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2_I_516

BGE 2 I 516

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

115. Urtheil vom 20. Oktober 1876 in Sachen Kanton Graubünden gegen Landschaft Davos. A. Durch Beschluß vom 11. Juli 1839 wurde vom Großen Rathe des Kantons Graubünden für Erbauung oder wesentliche Korrektionen innerer Verbindungsstraßen ein jährlicher Kantons¬ beitrag von 30,000 Fl. ausgeworfen. Von den in jenem Be¬ schlusse enthaltenen nähern Bestimmungen sind hervorzuheben: Art. 6, wonach die Unterhaltung der neuerbauten und ver¬ zur besserten Straße ausschließlich den betreffenden Gemeinden sol¬ Last fällt, gleichwie die darin begriffene Wiederherstellung cher Straßenstrecken, welche allfällig durch Naturereignisse mehr oder weniger beschädigt oder gänzlich zerstört werden könnten, — und Art. 10, welcher den Entscheid über die Priorität der Aus¬ führung, über Bauplan, Anlegung und Richtung der zuge¬ lassenen Verbindungsstraßen der Standeskommission überträgt. Dieser Beitrag von 30,000 Fl. wurde sodann unterm 7. Jen¬ ner 1853 auf 120,000 Fr. jährlich erhöht und dabei folgendes festgesetzt: a.Für die gegenwärtig im Bau begriffenen vier Straßenzüge durch's Prättigau bis Davos, durch Oberland bis Dissentis, über den Bernina und durch die beiden Engadine wird bis zu deren gänzlicher Vollendung von obigem Kantonsbeitrag die Summe von 100,000 Fr. ausschließlich verwendet;

b. Der Rest von 20,000 Fr. jährlich soll zur Erstellung und resp. Verbesserung der Kommunikationsstraßen aller der¬ jenigen Thal- und Ortschaften verwendet werden, welche ihre diesfälligen Anmeldungen nebst dem Ausweis über vollständige Uebernahme der gesetzlichen Verpflichtungen bis 1. Januar 1854 dem Kleinen Rathe eingereicht haben;

c. nach Ablauf dieses Meldungstermins wirdder Kleine Rath mit der Standeskommission die eingegangenen Meldungen prüfen und bezüglich der Ausführung, namentlich über die Frage, wo Neubauten und wo nur Korrektionen stattzufinden haben, wie der Betrag von 20,000 Fr. vertheilt werden soll, überhaupt bezüglich aller sich ergebenden Fragen und Anstände unter Fest¬ haltung der bereits bestehenden Beschlüsse die nothwendigen und angemessenen Bestimmungen treffen. B. Innert dieses Termins, nämlich im Dezember 1853, meldeten sich die Gemeinden Davos, Wiesen, Schmitten,Alveneu und Brienz beim Kleinen Rathe an zum Bezuge der für Er¬ stellung von Verbindungsstraßen ausgesetzten Kantonalbeiträge, behufs Korrektion der jene Gemeinden verbindenden Straße von Davos-Platz bis auf die obere Handelsstraße bei Vazerol, indem sie sich gleichzeitig bereit erklärten, all den Verpflichtungen und gesetzlichen Bestimmungen getreulich nachzukommen, die an solchen Bezug laut bestehenden Beschlüssen geknüpft seien. Und im April 1854 reichten sodann die nämlichen Gemeinden in Folge an sie ergangener Aufforderung einen "Verpflichtungs¬ schein" in Bezug auf die Korrektion der Kommunikationsstraße von Davos-Platz bis Vazerol dem Kleinen Rathe ein, in welchem dieselben für den Fall, daß die vorbezeichnete Straße auf Grundlage des großräthlichen Beschlusses vom 7. Januar 1853 mit Kantonsbeiträgen erstellt werde, sich zu allen in der betreffenden Beschlüssen, besonders demjenigen des Großen Rathes vom 11. Juli 1839, bezeichneten Leistungen verpflichteten. C. In Ausführung des vom Volke genehmigten Großraths¬ beschlusses vom Januar 1853 ließ die Standeskommission sodann unterm 13. Mai 1854 im Ganzem 26 angemeldete Kommu¬ nikationsstraßen zur Konkurrenz zu, unter welchen sich sub Ziffer 5 auch die Straße Davos-Platz bis Vazerol aufgeführt findet; und es beschloß die nämliche Behörde im Weitern

