Volltext (verifizierbarer Originaltext)
75. Urtheil vom 23. September 1876 in Sachen
Stalder.
A. Christian Stalder verheirathete sich im Jahre 1866 mit
Anna Engist von Konolfingen, welche vorher außerehelich einen
Knaben geboren hatte. Obgleich Stalder nach seiner eigenen
Erklärung nicht Vater dieses Knaben ist, beschwerte sich derselbe
beim Bundesgerichte, daß die Gemeinde Rüegsau sich weigere,
denselben als durch die nachfolgende Ehe legitimirt anzuerkennen
und verlangte gestützt auf Art. 54 der Bundesverfassung, daß
die Gemeinde hiezu verhalten werde.
B. Der Gemeinderath Rüegsau trug auf Abweisung der
Beschwerde an, da von einer Legitimation des von der Ehefrau
Stalder außerehelich gebornen Knaben deßhalb keine Rede sein
könne, weil Stalder nicht dessen Vater sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Legitimation eines unehelichen Kindes besteht darin, daß
dasselbe seinen natürlichen Eltern, Vater und Mutter, gegenüber
ehelich erklärt wird, d. h. die Rechte eines ehelichen Kindes
erwirbt, insbesondere also in die Familie des Vaters eintritt
und dessen Geschlechtsnamen und Bürgerrecht erhält. Die Vor¬
aussetzung der Legitimation vorehelicher Kinder durch nachfolgende
Ehe ist daher, wie übrigens aus Art. 54 Lemma 5 der Bundes¬
verfassung deutlich ersichtlich ist, daß die Eltern (Vater und
Mutter) derselben sich ehelichen, was im vorliegenden Falle
nicht zutrifft, da Petent selbst erklärt, nicht der Vater des von
seiner Ehefrau vorehelich gebornen Knaben zu sein. Als ein
dem Petenten fremdes Kind kann sonach der Knabe von ihm
nicht legitimirt, sondern nur vermittelst Adoption an Kindes¬
statt angenommen werden. Allein über Zulässigkeit und Be¬
dingungen der Adoption enthält die Bundesverfassung keine
Bestimmungen, sondern es sind in dieser Hinsicht einzig die
kantonalen Gesetze maßgebend.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.