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76. Entscheid vom 19. Mai 1904 in Sachen Steinegger. Lohnpfändung, Art. 93 Sch G. Stellung des Bundesgerichts als Be¬ schwerdeinstanz, Art. 19 Sch G. A. Das Betreibungsamt Rain hatte von dem 10 Fr. wöchentlich betragenden Lohne des Rekurrenten Steinegger eine Quote von 5 Fr. per Monat in Pfändung genommen. Der Rekurrent, der nach seiner Angabe für den Unterhalt zweier Kinder und einer kränklichen Frau zu sorgen hat, focht die Pfändung ohne Erfolg vor den kantonalen Beschwerdeinstanzen an. Steinegger rekurrirte an das Bundesgericht und dieses wies unterm 3. März 1904 die Sache zu erneuter Behandlung an die kantonale Aufsichts¬ behörde zurück, von der Erwägung ausgehend, daß diese Behörde in ihrem Entscheide rechtsirrtümlicher Weise die Natur der betrie¬ benen Forderung (als eines Alimentenanspruches), die Bedürftig¬ keit der betreibenden Gläubigerin und die Zahlungsflucht des Be¬
triebenen berücksichtigt habe, statt lediglich auf die Frage der Bedürftigkeit des Betriebenen und der Seinen abzustellen. B. Am 21. April hat nunmehr die Vorinstanz erneut, und zwar ebenfalls im Sinne der Abweisung der Beschwerde ent¬ schieden. Sie stützt sich diesmal auf folgende Erwägungen: Bei ihrem frühern Entscheide habe sie sich, was allerdings in der Fassung der Motivierung nicht sehr hervorgetreten sei, wesentlich von der Beurteilung der Verhältnisse des Betriebenen leiten lassen. Wenn sie nunmehr einzig hierauf abzustellen habe, so könne sie trotzdem nicht zu einem abweichenden Entscheide gelangen. Die Abweisung der Beschwerde rechtfertige sich vielmehr in Hinsicht darauf, daß der Betriebene nebst einem Wochenlohn von 10 Fr. auch die Verköstigung von seinem Meister beziehe und somit die Pfändung einer Lohnquote von 5 Fr. monatlich, auch bei Berück¬ sichtigung des Art. 93 Sch G, sich als durchaus zulässig darstelle, soweit die vorliegenden Akten über die Verhältnisse des Schuldners überhaupt Aufschluß geben und vom Schuldner nicht bloß unbe¬ legte Angaben vorgebracht worden seien. C. Mit seinem nunmehrigen Rekurse wiederholt Steinegger sein Begehren um Aufhebung der streitigen Lohnpfändung. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Als tatsächlich feststehend muß gelten: daß der Lohn des Re¬ kurrenten 10 Fr. per Woche beträgt, da dies unbestritten ist; daß der Rekurrent daneben noch von seinem Meister die Verköstigung bezieht, da es sich hiebei um eine nicht aktenwidrige Feststellung der Vorinstanz handelt; und daß endlich der Rekurrent neben seinem den Unterhalt einer kränklichen Frau und zweier Kinder zu bestreiten hat, da die bezügliche Angabe des Rekurrenten von der Vorinstanz weder in ihrem frühern noch in ihrem jetzigen Erkenntnisse in Zweifel gezogen worden ist. Bei der Entscheidung darüber nun, inwiefern ein Lohnbetrag für den Schuldner und seine Familie im Sinne des Art. 93 „unumgänglich notwendig sei, handelt es sich in erster Linie stets um eine Würdigung tatsächlicher Verhältnisse, nämlich zunächst der speziellen Lage des Schuldners (indem z. B. zu würdigen ist, welche Bedeutung der Zahl der Familienglieder, dem Alter der¬ selben, der Kränklichkeit einzelner, rc. für den Umfang der Unter¬ haltskosten zukomme); sodann um eine Würdigung der Verhält¬ nisse, die im allgemeinen, nicht nur für den betreffenden Schuldner für die Bemessung der Unterhaltskosten Bedeutung haben, wie Miet=, Lebensmittelpreise, 2c., wobei namentlich die besondere Ge¬ staltung, in welcher sich diese Verhältnisse am Wohnorte des Schuldners bieten, in Betracht kommen können. In all diesen Beziehungen hat man es mit Tat nicht Rechtsfragen zu tun und steht also insofern dem Bundesgerichte, das die ihm unter¬ breiteten Rekursentscheide lediglich auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen hat, keine Befugnis zur Abänderung solcher Ent¬ scheide zu. Eine rechtliche Würdigung des betreffenden Falles dagegen ist stets insoweit gegeben, als sich fragen läßt, ob die kantonale Instanz den in Art. 93 enthaltenen Rechtsbegriff des „unum¬ gänglich Notwendigen“ in einer zutreffenden, seinem wirklichen, vom Gesetzgeber gewollten Inhalte entsprechenden Weise zur An¬ wendung gebracht habe oder nicht. Eine rechtsirrtümliche Gesetzes¬ anwendung kann nun aber nicht nur durch eine zu weite Aus¬ legung dieses Begriffes erfolgen (indem z. B. der notwendige mit dem „standesgemäßen Unterhalt, notwendige Bedürfnisse mit Luxusbedürfnissen verwechselt werden). Denkbar ist auch eine zu enge Interpretation, in der Weise, daß unter das „unumgänglich Notwendige“ herabgegangen wird. Denn mag immerhin nach dem Sinne des Art. 93 der Betrag der unpfändbaren Lohnquote auch in der Hinsicht kein fixer sein, daß er sich zeitlich und örtlich den besonderen ökonomischen Verhältnissen und Anschauungen anzu¬ passen hat, so ergibt sich doch schon aus der Statuierung des Kompetenzprivilegs in Art. 93 als solcher, daß der Gesetzgeber ein gewisses Minimum innegehalten wissen will. Wird der als unpfändbar belassene Betrag von der kantonalen Aufsichtsbehörde so minim angesetzt, daß man auch bei Berücksichtigung aller Mo¬ mente, die für eine Reduktion sprechen, sagen muß, der Schuldner und seine Familie vermöge all das, was zur Fristung des Lebens nicht zu entbehren ist, aus dem genannten Betrage nach allge¬ meiner Erfahrung schlechthin nicht zu bestreiten, so hat man es mit einer unrichtigen Gesetzesanwendung zu tun, einer Verletzung
des dem Schuldner durch Art. 93 garantierten Kompetenz¬ anspruches. Vorliegenden Falles, wo der Schuldner neben der unentgelt¬ lichen eigenen Verköstigung nicht einmal ganz 1 Fr. 70 Cts. per Wochentag als Lohn bezieht, läßt sich allerdings nur schwer ein¬ sehen, wie die Vorinstanz dazu gekommen ist, noch 5 Fr. per Monat (16½ Cts. per Tag) als entbehrlich zu erklären. Immerhin kann das Bundesgericht nicht dazu gelangen, ihren Entscheid unter dem erörterten Gesichtspunkte als gesetzwidrig auf¬ zuheben. Dabei zieht es mit in Betracht, daß nach den Angaben des Rekurrenten selbst in der bundesgerichtlichen Instanz das Lohnverhältnis, auf welches sich die Pfändung bezieht, bald nach der Pfändung gelöst worden ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.