am 26. Februar 1855 betreffend jene Verbindungsstraßen zweiter Klasse u. a. Folgendes: Dieselben sollen im Allgemeinen nur verbessert und Neu¬ a. bauten an denselben nur da vorgenommen werden, wo es noth¬ wendig sei;

b. das Maximum der Breite dieser Straßen sei 3,20 Meter;

c. es sei acht Straßen die Priorität vor den übrigen zu¬ erkannt, welche in festgesetzter Reihenfolge, Davos-Vazerol als die siebente, zur Ausführung kommen. D. Die Korrektion der Straße Davos-Vazerol war noch nicht begonnen, als im Jahre 1860 der ganze bündnerische Straßen¬ bau in eine neue Phase trat. Nachdem nämlich in diesem Jahre der Kleine Rath mit den Bundesbehörden über einen Beitrag an das bündnerische Straßennetz in Unterhandlung ge¬ treten war, stellte der Große Rath am 29. Oktober 1860 das Straßennetz fest, welches mit Hülfe des zu gewärtigenden Bun¬ desbeitrages auszuführen sei. In diesem Straßennetz ist die Landwasserstraße als Straße von Davos bis Vazerol aufgeführt und bestimmt, daß in Betreff der Anlage und Unterhaltung der Straßen die früher angenommenen Grundsätze in Kraft ver¬ bleiben. Am 26. Juli 1861 bewilligte die Bundesversammlung dem Kanton Graubünden zur Ausführung seines Straßennetzes einen Beitrag von einer Million Franken unter der Bedingung, daß dasselbe nebst Oberalp- und Albulastraße innert 12 Jahren aus¬ geführt werde. Unter den in diesem Beschlusse aufgeführten Straßen figurirt auch die Landwasserstraße "von Vazerol oder Filisurerbrücke nach Davos-Platz." Mit Beschluß vom 12. /15. November 1861 erklärte sich der bündnerische Große Rath zur Annahme des Beitrags, sobald die vorgeschriebenen Verpflichtungsscheine der betreffenden Gemeinden vollständig eingelangt sein werden, und setzte bei diesem Anlasse die den betreffenden Territorialgemeinden obliegenden Verpflich¬ tungen fest. Bei einem Theile der Straßen, — so insbesondere be¬ bei der Landwasserstraße von Davos-Platz bis Glaris, — stätigte derselbe die früheren Leistungen nach Maßgabe des Großrathsbeschlusses vom 11. Juli 1839, bei den übrigen sollte sich dagegen der Kanton an der Unterhaltung betheiligen, und zwar wurde unter Ziff. II, 3 und III des betreffenden Beschlusses bezüglich der "Landwasserstraße von Glaris bis Filisurerbrücke" bestimmt, daß den Gemeinden die Expropriation, die Lieferung des Rohmaterials und die nöthigen Kiesfuhren, sammt den Kiesarbeiten mit Inbegriff der Zurüstung und des Einwerfens obliegen, im übrigen aber der Kanton deren Unterhaltung über¬ nehme. Bezüglich der von mehreren Belforter Gemeinden eingereichten Protestation gegen allfällige Abänderung der obern Richtung (nach Vazerol) und Ausmündung der Landwasserstraße wurde die Standeskommission beauftragt, diese Angelegenheit auf dem Wege der Verständigung oder des administrativen Entscheides zu er¬ ledigen. (Ziffer V des Beschlusses.) E. Für die in diesem Großrathsbeschlusse bezeichneteStraße Davosplatz-Glaris-Filisurbrücke stellten die Gemeinden Davos, Alveneu und Filisur sofort die erforderlichen Verpflichtungsscheine für ihr Gebiet aus. Dagegen weigerte sich die Gemeinde Wiesen das Gleiche zu thun, indem sie vielmehr verlangte, daß die ursprüngliche Richtung nach Vazerol beibehalten werde, worauf die Gemeinde Davos, gemeinsam mit den Höfen Jenisberg und Alveneubad, durch Verpflichtungsschein vom 29. Dezember 1861 die der Gemeinde Wiesen auf ihrem Gebiete obliegenden Lei¬ stungen übernahm. Gleichzeitig reichte aber die Gemeinde Davos eine Protesta¬ tion gegen die Vazeroler Richtung ein, worin sie erklärte, daß, möge die fragliche Straße gebaut werden, wo immer, "sie die Unterhaltung nie anders als nach Maßgabe des Großraths¬ beschlusses vom 12. November 1861 übernehme und sich gegen jede anderweitige Zumuthung jetzt schon bestens verwahrt haben wolle." Zu einem Beschlusse der Standeskommission über die Straßen¬ richtung kam es erst im Jahre 1869 und zwar adoptirte die Standeskommission am 3. Dezember 1869 vom sog. Sägentobel resp. Bärentritt, Gemeinde Wiesen, aus (bis wohin das Trace

