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75. Arteil vom 23. Dezember 1904 in Sachen Basler Gesangverein, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen B. Schotts Söhne, Kl. u. Ber.=Bekl. Urheberrecht an der Uebersetzung eines Textbuches in einem freige¬ wordenen musikalischen Werk. Nachdruck. Grobe Fahrlässig¬ keit des Nachdruckers ? — Anwendung des schriftlichen Verfahrens infolge Parteikonvention. — Uebereinkunft betr. die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, vom 9. September 1886, und Zusatzabkommen vom 4. Mai
1896. Anwendbarkeit durch das Bundesgericht von Amtswegen; Art. 85 0, Art. 3 BCP. — Art. 2, Abs. 1 und 2 cit. Uebereinkunft. — Art. 12, Abs. 1 Urhes. A. Durch Urteil vom 10. Juni 1904 hat das Dreiergericht des Kantons Baselstadt erkannt: Der Beklagte wird zur Bezahlung von 100 Fr. an die Kläger verurteilt. B. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig die Beru¬ fung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Ab¬ weisung der Klage. Der Berufungserklärung war eine die Be¬ rufung begründende Rechtsschrift beigelegt. C. Die Kläger haben in schriftlicher Antwort auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da es sich um eine Urheberrechtsstreitigkeit handelt, bei der die Berufung an das Bundesgericht gemäß Art. 62 OG ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig ist, hätte nach feststehender Praxis des Bundesgerichts (s. zuletzt Urteil vom 2. Juli 1904
i. S. Turkish Regie Exp. Comp. gegen Tschilinguirian, Erw. 1, A. S., XXX, 2. T., S. 467) das mündliche Verfahren Platz greifen sollen. Nun haben aber die Parteien übereinstimmend die Berufung im schriftlichen Verfahren durchgeführt, und ein solches Vorgehen der Parteien ist bei derartigen Rechtsstreitigkeiten zwei¬ fellos zulässig; es ist darin ein zulässiger Verzicht auf das münd¬ liche Verfahren, das an sich zur Anwendung zu kommen hätte, zu erblicken, der die Wirkung hat, daß nunmehr auf die schrift¬ liche Begründung der Berufung abzustellen ist.
2. Ist demnach auf die Berufung einzutreten, so ist zunächst über die tatsächlichen Umstände, die zum vorliegenden Prozesse ge¬ führt haben, zu bemerken: Der beklagte Gesangverein brachte am
10. Dezember 1903 in Basel „Fausts Verdammung“ von Hektor Berlioz zur Aufführung. Die Partituren, Chorstimmen und Kla¬ vierauszüge hatte er vom Verlage Breitkopf & Härtel in Leipzig erworben. Die Partitur — die den französischen Originaltext und trägt den eine deutsche und eine englische Übersetzung enthält Vermerk: „Die Ergebnisse der kritischen Revision, sowie die neuen deutschen und englischen Übersetzungen dieser Ausgabe sind Eigen¬ tum der Verleger.“ Während für den französischen Text und die englische Übersetzung die Verfasser genannt sind, ist das nicht der Fall bei der deutschen Uebersetzung. Der benutzte „Klavierauszug mit Text stammt, wie ihm aufgedruckt ist, von Fritz Vollbach her, und ist „in genauer Uebereinstimmung mit der von F. Wein¬ gartner herausgegebenen Partitur; als Verleger dieser Bearbei¬ tung sind auf derselben die Kläger genannt. Als Textbuch nun druckte der Beklagte ein ihm von dem Sängerverein „Harmonie
