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43. Urteil vom 21. April 1904 in Sachen Spühler gegen Regierungsrat Aargau. Frist zum staatsrechtlichen Rekurse. Art. 178 Ziff. 3 06. — Legiti¬ mation dazu, Ziff. 2 eod. Stellung von Beamten; Unterscheidung zwischen der Amtstätigkeit und der privaten Sphäre. — Behauptete ungleiche Behandlung durch eine Disziplinarmassregel (Einstellung im Amte mit Androhung der Amtsentsetzung). A. Der Rekurrent hatte als Staatsanwaltschaftssubstitut des Kantons Aargau in den drei sistierten polizeilichen Unter¬ suchungen Zöbel, Strittmatter und Widmer die auf § 10 des Ergänzungsgesetzes betreffend die Strafrechtspflege vom 7. Juli 1886 (wonach Anzeiger und Beanzeigter das Recht haben, die Überweisung einer sistierten Untersuchung an das Gericht und deren Erledigung durch Urteil zu verlangen) gestützten Begehren der Parteien um Überweisung der Untersuchungsakten ans Zucht¬ polizeigericht abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung daß von den Anzeigern gar keine zuchtpolizeilich strafbaren Tat¬ bestände behauptet worden seien. Auf Beschwerde der Beteiligten wies der Regierungsrat des Kantons Aargau als Aufsichtsbe¬ hörde über die Staatsanwaltschaft den Rekurrenten an, die Über¬ weisungsbegehren nebst den Untersuchungsakten gemäß § 10 des citierten Gesetzes den zuständigen Bezirksgerichten vorzulegen. In der Begründung wird ausgeführt: Es handle sich um eine Be¬ schwerde wegen Justizverweigerung, zu deren Behandlung der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde kompetent sei. Nach der klaren Bestimmung des § 10 sei die Überweisung einer eingestellten Untersuchung an das Gericht ein Recht jeder Partei; dem Staats¬ anwalt stehe eine materielle Überprüfung der Überweisungsbe¬ gehren nicht zu, sondern nur dem Gerichte; die Tätigkeit des Staatsanwaltes sei in dieser Hinsicht nur eine geschäftlich for¬ melle und stehe deshalb umsomehr unter der Aufsicht und Ent¬ scheidungsbefugnis des Regierungsrates. Der Rekurrent richtete hierauf ein Wiedererwägungsgesuch an den Regierungsrat, worin er seine abweichende Auffassung über die Bedeutung des § 10 neuerdings darlegte und auch betonte, daß der Regierungsrat, da hier der Staatsanwalt als Organ der richterlichen Gewalt handle, zum Einschreiten nicht zuständig sei. Gleichzeitig führten die be¬ teiligten Parteien Beschwerde, daß der Rekurrent ihrem erneuerten Überweisungsbegehren wiederum keine Folge gegeben habe. Mit Entscheid vom 22. Mai 1903 wies der Regierungsrat das Wiedererwägungsgesuch ab und erteilte dem Rekurrenten einen ernsten Verweis mit der Androhung schärferer Maßnahmen im Wiederholungsfalle. Nunmehr beschwerte sich der Rekurrent beim Großen Rat des Kantons Aargau mit den Begehren: Die Be¬ schlüsse des Regierungsrates seien mit allen ihren Folgen aufzu¬ heben und es sei die Weisung zu erteilen, daß Akten einer von der Staatsanwaltschaft eingestellten Strafuntersuchung von dieser Behörde einem Zuchtpolizeigericht nur dann überwiesen werden dürfen, wenn die das Begehren stellende Partei das Vorhanden¬ sein eines zuchtpolizeilichen Vergehens behaupte und Bestrafung eines bestimmten Täters verlange. Der Große Rat trat mit Be¬
schluß vom 25. November 1903 wegen Inkompetenz auf die Angelegenheit nicht ein. Hievon gab der Regierungsrat am 24. Dezember 1903 dem Rekurrenten Kenntnis mit der Auflage, Überweisung der drei erwähnten Strafuntersuchungen gemäß § 10 leg. cit. nunmehr sofort vorzunehmen und innert 8 Tagen anher zu berichten, ob dies geschehen sei. Der Rekurrent antwortete, daß er der Auflage nicht nachkommen könne, was den Regierungs¬ rat veranlaßte, da er sich diese Renitenz nicht länger gefallen lassen könne, den Rekurrenten unterm 22. Januar 1904 in eine Geldbuße von 50 Fr. zu verfällen und ihm die sofortige Ein¬ stellung im Amte anzudrohen, falls er der Auflage betreffend Überweisung nicht innert 4 Tagen nachkommen sollte. Nach Ab¬ lauf dieser Frist teilte der Rekurrent dem Regierungsrat unter erneutem Proteste gegen dessen Einmischung mit, daß er die drei eingestellten Untersuchungen nicht an die Zuchtpolizeigerichte weisen werde, worauf der Regierungsrat durch Beschluß vom