beiden Projekten gemeinsam war) die obere Richtung und zwar direkt nach Lenz, statt Vazerol, wozu auch der Bundesrath unterm 24. Juli 1871 seine Zustimmung ertheilte. Eine von der Landschaft Davos der Standeskommission am März 1870 eingereichte Petition um Abänderung dieses Be¬ 6. schlusses blieb ohne Erfolg. Vielmehr wurde von der genannten Behörde am 23. Mai 1871 beschlossen: "Die Gemeinde Davos auf Grund des Verpflichtungsscheines von 1853/1854 bei der Unterhaltungspflicht für die ganze ihr Gebiet durchziehende Straßenstrecke behaftet zu lassen." Schon im August 1871 bei Anlaß der Kollaudation der Straße erklärte jedoch der Vertreter der Landschaft Davos, daß letztere den Straßenunterhalt von Glaris auswärts nur nach Maßgabe des Beschlusses vom November 1861 übernehme und mit Eingabe vom 27. März 1872 wurde in diesem Sinne dem Kanton gegen den kleinräthlichen Beschluß vom 23. Mai 1871 förmlich der Rechtsvorschlag gemacht. Mit Klageschrift vom 8. Juli v. J. stellte nunmehr die F. Regierung des Kantons Graubünden beim Bundesgerichte das Begehren: "Es sei die Landschaft Davos schuldig zu erklären, die Unterhaltung der Straße von Davos-Platz nach Wiesen, soweit sie ihr Gebiet durchzieht, beziehungsweise vom Rieberbach bei Glaris bis zum sog. Thälitobel nach Maßgabe des Großraths¬ beschlusses vom 11. Juli 1839 zu übernehmen." Dieses Be¬ gehren wurde auf den von der Landschaft Davos im April 1854 ausgestellten Verpflichtungsschein gestützt und dabei angeführt: Es sei zwar richtig, daß die Straße Davos-Vazerol resp. 1. Lenz nicht blos korrigirt, sondern neu gebaut worden sei, wäh¬ rend der Verpflichtungsschein vom Jahre 1854 in seiner Ueber¬ schrift als dessen Gegenstand nur die "Korrektion" der Kommu¬ nikationsstraße von Davos-Platz bis Vazerol bezeichne; allein im Text beziehen und unterwerfen sich die Gemeinden ausdrück¬ lich dem Großrathsheschlusse vom 7. Januar 1853 und dem¬ jenigen vom 11. Juli 1839, welche den Entscheid über Bau¬ plan, Anlegung und Richtung der zugelassenen Verbindungsstraßen der Standeskommission übertragen. Die Gemeinde Davos habe sich daher bewußt sein müssen, hinsichtlich der Art und Weise, wie die Korrektion auszuführen sei, namentlich hinsichtlich der Frage, ob ein durchgehender Neubau auszuführen sei oder nicht, unbedingt an den Entscheid der Standeskommission kommen zu müssen. Wenn daher letztere für den Neubau entschieden habe, so könne Davos hieraus unmöglich eine Einsprache gegen die nach Maßgabe des Großrathsbeschlusses vom 11. Juli 1839 ihm ausschließlich auferlegte Unterhaltungspflicht herleiten. Auch die Ansicht der Landschaft Davos, daß ihr nunmehr, 2. nachdem die obere Straßenrichtung ausgeführt worden, auf ihrem Gebiet keine schwerere Unterhaltungspflicht auferlegt werden könne, als ihr nach Ausführung der untern Richtung obgelegen hätte, erscheine als unbegründet; denn die Gemeinde Davos sei niemals von der im Jahre 1854 eingegangenen Verpflichtung entbunden worden, noch habe je bei den bündnerischenBehörden eine solche Absicht obgewaltet. Eine Verpflichtung zur Aus¬ führung der Straße nach Filisurerbrücke sei ebenfallsgegenüber Davos nie eingegangen worden, vielmehr haben sich die Behörden stets vorbehalten, die untere oder obere Richtung zu wählen. Wenn der Kanton für die untere Richtung (zur Filisurerbrücke) einen Theil der Unterhaltung auf sich zu nehmen bereit gewesen sei, so sei dieß ohne Zweifel mit Rücksicht darauf geschehen, daß dieselbe hier schwieriger gewesen; es erschiene aber um so ungerechtfertigter der Gemeinde Davos dieses Benefice auch für die obere Richtung zuzugestehen, nachdem sämmtliche übrige betheiligte Gemeinden ohne Widerrede die Unterhaltung dieser Straße nach Maßgabe des Großrathsbeschlusses vom 11.Juli 1839 übernommen haben. G. Die Landschaft Davos trug auf Abweisung der Klage an. Sie bestritt die Anwendbarkeit des Verpflichtungsscheines vom April 1854 und zwar aus folgenden Gründen: Jener Schein sei nur für den Fall einerKorrektion 1. der alten Davos-Wiesenerstraße ausgestellt worden. Dies gehe sowohl aus seinem Inhalte wie auch daraus hervor, daß der ganze Jahresbeitrag des Kantons aus 20,000 Fr. bestanden habe, in welchen sich eine größere Zahl von Gemeinden zu

theilen gehabt haben, während die nunmehr ausgeführte Straße 425,446 Fr. koste. Damit stehe in Verbindung der Ausfüh¬ rungsbeschluß der Standeskommission vom 26. Februar 1855, woraus unzweideutig hervorgehe, daß es sich wesentlich um Verbesserung bestehender Straßen behandelt habe, und endlich weise darauf auch die angenommene Straßenbreite hin.

2. Durch den Großrathsbeschluß vom November 1861 sei die ganze Straßenangelegenheit auf eine ganz neue Grundlage seine Subsidie an die Aus¬ gestellt worden. Der Bund habe führung eines neuen Straßennetzes geknüpft, in welches auch die Landwasserstraße aufgenommen worden, und damit sei Objekt und Voraussetzung des Verpflichtungsscheines vom Jahre 1853 dahingefallen. Die Landwasserstraße sei aus einer Kommuni¬ kationsstraße zweiter Klasse zu einer Kantonalstraße vorgerückt und eine ganz neue Straße mit kostbaren Kunstbauten aus¬ geführt worden, welche auch in Beziehung auf die Breite die Bestimmungen des Beschlusses vom 26. Februar 1855 preis¬ gegeben habe. Der Großrathsbeschluß vom 15. November 1861 hebe daher auch, dieser veränderten Sachlage Rechnung tragend, allfällige ältere Verpflichtungsverhältnisse ausdrücklich auf und schaffe in dieser Richtung neues Recht, indem derselbe in Ziff. 3 ohne allen Vorbehalt bestimme, der Kanton übernehme die Unterhaltung der Landwasserstraße, soweit der Beschluß selbst nichts Abweichendes aufstelle. Danach habe aber Davos nur bis Glaris die volle Unterhaltungspflicht, von Glaris weg aber nur in beschränktem Maße, nämlich mit Ausschluß der Wieder¬ herstellung beschädigter oder zerstörter Bauten.

3. Zum Ueberfluß habe die Gemeinde Davos mit Zuschrift vom 29. Dezember 1861 den frühern Verpflichtungsschein förm¬ lich außer Kraft erklärt, bevor die Straße irgendwie in Aus¬ führung genommen worden; sei doch das Tracé erst acht Jahre später, im Jahre 1869, festgestellt worden.

