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30_I_435

BGE 30 I 435

Bundesgericht (BGE) · 1904-05-13 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

73. Entscheid vom 13. Mai 1904 in Sachen Dové=Weber. Art der Betreibung, spec. Art des Zahlungsbefehls (Betreibung für Miet- und Pachtzins gemäss Art. 282 Sch G). — Unzuständigkeit der Betreibungs- und Aufsichtsbehörden zum Entscheid über ein beanspruchtes Retentionsrecht. — Legitimation zur Beschwerdefüh¬ rung gegen den Zahlungsbefehl. I. Der Rekurrent Dové=Weber hatte am 10. Januar 1904 beim Betreibungsamte Menziken gegen Jakob Bolliger zum Sternen“ in Menziken für eine Forderungssumme von 5339 Fr. 70 Cts. samt Zins ein Betreibungsbegehren gestellt. Unter Rubrik „Forderungsurkunde“ hatte er angegeben: „Rückständiger Mietzins, Futter, Tagesentschädigung vom 1. Juni 1901 bis

1. November 1903 für Land und Scheune im „Sternen“; und unter der Rubrik „Allfällig nähere Bemerkungen: „Das Reten¬ tionsverzeichnis ist aufzunehmen und mit Form. 21 zu betreiben. Definitive Abrechnung und richtige Gegenrechnung vorbehalten“ Am 11. Januar erließ das Amt einen Zahlungsbefehl auf Be¬ treibung für Miet= und Pachtzins (Betreibung Nr. 485). Be¬

züglich der Retentionsgegenstände wird darin auf eine am gleichen Tage gegenüber dem betriebenen Schuldner aufgenommene Reten¬ tionsurkunde verwiesen. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag und reichte daneben noch eine Beschwerde ein mit dem Begehren, die Betreibung Nr. 485 als unstatthaft aufzuheben. Zur Begründung dieser Beschwerde, welcher sich drei Drittansprecher gepfändeter Objekte, Dr. Vogt und Konsorten, anschlossen, wurde geltend gemacht: Der Gläubiger Dové=Weber sei infolge Verkaufes seit November 1903 nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft zum „Sternen", deshalb die Voraus¬ setzungen des Art. 294 OR nicht mehr gegeben und also für eine allfällige Forderung Dovés nur gewöhnliche Betreibung zulässig. II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, von der Erwägung ausgehend, daß die Frage, ob das gläubigerische Retentionsrecht infolge veränderter Verhältnisse nicht mehr bestehe, nicht im Beschwerdeverfahren, sondern durch den Richter zu ent¬ scheiden sei. Infolge Rekurses des Jakob Bolliger und Konsorten hob die kantonale Aufsichtsbehörde unterm 23. März 1904 den erst¬ instanzlichen Entscheid und in Gutheißung der Beschwerde die an¬ gefochtene Betreibung auf. Sie stützte sich auf folgende Gründe Der Gläubiger habe bei Anhebung der beabsichtigten Betreibung auf Pfandverwertung die Gegenstände, an denen er ein Reien¬ tionsrecht geltend machen wolle, nicht bezeichnet, sondern lediglich die oben zitierte Bemerkung betreffend Aufnahme des Retentions¬ verzeichnisses angebracht. Unter diesen Umständen hätte der Be¬ treibungsbeamte, der nach Art. 38 Sch die Betreibungsart bestimme, die Betreibung auf Pfändung und nicht auf Pfand¬ verwertung einleiten sollen. Die eingeleitete Pfandverwertungs¬ betreibung müsse somit als unzulässig aufgehoben werden. III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige, recht¬ zeitig eingereichte Rekurs des Gläubigers Dove=Weber, worin derselbe auf Aufrechthaltung der angehobenen Betreibung und Abweisung der gegnerischen Beschwerde anträgt. Die Vorinstanz erklärt, zu keinen Gegenbemerkungen in Sachen veranlaßt zu sein. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Rekursgegner, Jakob Bolliger und Konsorten, haben ihre Beschwerde, soweit ersichtlich, lediglich darauf gestützt, daß das Retentionsrecht nicht mehr bestehe, in Hinsicht auf welches der Rekurrent die Betreibung nach Maßgabe der Art. 282 ff. und damit als Pfandverwertungsbetreibung eingeleitet hat. Mit Recht wurde von der ersten Instanz dieser Rekursgrund ver¬ worfen. Da die Frage des derzeitigen Bestandes des beanspruchten Retentionsrechtes civilrechtlicher Natur ist, haben die Rekurs¬ gegner sich der betreibungsmäßigen Geltendmachung des von ihnen bestrittenen Rechtes in der Weise zu widersetzen, daß sie die ange¬ hobene Betreibung durch Rechtsvorschlag hemmen und den Rekur¬ renten zur richterlichen Feststellung des behaupteten Rechtes ver¬ anlassen. Die Anhebung der Betreibung dagegen kann seitens des Amtes nicht von einer Prüfung der genannten materiellrechtlichen Frage abhängig gemacht werden.

2. Das läßt denn auch die Vorinstanz gelten, indem sie lediglich von der andern Erwägung aus zur Gutheißung der Beschwerde kommt, daß, nach der Fassung des gestellten Betreibungsbegehrens, das Amt diesem Begehren nicht durch einen Zahlungsbefehl nach Art. 282 bezw. für die Pfandverwertungs=, sondern durch einen solchen für die Pfändungsbetreibung hätte Folge geben sollen. Nun fehlt aber dem Rekursgegner Bolliger als betriebenen Schuldner und umsomehr den Rekursgegnern Aschbach, Merz und Dr. Vogt als Drittansprechern die Legitimation, in vorwür¬ sigem Punkte Beschwerde zu führen: Ob das Betreibungsamt das vom Gläubiger gestellte Betreibungsbegehren richtig verstanden und ihm demgemäß durch Erlaß des ihm entsprechenden Zahlungs¬ befehles die richtige Folge gegeben habe, betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Amte In Frage steht hiebei nur der Anspruch des Gläubigers auf Erlaß eines feinem Willen gemäßen Zahlungsbefehles. Erst der Befehl selbst wendet sich als amtlicher Akt gegen andere und berührt die Inter¬ essen des betriebenen Schuldners und möglicherweise auch weiterer Personen. Diese können ihn deshalb als solchen, formell und inhaltlich, anfechten, speziell auch unter dem Gesichtspunkte un¬

richtiger Betreibungsart. Dagegen können sie das Verfahren bei seinem Zustandekommen nicht bemängeln, zum mindesten nicht unter den gegebenen Umständen, wo allein die richtige Auffassung des gläubigerischen Begehrens durch das Amt in Frage steht.

3. Da andere als die erwähnten Gründe gegen die Gültigkeit der fraglichen Betreibung nicht vorgebracht worden sind, ist der Rekurs gutzuheißen, ohne daß eine Erörterung der weitern vom Rekurrenten vorgebrachten Argumente noch von nöten wäre. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet und damit der in der fraglichen Betreibung erlassene Zahlungsbefehl als in Kraft bestehend erklärt.