17. Februar 1904 die Einstellung des Rekurrenten im Amt ver¬ fügte und zwar bis zur Erledigung der Angelegenheit durch den Großen Rat, an den sie neuerdings geleitet werde und in der Meinung, daß mit der Einstellung auch der Entzug der Besol¬ dung verbunden sei. B. Gegen die Maßregeln des Regierungsrates, nämlich die Verweiserteilung und Androhung mit schärferen Maßnahmen vom 22. Mai 1903, die Büßung und Androhung der Einstellung im Amte vom 22. Januar 1904 und die Einstellung im Amte vom 17. Februar 1904“, hat Spühler am 21. Februar 1904 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. In der Rekursschrift wird eingehend auseinandergesetzt, daß die Auf¬ fassung des Rekurrenten über die Auslegung des § 10 des Er¬ gänzungsgesetzes von 1886 und dessen Anwendung auf die frag¬ lichen Untersuchungsfälle richtig und diejenige des Regierungs¬ rates unrichtig sei. Ferner, daß die letztere Behörde zu ihrer Auflage betreffend Überweisung an den Rekurrenten nicht kompe¬ tent gewesen sei, da die Staatsanwaltschaft in solchen Über¬ weisungsfragen als Organ der richterlichen Gewalt handle und nicht eine bloße formelle geschäftliche Tätigkeit ausübe und daher vom Regierungsrate als vollziehender Behörde unabhängig sein müsse. Als Beschwerdegrund wird allein Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze (Art. 17 K und Art. 4 BV) angegeben, die darin liegen soll, daß der inkompetente Regierungsrat den Re¬ kurrenten mit einer Reihe ehr= und kreditschädigender, sowie ver¬ mögensrechtlichen Schaden bedingender Maßnahmen bedacht habe, von denen er bei andern dem Rekurrenten gleichgestellten Beamten unter gleichen Voraussetzungen und bei vollständig gleichen Amts¬ handlungen nicht eine einzige zur Anwendung gebracht habe. Die Staatsanwälte Brentano und Rohr, so wird ausgeführt, hätten nämlich seit 1886 genau wie der Rekurrent in den kritischen Fällen das Recht der endgültigen Entscheidung ausgeübt darüber, ob einem Überweisungsbegehren nach § 10 leg. cit. Folge zu geben sei, oder nicht. Von einem solchen Falle (Hofmann) sei dem Regierungsrat durch den Rekurrenten direkt Kenntnis gegeben worden, ohne daß der Regierungsrat deshalb gegen den betreffen¬ den Beamten eingeschritten wäre. Auch im übrigen könne sich der Regierungsrat, wenn er doch Aufsichtsbehörde über die Staats¬ anwaltschaft sein wolle, nicht darauf berufen, er habe von dieser Praxis keine Kenntnis gehabt, zumal auch das Obergericht sie in einem neuesten Entscheide (vom 6. Oktober 1903) gebilligt habe. Der Regierungsrat habe daher bei seiner abweichenden Anschauung — ganz abgesehen von der Frage seiner Zuständig¬ keit als Aufsichtsbehörde — nicht das Recht gehabt, statt den Kompetenzkonflikt in verfassungs= und gesetzmäßiger Weise zur Lösung zu bringen, den einen Funktionär im Gegensatz zu den andern wegen jener Praxis zu maßregeln. C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell es sei die¬ selbe als unbegründet abzuweisen. Der erstere Antrag wird damit begründet, daß der Rekurrent in seiner Eigenschaft als Beamter kein Recht der staatsrechtlichen Beschwerde über Maßnahmen der vorgesetzten Behörde habe, da er durch solche Maßnahmen nur als Beamter, nicht aber als Staatsbürger in seinen Individual¬ rechten betroffen werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben in Bezug auf die Beschlüsse des Regierungsrates vom 22. Januar und 17. Februar
1904 (Ordnungsbuße und Amtseinstellung); dagegen ist sie in Bezug auf den Beschluß vom 22. Mai 1903 verspätet, da hier die 60tägige Rekursfrist (Art. 178 Ziff. 3 OG) längst abge¬ laufen ist.