4. Die klägerische Behauptung, die Bestimmungen in Disp. II, Ziffer 3 des Beschlusses vom November 1861 seien in Folge Nichtausführung des untern Projektes dahingefallen, sei unstich¬ haltig; denn

a. müßte in diesem Falle der Kanton gemäß Ziffer III des Beschlusses den ganzen Unterhalt der Straße übernehmen, indem derselbe die Unterhaltung der Landwasserstraße dem Kanton überbinde, soweit dieselbe nicht nach den übrigen Bestimmungen des Beschlusses den Territorialgemeinden obliege;

b. bestehe für den Kanton kein vernünftiger Grund, der Gemeinde Davos von Glaris bis Davosergrenze eine erweiterte Unterhaltungspflicht zuzumuthen, weil die Straße außerhalb ihres Gebietes nach rechts statt nach links abbiege, während doch die Verhältnisse der auf Davoser Territorium zu unter¬ haltenden Strecke im einen wie im andern Falle dieselben bleiben. Davon, daß Davos außerhalb seines Gebietes noch weitere Verpflichtungen (für Wiesen) übernehmen würde, sei zur Zeit des Großrathsbeschlusses keine Rede gewesen.

5. Wenn die Berggemeinden Wiesen u. s. w. ihrerseits den Gesammtunterhalt übernommen haben, so könne dies für Davos kein Präjudiz bilden; denn jene haben damit ein freiwilliges Opfer gebracht für die Bewilligung des von ihnen angestrebten Tracé. Schließlich bestritt die Beklagte noch, daß der Rieberbach die Grenze der streitigen Straßenstrecke bilde. Nach bestehender Uebung der kantonalen Bauverwaltung sei vielmehr eine von der Mitte des Kirchthumes gezogene Linie die Grenze und gehöre sonach der Rieberbach noch zum Streitobjekte. H. Replicando setzte Klägerschaft in Widerspruch, daß die Landwasserstraße nach ihrer Konstruktion eine Verbindungsstraße erster, statt zweiter Klasse geworden sei. Die erstern haben eine Breite von 4,20 Meter, die letztern von 3,60 Meter, und die Landwasserstraße überschreite letzteres Maß nirgends. Ebenso bestritt Kläger, daß die Landschaft Davos einseitig von der gemeinsam im Jahre 1854 mit den vier Belforter¬ gemeinden eingegangenen Verpflichtung habe zurücktreten und damit die Ausführung der Straße wieder rückgängig machen können. Denn die betheiligten Gemeinden seien nicht nur gegen¬ über dem Staat, sondern auch im Verhältniß zu einander ver¬ pflichtet gewesen.

Im Uebrigen bestätigte die Replik lediglich die schon in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen. Der angeordnete Augenschein ergab, daß die neue Land¬ I. wasserstraße weder eine Korrektion der alten Landschaftstraße, noch der sog. Schmelzbodenstraße, welche ebenfalls Davos mit Wiesen verbindet, sondern eine völlig neue Kunststraße mit neuem Tracé und einer durchgängigen Breite von 3,60 Meter ist K. Auf gestellte Anfrage berichtete der Oberingenieur des Kantons Graubünden, daß nach Annahme des bündnerischen Baubüreaus unter der Grenzbezeichnung Glaris immer die Mitte des Rieberbachkanals verstanden gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es handelt sich im vorliegenden Falle um die Frage, ob, wie Kläger verlangt, die beklagte Landschaft Davos die Unterhaltung der Straßenstrecke von Glaris auswärts bis an die Grenze der Gemeinde Wiesen nach Maßgabe des Großraths¬ beschlusses vom 11. Juli 1839 in vollem Umfange, mit Ein¬ schluß der Wiederherstellung beschädigter und zerstörter Stellen, zu übernehmen habe, oder ob derselben, wie Beklagte einzig zugesteht, die Unterhaltungspflicht nur gemäß dem Großraths¬ sie beschlusse vom 12./15. November 1861 obliege, so daß lediglich das Rohmaterial, die nöthigen Kiesfuhren und die sämmtlichen Kiesarbeiten zu liefern hat, der weitere Unterhalt aber vom Kanton zu besorgen ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt, wie beide Parteien anerkennen, davon ab, ob der im April 1854 von der Beklagten ausgestellte Verpflichtungs¬ schein zur Zeit noch in Kraft bestehe und auf die ausgeführte Landwasserstraße Anwendung finde oder nicht. Die Bejahung dieser letztern Frage hat die Gutheißung, die Verneinung der¬ selben, die Abweisung der Klage zur nothwendigen Folge.

