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46. Arteil vom 13. Mai 1904 in Sachen Albert Buß & Cie., Kl. u. Ber.-Kl., gegen Bern-Neuenburg=Bahngesellschaft, Bekl. u. Ber.=Bekl. Zulässigkeit der Berufung: Berufung gegen einen Entscheid über die Rechtsstellung des Cessionars in einem vom Cedenten angestrengten Prozesse. Anwendung oder Anwendbarkeit eidg. Rechts? Art. 56 u. 5706. Das Bundesgericht hat, nachdem sich ergeben: A. Mit Klage vom 25./27. Juli und 15. August 1901 stellten die Firma Albert Buß & Cie., Kommanditgesellschaft in Basel, und Konrad Hitz, Ingenieur in Bern, gegenüber der Bern¬ Neuenburg=Bahngesellschaft, mit Sitz in Bern, folgendes Rechts¬ begehren: „Die Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern an ihrer „Hauptkasse in Bern oder durch Check auf die Kantonalbank von „Bern oder die Kantonalbank Neuenburg folgende Summen zu „bezahlen; Fr. 339,700 „1. Einen Hauptbetrag von „2. Zins von diesem Hauptbetrag zu 50 „für die Durchschnittsdauer von 9 Mo¬ „naten berechnet bis 31. Dezember 1900 12,738 75 Fr. 352,438 75 „Total „3. Den Zins der beiden unter Ziffer 1 und 2 geforderten „Beträge zu 5 % vom 1. Januar 1901 an berechnet.“ Am 20. Mai 1902 verstarb der Kläger Hitz an seinem seit der Klagerhebung bezogenen neuen Domizil Basel, unter Hinter¬ lassung folgender Erben: (folgt Aufzählung, die unerheblich). Die Erben traten die Erbschaft sub beneficio inventarii an und erklärten gleichzeitig, die Liquidation der Erbschaft der Civil¬ gerichtsschreiberei Basel zu überlassen. Hierauf übernahm diese Amtsstelle die Liquidation im Sinne von § 90 des baselstädtischen Gesetzes über eheliches Güterrecht, Erbrecht und Schenkungen vom
10. März 1884 und trat sodann die im Streite liegenden An¬ sprüche der Erbschaft Hitz gegenüber der Bern=Neuenburg=Bahn laut Akt vom 24. Oktober 1902 an die heutige Berufungs¬ klägerin ab. Von diesen Vorgängen gab die Berufungsklägerin der Be¬ rufungsbeklagten durch Notifikationen vom 6./8. November und vom 27./28. November 1902 Kenntnis und verlangte von der¬ selben eine Erklärung darüber, ob sie mit Rücksicht darauf, daß nunmehr die Notifikantin alleinige Klagspartei sei, auf die weitere Behandlung eines am 16. Mai 1902 eingereichten Rechtsver¬ sicherungsbegehrens verzichte, und ob sie damit einverstanden sei, daß die s. Z. seitens der Notifikantin für sich geleistete Rechts¬ versicherung, unter dem Vorbehalt einer allfälligen Erhöhung der¬ selben, als auch für die gewesene Partei Hitz geleistet angesehen werde. Mit Notifikation vom 6./8. Dezember 1902 gab die Bern¬
Neuenburg=Bahn die Erklärung ab, daß sie auf der Behandlung des Rechtsversicherungsbegehrens beharre. Am 30. Dezember 1902 erschienen sodann die Parteien zur Rechtsfortsetzung in dem zwischen ihnen obschwebenden Rechts¬ versicherungsstreite vor Richteramt III Bern. In diesem Termine stellte der Vertreter der Bern=Neuenburg¬ Bahn folgende Begehren:
1. Es sei zu erkennen, die Firma Albert Buß & Cie., Kom¬ manditgesellschaft in Basel, sei nicht berechtigt, im vorliegenden Rechtsstreit als Rechtsnachfolgerin des Ingenieur Konrad Hitz sel. zu verhandeln.