2. Was die vom Regierungsrate in erster Linie aufgeworfene Legitimationsfrage anbetrifft, so steht nach Art. 178 Ziff. 2 OG das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerdeführung wegen Ver¬ fassungsverletzung Bürgern (Privaten) und Korporationen zu. Hieraus folgt ohne weiteres, daß Behörden und Beamte über Verfügungen, die lediglich auf die Amtsführung Bezug haben, sich nicht beschweren können; denn solche Verfügungen treffen eine Person oder einen Kreis von Personen in ihrer öffentlich¬ rechtlichen Stellung als Beamte oder Behörden und nicht in ihrer Rechtssphäre als Bürger und Privatpersonen (s. auch Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 28; XVI, S. 323; XIX, S. 119). Der Einwand der mangelnden Legitimation wäre daher von vornherein begründet, wenn der vorliegende Rekurs, was nicht der Fall ist, sich gegen die dem Rekurrenten als Staatsanwalt¬ schaftssubstitut vom Regierungsrat gemachte Auflage, die frag¬ lichen Untersuchungen nach § 10 des Erg.=Ges. von 1886 den zuständigen Polizeigerichten zu überweisen, richten würde. Mit jener Folgerung ist jedoch nicht gesagt, daß ein Beamter seiner vorgesetzten Behörde gegenüber nicht auch verfassungsmäßige In¬ dividualrechte — Recht auf Freiheit, Privatehre, Glaubensfreiheit
u. s. w. — habe, die durch Maßnahmen der letztern verletzt werden können. Allerdings wird der Umfang, in dem solche Rechte hier in Anspruch genommen werden können, durch das öffentlich-recht¬ liche Beamtenverhältnis und zwar im einzelnen verschieden je nach der Art dieses Verhältnisses und je nach dem Individualrecht modifiziert werden; aber wenn auch die Handels= und Gewerbe¬ freiheit z. B., das Recht der freien Meinungsäußerung, der An¬ spruch auf gleichmäßige Behandlung dem Beamten als solchem, im Gegensatze zu Privaten, anders und in beschränkterem Grade zustehen mögen, so können ihm doch diese und andere verfassungs¬ mäßige Rechte dem Vorgesetzten gegenüber, ohne ihn der Willkür preiszugeben, grundsätzlich nicht abgesprochen werden. Sobald also eine Maßregel nicht oder nicht ausschließlich die Amtstätigkeit des Beamten betrifft, sondern zugleich in dessen private Sphäre ein¬ greift, indem sie z. B. seine Privatehre oder sein Vermögen an¬ tastet, so muß der Betroffene, insofern er behauptet, daß der Ein¬ griff eine Verfassungsverletzung enthalte, auch zum staatsrecht¬ lichen Rekurse legitimiert sein. Diese Voraussetzungen treffen aber hier zu; denn einerseits ist der Rekurrent durch die disziplinari¬ schen Maßregeln des Regierungsrates zweifellos auch in seiner Ehre als Privatmann und in seinem Vermögen betroffen und anderseits behauptet er, daß dadurch ihm gegenüber der Ver¬ fassungsgrundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz ver¬ letzt sei.
3. Ist somit auf den Rekurs materiell einzutreten, so kann es sich nach dem einzigen Beschwerdegrund, der geltend gemacht wird, nur fragen, ob durch die angefochtenen Disziplinarmaßregeln der Rekurrent gegenüber den andern Funktionären der Staatsanwalt¬ schaft in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt worden ist. Eine solche Verletzung der Rechtsgleichheit soll nach den Aus¬ führungen der Rekursschrift darin liegen, daß die Staatsanwälte Rohr und Brentano seit dem Jahre 1886 dieselbe Praxis in der Auslegung des § 10 des Ergänzungsgesetzes wie der Rekurrent befolgt haben, ohne daß sie vom Regierungsrat gemaßregelt worden wären. Dieser ganzen Argumentation liegt jedoch eine Verwechslung zu Grunde. Gegen den Rekurrenten ist nicht wegen jener Praxis eingeschritten worden, sondern weil er sich hart¬ näckig geweigert hatte, in den Untersuchungsfällen Zöbel, Stritt¬ matter und Widmer der wiederholten Auflage des Regierungs¬ rates nachzukommen und die Akten den Gerichten zu überweisen. Der Rekurrent hat aber selber nicht behauptet, daß ein einziger der von ihm namhaft gemachten Fälle der Anwendung des § 10 leg. cit. auf dem Beschwerdeweg an den Regierungsrat gezogen worden sei und daß sich die andern Staatsanwälte je in ähn¬ licher Weise den Anordnungen des Regierungsrates widersetzt hätten. Wenn daher auch die Kollegen des Rekurrenten sich wie dieser bei Überweisungsbegehren im Sinne des § 10 leg. cit. eine materielle Prüfung vorbehalten haben sollten (was hier nicht zu untersuchen ist), so lagen doch gerade diejenigen Tatsachen, die zum angefochtenen Vorgehen gegen den Rekurrenten geführt haben, nur bei diesem vor. Und da nun das verfassungsmäßige Prinzip der Rechtsgleichheit gleiche Behandlung der Bürger nur
unter der Voraussetzung der Gleichheit der erheblichen tatsächlichen Verhältnisse verlangt, so erscheint der einzige Beschwerdegrund des Rekurrenten als ohne weiteres hinfällig. Der Rekurs ist daher abzuweisen, und es kann bei dieser Sach¬ lage nicht nur die streitige materielle Frage nach der richtigen Auslegung des § 10 leg. cit., sondern auch diejenige, ob der Regierungsrat zu seiner Auflage betreffend Überweisung von Strafuntersuchungen an den Rekurrenten gemäß der rechtlichen Stellung des aargauischen Staatsanwaltes in dieser Hinsicht kom¬ petent war, dahingestellt bleiben. Die Kompetenz des Regierungs¬ rates zum Erlaß der angefochtenen Disziplinarmaßregeln ist vom Rekurrenten aus verfassungsmäßigen Gründen nicht angefochten und wäre übrigens auch zweifellos zu bejahen (s. Art. 6 und 20 der Str., § 14 der Novelle dazu von 1863, § 13 des Regle¬ mentes für die Staatsanwälte u. s. w.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.