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Civilrechtspflege. 140
19. Arteil vom 13. Februar 1904 in Sachen Moos, Bekl., W.-Kl. u. Hauptber.-Kl., gegen Stadtgemeinde Zürich, Kl., W.-Bekl. u. Anschl.=Ber.-Kl. Untergang eines gesetzlichen Pfandrechtes für einen Trottoirbeitrag wegen Nichtanmeldung im Steigerungsverfahren über die belastete Liegenschaft, Kompetenz des Bundesgerichtes, Art. 56 und 57 06. Art. 138 Ziff. 3, 135, 140 Sch KG. A. Durch Urteil vom 12. Mai 1903 hat die I. Appellations¬ kammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streit¬ fragen: I. Hauptklage: Ist der Beklagte verpflichtet, das gesetzliche Pfandrecht der Stadt an seiner Liegenschaft Kat. Nr. 7216 (alt Kat. Nr. 6063) an der Stauffacherstraße für einen Trottoirbeitrag im Betrage von 2742 Fr. 45 Cts. anzuerkennen und der Stadt auf erstes Verlangen auszubezahlen? II. Widerklage
1. Hat die Klägerin und Widerbeklagte anzuerkennen, daß der für einen Trottoirbeitrag von 2742 Fr. 45 Cts. unterm 21. Juli 1902 auf die Liegenschaft Kat. Nr. 7216 des Beklagten und Widerklägers vorgenommene Pfandeintrag ungültig und daher zu löschen sei
2. Ist die Klägerin und Widerbeklagte verpflichtet, anzuerkennen, daß die 74,4 m2 Land, welche sie von Kat. Nr. 4397 zur Aus¬ führung von Trottoir und Straße in Besitz genommen hat, Eigentum des Beklagten und Widerklägers sind?
3. Ist die Klägerin verpflichtet, nachdem sie dieses Land in Besitz genommen hat, dasselbe dem Beklagten und Widerkläger mit 100 Fr. per me nebst Zins zu 5% seit 11. Juni 1902 zu bezahlen, wogegen sich derselbe zur Zufertigung des Landes an die Klägerin und Widerbeklagte bereit erklärt: erkannt: Der Beklagte ist verpflichtet, das gesetzliche Pfandrecht der Stadt an seiner Liegenschaft Kat. Nr. 2716 (alt Kat. Nr. 6063) VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 19. 141 an der Stauffacherstraße für einen Trottoirbeitrag von 2742 Fr. 45 Cts. anzuerkennen. Das weitergehende Begehren der Klägerin sowie die Widerklage werden abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Widerkläger recht¬ zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:
1. Es sei die Klage der Stadtgemeinde Zürich abzuweisen.
2. Es seien die drei Rechtsbegehren der Widerklage zu schützen. (3. und 4. Kosten.)
5. Eventuell sei mit Bezug auf den Wert des sub Ziff. 2 der Widerklage erwähnten Landes ein Beweisverfahren (insbesondere Expertise) anzuordnen.
6. Eventuell sei der Prozeß zur Ausfüllung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Die Klägerin und Widerbeklagte hat sich der Berufung eventuell, d. h. für den Fall, daß das Bundesgericht auf die Hauptberufung eintrete und das zweite Widerklagebegehren gut¬ heiße, angeschlossen und für diesen Fall den Antrag gestellt, die Hauptklage sei im ganzen Umfange zu schützen, „bezw. die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.“ überdies stellt die Klägerin und Widerbeklagte den Antrag auf Abweisung der Hauptberufung. D. Der Beklagte und Widerkläger hat Abweisung der Anschlu߬ berufung beantragt. E. Der Beklagte und Widerkläger hat außerdem Kassations¬ beschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich wegen Verletzung klaren Rechtes eingelegt. Das Kassationsgericht hat in der Hauptsache unter dem 2. November 1903 erkannt: Mit Bezug auf die Hauptklage und Rechtsbegehren 1 der Widerklage ist die Kassationsbeschwerde hinsichtlich angeblicher Verletzung von Art. 229 und 235 und Art. 1 OR als kan¬ tonalen Rechts, sowie §§ 458 ff. des privatrechtlichen Gesetz¬ buches als unbegründet, im übrigen aber wegen Unzuständigkeit des Kassationsgerichtes abgewiesen. Bezüglich Rechtsbegehren 2 und 3 der Widerklage wird die Nichtigkeitsbeschwerde als unbe¬ gründet abgewiesen.
Civilrechtspflege. 142 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Klägerin leitete im Juni 1899 das Expropriations¬ verfahren zum Bau der Stauffacherstraße in Zürich III ein, u. a. gegen eine Frau Wuhrmann, Eigentümerin einer Liegenschaft Kat. Nr. 4397. Durch den von der Expropriatin Frau Wuhr¬ mann anerkannten Entscheid der kantonalen Schätzungskommission vom 28. Februar 1901 wurde die Entschädigung für die von jener abzutretenden 88 m2 festgesetzt auf 67 Fr. per m2 + 10% Zuschlag für Unfreiwilligkeit der Abtretung; anderseits wurde die Expropriatin mit 5000 Fr. Mehrwertsbeitrag belastet. Im Ok¬ tober 1901 kam die Wuhrmannsche Liegenschaft in betreibungs¬ amtliche Verwaltung. Der Bau der Stauffacherstraße, der im gleichen Monat an Hand genommen wurde, war anfangs Mai 1902 beendet; für die Wuhrmannsche Liegenschaft, die nun Kat. Nr. 7216 erhielt, wurde ein Trottoirbeitrag von 7242 Fr. 45 Cts. ausgerechnet. Inzwischen war die Wuhrmannsche Liegenschaft im Grundpfandverwertungsverfahren am 29. April 1902 zur Stei¬ gerung ausgeschrieben, an der Gant vom 11. Juni 1902 vom heutigen Beklagten erworben und ihm am 12. gl. Mts. zuge¬ fertigt worden. Im Lastenverzeichnis war weder vom Trottoir¬ beitrag oder einem Pfandrecht dafür, noch sonst von der Expro¬ priation die Rede; die Fertigung erfolgte für das ganze Grund¬ stück und ohne Belastung mit dem Trottoirbeitrag oder einem gesetzlichen Pfandrecht dafür. Auf Begehren der Klägerin wurde trotz Protestes des Beklagten am 21. Juli 1902 für den Trottoir¬ beitrag die Ausprotokollierung des gesetzlichen Pfandrechts (§ 42 des zürcherischen Baugesetzes für Ortschaften mit städtischen Ver¬ hältnissen, § 333 zürch, PGB) auf die ersteigerte Liegenschaft vorgenommen. Infolge Fristansetzung an die Klägerin auf Be¬ schwerde des Beklagten hin erhob dann die Klägerin die vorliegende Klage, worauf der Beklagte mit der gegenwärtigen Widerklage antwortete. Die Begehren von Haupt= und Widerklage sind aus Fakt. A ersichtlich.
2. Die erste Instanz (das Bezirksgericht Zürich II. Abteilung) wies die Hauptklage ab und hieß demgemäß Widerklagebegehren 1 gut, wies dagegen Widerklagebegehren 2 und 3 ab, im wesent¬ lichen aus folgenden Gründen: Der Trottoirbeitrag sei fällig ge¬ VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 19. 143 worden mit der tatsächlichen Vollendung der Straße, also spätestens im Mai 1902, zur Zeit, als die fragliche Liegenschaft noch der Frau Wuhrmann gehört habe; die Forderung auf den Beitrag sei somit gegenüber Frau Wuhrmann entstanden. Eine Über¬ weisung der Forderung an den Beklagten habe nicht stattgefunden, die Klägerin habe somit auch keine Forderung gegen ihn. Das schließe sodann nicht aus, daß nicht trotzdem die von ihm er¬ steigerte Liegenschaft mit dem gesetzlichen Pfandrecht für den Trottoirbeitrag belastet sei, da die Forderung gegenüber der ur¬ sprünglichen Eigentümerin der Liegenschaft, Frau Wuhrmann, fortbestanden habe. In der Tat habe nun dieses gesetzliche Pfand¬ recht bestanden; allein es sei untergegangen infolge Nichtanmel¬ dung im Steigerungsverfahren gemäß Art. 138 Ziff. 3, 135 und 140 Sch G. Mit Bezug auf Widerklagebegehren 2 und 3 ist im Urteil der ersten Instanz des nähern ausgeführt, daß die Klägerin rechtmäßige Eigentümerin der in die Expropriation fallenden 74,4 m2 geworden sei. Die zweite Instanz ist zu ihrem vom Urteile der ersten Instanz abweichenden, die Hauptklage gut¬ heißenden und Widerklagebegehren 1 abweisenden Entscheide in der Hauptsache dadurch gelangt, daß