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32. Entscheid vom 15. März 1904 in Sachen Stirnemann. Arrestnahme; Recht des Gläubigers auf amtliche Verwahrung? Art. 98 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 275 Sch G. Art. 277 eod.
1. Der Rekurrent Stirnemann hatte am 11. Dezember 1903 für eine Verlustforderung von 45 Fr. 80 Cts. einen Arrest auf F. Sulzbach in Zürich erwirkt. das Pfandbare Vermögen des Am 13. Dezember belegte das Betreibungsamt Zürich III in Vollziehung des Arrestbefehls eine Anzahl Gegenstände mit
Arrest, deren Schatzungswert sich auf zusammen 255 Fr. beläuft und die von Angehörigen des Schuldners zu Eigentum ange¬ sprochen wurden. Am 17. Dezember verlangte der Gläubiger Stirnemann die amtliche Inverwahrnahme der sämtlichen Arrest¬ objekte. Um sie abzuwenden, bot darauf der Arrestschuldner eine Barkaution von 50 Fr. an, deren Annahme aber das Betrei¬ bungsamt verweigerte, indem es die Deposition einer dem Schätzungswerte von 255 Fr. der Arrestobjekte gleichkommenden Summe verlangte. Sulzbach führte nunmehr Beschwerde, wobei er u. a. den An¬ trag stellte, es habe das Betreibungsamt die Kaution von 50 Fr. anzunehmen und vom amtlichen Verwahre abzusehen. In der Beschwerdeeingabe übernahm im weitern der Vertreter des Be¬ schwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Bloch in Zürich, persönlich Bürg- und Selbstzahlerschaft dafür, daß keines der Arrestobjekte vor der Durchführung der Betreibung entfernt werde. II. Die untere Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde dahin als begründet, daß sie das Betreibungsamt anwies, die amtliche Verwahrung gegen Sicherheitsleistung in der Höhe der Arrest¬ forderung nebst mutmaßlichen Kosten zu unterlassen. III. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Gläubiger Stirne¬ mann, auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde antragend, an die kantonale Aufsichtsbehörde. Diese verwarf seinen Rekurs mit Erkenntnis vom 17. Februar 1904. IV. Daraufhin ergriff Stirnemann innert Frist die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht. Sein Antrag geht dahin: den Vollzug der amtlichen Verwahrung der Arrestobjekte anzuordnen, eventuell aber dem Schuldner die Deposition des Schatzungs¬ wertes genannter Objekte aufzuerlegen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Laut Art. 98 Abs. 3 Sch ist der betreibende Gläubiger berechtigt, die Verwahrnahme gepfändeter Gegenstände zu verlangen und zwar, wie das Bundesgericht in Sachen Brückner (Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. VI, Nr. 33 *) bereits ausgeführt hat, ohne daß der betriebene Schuldner die Geltendmachung dieser
* Amtl. Samml., Bd. XXIX, 1. Teil, No 55, S. 284 ff. gläubigerischen Befugnis durch Sicherheitsleistung auszuschließen vermöchte. Nach der Auffassung des Rekurrenten wäre die genannte für die Pfändung geltende Regelung auch für die Arrestnahme von Gegenständen anwendbar, weil Art. 275 Sche bestimme, daß der Arrest nach den in den Art. 91 bis 109 für die Pfändung aufgestellten Vorschriften vollzogen werde. Nun kann aber dieser allgemeine Satz nur insoweit Platz greifen, als nicht der Gesetzgeber in Rücksicht auf die rechtliche Eigenart des Ar¬ restes sich veranlaßt gesehen hat, in einzelnen Punkten spezielle, von den für die Pfändung geltenden abweichende Normen auf¬ zustellen. Das ist bezüglich der vorwürfigen Frage durch Art. 277 geschehen, wonach die Arrestgegenstände dem Schuldner zur freien Verfügung zu überlassen sind, sofern er Sicherheit leistet, daß bei einer allfälligen späteren Pfändung oder Konkurseröffnung ste oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden. Diese Bestimmung stellt sich zu¬ nächst grundsätzlich der Vorschrift des Art. 96 Sche gegen¬ über, welche dem Pfändungsschuldner jede vom Betreibungsamt nicht bewilligte Verfügung über die gepfändeten Vermögensstücke untersagt. Weil durch die Pfändung die gepfändete Sache dem Gläubiger als Exekutionsobjekt verhaftet wird, weil aus der durch diesen Akt geschaffenen Rechtslage für ihn der Anspruch ent¬ springt, seine Forderung durch Geltendmachung seines „Pfändungs¬ pfandrechtes“ an dieser Sache im Verwertungsverfahren zur Be¬ friedigung zu bringen, so muß hier dem Schuldner die Möglich¬ keit, über die Sache zu verfügen, in der Regel benommen sein und kann sie ihm nur als Ausnahme von der Regel zustehen,
