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30_I_208

BGE 30 I 208

Bundesgericht (BGE) · 1904-03-15 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

36. Entscheid vom 15. März 1904 in Sachen S. J. Bloch Söhne und Genossen. Frist zur betreibungsrechtlichen Beschwerde an die (untere kanto¬ nale Aufsichtsbehörde gegen eine Pfändung, Art. 17 Sch G. Oertliche Zuständigkeit der Betreibungsämter zur Pfändung, Art. 52. 46 und 48 Sch G. I. Der Schuldner der Rekurrenten, Josef Schneider, war früher in Luzern wohnhaft, woselbst über ihn im Jahre 1889, nachdem er sich vorher geflüchtet hatte, der Konkurs erkannt und eine Strafverfolgung wegen betrügerischen Bankerottes angehoben wor¬ den war. Im Jahre 1902 wurde Schneider in seinem Heimat¬ orte Bichelsee (Kanton Thurgau) verhaftet und nach Durch¬ führung der bezüglichen Strafuntersuchung von der Kriminal¬ kammer des luzernischen Obergerichtes am 1. Dezember 1902 zu einem Monat Arbeitshaus, kompensiert durch die ausgestandene Haft, verurteilt. Gleichen Tags erwirkte die Firma S. J. Bloch Söhne in Zürich vom Gerichtspräsidenten von Luzern gegen Schneider für e Forderung von 1441 Fr. 65 Cts. nebst Zins und 54 Fr. Prozeßkosten einen Arrestbefehl bezüglich eines „Depositums beim Statthalteramte Luzern von zirka 700 bis 800 Fr. und soweit nötig der übrigen pfändbaren Vermögensobjekte“. Der Arrestbefehl enthält die Angabe, der Schuldner sei „jetzt wohnhaft in Jaffa, Palästina, dato in Untersuchungshaft, Luzern“. Beim Arrestvoll¬ zuge fanden sich außer dem erwähnten, 834 Fr. 30 Cts. be¬ tragenden Guthaben, an dem die Obergerichtskanzlei für 265 Fr. 25 Cts. ein Vorzugsrecht geltend machte, keine sonstigen Ver¬ mögensstücke Schneiders vor. Infolge Betreibung der Arrest¬ gläubiger wurde das fragliche Guthaben verwertet, woraus für sie eine Zuteilung von 420 Fr. 15 Cts. und ein Verlustschein

d. d. 19. Mai 1903 für 1145 Fr. resultierte. Inzwischen hatte die Firma Clément Fournier & Cie. in Genf für eine Forderung von 1800 Fr. 75 Cts. gestützt auf einen Arrestbefehl vom 10. Februar 1903 an diesem Tage das nämliche Guthaben von 834 Fr. 30 Cts. mit Arrest belegen lassen. Als sie es in der Folge pfänden wollte, war es bereits zu Gunsten von S. J. Bloch Söhne durch deren Pfändung in vorgehender Weise in Anspruch genommen, infolgedessen Clément Fournier & Cie. für den ganzen Betrag ihrer Forderung einen Verlustschein ausgestellt erhielten. II. Am 16. Juni 1903 (— laut bezüglicher Pfändungs¬ urkunde —) langten beim Betreibungsamt Luzern von Seiten der Firma S. J. Bloch Söhne und Clément Fournier & Cie. auf die erhaltenen Verlustscheine gestützte Begehren um Vornahme einer „Nachpfändung ein. Darauf pfändete das Amt unterm

22. Juni: ein Bankguthaben des Schuldners von 3200 Fr. bei der deutschen Palästinabank in Jaffa, zwei Forderungen auf Ge¬ meindeammann Zuber in Bichelsee von 1000 Fr. bezw. 500 Fr. und eine Forderung in nicht bekanntem Betrage auf Landwirt Bannwart in Bichelsee. Mit Begehren vom 15. Juli schloß sich dieser Pfändung als weiterer Gläubiger J. M. Lehmann in Fürth für eine Forderung von 100 Fr. an, die sich, wie es scheint, auch auf eine vorangegangene ungedeckt gebliebene Arrestbetreibung stützt, und es zog darauf das Betreibungsamt am 4. August weitere 100 Fr. von dem Bankguthaben in Jaffa in die Pfän= dung ein. Die Pfändungsurkunden enthalten bezüglich des Wohn¬ ortes Schneiders die Angaben: „gewesen in Jaffa und Luzern, dato unbekannt abwesend.“ Die Pfändung vom 22. Juni war Schneider durch Publikation im kantonalen Amtsblatte vom 18. Juni 1903 angekündigt worden. Die Pfändungsurkunde selbst aber erhielt er nicht, auch nicht durch amtliche Publikation, mitgeteilt. Schon vor der Pfändung des fraglichen Bankguthabens, mit Schreiben vom 6. Mai 1903, hatte namens der Firma Clément Fournier & Cie. der Anwalt der sämtlichen drei heutigen Rekurs¬ parteien, Advokat Dr. Bloch in Zürich, das kaiserliche deutsche Konsulat in Jaffa ersucht, Schneider, „wohnhaft in Jassa", der offenbar seiner Konsulargerichtsbarkeit unterworfen sei, zur Zah¬ lung der verlustigen Forderung zu veranlassen, indem Schneider von 1889 bis zum Sommer 1902 in Jaffa gelebt und sich dort ein großes Vermögen erworben habe. In seiner Antwort vom

