht; Ueberprüfungsbefugnis der Schuld¬ betreibungs- und Konkurskammer. I. Mit Zahlungsbefehl vom 3. Februar 1904 leitete die Stadt¬ kasse Luzern gegen die „Erben des Jos. Meyer, gew. Arzt von Willisau=Land mit Kurator Herr Louis Bannwart Betreibung ein für eine Nachsteuerforderung von 82,064 Fr. 65 Cts. Der Zahlungsbefehl wurde gleichen Tages dem „Herrn L. Bannwart
zu Handen der Erben des Dr. Jos. Meyer sel.“ zugestellt. Dar¬ aufhin reichten die „Erben des Dr. Josef Meyer“ und Louis Bannwart durch Advokat Dr. Grüter eine Beschwerde ein mit dem Gesuch auf Nichtigerklärung des genannten Zahlungsbefehles, indem sie die Bezeichnung der Schuldnerschaft in demselben als unrichtig anfochten und Louis Bannwart nicht als gesetzlichen Vertreter der Erben Meyer gelten ließen. Von der ersten Instanz mit Entscheid vom 27. Februar 1904 abgewiesen, ergriffen sie den Rekurs an die kantonale Aufsichtsbehörde mit folgender Be¬ gründung: Nach luzernischem Rechte könne eine Erbschaft weder belangen, noch belangt werden, sei sie keine juristische Person, so¬ wenig wie die „Erben", und bilden deren Bestandteile auch keine besondere Masse im Sinne von Art. 49 Sch G. Daran ändere die Bestellung eines Kurators nach Maßgabe des kantonalen Rechtes nichts, einmal weil derselbe kein Rechtsvertreter der Erb¬ schaft oder der „Erben sei und sodann, weil niemand Rechts¬ vertreter eines Subjektes sein könne, dem die juristische Person nicht zukomme. Der Massekurator sei nur Verwalter, nicht Ver¬ treter der Erbschaft, kein gesetzlicher Vertreter im Sinne von rt. 47 des Schke, daher weder berechtigt noch verpflichtet, be¬ treibungsrechtlich „Zustellungen“ in Empfang zu nehmen. Viel¬ mehr seien die einzelnen Erben auch einzeln zu belangen. II. In ihrem Entscheide, d. d. 21. April 1904, gelangte die kantonale Aufsichtsbehörde zur Abweisung des Rekurses. Sie führt zunächst aus, daß nur noch die Erbin Witwe Charlotte Meyer geb. Reichlin als Beschwerdeführerin angesehen werden könne, da nur bezüglich ihrer die erforderliche (gegnerischerseits bestrittene) Bevollmächtigung des Anwaltes Dr. Grüter dargetan sei, wogegen anderseits die Legitimation der Witwe Meyer zur Beschwerde¬ führung zufolge ihrer Qualifikation als Erbin und ihrer daherigen Interessen sich nicht verneinen lasse. Demgemäß erkannte sie, es sei bezüglich anderer angeblicher Beschwerdeführer, als der Witwe die Beschwerde nicht einzutreten. Die Be¬ Meyer=Reichlin, au schwerde der letztern sodann wies sie von folgenden Erwägungen aus als unbegründet ab: Die Bezeichnung der Schuldnerschaft im Zahlungsbefehl sei allerdings nicht ganz korrekt gewesen, indem nicht sowohl einzelne Erben als vielmehr die nachsteuerpflichtige Erbsmasse hätten be¬ trieben werden wollen. Die Erbsmasse nun qualifiziere sich nach luzernischem Rechte als eine juristische Person und zwar mit Fortdauer bis zur Teilung des Nachlasses. An der Belangbarkeit derselben auf dem Betreibungswege sei grundsätzlich festzuhalten. Die Zustellung des Zahlungsbefehls sei an Louis Bannwart in seiner Stellung eines Kurators der Erbsmasse nach § 377 BGB erfolgt und es erscheine Bannwart demnach als gesetzlicher Ver¬ treter im Sinne des Art. 47 Abs. 1 Sch G. III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, dem Bundesgerichte rechtzeitig eingereichte Rekurs der Witwe Charlotte Meyer geb. Reichlin, worin dieselbe neuerdings beantragt, die fragliche Betreibung als ungültig zu erklären. