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2_I_312

BGE 2 I 312

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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75. Urtheil vom 23. September 1876 in Sachen

Stalder.

A. Christian Stalder verheirathete sich im Jahre 1866 mit

Anna Engist von Konolfingen, welche vorher außerehelich einen

Knaben geboren hatte. Obgleich Stalder nach seiner eigenen

Erklärung nicht Vater dieses Knaben ist, beschwerte sich derselbe

beim Bundesgerichte, daß die Gemeinde Rüegsau sich weigere,

denselben als durch die nachfolgende Ehe legitimirt anzuerkennen

und verlangte gestützt auf Art. 54 der Bundesverfassung, daß

die Gemeinde hiezu verhalten werde.

B. Der Gemeinderath Rüegsau trug auf Abweisung der

Beschwerde an, da von einer Legitimation des von der Ehefrau

Stalder außerehelich gebornen Knaben deßhalb keine Rede sein

könne, weil Stalder nicht dessen Vater sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Legitimation eines unehelichen Kindes besteht darin, daß

dasselbe seinen natürlichen Eltern, Vater und Mutter, gegenüber

ehelich erklärt wird, d. h. die Rechte eines ehelichen Kindes

erwirbt, insbesondere also in die Familie des Vaters eintritt

und dessen Geschlechtsnamen und Bürgerrecht erhält. Die Vor¬

aussetzung der Legitimation vorehelicher Kinder durch nachfolgende

Ehe ist daher, wie übrigens aus Art. 54 Lemma 5 der Bundes¬

verfassung deutlich ersichtlich ist, daß die Eltern (Vater und

Mutter) derselben sich ehelichen, was im vorliegenden Falle

nicht zutrifft, da Petent selbst erklärt, nicht der Vater des von

seiner Ehefrau vorehelich gebornen Knaben zu sein. Als ein

dem Petenten fremdes Kind kann sonach der Knabe von ihm

nicht legitimirt, sondern nur vermittelst Adoption an Kindes¬

statt angenommen werden. Allein über Zulässigkeit und Be¬

dingungen der Adoption enthält die Bundesverfassung keine

Bestimmungen, sondern es sind in dieser Hinsicht einzig die

kantonalen Gesetze maßgebend.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.