26. Mai 1903 bemerkte das Vizekonsulat unter anderm, Schneider habe sich vor etwa vier Wochen nach der Schweiz zurückbegeben

damit, soviel bekannt, Palästina dauernd verlassen und sich wohl nach seinem Heimatorte gewandt. Die nachherige Pfändung des fraglichen Bankguthabens zeigte das Betreibungsamt Luzern der deutschen Palästinabank an und erwirkte auch eine Verfügung des deutschen Konsulates in Jaffa, wonach der Bank aufgegeben wurde, das Guthaben, dessen Aus¬ zahlung Schneider verlangt hatte, diesem nicht zu verabfolgen, sondern es zur Verfügung des Betreibungsamtes zu halten. Da aber dessenungeachtet die Bank das Guthaben dem Betreibungs¬ amte nicht auszahlte, überwies es das Amt unterm 20. November 1903 den drei Pfändungsgläubigern, bezw. heutigen Rekurrenten auf ihr Begehren gemäß Art. 131 Sche zur Eintreibung. III. Durch Beschwerdeeingabe vom 30./31. Dezember 1903 focht nunmehr Schneider sowohl die früheren Arrestbetreibungen als die Pfändungen vom 22. Juni und 4. August 1903 als gesetzwidrig an. Von der ersten Instanz abgewiesen, rekurrierte er an die kan¬ tonale Aufsichtsbehörde und diese hieß mit Entscheid vom 8. Februar 1904 seine Beschwerde insofern gut, als sie die Pfändung des bei der Palästinabank in Jaffa liegenden Guthabens des Beschwerde¬ führers aufhob. Ihr Entscheid stützt sich, was die genannte Pfändung anbelangt, darauf, daß die Domizilierung des Be¬ schwerdeführers in Jaffa den Beschwerdegegnern im Jahre 1902 zur Kenntnis gelangt sei und es sich auch nicht um eine Nach¬ pfändung, sondern um eine neue Pfändung handle, weshalb auf Grund der ausgestellten Verlustscheine die Betreibung hätte in Jaffa angehoben werden sollen und das Betreibungsamt Luzern unzuständig gewesen sei. IV. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige, recht¬ zeitig eingereichte Rekurs der Gläubiger S. J. Bloch Söhne, Clément Fournier & Cie. und I. M. Lehmann, worin dieselben beantragen, die Beschwerde Schneiders auch soweit sie sich gegen die Pfändung des fraglichen Bankguthabens richtet, abzuweisen, und zwar vorerst deshalb, weil diese Beschwerde verspätet einge¬ reicht worden, und sodann, weil sie auch hinsichtlich der genannten Pfändung materiell unbegründet sei. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Bezüglich der von den heutigen Rekurrenten gegenüber der Beschwerde des Rekursgegners erhobenen Verspätungseinrede ist zu bemerken: Im allgemeinen beginnt die Frist zur Beschwerde gegen eine Pfändung erst mit der Mitteilung der Pfändungs¬ urkunde zu laufen, indem damit erst der Beteiligte in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und Tragweite des Pfändungsaktes bestimmt zu erkennen und ihn auf seine gesetzliche Richtigkeit zu prüfen. Das gilt auch für den vorliegenden Fall: Allerdings wäre es vielleicht dem Rekursgegner möglich gewesen, bereits bei der Pfändungsankündigung (— eine solche als gültig erfolgt vorausgesetzt —) die Einwendung zu erheben, daß eine Fort¬ setzung der Betreibung in Luzern gestützt auf die im vorange¬ gangenen Arrestbetreibungsverfahren ausgestellten Verlustscheine überhaupt unzulässig sei, daß für die Vornahme einer Pfändung in Luzern die gesetzliche Grundlage mangle. Dagegen war damals noch im Ungewissen, inwieweit die bevorstehende Pfändung Ver¬ mögen des Rekursgegners wirklich erfassen werde und insofern ein allseitiges Urteil über die Zulässigkeit einer Pfändung noch ausgeschlossen, weil durch die Art und Weise des nachherigen Pfändungsvollzuges bedingt. Danach mußte dem Rekursgegner der Beschwerdeweg gegen die Pfändungen vom 22. Juni 4. August 1903 noch unbeschränkt offen stehen innert der gesetzlichen Frist von einer gültigen Mitteilung der Pfändungsurkunden an. Zu einer solchen Mitteilung ist es aber noch gar nicht gekommen. Denn wie feststeht und auch von den Rekurrenten nicht bestritten ist, sind die Pfändungsurkunden dem Rekursgegner weder in ordentlicher Weise durch Zustellung einer Abschrift, noch durch das außerordentliche Mittel der öffentlichen Bekanntmachung zur Kenntnis gebracht worden, zu welch letzterm Mittel das Be¬ treibungsamt nur behufs Ankündigung der Pfändung geschritten war. Daß aber der Rekursgegner außeramtlich von den Pfändungen eine genügend zuverlässige Kenntnis erhalten habe, ist nicht erstellt, abgesehen davon, ob dieser Umstand für den Lauf der Beschwerde¬ frist von Erheblichkeit wäre.

