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30_I_223

BGE 30 I 223

Bundesgericht (BGE) · 1904-03-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

39. Entscheid vom 19. März 1904 in Sachen Casagrande, Faustpfandbetreibung gegenüber zwei Schuldnern unter alleiniger Anzeige an einen derselben. Fortsetzung der Betreibung gestützt auf den Pfandausfallschein (Art. 158 Abs. 2 Sch G) gegen den andern Schuldner, Beschwerde dieses Schuldners gegen die Fort¬ setzung der Betreibung und das frühere Pfandverwertungsverfahren. Kompetenzen der Aufsichtsbehörden und der Gerichte. Ungültigkeit der Fortsetzung der Betreibung wegen Gesetzwidrigkeit des Pfand- ausfallscheins. I. Mit Zahlungsbefehl Nr. 691 hob Martin Schürpf in Rickenbach beim Betreibungsamt Schwyz gleichzeitig gegen Angelo Botta in Seewen als gesetzlichen Vertreter seiner Ehefrau und gegen die Rekurrentin Casagrande in Sonnenberg bei Schwy für eine Forderung von 1500 Fr. samt Zins à 5 % seit

11. September 1900 Faustpfandbetreibung an auf Verwertung einer Hypothekarobligation von 2000 Fr. Ein Zahlungsbefehl, wie eine Verwertungs= und Steigerungsanzeige wurden allein dem Angelo Botta zugestellt, der Rekurrentin Casagrande nach Angabe des Betreibungsamtes deshalb nicht, weil es die Ver¬ tretung Bottas auch auf diese, nicht nur auf die Ehefrau Botta, bezogen habe. Botta erhob für die Hälfte der betriebenen Forde¬ rung (750 Fr.), „soweit es seine Person betreffe, Rechtsvorschlag und nach Beseitigung desselben durch provisorische Rechtsöffnung Aberkennungsklage. Letztere wurde vom Kantonsgericht Schwyz für den ganzen Betrag von 750 Fr. gutgeheißen. Infolge Verwertungsbegehrens des Gläubigers Schürpf kam das Faustpfand am 22. Juli 1903 zur Versteigerung und wurde vom Gläubiger selbst für 50 Fr. erstanden. Für den ungedeckten Betrag seiner Forderung von 1393 Fr. 24 Cts. erhielt Schüpf einen Pfandausfallschein, auf Grund dessen er am 20. August 1903 gegenüber der Rekurrentin Casagrande die Fortsetzung der Betreibung durch Pfändung verlangte. Nachdem der Rekurrentin die Pfändung am gleichen Tage an¬ gekündigt worden war (und zwar, wie es scheint, für den ganzen

Betrag von 1500 Fr. der in Betreibung gesetzten Forderung), reichte sie Beschwerde ein mit dem Begehren um Aufhebung so¬ wohl des Verwertungsaktes vom 22. Juli 1903 als der nach¬ herigen Pfändungsankündigung. II. Die untere Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde gut, wor¬ auf der Gläubiger Schürpf ihren Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiterzog, indem er geltend machte; Gegen die Versteigerung sei verspätet Beschwerde geführt worden; gegen die Pfändungsankündigung aber unbegründeter Weise, indem letztere sich auf eine durchgeführte, nicht mehr anfechtbare Betreibung stütze. Die betriebene Schuldnerin bestritt diese Behauptungen und machte dabei geltend, daß alle gegen sie ergangenen Betreibungs¬ handlungen mangels einer rechtlichen Grundlage der Betreibung nichtig seien. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte mit Entscheid vom

