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2_I_575

BGE 2 I 575

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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121. Urtheil vom 7. Oktober 1876 in Sachen Gemeinde Horgen gegen Gemeinde Auw. A. Unterm 8. Februar 1875 erklärte Joseph Suter, Schuster, von Rüstenschweil Auw, damals wohnhaft in Horgen, vor dor¬ tigem Friedensrichteramte, daß er der Pauline Bühler in Käpf¬ nach die Ehe versprochen habe, daß er der Vater des von der letztern zu gebärenden Kindes sei und dasselbe unter Ehever¬ sprechen erzeugt habe. — Gestützt hierauf erkannte sodann das Bezirksgericht Horgen durch Urtheil vom 31. Mai 1875, Joseph Suter sei der uneheliche Vater des von der Bühler zu gebärenden Kindes und trage dasselbe als ein Brautkind den Geschlechtsnamen des Vaters, dagegen gehöre es der Heimat¬ gemeinde der Mutter an, bis es derselben gelinge, dem Kinde das Heimatsrecht des Vaters zu verschaffen. Am 18. Juli 1875 gebar die Pauline Bühler ein Mädchen, welches mit seiner Mutter in das Bürgerrecht der Gemeinde Horgen aufgenommen wurde. Mit Klageschrift vom 26. April d. J. trat der Gemeind¬ B. rath Horgen beim Bundesgerichte klagend gegen die Gemeinde Auw auf und stellte das Rechtsbegehren, daß dieselbe verpflichtet werde, das von der Bühler geborne Kind, Namens Regula Elisa, als Bürger der Gemeinde Auw anzuerkennen. Zur Begrün¬ dung dieses Begehrens wurde angeführt: Es liege in der Natur der Sache, daß alle Rechtsgeschäfte nach dem Rechte des Ortes beurtheilt werden, wo die das Rechts¬ geschäft Abschließenden zur Zeit des Abschlusses gewohnt haben. Von diesem Grundsatze gehe auch das zürcherische Gesetzbuch §. 1

aus. Im vorliegenden Falle handle es sich nun lediglich da¬ rum, welcher Akt, welche Form für ein außereheliches Kind die Folge nach sich ziehe, daß dasselbe das Bürgerrecht des Vaters erwerben könne. Hiefür sei sowohl nach zürcherischem, wie nach aargauischem Rechte das zürcherische Gesetz maßgebend, wonach die Form eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung in der Regel nach dem Rechte des Ortes bestimmt werde, wo das Rechtsgeschäft abgeschlossen oder die Rechtshandlung vorgenom¬ men worden sei. Nun seien die im Kanton Zürich geltenden Formen im vorliegenden Falle erfüllt worden und erscheine daher die Klage begründet. Die in §. 222 des aargauischen Gesetzbuches aufgestellte Bedingung, daß die Anerkennung vor dem Gerichte des Heimatortes des Vaters erfolgen müsse, um dem Kinde das Bürgerrecht des letztern zu sichern, sei nur formell aufgestellt und könne daher gegenüber andern Kantonen nicht die Rechtsgültigkeit der vor dem Gerichte des Wohnortes erfolgten Anerkennung beeinträchtigen. (Art. 18 des Bundes¬ gesetzes betreffend Feststellung des Civilstandes u. s. w.) Ebenso sei unerheblich, daß Suter zur Zeit der Anerkennung des Kindes das Alter der Volljährigkeit nach aargauischem Rechte noch nicht erreicht gehabt habe, da einerseits das zürcherische Gesetz bestimme, daß ein Fremder, der nach demselben handlungsfähig wäre, in Verkehrsverhältnissen mit Kantonseinwohnern auch dann als handlungsfähig angesehen werden solle, wenn er es nach seinem Heimatsrechte überall nicht wäre, und anderseits es sich hier nicht um die persönliche Fähigkeit, durch den Akt des Verlöbnisses und der Erzeugung eines außerehelichen Kindes gewisse recht¬ liche Folgen hervorzubringen, sondern nur um die Form handle. C. Die Gemeinde Auw trug auf Abweisung der Klage an, indem sie einwendete: Es sei liquid, daß die Frage, ob sich aus der außerehelichen Vaterschaft Forderungsverhältnisse ableiten, nach dem Gesetze des Domizils beurtheilt werden müsse; ebenso liquid aber auch, daß die Frage des Bürgerrechtserwerbs, die sich an eine außer¬ eheliche Geburt knüpfe, nach dem Gesetze des Heimatsortes zu entscheiden sei. Die Frage des Bürgerrechtserwerbes werde stets nach dem Gesetze desjenigen Landes beurtheilt, dessen Bürgerrecht in An¬ spruch genommen werde. Diese Auffassung sei sowohl für die eidgenössischen Räthe als für das Bundesgericht bis jetzt maßge¬ bend gewesen. Damit stehe auch das zürcherische Gesetz im Einklange, indem dasselbe als Regel nur die Alimentations¬ klage kenne und bei der einzigen Ausnahme, die es hievon für die Brautkinder mache, die Wirkung auf die Kantonsangehö¬ rigen beschränke. Daß aber nach aargauischem Rechte dem Urtheile des Bezirks¬ gerichtes Horgen die Wirkung nicht beigelegt werden könne, dem fraglichen Kinde das Bürgerrecht von Auw zu verschaffen, sei unbestreitbar, weil: die Anerkennung des Kindes nicht innerhalb Jahresfrist 1. nach der Geburt;

