Volltext (verifizierbarer Originaltext)
76. Urtheil vom 1. September 1876 in Sachen Hanimann. A. Ulrich Würmli, Lehrer in Hemmersweil, Kanton Thurgau, belangte den J. Hanimann in St. Gallen vor dem thurgauischen Friedensrichteramte Romanshorn auf Ausrechnung bezüglich des mit dem letztern gemeinsam betriebenen Stickereigeschäftes in Hemmersweil und Anerkennung des nach Berechnung des Würmli ergebenden Saldos von 1165 Fr. 37 Rp. Hanimann verwei¬ gerte die Einlassung, weil er in St. Gallen wohnhaft sei, worauf das Friedensrichteramt die Sache an das Bezirksgericht Arbon zum Entscheide überwies. B. Hierüber beschwerte sich J. Hanimann beim Bundesgerichte und verlangte, daß die thurgauischen Gerichte zur Behandlung dieser Klage als nicht kompetent erklärt werden. Zur Begrün¬ dung dieser Beschwerde führte Rekurrent an: Auf die Propo¬ sition des U. Würmli vom 30. Juli 1874, gemeinsam mit demselben ein Stickereigeschäft zu betreiben, habe er im November 1874 bei Gubler-Labhardt in Steckborn zwei Stickmaschinen bestellt, wovon die eine dem U. Würmli abgegeben worden sei. Er, Rekurrent, habe die Verpflichtung übernommen, dem Würmli die Cartons und den Rohstoff zur Arbeit für beide Maschinen, welche bei Würmli in Hemmersweil aufgestellt worden seien, zu liefern, und Würmli habe die Sticker einstellen, die Fabrikation überwachen und die fertige Waare an ihn, Hanimann, abliefern müssen. Gegen Ende August v. J. sei die Liquidation beschlossen
worden, die an Würmli abgetretene Maschine kaufsweise an den Rekurrenten übergegangen und das Stickereilokal am 18. Sept.
v. J. geräumt worden. Er, Rekurrent, habe wiederholt Rech¬ nung gestellt, dagegen habe Würmli noch nie zur Rechnungs¬ ablage gebracht werden können. Nun sei die von Würmli angestellte Klage nicht etwagegen eine Societät, welche ihren Wohnsitz in Hemmersweil hätte, sondern gegen ihn, Rekurrent, persönlich gerichtet und er bestreite auch, daß seine Verbindung mit Würmli den Charakter einen Societät an sich trage; denn sie haben keine Geldmittel zu¬ sammengelegt, um damit einen gemeinschaftlichen Endzweckzu erreichen. Jeder sei Eigenthümer dessen geblieben, was er be¬ sessen habe, und sie haben bloß die mündliche Abrede getroffen, eine Zeit lang dasjenige, was jeder mit seiner Maschine ver¬ diene, zusammenzurechnen und zu theilen und so den Risico beidseitig zu nivelliren. Gemäß Art. 59 der Bundesverfassung müsse daher die von Würmli beabsichtigte Klage beim st. gallischen Richter angebracht werden. C. U. Würmli trug auf Abweisung des Rekurses an, indem er geltend machte: Der Nachsatz des in der friedensrichterlichen Weisung enthaltenen Klagebegehrens sei ein überflüssiges Beiwerk des Friedensrichters. Was er, Kläger, wolle, sei eine Aus¬ rechnung über die Liquidation eines gemeinsam betriebenen Ge¬ schäftes und diese habe er im Kreise Romanshorn, in welchem die Stickerei betrieben worden, vor dem Friedensrichter mit dem Beklagten vorzunehmen verlangt. Was nun die erste und Hauptfrage betreffe, ob zwischen den Parteien ein Societäts¬ verhältniß bestanden habe, so sage der Art. 1235 des zürcheri¬ schen privatrechtlichen Gesetzbuches, welches im Thurgau als subsidiäres Recht gelte, das Vertragsverhältniß der gemeinen Gesellschaft sei die vermögensrechtliche Verbindung zweier oder mehrerer Personen, um mit gemeinsamen Mitteln und Kräften einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Daß nun ein solches Verhältniß zwischen Hanimann und Würmli bestanden habe, sei leicht zu erweisen und gehe insbesondere hervor aus
1. einem amtlichen Zeugnisse des Gemeindammannamtes Hemmersweil vom 29. Mai 1876, welches besage, daß nach den dortseits gemachten Mittheilungen die HH. Hanimann und Würmli mit Mai 1875 in Hemmersweil ein gemeinschaftliches Stickereigeschäft eröffnet und betrieben haben;
2. einem Zeugnisse von Hrn. Heß-Brugger, Gemeindeammann in Amrisweil, Stickereibesitzer und Fabrikant en gros, worin bescheinigt sei, daß während 3 Monaten U. Würmli Namens der Firma Hanimann & Würmli Stickereiarbeiten abgeliefert habe, und