sie, im Gegensatz zur ersten Instanz, angenommen hat, das gesetzliche Pfandrecht an der er¬ steigerten Liegenschaft sei durch die Nichtanmeldung im Steigerungs¬ verfahren nicht untergegangen. Durch die Berufung ist dieses Urteil dem Entscheide des Bundesgerichts im ganzen Umfange unterstellt, jedoch, soweit die Hauptklage nicht vollständig gutge¬ heißen worden ist, nur eventuell, gemäß der eventuellen Anschlu߬ berufungserklärung der Klägerin. Die Klägerin bestreitet in ihrer Antwort auf die Haupt¬ berufung in erster Linie die Zuständigkeit des Bundesgerichts im ganzen Umfange, bezüglich der Hauptklage und des dieser gegen¬ überstehenden ersten Widerklagebegehrens mit der Begründung, es stehen nicht Normen des materiellen Privatrechtes, sondern be¬ treibungsrechtliche, also prozessualische, Normen in Frage, und sodann enthalte das eidgenössische Recht keine Normen über den Untergang gesetzlicher, der Eintragung im Grundbuch nicht be¬ dürftiger Pfandrechte für öffentlich-rechtliche Forderungen aus kantonalem Recht. Allein diese Ausführungen gehen fehl. Soweit
144 Civilrechtspflege es sich allerdings um die von beiden kantonalen Instanzen verneinte — Frage der Existenz einer persönlichen Forderung aus dem Titel des Trottoirbeitrages gegenüber dem Beklagten handelt, ist das Bundesgericht unzuständig, da diese Forderung zweifellos im kantonalen und nicht im eidgenössischen Rechte begründet ist. Ebenso kommt kantonales und nicht eidgenössisches Recht zur An¬ wendung für die Frage, ob ein gesetzliches Pfandrecht der Klä¬ gerin an der Liegenschaft der Frau Wuhrmann ursprünglich zur Entstehung gelangt sei, und in welchem Zeitpunkte. Dagegen untersteht die Frage, ob dieses ursprünglich begründete Pfandrecht bei der steigerungsweisen Erwerbung der Liegenschaft durch den Beklagten auf die Liegenschaft übergegangen oder nicht vielmehr infolge Nichtanmeldung untergegangen sei, dem eidgenössischen Rechte, indem sie durch das eidgenössische Schuldbetreibungs= und Konkursgesetz geregelt ist. Und zwar handelt es sich hiebei um eine Frage des materiellen Privatrechts, nicht um eine Frage der Zwangsexekution oder um prozessualische, öffentlich-rechtliche Nor¬ men; allerdings handelt es sich um die Wirkung betreibungs¬ rechtlicher Vorgänge, aber eben um die privatrechtliche Wirkung von solchen, nämlich den Untergang eines - gesetzlichen Pfandrechts. (Vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 1898
i. S. Spinnereien Ageri gegen Iten, Amtl. Samml., Bd. XXIV,
2. Teil, S. 489 f., Erw. 3.*) Ist so die Kompetenz des Bundes¬ gerichts für Widerklagebegehren 1 gegeben, so fehlt sie dagegen im übrigen für die Widerklage. Die Vorinstanz hat diese Begehren abgewiesen mit der Begründung, das Eigentum an dem betreffen¬ den Lande sei auf die Klägerin schon übergegangen, bevor die Steigerung stattgefunden habe, und zwar dadurch, daß ihr das Land im März 1902 zur Ausführung der Straße überlassen worden sei. Dieser Entscheid stützt sich auf das kantonale Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten, und einzig das kanto¬ nale und nicht das eidgenössische Recht war für die Frage des Eigentumsübergangs an einer Liegenschaft, speziell bei der nach kantonalem Rechte durchzuführenden Expropriation, anwendbar. Ist somit auf Widerklagebegehren 2 und 3 nicht einzutreten, so
* Sep.-Ausg. Bd. I, S. 204 f. VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 19. fällt die Anschlußberufung, die nur für den Fall der Gutheißung des zweiten Widerklagebegehrens erklärt wurde, dahin.