2. nicht vor dem kompetenten aargauischen Richter, und

3. nicht unter den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Kautelen für die Heimatsgemeinde stattgefunden habe; auch ferner

4. Joseph Suter überhaupt eine Kindesanerkennung gültig nicht habe vornehmen können, da er nicht eigenen Rechtens und nicht gehörig vertreten gewesen sei, und

5. nicht schon die Anerkennung, sondern erst der gerichtliche Zuspruch auf das Bürgerrecht wirke. Bei der heutigen mündlichen Verhandlung wiederholten D. Dabei anerkannte jedoch beide Parteien ihre Rechtsbegehren. der Vertreter der Klägerschaft daß, wenn die Frage des Bürger¬ rechterwerbs nach aargauischem Rechte beurtheilt werden müßte, die Klage nicht begründet sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es handelt sich im vorliegenden Falle um die Frage, ob die Beklagte pflichtig sei, das bis anhin in der Gemeinde Hor¬ gen eingebürgerte Kind der Pauline Bühler als Bürgeranzu¬ da sie erkennen, somit um eine Bürgerrechtsstreitigkeit, welche, zwischen Gemeinden verschiedener Kantone obschwebt,gemäß Art. 27 Ziff. 4 Lemma 2 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 vom Bundesgerichte zu beurtheilen ist.

2. Frägt es sich nun, nach welchen Gesetzen materiell die vorwürfige Streitigkeit zu entscheiden sei, so ist vorerst zu konsta¬ tiren, daß die Bundesgesetzgebung keinerlei maßgebende Bestim¬ mungen enthält. Der Art. 46 der Bundesverfassung sagt in seinem ersten Lemma nur, daß in Beziehung auf die civilrecht¬ lichen Verhältnisse die Niedergelassenen in der Regel unter dem Rechte und der Gesetzgebung des Wohnortes stehen. Die Fragen über Staats- und Gemeindebürgerrecht gehören aber vorzugsweise dem öffentlichen Rechte an und überdies ist der citirte Art. 46 der Bundesverfassung zur Zeit noch nicht in Kraft getreten, da der die Anwendung des in demselben aufgestellten Grundsatzes Bundesgesetzgebung vorbehalten ist und daher gemäß Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung bis zu Erlaß des bezüglichen Bundesgesetzes die kantonalen Gesetze in Kraft ver¬ bleiben. Ebenso wenig enthält Art. 18 Lemma 3 des Bundes¬ 3. gesetzes über Civilstand und Ehe eine maßgebende Vorschrift. Denn wenn derselbe bestimmt, daß die bei Anlaß der Geburts¬ anzeige seitens des Vaters erfolgte Anerkennung eines unehelichen Kindes im Register vorzumerken sei, wenn die betreffende kan¬ tonale Gesetzgebung eine solche Anerkennung gestatte, so folgt aus dieser, mit Rücksicht auf diejenigen Kantone, deren Gesetz¬ gebung eine Anerkennung der unehelichen Kinder durch deren Vater kennt, aufgenommenen Bestimmung durchaus nicht, daß eine solche in einem Kantone kraft der dortigen Gesetzgebung geschehene Anerkennung nunmehr über das Gebiet dieses Kan¬ tons hinaus rechtliche Wirkungen, beziehungsweise weitergehende Wirkungen, als dies sonst der Fall wäre, zu üben vermöge.

4. Beim gänzlichen Mangel bezüglicher bundesgesetzlicher Vor¬ schriften kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß die vorliegende Streitfrage nicht nach zürcherischem sondern einzig nach aargaui¬ schem Rechte zu entscheiden ist. Denn jedem Staate steht kraft einer Souverainetät das Recht zu, diejenigen Bedingungen festzusetzen, unter welchen sein Staats- und Gemeindebürgerrecht erworben wird. Nach aargauischem Rechte erscheint aber die Klage nicht begründet, indem dasselbe der außer dem Kanton durch einen, zudem noch minorennen, Kantonsangehörigen erfolgten Anerkennung der außerehelichen Vaterschaft die von der Kläger¬ schaft vindizirte Wirkung nicht zugesteht, sondern den Erwerb des Bürgerrechtes des Vaters durch das außereheliche Kind un¬ bedingt davon abhängig macht, daß die Anerkennung des Kindes auf freien Vortritt des Vaters vor dem Gerichte seines Hei¬ matortes erfolge und der Anerkennende eigenen Rechtes oder gehörig vertreten sei,— welche Voraussetzungen, wie Kläger anerkennt, im vorliegenden Falle nicht zutreffen.

5. Wenn Kläger zur Unterstützung seiner Ansicht, daß für das Bürgerrecht unehelicher Kinder das Gesetz des Wohnortes maßgebend sein müsse, darauf abstellt, daß man mit dem gegen¬ theiligen Prinzipe in dem Falle nicht durchkomme, wenn seitens eines Kantons, der das reine Paternitätsprinzip anerkenne, die Zusprechung gegenüber einem Kanton, der dem Maternitäts¬ prinzip huldige, verlangt werde, so ist darauf zu erwiedern, daß für einen solchen, übrigens wohl kaum eintretenden Fall, das Bundesgesetz über Heimatlosigkeit zur Anwendung kommen müßte, wonach, wie nach gemeinem Rechte, außereheliche Kinder dem Bürgerrechte der Mutter folgen. (Art. 12, Ziff. 2 des eit. Gesetzes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen