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30_I_448

BGE 30 I 448

Bundesgericht (BGE) · 1904-05-19 · Deutsch CH
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75. Entscheid vom 19. Mai 1904 in Sachen Schlumpf. Unpfandbarkeit: Kompetenzstücke eines Hausierers, Art. 92 Ziff. 3 Sch.

1. Für eine Mietzinsforderung der Witwe Weilenmann nahm das Betreibungsamt Adliswil am 29. Dezember 1903 beim Re¬ kurrenten Schlumpf die Retentionsurkunde auf, in welche unter anderm ein vierrädriger Handbruggwagen und eine Wage (Ob¬ jekte, die der Schuldner bisher zur Ausübung des Haustergewerbes benützt hatte nebst diversen Waren aufgenommen wurden. Schlumpf verlangte auf dem Beschwerdewege Freigabe des Wagens und der Wage als unentbehrlicher Berufswerkzeuge, indem er darauf hin¬ wies, daß er blind sei, für sechs unerzogene Kinder zu sorgen habe und er keinen andern Beruf ausüben könne, als mit Speze¬ reien und Landesprodukten zu hausieren. Das Betreibungsamt erklärte in seiner Vernehmlassung: Wagen und Wage hätten seines Erachtens retiniert werden können, weil auch die wenigen Krämerwaren und Spezereien der Retention unterstellt worden seien und somit die ganze Krämerei ein Ende habe. Die Heimatgemeinde Schlumpfs habe bereits Schritte getan, um Schlumpf und seine sechs Kinder wegen gänzlicher Mittel¬ losigkeit ins Armenhaus zu nehmen. II. Gestützt auf letztere Angabe nahm die untere Instanz an, daß eine weitere Ausübung des Hausiererberufes nicht in Frage kommen und demnach Wagen und Wage nicht als dem Rekur¬ renten notwendige Berufswerkzeuge erklärt werden können. III. Schlumpf zog diesen abweisenden Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter. Sein Rekurs wurde unterm 16. April auf Grund folgender Erwägungen verworfen: Rekurrent sei nicht in der Lage, den Beruf eines Hausierers tatsächlich auszuüben. Denn nach den Feststellungen des Be¬ treibungsamtes besitze er weder Waren zum Verkaufe, noch dürfe er daran denken, solche in absehbarer Zeit einkaufen zu können. Übrigens würde es sich bei den ärmlichen Verhältnissen des Schuldners nur um ein in kleinem Umfange betriebenes Hauster¬ geschäft handeln können und würde deshalb ein kleineres Behält¬ nis, als der fragliche Wagen, zum Aufbewahren und Mitführen von Waren genügen und der Rekurrent auch einer Ladenwage nicht bedürfen. IV. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige Rekurs Schlumpfs, mit welchem er sein Beschwerdebegehren wieder auf¬ nimmt. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Bemerkungen in Sachen abgesehen, während die Beschwerdegegnerin, Witwe Weilenmann, auf Abweisung des Rekurses anträgt. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Entsprechend der bisherigen Praxis ist davon auszugehen, daß das Haustergewerbe, wenn es, wie regelmäßig der Fall, innert den Schranken einer persönlichen Tätigkeit zur Gewinnung des Lebensunterhaltes und nicht in der Form einer eigentlichen Unter¬ nehmung ausgeübt wird, einen „Beruf im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 darstelle (Archiv IV, Nr. 13; V. Nr. 115; Amtl. Samml., Separatausgabe V, Nr. 15 *). Die Vorinstanz teilt denn auch selbst diese Auffassung. Sie gelangt dagegen von der Erwägung aus zu der Abweisung des Beschwerdebegehrens um Freigabe der beiden als notwendige Berufswerkzeuge beanspruchten Objekte, Handbruggwagen und Wage, daß dem Rekurrenten eine weitere Ausübung des Hausierberufes unmöglich sei. Unzutreffend ist nun aber zunächst der erste der beiden hiefür geltend gemachten Grunde: daß nämlich der Rekurrent keine Waren zum Verkaufe mehr be¬

