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2_I_275

BGE 2 I 275

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

71. Urtheil vom 17. Juni 1876 in Sachen der Regierung des Kantons Thurgau gegen die Regierung des Kantons Zürich. A. Als die Reformation im Kanton Thurgau Eingang fand, wandte sich auch die Gemeinde Ueßlingen derselben zu und hatte eine Zeit lang einen eigenen evangelischen Pfarrer. Allein der¬ selbe konnte sich gegenüber der Karthause Ittingen, welcher die Kirche Ueßlingen einverleibt war, nicht behaupten und es mußten sich die reformirten Bewohner von Ueßlingen im Jahre 1551 einen Vertrag gefallen lassen, nach welchem sie nur alle vier¬ zehn Tage durch den Pfarrer von Hüttweilen kirchlich bedient wurden. Dies, sowie der Umstand, daß der Prior von It¬ tingen jenen Vertrag nicht einmal gehörig erfüllte, veranlaßte die Reformirten in Ueßlingen, beim Stande Zürich, welcher mit Uri, Schwyz, Unterwalden, Luzern, Zug und Glarus damals den Thurgau durch Landvögte beherrschte, mit Schreiben vom

26. Juni 1595 „als arme Unterthanen" um Hülfe nachzu¬ suchen, daß ihnen auf ihre eigenen Kosten ein Pfarrer gewährt werde. Die Regierung von Zürich wandte sich darauf mit Zuschrift vom 9. Juli 1595 an die V alten Orte als Mit¬ regenten des Thurgaus, und stellte das Begehren, daß den evangelischen Kirchgenossen von Ueßlingen auch den andern

Sonntag, da sie bisher keine Predigt gehabt, durch den Helfer von Gachnang, der Ellikon versehe, oder einen andern benach¬ barten Prediger auf ihre eigenen Kosten gepredigt werden möge, welcher Prädikant dem Prior von Ittingen der Lehenschaft wegen vorgestellt würde. — Mit Antwort vom 15. Sept. 1595 entsprachen die fünf alten Orte diesem Begehren unter dem Vorbehalte, daß die Predikatur auf Kosten der Ueßlinger und den Rechten der Kollatur Ittingen unbeschadet erfolge, auch dem Lehenherrn dafür „ordentlich Brief aufgerichtet werde.“ B. Darauf hin trat die Regierung von Zürich sowohl mit dem Prior von Ittingen als den Bewohnern von Ueßlingen und dem Helfer zu Gachnang in Unterhandlung und es kamen sodann unterm 8. November 1595 zwei Verträge zu Stande, welche im Wesentlichen folgendermaßen lauten:

1. Vertrag des Rathes mit dem Helfer zu Gachnang: Demnach die Evangelischen Kirchgenossen zu Ueßlingen im Thurgau, allein zu vierzehn Tagen um, mit evangelischer sonn¬ täglicher Predig, deßgleichen auf die drey hochfeyerlichen Fäst im Jahr, durch den Predikanten zu Hüttweilen, aus Kraft eines vor Jahren aufgerichten Vertrags, versehen worden, und aber auf ihr ernstliches anhalten durch unterhandlung meines Gnädigen Herrn Herrn Bürgermeister und Raths der Stadt Zürich soviel erlanget, daß ihnen auf den andern Sonntag, an welchem sie bishär kein Predigt gehabt, deßgleichen auf die Feiertäg zu Ueßlingen auch gepredigt werden möge und solle. Doch ohne des Klosters Ittingen (Als dem die Lehenschaft der Pfarr Ueßlingen zugehört) Fernern kosten, so habend darauf wohlermelt mein gnädig Herren, mit Vorwüssen der Kirch¬ genossen zu Ueßlingen, mit Herren Zacharia Schörlin, dieser Zeit Helfer zu Gachnang, und Prädikant zu Ellikon, dahin gehandelt, daß er um Gelegenheit willen solchen Dienst auf sich nemmen und versehen solle, der Gestalt daß er allwegen am andern Sonntag, wan es der Ordnung nach an den Prädikanten von Hüttweilen nit ist, deßgleichen auch auf alle die Feiertäg, wie die durchs Jahr im Thurgäu gehalten und gefeyert werden, ausgenohmen die drey hochfeyerlichen Fäst, wie vorgemeldet, als Ostern, Pfingsten und Wiehnacht, zu Ueßlingen das heilige Wort Gottes verkünden und predigen und auch darnebend zu denselben Zeiten allda zu Ueßlingen andern christlichen dem Predigamt anhangende Kirchendienst, als mit Tauffen, Inn¬ sägnen der Ehen und Besuchen der Kranken, wo es vonnöthen, auch mit Fleiß verrichten, und in allem sein bestes thun, Und damit dann er Herr Schörli, um diesern Dienst, und darmit habende Mühe und Arbeit und nach Ziemlichkeit belohnt werde, so sollen die Evangelischen Kirchgenossen zu Ueßlingen, sie seyen in der Grafschaft Kyburg oder im Thurgäu gesässen, Jahrlichen Zwölfgulden zusammen steuren, und diesere Steuer unter ihnen Gmeinlich, jenachdem einer Haabend ist, anlegen, und nun hie¬ füro allwegen, auf St. Martinstag, dem Helfer zu Gachnang, welcher ihnen dergestallt wiegemeldet, dienet, von einer Hand an barem Geld währen, und ohne sein Kosten zu seinen Handen stellen, da diesmalen Baschy Bachmann in Fäldy in der Graf¬ schaft Kyburg, Hier, beinebe gegen ihme Helfer Trager sein. Doch er Bachmann, einen in der Gmeind Ueßlingen im Thur¬ gau gesessen zu innziehung dieser Steuer der zwölf Guldin zu ihme nehmen mögen, Und wann er Bachmann mit Tod ab¬ gangen, alsdann allwegen einen Helfer zu Gachnang einen andern Trager der ihme gefällig zunehmen Gewalt haben. Welches alles wie vor erzellt, die verordneten Anwäld gemeiner Evangelischer Kirchgenossen zu Ueßlingen, also Jnngangen. Und dem Helfer zu Gachnang, der sie versieht, solche zwölf Gulden jährlich zu erlegen versprochen, und habend hinnebend wohl ermelt, mein Gnädige Herren von Zürich, auf Gmeiner Kirch¬ genossen ernstliche bitt, aus sondern Gnaden, sich bewilligt und begeben, daß sie ihme dem Helfer zu Gachnang welcher die von Ueßlingen wie Gemeld versieht, noch darzu vier Mütt Kernen zu den Fronfasten abgetheilt, aus dem Ammt zu Winterthur, zu einer Verehrung und Besserung, Jährlich gefolgen lassen wollend, damit er dennoch dies seines Diensts nach Ziemlichkeit ergötzt werde, und demselben zu versehen desto williger seye.