d. h. kraft besonderer Bewilligung des Betreibungsamtes und in dem von diesem bestimmten und mit den Interessen des Pfändungs¬ gläubigers als vereinbar anerkannten Umfange. Weil umgekehrt der Arrest den Gläubiger lediglich in dem Sinne sichern soll, daß er später als betreibender Gläubiger exekutionsfähiges Ver¬ mögen des Schuldners vorfindet, dagegen ihm kein spezielles Recht am Arrestgegenstande verschafft, so will auch das Gesetz die freie Verfügung über den letztern dem Schuldner belassen wissen, sobald die erforderliche Gewißheit besteht, da es später an ent¬
prechenden andern Befriedigungsmitteln für die Bezahlung der Arrestforderung nicht mangeln werde. Aus dem Gesagten ergibt sich aber auch, daß die Frage der amtlichen Inverwahrnahme (— die mit derjenigen des Entzuges der Verfügungsbefugnis eng zusammenhängt, sofern sie nicht überhaupt als ein bloßer Anwendungsfall der letztern sich quali¬ fiziert —) bei beiden Rechtsinstituten von verschiedenen Gesichts¬ punkten aus zu beurteilen ist und eine verschiedene Lösung zu finden hat. Im Pfändungsverfahren erscheint, wie der schon ei¬ tierte Bundesgerichtsentscheid in Sachen Brückner ausführt, als bestimmend die Erwägung, daß hier die Verwahrung der gepfän¬ deten Objekte eine deren Verwertung sichernde und vorbereitende Maßnahme bildet, eine Maßnahme, für welche in Hinsicht auf die für den Pfändungsgläubiger bezüglich dieser Objekte be¬ gründete Rechtsstellung die Sicherheitsleistung kein entsprechendes Surrogat darstellt. In dieser Meinung räumt Art. 98 Abs. 3 dem Pfändungsgläubiger das Recht ein, die Verwahrnahme zu verlangen und den Schuldner insofern in der Möglichkeit der Verfügung über den Pfändungsgegenstand zu beschränken. Dem gegenüber trifft beim Arreste die andere Erwägung zu: daß die Rechte, welche der Gläubiger durch die Arrestnahme erlangt, einer Schädigung nicht ausgesetzt sind, wenn dem Schuldner die freie Verfügung über den Arrestgegenstand und damit auch der Gewahr¬ sam an ihm belassen bleibt, sofern sich nur das spätere Vorhan¬ densein entsprechender anderer Exekutionsmittel als gesichert ansehen läßt. Deshalb kommt hier der Gesetzgeber in Art. 277 dazu, dem Schuldner die Möglichkeit vorzubehalten, die Verwahrnahme soweit sie sonst stattzufinden hat — durch Kautionsleistung ab¬ zuwenden.
2. Zu verwerfen ist auch der Eventualantrag des Rekur¬ renten, es sei die Sicherheit vom Rekursgegner in der Höhe des Schätzungswertes der Arrestobjekte zu leisten. Nach dem Wort¬ laute des Art. 277 hat allerdings im allgemeinen der Schätzungs¬ wert den Maßstab für die quantitative Bemessung der zu leisten¬ den Sicherheit abzugeben. Nun sind aber hier (— offenbar in Rücksicht auf die erhobenen Drittansprüche —) Gegenstände in solchem Umfange verarrestiert worden, daß deren Schätzungswert den Betrag der Arrestforderung samt Zins und Kosten erheblich übersteigt. In derartigen Fällen die Sicherheit höher anzusetzen, als auf den genannten Betrag, könnte sich nur rechtfertigen, wenn der Arrestgläubiger ein rechtliches Interesse an einer solchen Erhöhung glaubhaft zu machen vermöchte. Das ist der heutige Rekurrent aber nicht im Stande gewesen. Sein Hinweis darauf, daß er möglicherweise später bei einer Pfändung der geleisteten Sicherheit mit andern Gläubigern als Gruppenteilnehmern zu konkurrieren habe, beruht auf einer irrtümlichen Auffassung des rechtlichen Charakters der durch Art. 277 vorgesehenen Sicherheitsleistung. Dieselbe erfolgt nur zu Gunsten des betreffenden Arrestgläubigers; diesem soll für allfällige ihm nachteilige Folgen der Belassung des Arrestgegenstandes in der freien Verfügungsgewalt des Schuld¬ ners Ersatz geboten werden; deshalb stehen auch die mit dem Eintritt dieser Folgen erwachsenden Ansprüche auf die Kaution dem Arrestgläubiger zu, ohne daß er sich einen seine Rechte schmälernden Zugriff nunmehr auftretender Pfändungsgläubiger gefallen zu lassen brauchte. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.