4. Die der Beurteilung des Bundesgerichts einzig unterstehende Frage des Unterganges des — gesetzlichen Pfandrechts der Klägerin für den Trottoirbeitrag wegen Nichtanmeldung im Steigerungsverfahren nun hat die Vorinstanz aus zwei Gründen verneint. Zunächst würde bei der Auslegung der ersten Instanz, wonach Art. 135 in Verbindung mit Art. 140 Sch eine vollständige Bereinigung der sämtlichen auf den Liegenschaften ruhenden Lasten bezwecke mit der Rechtsfolge, daß der Ersteigerer andere als im Lastenverzeichnis bezw. den Steigerungsbedingungen enthaltene dingliche Lasten nicht zu übernehmen habe, — ein Er¬ löschungsgrund für dingliche Rechte geschaffen, deren Entstehung und Untergang sonst das kantonale Recht regle. Zwar sei richtig, daß mit der Übertragung der Gesetzgebung über das Schuld¬ betreibungs= und Konkurswesen an den Bund diesem auch die Befugnis zum Eingreifen in das kantonale Immobiliar=Sachen¬ recht zugestanden worden sei, soweit das Betreibungsverfahren das notwendig mache; allein es müßten zwingende Gründe vorliegen, damit angenommen werden könnte, es habe in der Tat durch Art. 135, 138 Ziff. 3 und 140 Sch der Untergang aller dinglichen Rechte statuiert werden wollen, die nicht ins Lastenverzeichnis angemeldet wurden. Art. 138 Ziff. 3 enthalte ausdrücklich eine andere, weniger weitgehende Androhung; allein auch Art. 135 und 140 enthalten eine derartige Androhung nicht, die doch, da sie tief in das kantonale Sachenrecht einschneide, ausdrücklich hätte ausgesprochen werden sollen. Sodann gehen die gesetzlichen Pfandrechte, die einer Eintragung im Grundprotokoll zu ihrer Entstehung nicht bedürfen, auch trotz Nichteintragung im Lastenverzeichnis und den Steigerungsbedingungen deshalb auf den neuen Erwerber über, weil die Natur dieser Pfandrechte es mit sich bringe, daß der Wechsel im Eigentum sie nicht berühre. Art. 135 Sche könne nicht in Analogie zu Art. 205 ON ausgelegt werden. Angenommen, es hätte der Betreibungsbeamte eine richtig ins Lastenverzeichnis angemeldete dingliche Last arg¬ listiger oder fahrlässigerweise nicht aufgenommen und derselben auch in den Gantbedingungen keine Erwähnung getan, würde XXX, 2. — 1904
Civilrechtspflege deswegen diese Last durch die Versteigerung nicht untergegangen sein; es hätte der Ersteigerer nur das Recht, den Kauf rückgängig zu machen.