2. Vertrag des Rathes mit dem Prior zu Ittingen: Zu wüssen sey hiemit, als dann die Kirchgenossen zu Ue߬

lingen, so der Evangelischen religion sind auß Kraft eines vor allein zu vierzehn Tagen um, Jahren aufgerichten Vertrages, Fäst im Jahr, mit der Evan¬ und auf die drey hochfeyerlichen gelischen Sonntäglichen Predig und andern christlichen Kirchen¬ diensten durch den Prädikanten zu Hüttweilen auf das Gotts¬ haus Ittingen, (welchem dann die Lehenschaft der Pfarr Ue߬ lingen zusteht), Kosten versehen werdent, und nun die Herren Burgermeister und Rath der Stadt Zürich auf ernstliches An¬ halten bemelter Evangelischen Kirchgenossen, unter dennen dann ein guter theil ihrer aigenen Unterthanen aus der Grafschaft Kyburg auch begriefen seind mit dem Ehrwürdigen Geistlichen Herrn Johann dieser Zeit Prior des Gottshaus Ittingen, wie auch vorab mit den Herrn Schultheiß, Landammann und Räthen der fünf Orten Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug, als mit ihnen regierende Ort des Thurgäus, so viel gehandelt daß dieselbige bewilliget, das gedachten Evangelischen Kirch¬ genossen die andern Sonntag, da sey keine Predigt gehabt, auch auf die Feyertäg wie andere Evangelische im Thurgäu durch einen andern Prädikanten, seintmahlen das selbig von allerlei Ungelegenheit wegen, durch den zu Hüttweilen nit beschehen kann, auch versehen werden mögend, doch ohne des Gottshauses Ittingen fernern Kosten, und demselben an der Lehenschaft ohne Schaden. Das auf solche Bewilligung Wohlgemelte Herrn von Zürich durch ihre Raths Gesandten die Sachen mit vor¬ gemeltem Herrn Prior in Beiseyn des Herrn Sebastian Büllers von Schwyz, dieser Zeit Landvogt im Thurgäu, entlich abreden lassen, wie folgt: Nemmlich das bemelte Evangelische Kirchgenossen zu Ue߬ lingen, nun hinfüro zu vierzehn Tagen um, als auf den andern Sonntag da ihnen der Prädikant zu Hüttweilen nit prediget, desgleichen auch auf die Feiertäg, wie die im Thurgäu gehalten werdent, durch den Helfer zu Gachnang, der zu Ellikon geprediget, mit Predigen und andern christlichen dem Predigammt an¬ hangenden Kirchendiensten versehen werden sollen, Und dies zu gan, auf ihr der Kirchgenossen als begehrenden Kosten, und ohne des Gotthsaus Ittingen Schaden, auch der Prädikant, der sie als wie gemeldet versehen soll und wird, allwegenzum Antritt, dieses Diensts, einem Herrn Prior zu Ittingen von der Lehenschaft wegen präsendirt und vorgestellt werden. Alles mit dem weitern Anhang, wofern der Prädikant, welcher neben dem Prädikanten zu Hüttweilen also wie vorsteht, die zu Ue߬ lingen versieht, sich dem Landesfrieden Ungemäß und nit wie sich gebühret und Recht halten wurde. Das ein Prior zu Ittingen als Kollator der Pfrund Ue߬ lingen gewalt haben solle, denselben Prädikanten dieses Diensts still zu stellen und zu verleiben, doch solche Verleibung ohne genugsamen und ehrhafte Ursachen nit beschehen. Und wenn ein Helfer zu Gachnang mit Tod abginge als sonst von seinem Dienst käme alsdann allwegen der nach¬ kommend Helfer oder sonst ein anderer Prädikant mit Vorwüssen und Willen der wohlgenannten Herrn von Zürich zu Versehung dieses Diensts zu Ueßlingen genommen und gebraucht werden, Hinneben der Prädikant zu Hüttweilen sein Amt auf den an¬ dern Sonntag, desgleichen auf die drey Hochfeyerlichen Fäst wie bishero vermög des vorangezogenen Vertrags auch mit Fleiß verrichten. Und der Meßpriester zu Ueßlingen seinem Dienst allweg zu rechter. gewisser Zeit versehen und sich darmit jederzeit in maßen fördern, daß die beiden Prädikanten und ihre Zuhörer nit ver¬ hindert und gesäumt, nach gefährlich aufgehalten werdent. Und sonsten diesere Vergleichung dem Gottshaus Ittingen an der Lehenschaft, (wie gemeldet) unschädlich sein, und die Kirchen zu Ueßlingen in dem Wesen, wie sie jetzo ist bleiben als ohne gefärd. Und wann nun solche Vergleichung und Abred mit gutem wüssen und willen der vorgemelten Herrn von Zürich, auch gedachten Herrn Priors und Landvogts im Thurgäu beschehen, und darauf albereit Herr Zacharias Schörli dieser Zeit Helfer zu Gachnang ihme Herr Prior als Kollatori aus Kraft dieser Vergleichung Präsendirt und vorgestellt worden ist. So haben des alles zu Urkundt auf wohlermelte Herrn Bürgermeister und Rath der Stadt Zürich ihrer Statt Sekret Insigel und vor¬ genandt Herr Johann Prior zu Ittingen sein und desselben

Gottshauses Insigel für sie und seine Nachkommen offentlich lassen Truckhen in diesen Briefen Zwey gleich lautend. Wie auch gedachter Herr Landvogt Büller sein aigen Insigel zu gezeugnus der Dingen darzugedruckt hat. Gleichzeitig wurde auch dem Amtmann von Winterthur mit¬ getheilt, daß der Rath der Stadt Zürich auf die Bitte der Kirchgenossen aus Gnaden dem Herrn Zacharias Schörlin, Helfer zu Gachnang, jährlich vier Mütt Kernen aus dem Amt Winterthur zu einer Verehrung und Besserung des ihm aufer¬ legten Dienstes wegen, so lange er denselben versehe, bewilligt habe und daß diese vier Mütt Kernen aus dem Amt Winter¬ thur zu verabfolgen seien. C. Seither besorgte der Helfer von Gachnang, beziehungs¬ weise nachdem im 17. Jahrhundert das Diakonat Gachnang aufgehoben und Ellikon zu einer eigenen Pfarrei erhoben worden war, der Pfarrer von Ellikon den Gottesdienst in Ueßlingen gemäß der Uebereinkunft vom 8. November 1595, bis im Jahre 1874 die Regierung von Zürich das Pfarramt Ellikon seiner Funktionen in Ueßlingen enthob. Aus diesem Zeitraume sind folgende Thatsachen hervorzuheben;

1. Als im Jahre 1595 Zacharias Schörlin nach Berg ver¬ setzt wurde und die Helferei Gachnang auf einen Herrn Wohn¬ licher überging, wurde letzterer dem Prior von Ittingen als Pfarrer von Ueßlingen vorgestellt.

2. Im Jahre 1600 beschwerten sich die Ueßlinger beim Rathe von Zürich, daß der Prior von Ittingen dem Helfer von Gach¬ nang das Abhalten der Kinderlehre nicht gestatten wolle, worauf der Rath Abgeordnete an den Prior sandte mit dem Auftrage, bei demselben dahin zu wirken, daß er die Kinderlehre gemäß dem Vertrage gestatte.

