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30_I_320

BGE 30 I 320

Bundesgericht (BGE) · 1904-05-04 · Deutsch CH
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56. Urteil vom 4. Mai 1904 in Sachen Geschwister Stahl gegen Konkursmasse Stahl, bezw. Obergericht Zürich. Güterrecht der Ehegatten; Art. 19 Abs. 2 BG betr. civilr. Verh. d. N.

u. A. ehelicher Wohnsitz. — Stellung des Bundesgerichts bei staats¬ rechtlichen Rekursen wegen Verletzung des citierten Bundesgesetzes. A. Die Rekurrenten sind die Kinder des Kridaren Ulrich Stahl und seiner im Jahre 1900 verstorbenen Ehefrau geb. Bücht, die ihrem Ehemann als Weibergut verschiedene im Nota¬ riatskreis Turbenthal, Kanton Zürich, gelegene Liegenschaften in die Ehe gebracht hatte. Stahl hatte bis 1902, also bis nach dem Tode seiner Ehefrau, in Eschlikon, Kanton Thurgau, gewohnt und war hierauf nach Zürich gezogen, woselbst über ihn der Konkurs eröffnet worden war. Die Konkursmasse Stahl belangte nun die Rekurrenten auf Einwerfung der Liegenschaften, die ihrer verstorbenen Mutter gehört hatten, in die Konkursmasse, damit sie im Konkursverfahren zu Gunsten der Konkursgläubiger liqui¬ diert würden, indem sie geltend machte, diese Liegenschaften seien gemäß dem hier maßgebenden thurgauischen ehelichen Güterrecht mit der Haftung für die Schulden des Ehemannes und Kridars belastet und müßten daher zur Befriedigung der Gläubiger im Konkursverfahren verwertet werden. Die Rekurrenten nahmen dagegen den Standpunkt ein, daß nach Art. 19 Abs. 2 d. BG betr. d. civilr. V. d. N. u. A. für die Rechtsstellung der Ehe¬ frau Stahl und ihrer Erben den Gläubigern des Ehemannes gegenüber im Konkurs des letztern nicht thurgauisches, sondern zürcherisches Recht — nach welchem das Frauengut für Schulden des Ehemannes nicht haftet — zur Anwendung komme, und eventuell, daß auch nach thurgauischem Recht die Haftung jener Liegenschaften für die vorehelichen und ehelichen Schulden des Ehemannes Stahl mit dem Tode der Ehefrau aufgehört habe. Das Obergericht des Kantons Zürich als zweite Instanz ver¬ pflichtete mit Urteil vom 1. Dezember 1903 die Rekurrenten, die ihrer verstorbenen Mutter zugestandenen Liegenschaften im Konkurse des Vaters Stahl für diejenigen Schulden des letztern liquidieren zu lassen, welche beim Tode der Mutter bereits be¬ standen hatten. In der Begründung wird der Standpunkt der Rekurrenten, wonach kraft Art. 19 Abs. 2 BG betr. civilr. V.

d. N. u. A. das eheliche Güterrecht des Kantons Zürich anzu¬ wenden wäre, weil der Konkurs in diesem Kanton ausgebrochen sei und hier der letzte Wohnsitz des Kridaren sich befinde, als offenbar haltlos bezeichnet. Als ehelicher Wohnsitz im Sinne dieser Gesetzesbestimmung könne nur der letzte, während der Dauer der Ehe bestandene Wohnsitz des Ehemannes in Betracht kommen. Der zürcherische Wohnsitz des Kridaren sei dagegen nicht als ehelicher Wohnsitz anzusehen; denn zur Zeit, da die Ehe durch den Tod der Ehefrau Stahl aufgelöst worden sei, habe Stahl noch im Kanton Thurgau gewohnt. Es sei gewiß auch nach Art. 19 Abs. 2 leg. cit. ausgeschlossen, daß das eheliche Güter¬ recht eines Kantons zur Anwendung gebracht werde, in welchem die Ehe gar nicht bestanden habe, und falls Rechtssätze des ehe¬ lichen Güterrechtes gegenüber Dritten für die Zeit nach der Auf¬ lösung der Ehe noch wirkten, so könnten es naturgemäß nur die Rechtssätze desjenigen Kantons sein, in welchem der Ehemann zur Zeit der Auflösung der Ehe gewohnt habe. Es liege gewiß