Zürich überlassenes Textbuch ab, das den Vermerk trug: „Mit Bewilligung der Verleger Breitkopf & Härtel in Leipzig“, mit Ausnahme der Partien der Margarethe und des Mephisto, sowie teilweise des Höllenchors. Der Beklagte stellte dieses Textbuch in 1700 Exemplaren her, wovon zirka 1400 Stück an die Konzert¬ thörer verkauft und zirka 250 Stück an Mitwirkende verschenkt wurden, während noch zirka 50 Stück vorhanden sind. Dieser Text nun — der auch zu der vom Beklagten benutzten Partitur gehört — enthält — mit Ausnahme der erwähnten Partien eine deutsche Übersetzung des Berlioz'schen Textes, die Prof. H. Klindworth in Potsdam angefertigt und an der er den Klägern im Dezember 1897 für den Preis von 400 M. das Verlags¬ und Urheberrecht abgetreten hat. Die Kläger ihrerseits hatten der Firma Breitkopf & Härtel den Mitvertrieb dieses Textbuches ge¬ stattet. Breitkopf & Härtel bringen es unter Nr. 267 ihrer „Musik¬ bücher“ zum Preise von 10 Pf. in den Handel; auf dem Um¬ schlag ist lediglich der Verlag von Breitkopf & Härtel aufgedruckt, während die erste Seite des Inhalts den Vermerk enthält: „Deutsche Übersetzung, Eigentum der Verleger B. Schotts Söhne, Mainz. Zum Mitvertrieb: Breitkopf & Härtel, Leipzig. Die Kläger erblickten im Abdruck dieses Textes einen Eingriff in ihr Urheberrecht und erhoben nach erfolgloser Aufforderung an den Beklagten zur Vergütung des Betrages, den der Beklagte zu be¬ zahlen gehabt hätte, wenn er die Textbücher bei ihnen bezogen haben würde, Schadenersatzklage wegen Verletzung des Urheber¬ rechtes, wobei sie ursprünglich den Betrag von 170 M. (1700 mal 10 Pf.) verlangten.
3. Nach dem Gesagten und nach der Stellungnahme der Par¬ teien vor Bundesgericht — sub Fakt. A— — handelt es sich einzig um die Entscheidung der Frage, ob der Beklagte durch den Nachdruck des fraglichen Textbuches sich einen Eingriff in das Urheberrecht der Kläger habe zu schulden kommen lassen, und zwar einen derartigen Eingriff, der ihn zu einer Entschädigung an die Kläger verpflichtet, da die Klage sich als eine Entschädigungsklage darstellt. Eine Klage auf Herausgabe der Bereicherung ist nicht angestrengt und nicht substanziert, so daß dieser Gesichtspunkt von vornherein unerörtert zu lassen ist. Und da die Entschädigungs¬ pflicht des Beklagten im Urheberrechtsprozesse nach Art. 12 Abs. 1 eidg. Urheberrechtsgesetz an das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit geknüpft ist, so ist nach der subjek¬ tiven Richtung hin das Vorhandensein eines solchen Verschuldens zu prüfen, sofern objektiv eine Verletzung des Urheberrechts der Kläger vorliegt.
4. Was nun zunächst die objektive Frage der Verletzung des Urheberrechtes betrifft, so hat der Beklagte vorerst überhaupt be¬ stritten, daß es sich bei der fraglichen Übersetzung um ein urheber¬ rechtlich geschütztes und schutzfähiges Werk handle; die Klind¬ worthsche Übersetzung bilde kein selbständiges Geistesprodukt, son¬ dern sei lediglich eine Nachahmung früherer Übersetzungen, nament¬ lich der Knieseschen. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden; die in Frage stehende Übersetzung ist, wenn ihr auch, eben als Übersetzung, nicht der Charakter eines völlig selbständigen literarischen Geistesproduktes zukommt, doch als Übersetzung eine derart selbständige Geistesemanation, daß sie urheberrechtlich ge¬ schützt ist. Abweichungen von der Knieseschen Übersetzung, die als wesentlich zu bezeichnen sind, liegen nach der unbestrittenen und unbestreitbaren Feststellung der Vorinstanz vor; und daß die Über¬ setzung eine „rechtmäßige“ ist, also ihrerseits des Rechtsschutzes genießt, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt.
