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44. Urteil vom 22. April 1904 in Sachen Konsumverein Chur gegen Kleinen Rat Graubünden. Steuerpflicht eines Konsumvereins : Ist der am Ende des Jahres unter die Mitglieder zu verteilende Skonto zu versteuern? Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. Mit Urteil vom 27. Juni 1901 wies das Bundesgericht eine Beschwerde des Rekurrenten, des Konsumvereins Chur, gegen den Kleinen Rat des Kantons Graubünden ab. Die damals streitige Frage war die, ob der Grundsatz der Rechtsgleichheit dadurch verletzt sei, daß der Rekurrent verpflichtet wird, einen sogenannten Skonto von 5%, den er neben einer sogenannten Rückvergütung von 5 % der Warenbezüge an seine Mitglieder ausbezahlt, der Stadt Chur gegenüber versteuern müsse. In der
* Amtl. Samml. XXVII, 1, Nr. 24, S. 151 ff. Begründung des bundesgerichtlichen Urteils wird ausgeführt, es ergebe sich aus den Tatsachen mit aller wünschbaren Klarheit, daß es sich beim sogenannten Skonto um nichts anderes handle als ebenfalls um eine Rückvergütung, welch letztere der Rekurrent ja zu versteuern bereit sei. „Denn dieser sogenannte Skonto er¬ „folgt aus dem Jahresgewinn, und sein Betrag richtet sich nach „diesem; er wird erst festgestellt nach der Feststellung des Jahres¬ ergebnisses. Es verhält sich mit andern Worten so, daß der Re¬ „kurrent seinen Mitgliedern, anstatt 5 %, 10% Rückvergütung „gewährt. Dieser sogenannte Skonto, der in Tat und Wahrheit „nichts anderes ist als eine Rückvergütung, ist nun aber seinem „Wesen nach etwas anderes, als der Skonto, den Einzelkaufleute „ihren Kunden gewähren. Zwar ist der Umstand nicht ausschlag¬ „gebend, ob der Skonto beim jedesmaligen Bezug (durch Preis¬ „herabsetzung) oder am Ende eines Geschäftstermins durch Bar¬ „zahlung erfolgt. Dagegen kommt es darauf an, daß beim wirk¬ „lichen Skonto ein bestimmter Abzug dem Kunden versprochen „wird, und daß dieser einen Anspruch auf diesen Abzug hat, „während bei dem in Frage stehenden sogenannten Skonto des „Rekurrenten die Ansetzung desselben nicht schon zum voraus „bestimmt ist und nur eine Erwartung, nicht aber ein Anspruch „auf den Skonto besteht. In der Besteuerung dieses sogenannten Skontos, der in Wirklichkeit eine Rückvergütung ist, liegt daher „eine ungleiche Behandlung des Rekurrenten im Rechtssinne nicht, „sodaß der Rekurs abgewiesen werden muß. Bei der Steuereinschatzung für das Jahr 1903 weigerte sich der Rekurrent, einen als Skonto bezeichneten Betrag von 20,549 Fr. 45 Cts. an die Stadt Chur zu versteuern, indem er geltend machte, er habe sich nunmehr dem im bundesgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Grundsatze angepaßt und allen Abnehmern, Mit¬ gliedern oder Nichtmitgliedern, die Auszahlung eines Skontos von 5% der Warenbezüge von vornherein versprochen. Es handle sich also bei der streitigen Summe jetzt um einen wirklichen Skonto, auf den der Kunde einen festen Anspruch habe und der daher dem nicht steuerpflichtigen Skonto des Einzelkaufmanns völlig gleichstehe und dem nämlichen Zweck dienen solle: die Er¬ zielung vermehrten Verkaufs, Begünstigung der Barzahlung, ver¬ mehrten, erleichterten und billigen Geldumsatz.
