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30_II_426

BGE 30 II 426

Bundesgericht (BGE) · 1904-07-09 · Deutsch CH
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54. Arteil vom 9. Juli 1904 in Sachen Allgemeiner Konsumverein Rheinfelden, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Steiger, Kl. u. Ber.=Bekl. Dienstvertrag. Wichtiger Grund zur sofortigen Entlassung, Art. 346 OR (Bestechungsversuch). A. Mit Schreiben vom 21. September 1903 hatte sich der Kläger um die zur Wiederbesetzung ausgeschriebene Verwalterstelle des Allgemeinen Konsumvereins Rheinfelden beworben. In der Vor¬ standssitzung vom 5. Oktober wurde er als Verwalter gewählt. Die Wahl wurde ihm mit Zuschrift vom 9. Oktober offiziell mitgeteilt. Auf Begehren von 30 Mitgliedern des Vereins wurde indessen auf den 24. Oktober eine außerordentliche Generalver¬ sammlung einberufen, um auf die Wahl Steigers zurückzukommen. In dieser Generalversammlung erklärten die Initianten, es zirku¬ liere ein Gerücht, wonach einzelne Vorstandsmitglieder bei der Wahl bestochen worden seien. Das Vorstandsmitglied Dändliker erklärte laut Protokoll der Generalversammlung, daß ihm aller¬ dings von Steiger 100 Fr. versprochen worden seien; er hätte aber aus dem Angebot keinen Gebrauch gemacht, hätte auch dem Steiger nicht gestimmt. Steiger führte hierauf an, daß von Schmieren" keine Rede sein könne. Nach verschiedenen Voten wurde darüber abgestimmt, ob die Versammlung mit der vom Vorstand getroffenen Wahl einig gehe oder nicht. Es ergab sich eine Mehrheit zu Gunsten der zweiten Alternative. Im Anschluß an diese Abstimmung wurde dem Kläger am 24. Oktober offiziell mitgeteilt, daß seine Wahl kassiert sei und daß deshalb von der Aufstellung eines Dienstvertrages abgesehen werden müsse. B. In seiner beim Handelsgericht des Kantons Aargau ange¬ brachten Klage forderte Steiger 3000 Fr. Schadenersatz wegen Vertragsbruches. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage aus den in Erwägung 2 hienach zusammengefaßten Gründen. Das Handelsgericht hieß die Klage im Betrage von 540 Fr. nebst Zins gut. C. Gegen das Urteil erklärte der Beklagte rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. In seiner Antwort beantragte der Kläger Abweisung der Be¬ rufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Formalien.

2. Der Kläger behauptet, der Beklagte sei von dem mit ihm abgeschlossenen Dienstvertrag einseitig und ohne triftigen Grund zurückgetreten und sei deshalb schadenersatzpflichtig. Der Beklagte bestreitet in erster Linie, daß ein gültiger Anstellungsvertrag zu stande gekommen sei. Eventuell wird geltend gemacht, der Ver¬ trag sei nicht verbindlich, weil er durch betrügerische Handlungen des Klägers, insbesondere durch Bestechungen erschlichen wor¬ den sei. Es mag vorerst dahingestellt bleiben, ob mit der Wahl Steigers durch den Vorstand und der Anzeige an den Gewählten ein voll¬ gültiger Anstellungsvertrag zu stande gekommen, oder ob die Gültigkeit eines solchen noch von der schriftlichen Abfassung und der beidseitigen Unterzeichnung der Anstellungsurkunde abhängig gemacht worden sei. Nicht erwiesen ist jedenfalls, daß die Wahl des Klägers durch Bestechung von Vorstandsmitgliedern erschlichen worden sei. Dagegen steht nun allerdings fest, daß Bestechungsversuche vorgekommen sind. Aus dem vom Kläger laut Separatprotokoll des Handelsgerichts vom 22. März 1904 als richtig anerkannten Protokoll der Generalversammlung vom 24. Oktober 1903, in welcher die Wahl des Klägers kassiert wurde, geht deutlich her¬ vor, daß Steiger vor seiner Wahl dem Vorstandsmitgliede Dänd¬ liker gesagt hatte, es komme ihm auf 100 Fr. nicht an, wenn er gewählt werde. Wollte man nun auch diese Äußerung als nicht vollkommen schlüssig für das Vorhandensein eines Be¬ stechungsversuches seitens des Klägers ansehen, so verschwindet dagegen jeglicher Zweifel hierüber, wenn die Aussagen des Klä¬ gers selbst, wie dieselben im handelsgerichtlichen Separatprotokoll vom 22. März 1904 niedergelegt sind, gewürdigt werden. Diese Aussagen des Klägers lauten dahin: es möge vier Wochen vor der Wahl gewesen sein, als er im Privatlogis Dändlikers diesem

gesagt habe, es komme ihm auf 100 Fr. nicht an; er wolle gerne 100 Fr. geben, wenn er die fragliche Stelle haben könnte. Allerdings hat der Kläger im Anschlusse hieran erklärt, er habe dem Dändliker persönlich nichts versprochen; es liegt aber auf der Hand, daß jene Äußerung, er wolle gerne 100 Fr. geben, wenn er die Stelle erhalte, unter den obwaltenden Umständen vernünftigerweise keine andere Bedeutung als diejenige einer Of¬ ferte an Dändliker haben konnte. Ist somit an Hand der Akten als erstellt zu betrachten, daß der Kläger das Vorstandsmitglied Dändliker zu bestechen versucht hat, so folgt daraus, daß im vorliegenden Falle in der Person des Dienstpflichtigen ein wichtiger Grund vorhanden war, welcher den Dienstherrn berechtigte, sofort im Sinne von Art. 346 OR den Dienstvertrag aufzuheben. Denn durch das Vorgehen des Klägers mußte, wenn es auch beim Bestechungs¬ versuch geblieben ist, doch das Vertrauen des Dienstherrn in dessen Redlichkeit und Ehrlichkeit beträchtlich erschüttert werden, so daß dem Beklagten nicht zugemutet werden konnte, den Kläger auf dem verantwortlichen Posten eines Verwalters zu belassen.

4. (Abweisung des Standpunktes, es liege ein Delikt des Be¬ klagten vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Handels¬ gerichtes des Kantons Aargau vom 22. März 1904 wird gut¬ geheißen und die Klage abgewiesen.