5. Für den objektiven Umfang und die Voraussetzungen dieses Schutzes nun ist, da es sich um den Schutz des Werkes eines dem deutschen Reiche angehörenden Urhebers in der Schweiz han¬ delt, maßgebend die Übereinkunft betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, nebst dem Zusatzabkommen dazu vom 4. Mai 1896; denn sowohl die Schweiz als auch das Deutsche Reich sind Verbandsstaaten im Sinne dieser Staatsver¬ träge. Der vom Beklagten namentlich in seiner Berufungsschrift eingenommene Standpunkt: die Kläger haben sich nur auf das eidg. Urheberrechtsgesetz berufen; es dürfe daher nur Art. 10 die¬ ses Gesetzes zur Anwendung gebracht werden; die Voraussetzungen des Schutzes der Kläger, als Ausländer, nach dieser Gesetzesbe¬ stimmung seien nun aber nicht gegeben, — ist unhaltbar. Abge¬ sehen davon, daß die Kläger sich schon vor der kantonalen Instanz
auf die internationale Übereinkunft berufen haben, ist diese durch das Bundesgericht von Amtswegen anzuwenden; es handelt sich hiebei nicht um Anwendung fremden Rechtes, das nach Art. 3 eidg. CO (in Verbindung mit Art. 85 OG) vom Bundesge¬ richt nur im Falle ausdrücklicher Anführung durch die Parteien angewendet werden soll; sondern die privatrechtlichen Bestimmun¬ gen von Staatsverträgen der Schweiz bilden nach schweizerischer Auffassung einen integrierenden Bestandteil des Bundescivilrechtes, auf die gestützt die Berufung an das Bundesgericht statthaft ist. Nach Art. 2 Abs. 1 der internationalen Übereinkunft nun (in der Fassung vom 4. Mai 1896) genießen deutsche Urheber in der Schweiz den gleichen Rechtsschutz wie schweizerische. Nach Abs. 2 daselbst ist der Genuß dieser Rechte „von der Erfüllung der Be¬ „dingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetz¬ „gebung des Ursprungslandes des Werkes vorgeschrieben sind dies bildet einen weitern und der Beklagte beruft sich nun Standpunkt seiner Berufungsschrift — namentlich darauf, die Kläger hätten die im Deutschen Reiche für sie vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht erfüllt. Nun hat die Vorinstanz auf Grund ihrer Kenntnis des deutschen Rechts ausgeführt, daß eine Ein¬ tragung in Deutschland für die Erlangung des Urheberrechts¬ schutzes an dem fraglichen Textbuch nicht nötig war, und diese auf der Anwendung ausländischen Rechts beruhende Entscheidung kann vom Bundesgericht nicht nachgeprüft werden. Übrigens ent¬ behren die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsschrift darüber, daß die Kläger „als juristische Person eintragungs¬ pflichtig gewesen seien, schon deshalb der Begründetheit, weil die Kläger ja ein von einer physischen Person — Klindworth abgeleitetes Urheberrecht geltend machen, zu dessen Entstehung nach der eigenen Darstellung des Beklagten eine Eintragung nicht nötig
6. Des weitern vertritt der Beklagte in objektiver Hinsicht den Standpunkt, es sei nach schweizerischem Recht bei Aufführung musikalischer Werke mit Text zulässig — und auch allgemein üb¬ lich — den Text für die Zuhörer, Konzertbesucher u. s. f. abzu¬ drucken; das Recht zu einem solchen Abdruck oder Nachdruck sei implicite im Aufführungsrecht mitenthalten. Ein solcher Rechts¬ satz kann jedoch in dieser Allgemeinheit nicht anerkannt werden Mag auch — was hier nicht zu entscheiden ist — der Abdruck eines Textes, z. B. einzelner Gedichte, die die Grundlage von Kom¬ positionen bilden und nicht eigens für diese geschaffen worden sind, zu Handen der Konzertbesucher u. s. f., der wohl allgemein ge¬ bräuchlich ist, zulässig sein und keinen unerlaubten Nachdruck ent¬ halten, — so handelt es sich doch hier um etwas anderes, näm¬ lich um den Nachdruck eines eigens zum Zwecke der Verwendung bei Aufführungen hergestellten Textbuches. Die Vervielfältigung eines solchen fällt unter keine der im eidg. Urheberrechtsgesetz auf¬ gestellten Ausnahmen vom Verbote des Nachdrucks und es ist auch nicht richtig, daß sie im Aufführungsrecht mitenthalten sei; sobald das betreffende Textbuch ein selbständig schutzfähiges Gei¬ stesprodukt bildet — und das ist hier der Fall, wie in Erwägung 4 ausgeführt —, fällt der Nachdruck unter das Verbot und stellt sich als eine Verletzung des Urheberrechts dar.