2. Es sei zu erkennen, die Bern=Neuenburg=Bahn (direkte Linie), Aktiengesellschaft in Bern, sei infolgedessen nicht verpflichtet, sich mit der Firma Albert Buß & Cie. als Prozeßpartei einzulassen. Die Firma Albert Buß & Cie. trug auf Abweisung dieser Begehren an. B. Im Termin vom 15. April 1903 fällte der Gerichtspräsi¬ dent III von Bern folgenden Entscheid aus: „1. Die Impetrantin, Bern=Neuenburg=Bahn, Aktiengesellschaft „in Bern, ist mit den im Termine vom 30. Dezember 1902 ge¬ „stellten Begehren abgewiesen. „2. (Kosten.) Gegen diesen Entscheid erklärte der Vertreter der Impetrantin die Appellation. C. Mit Urteil vom 18. Februar erkannte der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern in Abänderung des erst¬ instanzlichen Entscheides: Der Impetrantin sind die gestellten Incidentalbegehren zuge¬ prochen. Zur Begründung dieses Urteils wird im Texte desselben an Hand der Literatur und der Praxis ausgeführt, daß nach den gemäß § 281 der bern. CPO hier zur Anwendung gelangenden allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts die an sich gültige Ab¬ tretung eines im Prozesse liegenden Anspruchs das zwischen den ursprünglichen Parteien bestehende Prozeßverhältnis nicht zu be¬ einflussen vermöge. Das Urteil enthält folgenden Schlußpassus: Damit, daß der Firma A. Buß & Cie. die Berechtigung zur „Reassumption des von K. Hitz gegen die Impetrantin ange¬ „hobenen Rechtsstreites abgesprochen wird, ist ihr auch nicht etwa „die Möglichkeit benommen, ihre Interessen gegenüber der letztern „in dem hängigen Prozesse zu wahren, da es ihr gemäß §§ 35, „39 und 40 P jederzeit freisteht, in dem fraglichen Rechtsstreite „als Rechtsnachfolgerin des K. Hitz, bezw. der Liquidationsmasse „der Erbschaft Hitz, zu intervenieren, bezw. denselben allein „übernehmen, unter dem Vorbehalte jedoch, daß dadurch den „Rechten der Impetrantin kein Eintrag geschehen soll („. f. P). Die praktische Konsequenz dieses Vorbehaltes liegt „darin, daß die Vertreter der ursprünglichen Partei K. Hitz „seien es die Erben Hitz oder die Liquidationsbehörde — „Impetrantin gemäß § 34 P dafür gutstehen müssen, daß dem „zu erlassenden Urteile in Haupt= und Nebensache statt getan „werde (s. Rheinwald, Komm. zu § 37 a. P. Sobald also die „Impetratin eine bezügliche Erklärung der Erben Hitz oder der „Gerichtsschreiberei Basel beibringt, steht einer Prozeßübernahme „im Sinne von §§ 34 und 40 CP von ihrer Seite kein Hinder¬ „nis mehr entgegen.“ D. In einer rechtzeitig eingegangenen Eingabe hat die Partei A. Buß & Cie. gegen das vorstehende obergerichtliche Urteil die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie behauptet, die ange¬ fochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Bundes¬ rechts und stellt den Antrag, es sei das am 18. Februar 1904 erlassene Urteil abzuändern; demgemäß sei die Berufungsbeklagte, Bern=Neuenburg=Bahn, mit ihren Incidentalbegehren abzuweisen; — in Erwägung:
1. Daß nach Art. 57 OG die Berufung an das Bundes¬ gericht nur auf eine Verletzung des Bundesrechts gestützt werden kann, und zwar entweder im Falle der unrichtigen An¬ wendung eines dem eidgenössischen Rechte zu entnehmenden Rechts¬ satzes, oder im Falle der Anwendung kantonalen oder fremden Rechtes an Stelle des eidgenössischen Rechtes;
2. daß nun aber die Gutheißung des von der Beklagten ge¬ stellten Zwischengesuches auf Grund des kantonalen Prozeßrechtes erfolgt ist, und es sich daher um unrichtige Anwendung des Bundesrechtes im vorliegenden Falle nicht handeln kann;
3. daß aber auch von Anwendung kantonalen Rechtes an Stelle des eidgenössischen Rechtes in casu nicht gesprochen werden kann, indem die Frage der Stellung des Cessionars in einem vom Cedenten angestrengten Prozesse in der Tat eine Frage des Civilprozesrechtes ist (vergl. Urteil des Reichsgerichts in Seufferts Arch., N. F., Bd. XXIII, Nr. 256, insbes. S. 467, sowie Kohler, Über die Succession in das Prozeßverhältnis, Gesammelte Beiträge zum Civilprozeß, Nr. 8);
4. daß vorliegend im Gegensatze zu dem in der Amtlichen Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheide, Bd. XXVII, 2, Nr. 15 (vergl. speziell Erwägung 5) behandelten Falle auch keine bundesrechtliche Bestimmung von Prozeßrechtlicher Bedeutung in Betracht kommen kann 5, daß übrigens die Nichtanerkennung der Berufungsklägerin als Prozeßpartei im gegenwärtigen Prozesse auch nicht geeignet ist, die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts über die Abtretung von Forderungen illusorisch zu machen, da aus dem angefochtenen Urteile, insbesondere dem Schlußpassus desselben, ersichtlich ist, daß die Zusprechung des von der Beklagten gestellten Incidentalbegehrens wirklich nur prozeßrechtliche Folgen, und nicht etwa eine Unmöglichkeit, die cedierte Forderung rechtlich geltend zu machen, nach sich zieht; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.