2. Was nun die erste Einrede der Beklagten gegen die Anwendbarkeit des erwähnten Verpflichtungsscheines auf die erbaute Landwasserstraße betrifft, welche darin besteht, daß jener Schein sich nur auf eine Korrektion der Verbindungsstraße zwischen Davos und Wiesen beziehe, während nunmehr eine ganz neue Straße mit neuem Tracé erstellt worden sei, so muß zwar anerkannt werden, daß gemäß den Großrathsbeschlüssen vom 11. Juli 1839 und 7. Jenner 1853, auf welche der Verpflichtungsschein ausdrücklich abstellt, die bündnerischen Be¬ hörden an sich berechtigt waren, ein von den bisherigen Ver¬ bindungsstraßen abweichendes Tracé zu wählen und die Erstel¬ lung einer neuen Straße anzuordnen. Auf der andern Seite erscheint aber auch sowohl mit Rücksicht auf den im Jahre 1853 vom Kanton für Straßenbauten ausgeworfenen geringen Beitrag, welcher die Ausführung einer solchen Straße, wie sie nun erbaut worden, durchaus nicht gestattete, als auch gestützt auf den In¬ halt des Verpflichtungsscheines und den kleinräthlichen Beschluß vom 26. Februar 1855 Disp. I, — welcher im Wesentlichen lediglich eine Bestätigung eines Beschlusses vom 2. Juli 1840 enthält, — die Annahme begründet, daß zur Zeit der Aus¬ stellung des Verpflichtungsscheines wohl auf keiner Seite an die Erstellung einer solchen Kunststraße, wie die nunmehrige Landwasserstraße sich darstellt, gedacht worden sei, sondern beide Theile wesentlich nur eine Verbesserung des bereits bestehenden Straßenzuges im Auge gehabt haben, wobei Neubauten nur in¬ soweit ausgeführt werden sollten, als sich solche als nothwendig erweisen würden. Ob nun die Kantonsbehörden gleichwohl, gestützt auf die ihnen in den Großrathsbeschlüssen vom 11. Juli 1839 und 7. Jenner 1853 eingeräumten Befugnisse, berechtigt gewesen wären, die gegenwärtige neue Straße, deren Kosten zu den damals ausgeworfenen Mitteln in gar keinem Verhält¬ nisse stehen, und deren Erbauung ohne Zweifel nur durch den Bundesbeitrag ermöglicht wurde, auszuführen, und die Beklagte verpflichtet wäre, deren Unterhalt zu übernehmen, mag dahin gestellt bleiben, da jedenfalls die beiden übrigen Einreden der Beklagten, daß durch den Großrathsbeschluß vom 12./15. No¬ vember 1861 die frühere Verpflichtung aufgehoben und sie, Beklagte, überdieß in Folge ihrer Erklärung vom 29. Dezember 1861 von derselben entbunden worden sei, zur Abweisung der Klage führen müssen. 3.Der Beschluß des Großen Rathes vom 12./15. Novem¬ ber 1861 sagt nämlich bezüglich der Landwasserstraße:

a. in Disp. II: "den betreffenden Territorialgemeinden liegen folgende Verpflichtungen ob: 1.Von Davos-Platz bis Glaris sämmtliche Leistungen nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen und namentlich des Gro߬ rathsbeschlusses vom 11. Juli 1839;

4. von Glaris bis Filisurerbrücke die Expropriation,die Lieferung alles Rohmaterials und die nöthigen Kiesfuhren und überdies die sämmtlichen Kiesarbeiten mit Inbegriff der Zu¬ rüstung und des Einwerfens;"

b. in Disp. III: "der Kanton übernimmt die Unterhaltung der Landwasserstraße, insoweit sie nicht nach obigen Bestimmungen den Territorialgemeinden obliegt;" und

c. in Disp. V: "Bezüglich der von mehreren Belforter Gemeinden eingereichten Protestation gegen allfällige Abänderung der obern Richtung und Ausmündung der Landwasserstraßeist die Standeskommission beauftragt, diese Angelegenheit seies auf dem Wege der Verständigung oder des administrativen Entscheides zu erledigen."

