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30_I_188

BGE 30 I 188

Bundesgericht (BGE) · 1904-02-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

29. Entscheid vom 18. Februar 1904 in Sachen

Neuburger & Cie.

Betreibbarkeit der Ehefrau. Eigenschaft als Handelsfrau. Art. 35 OR.

Art. 47 Abs. 3 Sch G. Tatbestandsprüfung und -Feststellung.

I. In einer von den Rekurrenten gegen die Ehefrau des Kaspar

Wietlisbach in Zufikon angehobenen Betreibung weigerte sich das

Betreibungsamt, dem gestellten Verwertungsbegehren Folge zu geben.

Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die dagegen gerichtete

Beschwerde ab; die kantonale Aufsichtsbehörde mit der Begründung,

daß Frau Wietlisbach als Ehefrau nach aargauischem Rechte nicht

betreibbar sei. Den Entscheid der letztern Behörde hob das Bundes¬

gericht am 10. November 1903 als rechtsirrtümlich auf und

wies die Angelegenheit an sie zurück, damit sie sich darüber aus¬

preche, ob Frau Wietlisbach Handelsfrau und deshalb persönlich

betreibbar gewesen und formell gültig betrieben worden sei und ob

also dem auf die ergangenen Betreibungsakte gestützten Fortsetzungs¬

begehren die gesetzliche Folge gegeben werden müsse oder nicht.

II. In ihrem bezüglichen Erkenntnis vom 23. Dezember 1903

hat nunmehr die kantonale Aufsichtsbehörde der Frau Wietlisbach

die Eigenschaft einer Handelsfrau abgesprochen und demnach er¬

kannt: Es sei dem gegen Frau Wietlisbach gestellten Verwer¬

tungsbegehren keine Folge zu geben.

III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige Rekurs

der Firma Neuburger & Cie., womit dieselbe ihren Antrag auf

Schutz ihres Verwertungsbegehrens erneuert.

IV. Als Beweismittel dafür, daß Frau Wietlisbach Handels¬

frau sei, hatte die rekurrierende Firma verschiedene Urkunden ein¬

gelegt (s. rechtlicher Teil).

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Damit eine Ehefrau als Handelsfrau im Sinne des Art. 35

OR betrachtet werden könne, d. h. damit die durch diesen Artikel

vorgesehene besondere rechtliche Haftbarkeit (im gegebenen Falle

speziell die Betreibbarkeit) der Ehefrau wirklich bestehe, ist vor

allem erforderlich, daß die gesetzlich verlangte Einwilligung ihres

Ehemannes zur Ausübung des behaupteten Handelsgeschäftes

vorliege. Daß nun zunächst der Ehemann Wietlisbach diese Ein¬

willigung ausdrücklich erteilt habe, behauptet die Rekurrentin selbst

nicht. Es kann sich also nur um eine stillschweigende Ermächti¬

gung handeln, die darin zu finden wäre, daß die Ehefrau Wiet¬

lisbach mit Wissen und Willen ihres Ehemannes selbständig und

berufsmäßig Handelsgeschäfte abschließen würde. Für eine solche

Annahme aber fehlt es an den nötigen Anhaltspunkten in den

Akten. Die drei Briefe und vier Fakturen, welche die Rekurrentin

produziert hat, bilden keinen genügenden Beweis. Sie beziehen

sich lediglich auf einige Käufe mit der rekurrierenden Firma selbst

und tun also eine eigentliche geschäftsmäßige Ausübung des

Handels und die dafür wesentlichen Beziehungen zu einem größern

Personenkreise nicht dar. Um so weniger läßt sich die Ein¬

willigung des Ehemannes zu einer solchen Handelstätigkeit als

erstellt betrachten. Übrigens nimmt die Vorinstanz an, daß in

Wirklichkeit der Ehemann einen geringfügigen Handel als Neben¬

gewerbe betreibe und ihm dabei die Ehefrau, wie häufig üblich

die nötigen Korrespondenzen rc. besorge. Man hat es hiebei im

wesentlichen mit einer tatsächlichen Feststellung zu tun, die nicht

aktenwidrig ist, sondern für die gegenteils der Umstand spricht,

daß die eingelegten mit „Frau Wietlisbach unterzeichneten Briefe

mit dem darauf gedruckten Namen des Ehemannes versehen sind.

Auch in Hinsicht auf die genannte für das Bundesgericht ver¬

bindliche Feststellung ist also der Vorentscheid zu bestätigen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.