auch kein vernünftiger Grund vor, auf Forderungen, die während des thurgauischen Domizils des Kridaren entstanden seien, und solche allein könnten, wie näher ausgeführt wird, in Betracht kommen, — zürcherisches Familienrecht zur Anwendung zu brin¬ gen. Es wird sodann — und zwar wesentlich gestützt auf ein Gutachten des thurgauischen Obergerichts — festgestellt, daß nach thurgauischem ehelichem Güterrecht (§ 70 PGB) das Frauengut ür die vorehelichen und ehelichen Schulden des Ehemannes haftet und die fraglichen Liegenschaften mit dieser Sachhaftung belastet auf die Rekurrenten als Erben ihrer Mutter übergegangen seien, weshalb dem Begehren der Masse um Liquidation der Liegen¬ schaften im Konkurse des Kridaren zu Gunsten derjenigen Gläu¬ biger, deren Forderungen vor Auflösung der ehelichen Gemein¬ schaft entstanden seien, Folge zu geben sei. B. Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Rekurrenten recht¬ zeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei das Urteil aufzuheben und die Klage ab¬ zuweisen, eventuell, es sei das zürcherische Obergericht anzuweisen, den Fall nach dem zürcherischen ehelichen Güterrecht zu entscheiden. Als Beschwerdegrund wird eine Verletzung des Art. 19 Abs. 2 des mehrerwähnten Bundesgesetzes genannt und ausgeführt: Wenn auch faktisch ein eheliches Domizil der Eheleute Stahl im Kanton Zürich nicht bestanden habe, so sei doch nach der angerufenen Gesetzesbestimmung die Anwendung thurgauischen Rechtes ausge¬ schlossen; denn Art. 19 Abs. 2 wolle offenbar nicht bloß positiv bestimmen, daß das eheliche Güterrecht des Wohnsitzes gelte, son¬ dern insbesondere auch negativ jede Anwendung eines andern Rechts, als dasjenige des Konkurskantons, ausschließen. Danach sei aber für alle güterrechtlichen Fragen lediglich das Recht des Kantons maßgebend, wo der Gemeinschuldner sein Domizil habe und der Konkurs ausbreche. Das thurgauische Recht könnte auch nicht zur Anwendung kommen, wenn die Ehefrau Stahl noch lebte und ihren Wohnsitz mit dem Manne im Kanton Zürich hätte, und dürfe daher auch auf die Erben der verstorbenen Ehe¬ frau nicht nachwirken. Indem das Obergericht annehme, daß die Haftung des Frauengutes für die Schulden des Ehemannes nach dem Tode der Frau fortdauere, werde ein eheliches Domizil der Frau fingiert; dieses könne aber nur Zürich sein. Es sei auch nicht einzusehen, wieso die Erben schlechter gestellt sein sollten als die Erblasserin, die, wenn sie noch lebte, nach dem in diesem Fall maßgebenden zürcherischen Recht die Liegenschaften nicht ein¬ zuwerfen brauchte. Die Ehefrau, die mit ihrem Ehemann in einem wirklich güterrechtlichen Verhältnisse lebte, hätte also die Wohltaten des zürcherischen Rechtes geltend machen können, wäh¬ rend die Erben, die in keinerlei güterrechtlichen Beziehungen stünden, sich das thurgauische eheliche Güterrecht gefallen lassen müßten. Im weitern enthält die Rekursschrift eine Kritik der Auslegung und Anwendung des thurgauischen Rechtes durch das Obergericht, ohne daß jedoch eine Verfassungsverletzung oder Mißachtung des Bundesrechtes als Beschwerdegrund genannt wäre. C. Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Bemerkungen verzichtet. Die Konkursmasse Stahl als Rekursbeklagte hat auf Abwei¬ sung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Kompetenz, Art. 180 Ziff. 3 OG.

2. Art. 19 Abs. 2 BG betr. civilr. V. d. R. u. A. bestimmt, daß für die Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten gegenüber Dritten und insbesondere für die Rechtsstellung der Ehefrau den Gläubi¬ gern des Ehemannes gegenüber im Konkurs des letztern das Recht des jeweiligen ehelichen Wohnsitzes maßgebend ist. Die Re¬ kurrenten beschweren sich nun mit Unrecht darüber, daß das Ober¬ gericht im angefochtenen Urteil die Frage, ob die Liegenschaften, die der Ehefrau Stahl gehört haben, in die Konkursmasse Stahl ein¬ zuwerfen seien, nicht gemäß dieser Bestimmung nach zürcherischem ehelichen Güterrecht entschieden habe; denn es ist ganz zweifellos, daß, wie das Obergericht zutreffend ausführt, unter ehelichem Wohnsitz im Sinne des Bundesgesetzes nur der letzte, während der Dauer der Ehe bestandene Wohnsitz des Ehemannes ver¬ standen werden kann, nicht aber ein Wohnsitz, den der Ehemann erst nach Auflösung der Ehe begründet hat. Und da nun der letzte eheliche Wohnsitz der Eheleute Stahl im Kanton Thurgau war, so kann unmöglich aus Art. 19 Abs. 2 leg. cit. hergeleitet

werden, daß deren Güterrechtsverhältnisse und damit auch all¬ fällige Wirkungen der letztern über den Tod der Ehefrau hinaus nach zürcherischem Recht hätten beurteilt werden sollen. Daß durch Art. 19 Abs. 2 die Anwendung jedes andern Rechtes als das¬ jenige des Konkurskantons ausgeschlossen sei, ist ein Satz, der dem Gesetze schlechterdings nicht entnommen werden kann, und im übrigen bedarf es keiner Begründung, daß die Argumente der Rekurrenten — sie dürften nicht schlechter gestellt werden, als wenn ihre Mutter noch leben würde, und wenn die Wirkungen der Güterrechtsverhältnisse auf die Kinder ausgedehnt würden, so müsse auch ein eheliches Domizil in Zürich fingiert werden gegenüber dem klaren Text und Sinn des Art. 19 Abs. 2 nicht aufkommen können. Die Beschwerde wegen Verletzung dieser Ge¬ setzesbestimmung ist daher abzuweisen.

3. Auf die Kritik, welcher die Rekurrenten im übrigen das obergerichtliche Urteil unterzogen haben, kann das Bundesgericht mangels Kompetenz nicht eintreten; denn einerseits handelt es sich hier um die Auslegung und Anwendung von kantonalem (thur¬ gauischem Gesetzesrecht, und anderseits haben die Rekurrenten keinen in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallenden Beschwerde¬ grund — in Frage könnte nur Art. 4 BV kommen — geltend gemacht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 19 BG betr. d. civilr. V. d. N. u. A. wird abgewiesen. Im übrigen wird auf den Rekurs nicht eingetreten. 325