4. Hieraus geht nun zwar hervor, daß der Große Rath allerdings nur die Leistungen der Territorialgemeinden für die Straße Davos-Filisurerbrücke und nicht auch für die Richtung nach Vazerol oder Lenz festgestellt hat. Dagegen ist in dem Beschlusse weder ausdrücklich gesagt, noch gibt derselbe sonst einen Anhaltspunkt dafür, daß seine Bestimmungen für den Fall, als die Richtung nach Vazerol gewählt würde, auch für diejenige Strecke nicht gelten sollen, welche, wie anerkannter¬ maßen die hier streitige, beiden Projekten gemeinsam war. Unter diesen Umständen erscheint aber die Annahme, daß der Beschluß vom 12./15. November 1861 für beide Projekte, soweit dieselben zusammenfallen, maßgebend sein solle, um so begründeter, als

a. durch Disp. V desselben der Standeskommission aus¬ drücklich Auftrag ertheilt worden ist, die Protestation der Bel¬ fortergemeinden gegen allfällige Abänderung der obern Richtung zu erledigen, worin offenbar auch die Ermächtigung der Standes¬ kommission gefunden werden muß, jene Protestation begründet zu erklären und statt der untern Richtung (nach Filisur) die obere (nach Lenz oder Vazerol) zu wählen; angesichts dieser der Standeskommission ertheilten Befugniß aber der Große Rath alle Veranlassung gehabt hätte, in dem Beschlusse vom 12./15. November 1861 für die auf Davoser Gebiet befindliche Straßenstrecke die Rechtsbeständigkeit des im Jahre 1854 aus¬ gestellten Verpflichtungsscheines für den Fall zu erklären, als zu Gunsten der obern Richtung entschieden würde, wenn sein Wille wirklich dahin gegangen wäre, jenen Beschluß nur bei gänzlicher Ausführung des untern Projektes in Wirksamkeit treten zu lassen;

b. es sehr unwahrscheinlich ist, daß der Große Rath für die beiden Projekten gemeinschaftliche Strecke der Gemeinde Davos verschiedene, beziehungsweise für den Fall der Adoption der obern Richtung schwerere, Verpflichtungen habe auflegen wollen, zumal gerade die untere Richtung den Interessen der Landschaft Davos weit eher entsprach und von dieser auch mit allen Kräften angestrebt wurde;

c. aus den Verhandlungen des Großen Rathes, welche dessen Beschluß vom 12./15. November 1861 herbeigeführt haben, hervorgeht, daß man die Verpflichtungen der Territorialgemeinden für sämmtliche Straßen, welche vom eidgenössischen und kanto¬ nalen Standpunkte aus Bestandtheile des auf Bundessubvention angewiesenen Straßennetzes bildeten, gleichstellen und namentlich diejenigen, welche für einzelne Straßen früher schon Verpflich¬ tungsscheine ausgestellt hatten, nicht schlechter behandeln wollte als diejenigen, bei welchen dieß nicht der Fall war; und endlich der Große Rath kaum unberücksichtigt lassen konnte, daß d. bei der im Jahre 1854 erfolgten Ausstellung des Verpflichtungs¬ scheines nicht an die Erstellung einer solchen Kunststraße, wie sie nun einzig durch den Bundesbeitrag möglich geworden war, gedacht worden und daher eine etwelche Erleichterung der Ge¬ meinden mindestens ein Gebot der Billigkeit sei.

5. Hiegegen kann nicht eingewendet werden, daß

a. der Kanton die theilweise Unterhaltung der Strecke Glaris¬ Filisurerbrücke nur deßhalb übernommen habe, weil für dieselbe von den an ihr betheiligten Territorialgemeinden keine Konven¬ tionen abgeschlossen und keine zu erwarten gewesen seien, und

b. es unbillig wäre, die GemeindeDavos günstiger zu behandeln, als die Gemeinden Wiesen, Schmitten, Alveneu,

