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34. Entscheid vom 15. März 1904 in Sachen Waldburger. Einstellung der Betreibung, Art. 85 Sch G. Zuständigkeit der Ge¬ richte und der Aufsichtsbehörden. I. Am 9. Dezember 1903 erwirkte Witwe Oertli in St. Gallen vom Betreibungsamt Wil gegen den Rekurrenten Waldburger einen Zahlungsbefehl für 557 Fr. 45 Cts. samt Zins. Gleich¬ zeitig lud sie den Betriebenen vor Vermittleramt Wil, wobei sie ein Klagbegehren auf Anerkennung der in Betreibung gesetzten Forderung stellte, welches der Rekurrent bestritt und dem gegen¬ über er widerklageweise eine Forderung von 876 Fr. 90 Cts. Zins geltend machte. Nach unterlassenem Rechtsvorschlage erhielt der Rekurrent am 9. Januar 1904 die Pfändung angekündigt. Darauf gelangte er am 11. Januar an den Bezirksgerichtspräsi¬ denten von Wil mit dem Begehren um Sistierung der Betreibung bis zur Erledigung des hängigen Forderungsprozesses und even¬ tuell Zulassung eines nachträglichen Rechtsvorschlages. Mit Er¬ kenntnis vom 13. Januar 1904 entsprach der Vizegerichtspräsi¬ dent von Wil dem Sistierungsgesuche, indem er zur Begründung ausführte: Die vom Rekurrenten geltend gemachte Gegenforderung sei durch die eingelegten Belege zum größten Teil, wenn auch nicht vollständig, bewiesen. Es rechtfertige sich daher, gemäß Art. 85 Schke, die Betreibung bis zur Erledigung des zwischen den Parteien schwebenden Prozesses einzustellen.
II. Nunmehr wandte sich die betreibende Gläubigerin, Frau Oertli, mit einer Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde, wobei sie, auf Aufhebung des genannten Erkenntnisses vom
13. Januar antragend, anbrachte: Der Vizegerichtspräsident hätte nur als Aufsichtsbehörde über die Sistierung der Betreibung ent¬ scheiden können, während er als Richter gehandelt habe. Auch materiell sei sein Entscheid unrichtig, weil nach Unterlassung des Rechtsvorschlages der Schuldner nicht mehr durch Prozeß einreden, wie z. B. aus Gegenforderungen, die Exekution aufschieben könne und ein Grund zur Sistierung der Betreibung nach Art. 85 Sche nicht vorliege. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte unterm 23. Februar 1903: Es sei die Betreibung durch den Entscheid des Vizegerichts¬ präsidenten nicht gehemmt und das Betreibungsamt angewiesen, dem bezüglichen Fortsetzungsbegehren Folge zu geben. In den Erwägungen wird zunächst festgestellt, daß der Vize¬ gerichtspräsident von Wil als Richter und nicht als Aufsichts¬ behörde in Sachen entschieden habe, und dann ausgeführt: Der von ihm zur Anwendung gebrachte Art. 85 Sch komme aber gar nicht in Frage, indem der Schuldner sich nicht auf Tilgung oder Stundung der Forderung berufen habe, sondern auf eine Gegenforderung. Allerdings könne nun die kantonale Aufsichts¬ behörde diesen unrichtigen Entscheid nicht aufheben, wohl aber könne sie den Fortgang der durch ihn in ungesetzlicher Weise gehemmten Betreibung schützen. IV. Mit seinem nunmehrigen Rekurse verlangt der Betriebene Waldburger, das Bundesgericht möge den Entscheid der kantona¬ len Aufsichtsbehörde als gesetzwidrig und willkürlich aufheben. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Art. 85 Sch legt die Entscheidung darüber, ob auf ein bezügliches Begehren des Schuldners eine hängige Betreibung nach Maßgabe dieses Artikels einzustellen sei oder nicht, in die Zu¬ ständigkeit des Richters und nicht der Aufsichtsbehörden. Wie nicht bestritten, hat vorliegenden Falles der Vizegerichtspräsident von Wil wirklich in der Eigenschaft der durch Art. 85 Sch vor¬ gesehenen richterlichen Behörde das Sistierungsgesuch des Rekur¬ renten gutgeheißen. Diesen von einer zuständigen Amtsstelle innert den Schranken ihres amtlichen Wirkungskreises getroffenen Ent¬ scheid haben die Betreibungsbehörden anzuerkennen, d. h. denselben, ohne ihr Verhalten von einer vorherigen Überprüfung auf seine materielle Richtigkeit abhängig zu machen, für das hängige Be¬ treibungsverfahren als maßgebend zu behandeln. Eine solche den Aufsichtsbehörden versagte Überprüfung ist es aber zunächst, wenn die Vorinstanz ausführt, die Berufung des Rekurrenten auf die behauptete Gegenforderung vor dem Vizegerichtspräsidenten sei keine Geltendmachung eines Tilgungsgrundes der betriebenen For¬ derung im Sinne des Art. 85 Sch G. Über diese Frage hat nur die richterliche Behörde selbst (bezw. gegebenen Falles die ihr vorgesetzte Oberinstanz) zu befinden, welche mit der Bewilligung von Sistierungsgesuchen nach Art. 85 betraut ist. Und sodann erweist es sich als eine Weigerung, dem Entscheide des Vize¬ gerichtspräsidenten die ihm gebührende Folge von Seiten der Betreibungsbehörden zu geben, wenn sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, daß sie den genannten Entscheid allerdings nicht aufheben könne, dagegen den Fortgang der durch ihn gesetz¬ widrig gehemmten Betreibung schützen müsse. Ob überhaupt die Vorinstanz über die „Beschwerde“ der be¬ treibenden Gläubigerin habe materiell erkennen können, trotz Überspringung der untern Beschwerdeinstanz durch die Beschwerde¬ führerin, braucht nach Vorstehendem nicht erörtert zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der angefochtene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 23. Februar 1904 aufgehoben.