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30_I_193

BGE 30 I 193

Bundesgericht (BGE) · 1904-03-10 · Deutsch CH
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31. Entscheid vom 10. März 1904 in Sachen Kili=Stahel. Freihändiger Verkauf verarrestierter Gegenstände nach Art. 124 Abs. 2 (u. 130) Sch G. Beschwerde dagegen: Kompetenzen der Aufsichts¬ behörden und der Gerichte. I. Auf einen bezüglichen Arrestbefehl hin verarrestierte unterm

29. September 1903 das Betreibungsamt Baselstadt zu Gunsten der Gebrüder Zeller in Liquidation zwei dem Rekurrenten Kili¬ Stahel gehörige Fässer mit Waadtländer= und Hallauerwein im Schätzungswerte von 500 Fr., die sich im Keller des Hauses Breifacherstraße 73 befanden. Am 8. Oktober brachte das Amt, indem es sich auf Art. 124 Abs. 2 und Art. 130 Schk stützte, den Wein durch freihändigen Verkauf zum Preise von 550 Fr. zur Verwertung. Am 24. Januar 1904 erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrage, den genannten Verkauf als nichtig zu erklären. Er machte geltend: Die Veräußerung des Weines sei ohne vorherige Mitteilung an ihn erfolgt. Erst am 22. Januar habe er Kennt¬ nis davon erhalten. Dem Betreibungsamte fehle das Recht, ein¬ seitig auf Begehren des Gläubigers, ohne gerichtliche Verfügung und ohne durchgeführte Betreibung Arrestgegenstände unter der Hand zu verkaufen. Der Wein sei auch gar nicht dem Verderben ausgesetzt gewesen. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde nach

Einholung eines Berichtes des Betreibungsamtes unterm 1. Fe¬ bruar 1904 ab, indem sie annahm, daß die Voraussetzungen zum Verkaufe nach Art. 124 gegeben gewesen seien und auch eine vorherige Benachrichtigung des Rekurrenten nach der Sachlage nicht habe erfolgen können. III. Im nunmehrigen Rekurse an das Bundesgericht erneuert Kili=Stahel sein Beschwerdebegehren und dessen Begründung. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäß bundesrechtlicher Praxis hat das Veräußerungsgeschäft, durch welches das Betreibungsamt ein Exekutionsobjekt zur Ver¬ wertung bringt, die juristische Natur eines civilrechtlichen Kaufes und sind, wenn nachher über die Rechtsgültigkeit dieses Kaufver¬ trages Streit entsteht, die Gerichte und nicht die Aufsichtsbehör¬ den zur Entscheidung in Sachen befugt. Immerhin weist ein solches Kaufgeschäft bezüglich der Art und Weise seines Zustande¬ kommens das besondere auf, daß es den Abschluß und das End¬ ziel des vorangegangenen Verwertungsverfahrens bildet. In diesem betreibungsprozessualischen Verfahren aber handelt das Amt nicht als ein die Veräußerung vorbereitender civilrechtlicher Verkäufer bezw. Mandatar eines solchen, sondern in behördlicher Stellung, und es können seine bezüglichen Vorkehren, wenn dabei die gesetz¬ lichen Vorschriften über das Verfahren außer Acht gelassen wor¬ den sind, als amtliche Verfügungen auf dem Beschwerdewege an¬ gefochten werden. Hievon ausgehend hat die Praxis, speziell bei der Verwertung durch Versteigerung, angenommen, daß unter Umständen eine Verletzung der genannten Vorschriften zur Kassa¬ tion des Verfahrens und der den Abschluß desselben bildenden Zuschlagserklärung führen könne, da es sich hiebei eben um die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der sich als Verfügungen qualifi¬ zierenden Handlungen der Vollstreckungsbehörden handelt (vergl. Jäger, Kommentar, Art. 125, Note 2, S. 224 und die dorti¬ gen Citate). Dagegen haben es die Aufsichtsbehörden bis jetzt immer, als außer ihrer Kompetenz liegend, abgelehnt, darüber zu statuieren, ob ein solches zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei welchem die Mitwirkung der Vollstreckungsbehörden vom Standpunkt des Betreibungsgesetzes aus anfechtbar ist, gegenüber dem Dritten rechtsunwirksam sei; sondern es ist der Entscheid über die Auf¬ hebung desselben immer den Gerichten vorbehalten worden. Von diesem Standpunkt aus könnten die Aufsichtsbehörden nur darüber entscheiden, ob der Betreibungsbeamte nach den Be¬ stimmungen des Betreibungsgesetzes befugt sei, zum freihändigen Verkauf der Objekte zu schreiten. Ein Entscheid über diese Frage hat aber, nachdem der Verkauf effektuiert und vollzogen worden ist, keine aktuelle Bedeutung mehr, da ja die angefochtene Ver¬ fügung des Betreibungsamtes nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, abgesehen davon, daß ein dahin zielendes Begehren auch gar nicht gestellt ist, da der Rekurrent ja ausdrücklich Kassa¬ tion des Verkaufes verlangt. Mit diesem Begehren ist er aber nach dem Gesagten an den ordentlichen Civilrichter zu verweisen. Dagegen bleibt ihm natürlich vorbehalten, gegen den Betreibungs¬ beamten wegen der behaupteten Gesetzesverletzung eine Schaden¬ ersatzklage nach Art. 5 Sche anzustrengen, sofern er einen er¬ littenen Schaden nachweisen kann, und es hat dann, wie in allen ähnlichen Fällen, der Richter bei der Lösung der Verschuldensfrage darüber zu befinden, ob das Handeln des Betreibungsbeamten gesetzmäßig gewesen sei oder nicht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.