u. s. w., welche bereitwillig den im Jahre 1854 eingegangenen Verpflichtungen nachkommen; denn ad a. ist diese Behauptung bezüglich der Gemeinde Davos, welche ja von Anfang an dem untern Projekte den Vorzug gab und nachher an der Stelle von Wiesen in die dieser Gemeinde obliegenden Verpflichtungen eintrat, kaum richtig. Ebenso wenig ergibt sich aber aus den Akten, daß man Davos mit Rücksicht auf die Uebernahme der Wiesener Verpflichtung erleichtert habe, denn diese Uebernahme trat erst später ein, nachdem wiederholte Bemühungen der Regierung bei Wiesen erfolglos geblieben waren; und ad b. liegt klar zu Tage, daß die sog. Belfortergemeinden die Wahl der obern, Vazeroler Richtung, kaum hätten bewirken können, wenn sie sich nicht unbedingt zur Uebernahme des Straßen¬ unterhaltes verpflichtet hätten. 6.Aber auch abgesehen von dem in den beiden vorigen Erwägungen Gesagten muß die Klage abgewiesen werden, weil Beklagte im Jahre 1861 den Anno 1854 ausgestellten Ver¬ pflichtungsschein rechtzeitig widerrufen hat.

7. In dieser Hinsicht ist nämlich unbestritten, daß im De¬ zember 1861, zu welcher Zeit der Widerruf erfolgte, die Erstel¬ lung der Straße Davos-Wiesen-Vazerol noch nicht begonnen hatte, sondern diese Angelegenheit sich noch im gleichen Stadium befand, wie zur Zeit der Ausstellung des Verpflichtungsscheines. Dagegen hatte sich die Situation seit 1854 ganz bedeutend verändert, indem in Folge des Bundesbeitrages ein neues Straßennetz festgestellt und in dasselbe die Albula- und die Schynstraße aufgenommen war, an welche Straßenzüge man im Jahre 1853 offenbar noch gar nicht gedacht hatte. Diese neue Situation ließ es nun aber im wohlverstandenen Interesse von Davos erscheinen, daß die Straße nicht über Wiesen u. s. w. nach Vazerol, sondern direkt nach Filisurerbrücke erstellt undso die kürzeste Verbindung mit der Albula- und Schynstraße ge¬ schaffen werde. Unter diesen Umständen, da einerseits die im Jahre 1855 dekretirte Straße Davos-Vazerol noch gar nicht in Angriff genommen worden und überhaupt nicht über die Dekretirung hinaus gediehen war, und anderseits die Situation für Davos inzwischen wesentlich zu Ungunsten jener Straßen¬ richtung sich verändert hatte, muß aber das Recht der Gemeinde Davos anerkannt werden, den zunächst doch im eigenen Inte¬ resse, nämlich zum Zwecke der Korrektion der frühern Verbin¬ dungsstraße, ausgestellten Verpflichtungsschein zurückzuziehen und so ihrerseits auf die Erstellung der Straße nach Vazerol zu verzichten; dieß um so mehr, als das untere Projekt nach Filisurerbrücke durch Uebernahme der der Gemeinde Wiesen ob¬ liegenden Verpflichtungen seitens der Gemeinde Davos und der Höfe Alveneu und Jenisberg vollständig gesichert war und der Beklagten billigerweise nicht zugemuthet werden konnte, daß sie für das obere, ihr ungünstigere Projekt weiter gehende Verpflich¬ tungen übernehme, als für das untere. Dafür, daß die Ge¬ meinde Davos gegenüber den vier sog.Belfortergemeinden die Verpflichtung eingegangen habe, den Unterhalt der Straße nach Vazerol nach Maßgabe des Verpflichtungsscheines zu übernehmen und so zu deren Erstellung mitzuwirken, geben die Akten keinen Anhalt. Was endlich die Frage betrifft, ob die Beklagte bis zum 8. Rieberbach oder nur bis zu einer durch die Mitte des Kirch¬ thumes von Glaris gezogenen Linie die Landwasserstraße nach Maßgabe des Großrathsbeschlusses vom 11. Juli 1839 zu unterhalten habe, so ist dieselbe diesem Prozesse fremd. Denn nach der Klagbitte handelt es sich gegenwärtig nur um die prinzipielle Frage, ob der Straßenunterhalt von Glaris aus¬ wärts ganz der Beklagten oder wenigstens theilweise dem Kanton Graubünden obliege, und wird es daher Sache der Verständigung der Parteien, beziehungsweise eines spätern Entscheides der zu¬ ständigen Behörde sein, die dießfällige Grenzlinie festzustellen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.