30. Januar 1904 den Rekurs Schürpf im Sinne folgender Er¬ wägungen für begründet: Bei der Fortsetzung der Betreibung hätte vorab der durch ge¬ richtliches Urteil aberkannte Teil der betriebenen Forderung nicht mehr in Betracht fallen sollen. Die materielle Behandlung der gestellten Parteibegehren gehöre aber nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden. Denn Schürpf sei im ordentlichen Steigerungs¬ verfahren Eigentümer des Faustpfandtitels geworden, welches Eigentumsrecht ihm durch die Aufsichtsbehörde nicht abgesprochen werden könne. Die Lösung dieser Frage sei Sache des Richters und mit ihr hängen auch die übrigen Streitpunkte bezüglich Höhe der Forderung und der die Verwertung bedingenden Betreibungs¬ handlungen zusammen. III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs der Katharina Casagrande, womit dieselbe neuerdings beantragt, die Pfändungsankündigung (vom 20. August 1903) und „das ganze sogenannte Pfandverwertungsverfahren“ aufzuheben. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Es steht vorerst fest, daß die Rekurrentin bis zu der in der Pfandausfallsbetreibung nach Art. 158 Abs. 2 Sch erfolgten Pfändungsankündigung keine Betreibungsurkunden, und insbe¬ sondere keinen Zahlungsbefehl, zugestellt erhalten hat. Sodann ist unbestritten, daß der Mitbetriebene, Botta, welchem nach An¬ gabe des Betreibungsamtes die Betreibungsurkunden nicht nur für ihn bezw. seine Ehefrau, sondern auch für die Rekurrentin zugestellt worden sind, nicht als Vertreter der letztern zur rechts¬ gültigen Entgegennahme der Urkunden bevollmächtigt war. Hie¬ von ausgegangen, qualifizieren sich das gegen die Rekurrentin eingeleitete und durchgeführte Pfandverwertungsverfahren und die für den Ausfall im Sinne von Art. 158 Abs. 2 angehobene Betreibung unzweifelhaft als gesetzwidrig.

2. Eine Aufhebung des erstgenannten Verfahrens, d. h. der in ihm ergangenen betreibungsamtlichen Verfügungen, kann trotzdem nicht stattfinden. Denn dieses Verfahren war mit der Versteige¬ rung des Pfandobjektes vom 22. Juli 1903 zu seinem Abschlusse gelangt. Die nachherige Beschwerde der Rekurrentin richtete sich insoweit gegen eine bereits durchgeführte Betreibung. Ein Er¬ kenntnis der Aufsichtsbehörde darüber, daß die in dieser Betreibung ergangenen Betreibungshandlungen gesetzwidrig seien, hatte für die Beschwerdeführerin betreibungsrechtlich keinen Zweck mehr. Vielmehr konnte ein solches Erkenntnis für sie Bedeutung höch¬ stens noch haben als Entscheid über eine Vorfrage in einem von ihr gegen den Ersteigerer oder gegen den Betreibungsbeamten an¬ zustrengenden Restitutions=, bezw. Schadenersatzprozesse. Einen Entscheid in diesem Sinne zu fällen, liegt aber nach bundesrecht¬ licher Praxis (vergl. z. B. Amtl. Samml., Sep.=Ausg., Bd. V Nr. 24, in Sachen Banque fédérale S. A. *) nicht in der Kompe¬ tenz der Aufsichtsbehörden; sondern es bleibt die Kognition auch über den genannten Präjudizialpunkt (die Frage der Gesetzlichkeit der durchgeführten Betreibung) dem über den Civilanspruch ur¬ teilenden Richter vorbehalten.

3. Anders verhält es sich dagegen mit der neuen Betreibung, welche der Gläubiger gestützt auf den erhaltenen Pfandausfallschein gegen die Rekurrentin gemäß Art. 158 Abs. 2 Sch angehoben hat. An der Aufhebung dieser Betreibung, d. h. der in ihr bisher allein ergangenen Pfändungsankündigung, hat Rekurrentin ein

* Amtl. Samml., XXVIII, 1. Teil, Nr. 45, S. 198 ff.

betreibungsprozessualisches Interesse, da sonst dieses neue Verfahren weiter gegen sie fortschreiten würde. Materiell qualifiziert sich die fragliche Pfändungsankündigung wirklich als gesetzwidrig, nicht, weil sie als Betreibungshandlung für sich allein betrachtet an einem rechtlichen Mangel leiden würde; wohl aber, weil, wie schon aus den frühern Ausführungen hervorgeht, die vorangegangene Betreibung und speziell also auch die darin erfolgte Ausstellung eines Pfandausfallscheines gesetz¬ widrig ist, dieser Pfandausfallschein aber die Grundlage bildet, auf welcher die nach Art. 158 Abs. 2 neu angehobene Betrei¬ bung ruht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Aufhebung der gegen die Rekurrentin am 20. August 1903 erlassenen Pfändungsankündigung für begründet erklärt.