5. Zu diesen Ausführungen der Vorinstanz ist zu bemerken: Wäre die Auffassung der Vorinstanz, die Nichtanmeldung der Ansprüche an die Liegenschaft gemäß Art. 138 Ziff. 3 Sch ziehe nur den Ausschluß von der Teilnahme am Ergebnisse der Verwertung — insoweit, als die Rechte nicht durch die öffent¬ lichen Bücher festgestellt sind, nicht aber den Untergang des Pfandrechtes nach sich, richtig, so müßte das für alle anmeldungs¬ pflichtigen Lasten, auch für die vertraglichen Pfandrechte, gelten. Nach dieser Auslegung wäre anzunehmen, daß die Nichtanmeldung ganz allgemein nur die Folge hätte, daß der betreffende Anspruch bei der Verwertung nicht berücksichtigt würde; der (Pfand=) Be¬ rechtigte hätte danach die Wahl, entweder durch Anmeldung seines Anspruches an der Verwertung teilzunehmen, oder aber die An¬ meldung zu unterlassen und später seine Rechte gegen den neuen Erwerber geltend zu machen. Daß dieses Ergebnis nicht der Wille des Gesetzes sein kann, ist klar. Zunächst würde dadurch der Zweck der Bestimmungen des Gesetzes in den Art. 138 Ziff. 3, 135 und 140, der dahin geht, dem Erwerber die Gewißheit, Sicherheit zu gewähren, welche Lasten er zu übernehmen hat, und durch das Lastenverzeichnis eine sichere Grundlage für die Steigerung und für die Angebote an dieser zu schaffen, verun¬ möglicht. Sodann spricht aber auch der Inhalt des Gesetzes gegen eine solche Auslegung. Allerdings ist nirgends im Gesetz aus¬ drücklich gesagt, daß die Nichtanmeldung und Nichtaufnahme in die Steigerungsbedingungen den Untergang des nichtangemeldeten Rechtes — sofern es nicht aus den öffentlichen Büchern ersicht¬ Allein in Art. 138 Ziff. 3 lich ist — nach sich ziehe in Verbindung mit Art. 135, wonach die Steigerungsbedingungen bestimmen sollen, welche Lasten auf den neuen Erwerber über¬ gehen, liegt deutlich, daß nicht aus den öffentlichen Büchern ersichtliche Leistungen durch die Nichtanmeldung nicht bloß von der Teilnahme am Ergebnisse der Verwertung ausgeschlossen sind, sondern daß sie, weil sie eben nicht in die Steigerungs¬ bedingungen und das Lastenverzeichnis aufgenommen werden VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 20. können, nicht auf den neuen Erwerber übergehen, also erlöschen. Es ist damit allerdings von Bundes wegen ein Erlöschungs¬ grund für dingliche Rechte, die im übrigen, namentlich ihrer Entstehung und ihren Wirkungen nach, dem kantonalen Rechte unterstellt sind, geschaffen, und damit ein Eingriff in das kan¬ tonale Immobiliarsachenrecht bewirkt worden. Allein dieser Ein¬ griff ist durch die rationelle Ausgestaltung des dem Bunde übertragenen Betreibungsverfahrens mit Bezug auf die Verwertung von Liegenschaften durchaus geboten. Aber auch dem zweiten Ge¬ sichtspunkte der Vorinstanz: die gesetzlichen Pfandrechte, die zu ihrer Entstehung der Eintragung ins Grundprotokoll nicht be¬ dürfen, gehen trotz Nichtaufnahme in die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis auf den neuen Erwerber über, kann nicht beigetreten werden. Das Gesetz verlangt zunächst die An¬ meldung ganz allgemein (Art. 138 Ziff. 3); es bestimmt sodann allerdings, daß die auf der Liegenschaft ruhenden Lasten durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu ermitteln seien, macht also hier insofern einen Unterschied zwischen den im Grundbuch ein¬ getragenen und den nicht eingetragenen Lasten, als die ersteren ins Lastenverzeichnis von Amtes wegen aufzunehmen sind. Da¬ gegen kennt das Gesetz den von der Vorinstanz behaupteten Unter¬ schied zwischen den gesetzlichen Pfandrechten und den vertraglichen und die behauptete Privilegierung der erstern nicht; Art. 135 spricht ohne Unterschied des Entstehungsgrundes von allen Lasten und setzt für alle fest, daß die Steigerungsbedingungen zu be¬ stimmen haben, ob sie auf den Erwerber übergehen; das kann aber gemäß Art. 138 Ziff. 3 und 140 bei nicht angemeldeten, die nicht aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind, nicht ge¬ schehen, d. h. diese können nicht aufgenommen werden, woraus eben folgt, daß sie nicht auf den Erwerber übergehen, also er¬ löschen, ohne Rücksicht darauf, ob zu ihrer Entstehung ein Ein¬ trag nötig war oder nicht.
6. Hienach ist die Hauptklage, soweit sie von der Vorinstanz gutgeheißen wurde, abzuweisen und dementsprechend das Wider¬ klagebegehren 1 zuzusprechen. Auf Widerklagebegehren 2 und 3 ist nach dem in Erwägung 3 gesagten nicht einzutreten, womit die eventuelle Anschlußberufung dahinfällt.
148 Civilrechtspflege Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung des Beklagten wird in dem Sinne gutge¬ heißen, daß die Hauptklage abgewiesen, Widerklagebegehren 1 da¬ gegen zugesprochen wird; auf Widerklagebegehren 2 und 3 wird nicht eingetreten. Die Anschlußberufung der Klägerin fällt damit dahin.