2. In der Sache selbst ist der Auffassung der Vorinstanz, daß das Betreibungsamt Luzern zur Vornahme der fraglichen Pfändungen örtlich unzuständig gewesen sei, beizustimmen. Zu¬ nächst kann nicht davon die Rede sein, daß bezüglich der beiden Pfändungen Luzern als Betreibungsort des Arrestes nach Art. 52 Sch hätte in Betracht kommen können. Dieser Betreibungsort war gegeben hinsichtlich des in der früheren Arrestbetreibung ver¬ werteten Depositums als eines in Luzern sich befindlichen Arrest¬ gegenstandes, aber nicht hinsichtlich des gepfändeten Bankgut¬ habens. Denn in letztern läßt sich einerseits unmöglich, auch nicht, wenn es als Forderung aufgefaßt wird, ein in Luzern befindliches Vermögensstück erblicken, weshalb es für sich Gegen¬ stand einer Arrestbetreibung nicht hat bilden dürfen und auch in Wirklichkeit nicht gebildet hat. Anderseits aber folgt daraus, daß jenes frühere Depositum auf dem Wege einer Arrestbetreibung in Luzern hatte liquidiert werden können, keineswegs, daß damit Luzern auch bezüglich weiterer Vermögensstücke des Rekursgegners Betreibungsort geworden wäre. Eine solche Auffassung entbehrt jeder gesetzlichen Rechtfertigung, mag nun die verlangte Beschlag¬ nahme weiterer Vermögensstücke sich als Ergänzungs= oder Nach¬ pfändung in einer noch nicht abgeschlossenen Arrestbetreibung dar¬ stellen (vergl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen Pelzer & Cie. vom 18. Februar 1904), oder mag sie, wie hier der Fall, gemäß Art. 149 Abs. 3 auf Grund eines Verlustscheines in einem Nach¬ verfahren erfolgen. Unhaltbar ist aber auch die fernere Annahme, das Betrei¬ bungsamt Luzern habe als dasjenige des Wohnsitzes des Schuldners nach Art. 46 Sch in Sachen handeln können. Aus den Akten ergibt sich, daß der Rekursgegner seinen Wohn¬ sitz bis zum April 1903 in Jaffa gehabt und daß, soweit er denselben seither aufgegeben hat, dies jedenfalls nicht unter Be¬ gründung eines solchen in Luzern geschehen ist. In letzterer Be¬ ziehung genügt es, darauf hinzuweisen, daß der Rekursgegner laut Angabe in den Pfändungsurkunden im maßgebenden Zeit¬ punkte, dem des fraglichen Pfändungsverfahrens, in Luzern als „unbekannt abwesend“ galt. Damit verbietet sich ohne weiteres auch die einzig noch übrig bleibende Eventualität, Luzern als Betreibungsforum des Aufenthaltes des Schuldners gemäß Art. 48 Sche zu betrachten. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.