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5. Arteil vom 20. Januar 1904 in Sachen Munz, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Schweizerische Industriegesellschaft, Bekl. u. Ber.=Bekl. Klage auf Anfechtung eines Vertrages über gütliche Haftpflichtent¬ schädigung, Art. 9 Abs. 2 B.-G. betr. Ausdehnung der Haftpflicht. A. Mit Urteil vom 3. Juli 1903 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen erkannt: Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen. B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Kläger recht¬ zeitig und in richtiger Form die Berufung aus Bundesgericht er¬ griffen mit dem Antrage, es sei die Beklagte zu einer Haftpflicht¬ entschädigung von 2019 Fr. nebst 5% Zins seit dem friedens¬ richterlichen Vorstand (10. September 1902) zu verurteilen. C. Die Beklagte hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils beantragt. D. Mit Urteil vom 21. November 1903 hat das Kassations¬ gericht des Kantons Schaffhausen die vom Kläger gegen das obergerichtliche Urteil ergriffene Kassationsbeschwerde verworfen. Das Bundesgericht zieht, unter Hinweis auf die im obergerichtlichen Urteil enthaltene Sach¬ darstellung, in Erwägung:
1. (Hier unerheblich.
2. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, weil die dem Kläger für die dauernde Erwerbseinbuße durch den Vergleich zu¬ gekommene Entschädigung von 2000 Fr. gegenüber derjenigen, auf die er nach dem Gesetze Anspruch gehabt hätte und die sie auf 2408 Fr. 23 Cts. bezifferte, nicht offenbar unzulänglich im Sinne des Art. 9 Abs. 2 und der Vergleich daher für den Kläger verbindlich sei. Demgegenüber hat der Vertreter des Klägers in der Berufungsschrift neuerdings geltend gemacht, daß der Kläger, der auf 4500 Fr. Anspruch habe, durch den Vergleich eine offen¬ bar unzulängliche Entschädigung erhalten habe; die dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers betrage mindestens 45 % und als Taglohn sei ein Betrag von 6 Fr. anzunehmen, während die Vorinstanz in aktenwidriger Weise von einer Er¬ werbseinbuße von 25 % und von einem Taglohn von 4 Fr. 50 Cts. ausgegangen sei. Nach beiden Richtungen sind jedoch die Feststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (Art. 81 OG). Die Bestimmung der Erwerbseinbuße beruht auf dem Gutachten von Professor Schlatter in Zürich, das die dauernde Invalidität auf 20—25 % angibt. Die dem Gut¬ achten zu Grunde liegende Annahme, daß der Kläger zwar Schmiedearbeit zu verrichten hatte, aber als Schmiedmeister und mit Rücksicht auf sein Alter von 61 Jahren zur Zeit des Un¬ falls nicht vorwiegend zu einer Tätigkeit verwendet worden sei, die das Heben von schweren Gegenständen über Kopfhöhe hinaus verlangt, ist vom Kläger mit Unrecht als aktenwidrig bemängelt worden; denn sie befindet sich im Einklang mit der notorischen Tatsache, daß nicht der Schmiedmeister, sondern der sogenannte Zuschläger den Hammer schwingt und beruht zudem auf den eigenen Angaben des Klägers dem Experten gegenüber; sie steht auch nicht im Widerspruch mit dem Inhalt der übrigen Akten, die über eine normalen Verhältnissen gegenüber vorwiegend schwere Berufstätigkeit des Klägers nichts enthalten. Was sodann die Höhe des Taglohns anbetrifft, so hat sie der Kläger entgegen seiner Darstellung vor 1. Instanz (4 Fr. 50 Cts.) vor Ober¬ gericht auf 6 Fr. angegeben. Ob das Obergericht verpflichtet ge¬ wesen wäre, auf diese neue, der frühern Darstellung des Klägers widersprechende Behauptung einzutreten, ist jedoch eine Frage des kantonalen Prozeßrechts, die vom Kassationsgericht des Kantons Schaffhausen verneint worden ist und sich einer Überprüfung durch das Bundesgericht entzieht. Die Art der Berechnung der Haftpflichtentschädigung aus den beiden erwähnten Faktoren — Erwerbseinbuße und Taglohn - ist vom Kläger nicht angefochten worden. Es könnte sich höchstens