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Es fragt sich vor allem, gegen wen als Schuldner die an¬ gefochtene Betreibung in Wirklichkeit gerichtet werden will. Die Entscheidung dieser Frage hängt ab von der Auslegung, welche man der Bezeichnung der Schuldnerschaft im Zahlungsbefehl, d. h. den Worten: „die Erben des Jos. Meyer“, zu geben hat. Vom rein grammatikalischen Standpunkte aus müßte man sich für die Annahme entschließen, daß in diesen Worten der Wille der Gläubigerin zum Ausdrucke komme, die einzelnen Erben, d. h. die am Nachlasse erbberechtigten Personen jede für sich, als besonderen Schuldner, betreibungsrechtlich zu belangen; und es müßte dann eine derartige Betreibung mehrerer Schuldner in einem Verfahren, und dazu noch unter einer derartigen Kollektivbezeichnung, ohne individuelle Benennung des einzelnen Schuldners, als unstatthaft gelten (Amtl. Samml., Sep.=Ausg. V, Nr. 11 *). Mit Recht hat indessen die Vorinstanz diese wörtliche Interpretation verworfen und angenommen, der Ausdruck „Erben des Jos. Meyer“ sei nur eine ungenaue Bezeichnung für den Begriff „Erbsmasse des Josef Meyer“. Grammatikalisch ist diese Auslegung nicht unzulässig, da der Ausdruck Erben in der hier fraglichen Bedeutung tatsächlich gebraucht wird. Logisch sodann ist sie wohl die einzig zutreffende:
* Gesamtausgabe XXVIII, 1. Teil, Nr. 22, S. 79 ff.
Der Wille, die Erbsmasse, nicht die einzelnen Erben für sich, zu betreiben, ergibt sich deutlich daraus, daß der Zahlungsbefehl der Bezeichnung der betriebenen Partei diejenige eines Kurators der letztern beifügt, womit offenbar nur ein Kurator der Masse und nicht ein solcher jedes einzelnen Erben gemeint sein kann.
2. Rechtlich ist nun eine Betreibung gegen eine Erbsmasse laut Art. 49 Sch zulässig, wenn die Bestandteile derselben nach dem kantonalen Rechte eine besondere, der Befriedigung der Erb¬ schaftsgläubiger dienende Masse bilden. Daß letzteres nach luzer¬ nischem Rechte der Fall sei, hat die Vorinstanz dadurch ange¬ nommen, daß sie der Erbsmasse die Qualifikation einer juristischen Person mit Fortdauer bis zu der (— hier unbestrittenermaßen noch nicht erfolgten —) Teilung des Nachlasses beilegt. Ob diese Rechtsauffassung zutreffend sei, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, weil es sich hiebei um die Anwendung kantonalen Rechtes handelt. Wäre übrigens auch (— wie der Vertreter der Rekur¬ rentin vor Bundesgericht des längern darzutun versucht —) der fraglichen Erbsmasse die juristische Persönlichkeit abzusprechen, so würde daraus noch keineswegs folgen, daß sie nicht ein zu Gunsten der Erbschaftsgläubiger vorzugsweise verhaftetes und abgesondert verwaltetes Sondervermögen im Sinne des Art. 49 sei. Wie weitgehende Befugnisse sodann dem Kurator als Verwalter dieses Sondervermögens zustehen und ob er für dasselbe speziell im Betreibungsverfahren als gesetzlicher Vertreter zu funktionieren habe, ist ebenfalls eine der bundesgerichtlichen Kognition entzogene Frage kantonalen Rechtes und also auch insofern die Gültigkeit der Betreibung vor Bundesgericht nicht anfechtbar. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.