7. Ist so objektiv eine Verletzung des Urheberrechts der Kläger allerdings anzunehmen, so fragt es sich in subjektiver Hinsicht nach dem in Erwägung 3 ausgeführten lediglich, ob dem Beklag¬ ten grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Denn das Gesetz knüpft die Entschädigungspflicht, wie bemerkt, an das Vorhandensein von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; und da nun vorsätzliche Ver¬ letzung nicht anzunehmen ist, übrigens von den Klägern auch nicht behauptet wird, hängt der Entscheid über die Entschädigungs¬ klage davon ab, ob dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei. Bei dieser entscheidenden Frage ist davon auszugehen, daß es sich einerseits um die Haftbarkeit des Vorstandes eines großen Gesangvereins handelt und daß anderseits nicht eine uner¬ laubte Aufführung, sondern ein verbotener Nachdruck den Gegen¬ stand des Prozeßes bildet. Wird nun in Betracht gezogen, daß der Beklagte alles Material für die Aufführung, die an sich frei war, von Breitkopf & Härtel erworben hatte; daß das Textbuch für die Konzertbesucher in den Augen des Veranstalters nur ein Hilfsmittel für diese Besucher bildet; daß die früheren deutschen Übersetzungen frei sind; daß wohl der Name der Firma Breitkopf & Härtel, nicht aber der Name der Kläger auf der Partitur und den Chorstimmen aufgedruckt ist; daß beim Klavierauszug, der
allerdings die Kläger als Verleger angibt und ebenfalls die Klind¬ worthsche Übersetzung enthält, der musikalische Teil die Hauptsache, der Text die Nebensache bildet; daß die Partitur die neuen deutschen Übersetzungen als Eigentum der Verleger, d. h. eben der Firma Breitkopf & Härtel, bezeichnet, der Beklagte daher wohl der Mei¬ nung sein konnte, mit der Partitur auch das Vervielfältigungs¬ recht am Text erworben zu haben; daß ein besonderer Vermerk in der Partitur, für den Nachdruck des Textes bedürfe es beson¬ derer Bewilligung der Kläger, fehlte; daß der Beklagte sich den ext von der Zürcher „Harmonie" geben ließ und auf dem be¬ treffenden Textbuch ebenfalls nur von einer Bewilligung der Firma Breitkopf & Härtel die Rede war, und der Beklagte annehmen konnte, diese Bewilligung sei mit dem Erwerb sämtlicher für die Aufführung nötigen Materialien seitens Breitkopf & Härtel mit¬ erworben, — so kann von einer groben Fahrlässigkeit nicht mehr gesprochen werden. Der Umstand, daß die „Harmonie Zürich" vor¬ sichtiger war als der Beklagte, indem sie s. Z. die Bewilligung zum Nachdruck des Textbuches mit der Klindworthschen Übersetzung von den Klägern erworben hatte, vermag dem Beklagten nicht zu schaden, da ihm diese Tatsache erst nach der Aufführung vom
10. Dezember 1903 bekannt geworden ist. Von diesem Gesichts¬ punkte aus ist daher, in Gutheißung der Berufung, die Klage abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als begründet erklärt und in Aufhebung des Urteils des Dreiergerichts des Kantons Baselstadt vom
27. Juni 1904 die Klage abgewiesen.