Der Kleine Rat des Kantons Graubünden als Rekursbehörde entschied am 27. November 1903, daß der Rekurrent den streitigen Betrag versteuern müsse, indem er feststellte, daß der Rekurrent seit 1901 an Nichtmitglieder keine Waren mehr verkaufe und in rechtlicher Beziehung sich auf den Standpunkt stellte, daß es sich auch bei dieser neuen Form des sogenannten Skontos lediglich um eine Rückvergütung, daher eine Verteilung des Gewinnes an die Mitglieder handle. Jene zurückbezahlten 5% seien daher ebenfalls ein Bestandteil des Jahresgewinnes, den der Rekurrent als Erwerbsgesellschaft gemäß allgemeinen Grundsätzen und nach positivem kantonalem Steuerrecht als Erwerb versteuern müsse. B. Gegen diesen Entscheid hat der Konsumverein Chur recht¬ zeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei der Entscheid aufzuheben und zu erklären, daß der Rekurrent der Stadt Chur pro 1903 nur 23,286 Fr. 21 Cts. und nicht 43,835 Fr. 66 Cts. Erwerb zu versteuern habe und daß die auf Warenbezügen an die Mitglieder am Ende des Geschäftsjahres zur Verabfolgung gelangenden 5 % Skonto nicht steuerpflichtig seien. In der Begründung wird ausgeführt: Seit dem bundesgerichtlichen Urteil vom Jahre 1901 habe sich der Sachverhalt wesentlich geändert und zwar im Sinne einer Haupterwägung des Bundesgerichts, indem nunmehr den Mit¬ gliedern 5 % Skonto von vornherein bestimmt versprochen seien. Dadurch sei — was des längern auseinandergesetzt wird — dieser Skonto seinem Wesen vollständig demjenigen, den ein Einzelkauf¬ mann gewähre, gleichgeworden, und habe in Bezug auf diesen Skonto das Mitglied die Stellung eines Kunden wie beim Einzel¬ kaufmann; eine verschiedene steuerrechtliche Behandlung involviere daher eine Verletzung der Rechtsgleichheit. C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat auf Ab¬ weisung des Rekurses angetragen; in Erwägung: Das Bundesgericht hat bereits im frühern Urteil die Frage, ob die Besteuerung desjenigen Betrages als Erwerb, den der Rekurrent als sogenannten Skonto an seine Mitglieder am Ende des Geschäftsjahres auszahlt, eine Verletzung der Rechtsgleichheit enthalte, verneint. Die Verhältnisse, die dem neuen Rekurs zu Grunde liegen, sind unbestrittenermaßen die nämlichen wie früher, bis auf einen Punkt: der Skonto von 5 % ist nunmehr den Mitgliedern von vornherein zugesichert. Der Rekurrent beruft jedoch für die ausschlaggebende Bedeutung dieser Anderung mit Unrecht auf ein Motiv des frühern Urteils, wonach es darauf ankomme, daß beim wirklichen Skonto ein bezüglicher Abzug dem Kunden versprochen wird, während beim Rekurrenten die Mit¬ glieder nur eine Erwartung, aber keinen festen Anspruch auf den Skonto haben. Denn einmal war dieses Motiv nicht das einzige und schlechthin entscheidende und sodann trifft es, richtig verstanden, auch jetzt noch zu. Wenn auch nach dessen Formulierung die privatrechtliche Seite der Frage etwas zu stark betont erscheint, so wollte doch zweifellos, wie der Zusammenhang zeigt, wesentlich auf den wirtschaftlichen Unterschied zwischen dem vom Einzelkauf¬ mann dem Kunden zugesicherten Abzug und dem vom Rekurrenten den Mitgliedern gewährten Skonto abgestellt werden. Dieser wirt¬ schaftliche Unterschied ist aber nach wie vor in gleicher Weise vor¬ handen. Der Skonto des Rekurrenten bewirkt nicht, wie derjenige des Einzelkaufmanns, eine Verminderung der Einnahmen, sondern ist eine Verteilung eines Teils des Wirtschaftsergebnisses der Genossenschaft, welche Verteilung nunmehr, offenbar mit Rücksicht auf die Stabilität der Jahreserträgnisse, den Mitgliedern von vornherein zugesichert werden konnte. Es liegt also doch wieder nur eine — allerdings zum voraus festgesetzte — Verteilung des Geschäftsergebnisses an die Mitglieder vor, ein Versprechen, daß ein Teil des letztern von vornherein in dieser Weise verwendet werden soll, und an der wirtschaftlichen Bedeutung des Skontos des Rekurrenten, auf die es hier wesentlich ankommt, wird durch jenes Versprechen daher nichts Wesentliches geändert. Unter diesen Umständen muß der vorliegende Rekurs schon deshalb abgewiesen werden, weil er sich lediglich als eine Wiederholung des frühern, im Sinn der Abweisung erledigten, darstellt. (S. auch Amtl. Samml. der bundesgerichtlichen Entscheidungen, Bd. XXV, 1. Teil, S. 492 f.) erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.