3. der eigenen Darstellung des Rekurrenten selbst. Ebenso gehe aus diesen Aktenstücken hervor, daß das Domizil der Societät in Hemmersweil gewesen sei und letztere daher an diesem Orte habe belangt werden müssen. Daraus folge, daß alle diejenigen Streitfragen, welche sich aus der Liquidation ergeben, ebenfalls der Gerichtsbarkeit des Geschäftsdomizils unterliegen und J. Hanimann, als Stickfabrikant und Socius der Stickerei in Hemmersweil für die aus diesem Geschäfte sich ergebenden Konsequenzen am Geschäftsdomizil der Societät Rede und Antwort zu geben habe. D. In den von den Parteien eingelegten zahlreichen Belegen tritt eine Firma „Hanimann & Würmli" nirgends auf; viel¬ mehr geht aus denselben hervor, daß jeder der beiden Litiganten auf eigenen Namen gehandelt hat und lauten auch die von Heß-Brugger in Amrisweil ausgestellten Noten lediglich auf „Ulrich Würmli in Hemmersweil". Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach den Akten und der eigenen Darstellung des Rekur¬ renten kann nicht dem mindesten Zweifel unterliegen, daß zwi¬ schen den Litiganten Hanimann und Würmli ein Gesellschafts¬ verhältniß bestanden hat, indem, wie Rekurrent selbst erklärt, die Stickerei von ihnen auf gemeinsame Rechnung betrieben worden ist.
2. Allein wenn auch dieser Umstand zur Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses genügt, so folgt dagegen aus demselben noch keineswegs, daß diese Gesellschaft irgendwo, beziehungsweise
in Hemmersweil, wo die Stickmaschinen aufgestellt waren und arbeiteten, ein Domizil und einen allgemeinen Gerichtsstand gehabt habe. Denn nicht jede Gesellschaft hat ein eigenes Ge¬ schäftsdomizil, vor dessen Gericht Klagen aus Geschäftsangele¬ genheiten anhängig gemacht werden können, sondern es ist dieß bekanntlich nur bei den eigentlichen Handelsgesellschaften, welche gegen außen unter einer Firma als juristische Einheit auftreten, der Fall.
3. Nun hat aber der Rekursbeklagte Würmli selbst in seinen Vernehmlassungen ausdrücklich erklärt, daß er und der Rekurrent Hanimann nur eine sog. gemeine Gesellschaft im Sinne des §. 1235 des privatrechtlichen Gesetzbuches gebildet haben, welche, wie sie einer Firma entbehrt, auch weder ein Domizil noch einen eigenen Gerichtsstand hat. In der That wird denn auch diese Auffassung des Gesellschaftsverhältnisses durch die vorliegenden Akten bestätigt, indem aus denselben hervorgeht, daß die Liti¬ ganten gegen außen nicht unter einer gemeinsamen Firma auf¬ getreten sind, sondern jeder auf seinen Namen und von seinem Wohnsitze aus gehandelt und daher jeder über seine Besorgung der Gesellschaftsinteressen Rechnung zu geben hat.
4. Es erscheint demnach das Begehren des Rekurrenten, daß die thurgauischen Gerichte zur Behandlung der vom Rekurs¬ beklagten angehobenen Klage inkompetent erklärt und letzterer an den st. gallischen Richter verwiesen werde, gemäß Art. 59 der Bundesverfassung begründet, da einerseits die Competenz der thurgauischen Gerichte von der nicht zutreffenden Voraus¬ setzung abhängt, daß die Litiganten eine Collectivgesellschaft mit Domizil in Hemmersweil gebildet haben, und anderseits nicht bestritten ist, daß Rekurrent aufrechtstehend und in St. Gallen fest domizilirt sei.
5. Sollte indeß der Rekursbeklagte Würmli entgegen seiner gegenwärtigen Darstellung glauben, den Beweis dafür leisten zu können, daß das zwischen ihm und dem Rekurrenten bestandene Verhältniß dasjenige der eigentlichen Handelsgesellschaft gewesen sei, so bleibt ihm unbenommen, den Rekurrenten auf Anerken¬ nung dieses Verhältnisses resp. seiner Eigenschaft als gewesenen Collectivgesellschafter zu belangen. Eine solche Klage wäre aber unzweifelhaft ebenfalls eine rein persönliche und müßte daher auch beim st. gallischen Richter angebracht werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach das vor Friedens¬ richteramt Romanshorn stattgehabte Verfahren sammt allen Fol¬ gen aufgehoben.