20. Arteil vom 27. Februar 1904 in Sachen Müller, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Waisenamt Altdorf, Bekl. u. Ber.=Bekl. Mündelprivileg im Konkurse. Art. 219, Abs. 4, II. Kl. litt. Sch. Umfang der Mündelgelder, Streitwert, Art. 59 06; eidgen, oder kantonales Recht, Art. 56 und 57 eod. Die Stellung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses in der Frage der Zulassung einer For¬ derung präjudiziert dessen Stellung als Einzelgläubiger nicht. A. Im Juni 1902 wurde über Attilio Müller, der bis dahin Waisenvogt und Mitglied des Gemeinderates von Altdorf gewesen, der Konkurs eröffnet. In demselben meldete der neue Waisenvogt eine Forderung von 15,001 Fr. 07 Cts. an, deren Betrag laut Waisenbuch und Kassarechnung, sowie laut strafrechtlichem Urteil des Obergerichts vom 3. April 1903 und gemäß Anerkennung seitens des Gemeinschuldners die Summe aller von Müller in Mißbrauchung seiner Stellung als Waisenvogt und Gemeinde¬ ratsmitglied unterschlagenen oder entwendeten Gelder darstellt. Zu¬ gleich wurde für diese Forderung die Kollozierung in II. Klasse verlangt. Diesem Begehren wurde seitens der Konkursverwaltung in allen Teilen entsprochen. B. Hierauf stellte der Kläger und Berufungskläger vor Kreis¬ gericht Uri folgendes Rechtsbegehren: „Es sei das Waisenamt Altdorf mit seiner Eingabe unter Ziffer 75 des Kollokations¬ planes im Betrage von 15,001 Fr. 07 Cts. gänzlich wegzuweisen, eventuell nur bis zum ausgewiesenen Betrage zuzulassen und es sei auf alle Fälle das Waisenamt Altdorf aus der II. Klasse in VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 20. 149 die V. Klasse zu weisen und demgemäß der Kollokationsplan ab¬ zuändern.“ Die beklagte Partei beantragte Abweisung der Klage. Das Kreisgericht Uri und nach ihm das Obergericht des Kan¬ tons Uri, an welches der Rechtsstreit weitergezogen wurde, er¬ kannten auf Abweisung der Klage. Die vom Obergericht bestätigte Motivierung des kreisgerichtlichen Urteils, sowie der Standpunkt der beklagten Partei sind aus den nachfolgenden Erwägungen er¬ sichtlich. C. Gegenüber dem am 14. Januar 1904 erlassenen Urteil des Obergerichtes hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht angemeldet und seine Anträge folgendermaßen formuliert:
1. Es sei das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kan¬ tons Uri in dem Sinne abzuändern, daß die Eingabe des Waisen¬ amtes Altdorf unter Ziffer 75 des Kollokationsplanes in Kon¬ kurssache des Attilio Müller, Altdorf, in II. Klasse im Betrage von 15,000 Fr. aus dem Kollokationsplane weggewiesen;
2. eventuell, daß dieselbe in V. Klasse verwiesen werde.
3. Subeventuell, es sei der Posten betreffend Verlassenschaften im Betrage von 2287 Fr. 93 Cts. in V. Klasse zu verweisen. D. In der Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter des Klägers obige Anträge mündlich begründet. Der Vertreter der beklagten Partei hat folgende Anträge gestellt und begründet:
1. Es sei auf die Berufung nicht einzutreten mangels der gesetzlichen Voraussetzungen laut Art. 56 und 57 OG.
2. Eventuell: Es sei die Berufung nur zulässig hinsichtlich der 2000 Fr. und mehr betragenden Forderungen, als 300. Walker Marie 7000 Fr. und 324. Gamma=Aschwanden 2002 Fr. 61 Cts., dagegen hinsichtlich aller andern Forderungen unzulässig gemäß obgenanntem Bundesgesetz Art. 59; hinsichtlich der zwei ge¬ nannten Forderungen sei die Berufung aber als unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes hängt einerseits von der Höhe des Streitwertes und anderseits von dem anzuwendenden Rechte ab. Was zunächst den Streitwert anbelangt, so ist davon auszu¬