* Gesamtausgabe XXVIII, 1. Teil, Nr. 26, S. 98 fl.

sitze. Denn einmal sind festgestelltermaßen gleichzeitig mit den genannten Berufswerkzeugen dem Schuldner Waren in Retention genommen worden und würde es dem Zwecke des Gesetzes wider¬ sprechen, auf die Retention dieser Waren abzustellen, d. h. anzu¬ nehmen, daß ein bisher fehlender Grund für die Pfandbarkeit der Berufswerkzeuge durch gleichzeitige Beschlagnahme von Berufs¬ materialien erst geschaffen werden könnte. Anderseits sodann würde aus der Wegnahme der Waren durch Zwangsexekution eine Ver¬ unmöglichung weiterer Berufsausübung an sich noch nicht folgen, sondern ließe sich daraus nur auf eine vorübergehende größere oder geringere Behinderung oder Erschwerung in der Ausübung des Berufes schließen. Wenn sodann die Vorinstanz in zweiter Linie sich dahin ausspricht, daß Rekurrent überhaupt nicht daran denken dürfe, in absehbarer Zeit Waren einkaufen zu können, und wenn sie damit eine wirkliche Unmöglichkeit, den Beruf fortzu¬ setzen, als gegeben annimmt, so liegt hierin eine Vermutung, die sich auf keine aktenmäßige Tatsachen stützt. Als für das Gegen¬ teil sprechend, läßt sich vielmehr darauf hinweisen, daß dem Re¬ kurrenten, trotz seiner zugestandenermaßen bisher schon pretären Lage, doch sein Hausiergewerbe tatsächlich bis anhin als Erwerbs¬ zweig gedient hat und daß der Kredit für seine Geschäftsführung kein erhebliches Moment darstellt, indem Rekurrent seine Lieferanten laut den zahlreichen produzierten Fakturen fast durchwegs durch Nachnahme bezahlt. Zudem kann die fragliche Erwägung nur darauf beruhen, daß der Rekurrent wegen seiner Mittellosigkeit bereits jeden Kredit verloren habe; dieser Zustand darf aber, da er erst durch die Zwangsexekution geschaffen wurde, wiederum nicht in Betracht fallen. Mit Recht hat endlich die Vorinstanz bezüglich der Frage der weitern Berufsausübung nicht mehr auf den von der ersten Instanz angeführten Grund abgestellt, daß die Heimatgemeinde des Rekurrenten diesen und seine Kinder wegen gänzlicher Mittellosigkeit im Armenhaus unterzubringen gedenke. Dafür, daß bezügliche Schritte zur Zeit der Retention oder seither erfolgt seien, fehlt es an den erforderlichen aktenmäßigen Anhalts¬ punkten.

2. Nach der Aktenlage darf sodann auch sowohl dem Wagen als der Wage die Qualität für den Rekurrenten unentbehrlicher Berufswerkzeuge im Sinne des Gesetzes beigelegt werden. Was den Wagen anbetrifft, hält allerdings die Vorinstanz dafür, daß der Rekurrent sich mit einem kleinern Behältnis zum Aufbewahren und Mitführen seiner Waren begnügen könnte. Allein in Gemä߬ heit des bundesrätlichen Entscheides in Sachen Siegfried (Archiv IV Nr. 13), der ebenfalls einen Handwagen als Kompetenzstück des Hausierers erklärt, und in Rücksicht auf die Blindheit des Re¬ kurrenten, die ihm die Gewöhnung an ein Transportmittel anderer Art erschweren würde, scheint die Belassung des Wagens als Kompetenzstück gerechtfertigt. Ebenso ist die Wage für den Rekur¬ renten nicht entbehrlich, da derselbe, wie aktenmäßig feststeht, auch mit Spezereien hausiert. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der fragliche Wagen und die fragliche Wage als unpfändbar aus der Retention entlassen.