fragen, ob eine Berichtigung nicht insofern zu erfolgen habe, als die Vorinstanz nicht besonders berücksichtigt zu haben scheint, daß die Reduktion der Arbeitsfähigkeit während des Jahres zwischen der Untersuchung durch Dr. Kappeler in Konstanz und derjenigen durch den Experten noch etwas größer war und auf zirka 35 das Mittel zwischen den Schätzungen der beiden Arzte, festzusetzen ist. Allein das Versehen wird dadurch mehrfach aufgewogen, daß die Vorinstanz den Maximalansatz (25 %) und nicht den mittleren Ansatz des Experten (22½%) ihrer Berechnung zu Grunde gelegt und daß sie vom Schaden nur einen Abzug von 25 % gemacht hat, während mit Rücksicht auf das Alter des Klägers (61 Jahre zur Zeit des Unfalls), das eine baldige Abnahme der Arbeitskraft ohnehin als wahrscheinlich erscheinen läßt, ein etwas größerer Abstrich sich wohl hätte rechtfertigen lassen. Nach dem Gesagten muß es daher bei der Bemessung des gesetzlich erstattungs¬ fähigen Schadens auf rund 2400 Fr. sein Verbleiben haben. Bei der Frage, ob die vergleichsweise bezahlte Entschädigung offenbar unzulänglich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 leg. cit. sei, kommt es, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (Amtl. Samml., XII, S. 834; XVIII, S. 928 ff.), lediglich auf das objektive Verhältnis zwischen der Vergleichsumme und dem¬ jenigen Betrag an, auf den der Berechtigte nach Gesetz und Praxis Anspruch hätte. Die erstere ist dann als offenbar unzu¬ länglich zu taxieren, wenn sie den erstattungsfähigen Schaden augenscheinlich bei weitem nicht deckt und in einem offenbaren Mißverhältnis zu ihm steht (Amtl. Samml., XVI, S. 834). Vorliegend beträgt die Differenz 400 Fr., d. h. nur 1 des ge¬ richtlich festgestellten erstattungsfähigen Schadens; sie reduziert sich sogar auf 1, wenn man auf beiden Seiten die rund 400 Fr. hinzurechnet, die der Kläger für vorübergehende totale Arbeits¬ unfähigkeit außerdem erhalten hat. Die Vorinstanz hat daher mit Recht das Vorhandensein eines augenscheinlichen Mißverhältnisses zwischen den beiden Größen verneint, und zur Begründung zu¬ treffend hervorgehoben, die Vergleichssumme beruhe auf der An¬ nahme einer Invalidität von 20 %, welcher Ansatz als Minimal¬ ansatz des Expertensgutachtens auch vom Gericht hätte zu Grunde gelegt werden können, sodaß also die Vergleichsumme in keinem wesentlichen Widerspruch zum Gutachten stehe. Es kann noch gefügt werden, daß überhaupt die Festsetzung der Haftpflichtent¬ schädigung nach der Natur der Sache in weitem Maß dem sub¬ jektiven Ermessen des ärztlichen Experten und des Richters an¬ heimgestellt ist und daher notwendig innerhalb eines relativ weiten auf subjektiven Faktoren beruhenden Spielraums erfolgt. Es ist aber klar, daß wenn, wie vorliegend, die Vergleichssumme sich mehr oder weniger innerhalb dieses Spielraums hält, von offen¬ barer Unzulänglichkeit keine Rede sein kann. Die Vorinstanz hätte nämlich nach freiem Ermessen von einer etwas geringern Er¬ werbseinbuße innerhalb der Grenzen des Expertengutachtens aus¬ gehen oder einen größern Abzug für Zufall, Vorteile der Kapital¬ abfindung u. s. w. machen können, wodurch die Differenz zwischen Vergleichssumme und nach Gesetz erstattungsfähigem Schaden sich auf einen unbedeutenden Betrag reduziert hätte oder ganz ver¬ schwunden wäre. Da nach diesen Ausführungen der Vergleich für den Kläger nicht anfechtbar ist, muß dessen Berufung verworfen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. Juli 1903 bestätigt.