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33. Entscheid vom 10. März 1904 in Sachen Breu. Form der Betreibungsrechte. Beschwerde an das Bundesgericht: Beschwerdebegehren und Beschwerdebegründung, Art. (17 und 19 Sch. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer hat, nachdem sich aus den Akten ergeben: Die am 2. März 1904 zur Post gegebene Rekurseingabe des Rekurrenten hat folgenden Inhalt: „Über den am 22. Februar „1904 von unserer kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetrei¬ „bung und Konkurs gefällten beigelegten Entscheid punkte Be¬ „treibung Nr. 856 nehme ich Rekurs an Ihre hohe Behörde,
„und betrachte denselben als hier angemeldet. Die hierauf bezüg¬ „lichen Akten folgen nach. (Sig. I. Breu.) Dieser Eingabe hat der Rekurrent ein Schreiben der Standes¬ kommission des Kantons Appenzell I.-Rh. d. d. 24. Februar 1904 beigelegt, mit welchem ihm diese Behörde das Dispositiv eines von ihr am 22. d. M. ausgefällten Rekursentscheides mit¬ teilte. Dieses Dispositiv lautet dahin: „1. Die Beschwerde des Betreibungsamtes Oberegg ist als „begründet zu schützen und damit die Verfügung der untern Auf¬ „sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Oberegg „vom 11. Dezember 1903 aufgehoben. „2. Auf Zuteilung der durch besagte Verfügung erwachsenen „Kosten in der Betreibung (Nr. 856) des alt Hptm. Joh. Breu „ist nicht einzutreten; denn diese Zuweisung ist Sache des Betrei¬ „bungsamtes. „3. Hinsichtlich der langen Verzögerung der Vernehmlassung „auf den Rekurs ist die untere Aufsichtsbehörde darauf aufmerk¬ „sam zu machen, daß ihre Entschuldigung nicht acceptiert wer¬ „den kann, indem jeweilen beschleunigter Bericht verlangt werden „muß; in Erwägung: Wie das Bundesgericht schon wiederholt, so jüngst in seinem Entscheide vom 2. Oktober 1903 i. S. Egger (Archiv VII, Nr. 121), ausgesprochen hat, muß sich aus der Rekurseingabe, durch welche ein Beschwerdeentscheid angefochten wird, entnehmen lassen, in welchem Sinne der Rekurrent eine Abänderung des betreffenden Entscheides verlangt und warum er denselben glaubt anfechten zu können; d. h. es muß die Rekurserklärung ihrem materiellen Inhalte nach ein Rekursbegehren und eine — wenig¬ stens summarische — Rekursbegründung enthalten. Diesen Erfor¬ dernissen genügt die vorliegende Rekurseingabe nach keiner der beiden Richtungen, auch nicht in Verbindung mit dem ihr beige¬ gelegten Schreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde, welches ledig¬ lich das Dispositiv des angefochtenen Entscheides wiedergibt, ohne dadurch die Möglichkeit einer Einsicht in das Streitverhältnis gewähren. Der Rekurrent ist sich dieser ungenügenden Substan¬
* Amtl. Samml., XXIX, 1. Teil, Nr. 106, S. 307 f., Sep.-Ausg., VI, Nr. 57, S. 231 ff. zierung seines Rekurses denn auch wohl bewußt gewesen, indem er die Zusendung weiterer Aktenstücke in Aussicht gestellt hat. Zu einer nachträglichen Ergänzung seiner Eingabe ist es aber tatsächlich innert der gesetzlichen Rekursfrist nicht gekommen. Von einer gültigen Ergreifung des Rechtsmittels des Rekurses kann nach all dem nicht die Rede sein; — erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.