3. Im April 1780 wurde zwischen dem Pfarrer von Ellikon und der Gemeinde Ueßlingen betreffend das Mittagessen ein Vergleich abgeschlossen, wonach die Kirchgenossen zu Ueßlingen sich verpflichteten, über die am 8. November 1595 stipulirten 12 fl. und die seit langer Zeit darüber hinaus bezahlten 3 fl., noch 5 fl., also im Ganzen 20 fl. jährlich, an den Pfarrer von Ellikon zu bezahlen.

4. Nach der Revolution von 1798 und der Erhebung des Thurgaus zu einem eigenen Kanton bis zum Jahre 1802 wurden die 4 Mütt Kernen von der thurgauischen Kantons¬ verwaltung, von da an bis 1805 aber gar nicht mehr entrichtet. Der Pfarrer von Ellikon wandte sich deßhalb an die Regierung von Zürich, welche ihm mit Schreiben vom 4. September 1805 Folgendes antwortete: Auf das von Seite des Herrn Pfarrer Denzler zu Ellikon wiederholt an die Finanzkommission eingekommene Ansuchen um Wiederverabfolgung einer vor der Revolution wegen Versehung der Filiale Ueßlingen bezogenen Gehaltsverbesserung von vier Mütt Kernen, hat diese Behörde nach genauer Untersuchung den Gegenstand bei dem Kleinen Rathe vorgebracht, worauf diese hohe Behörde — da sich aus der gemachten sorgfältigen Unter¬ suchung ergab, daß diese Zulage schon unterm 8. November 1595 von der damaligen Regierung unbezweifelt in der Absicht die Ausbreitung der evangelischen Glaubenslehre desto mehr zu er¬ leichtern, zum Theil auch um das Einkommen der Pfrund Ellikon, damaligen Diakonats Gachnang, in etwas zu verbessern, bewilligte, und bis anao 1799 von hiesigem Kanton bezahlt, seit diesem Jahr und bis anno 1802, auf Vorstellungen hin, von der thurgauischen Kantonsverwaltung, welche während diesem Zeitpunkt mehrere bedeutende zürcherische Gefälle in dasigem Kanton bezogen hatte, berichtiget worden, die Bezahlung dieser Besoldungsverbesserung aber, seitdem die Administration jener zürcherischen Gefälle wieder an hiesigen Kanton gekommen ist, vom Kanton Thurgau verweigert wird —beschlossen: obwohlen die Filial Ueßlingen im Kanton Thurgau liegt und die Be¬ zahlung einer Besoldung an die Pfrund Ellikon, wegen Ver¬ sehung dieser Filial unter keinerlei Vorwand von der zürche¬ rischen Regierung gefordert werden kann, in Betrachtung aber, daß die Pfrund Ellikon unter die Klasse der geringern gehört und dieser Verbesserung benöthigt ist,— mögen selbiger fernerhin alljährlich 4 Mütt Kernen als Zulage zum Pfrund-Einkommen

— keineswegs aber wegen Versehung der Filial Ueßlingen — aus dem Amt Winterthur angewiesen oder entrichtet werden.

5. Auf den Wunsch der Gemeinde Ellikon, welche, ihres eigenen Bedürfnisses willen, die Lösung des Verhältnisses mit Ueßlingen wünschte, verschob im Jahre 1816 der neu gewählte Pfarrer Ernst seine Installation in Ueßlingen und richtete der Rath von Zürich am 21. Dezember 1816 eine Zuschrift an den Rath des Standes Thurgau, in welcher demselben der Wunsch der Gemeinde Ellikon, daß dem Pfarramte die Filiale Ueßlingen abgenommen werde, zur Kenntniß gebracht und dabei bemerkt wurde: „und dafür hat sie (nämlich die Gemeinde Ellikon) eben als so weniger „Motiv das eigene Bedürfniß angeführt, und um jene gottes¬ „an der Erfüllung ihres Begehrens gezweifelt, weil „dienstlichen Verrichtungen dem Pfarramt Ellikon seiner Zeit „als eine besondere Begünstigung der Gemeinde Ueßlingen von „dem hiesigen Stande, in Folge damaliger näherer Verhältnisse „und bischöflicher Rechte übertragen wurden, welche gegenwärtig „nicht mehr bestehen. Nun scheint uns in der That das Be¬ „gehren der Gemeinde Ellikon ebenso natürlich als gründlich, „und haben wir daher angemessen erachtet, Euch solches bekannt „zu machen, und darüber ein freundschaftliches Einverständniß er¬ „einzuleiten. Dabei dürfen wir uns um so eher einen „wünschten Erfolg versprechen, weil der Gegenstand an sich „nicht von großer Wichtigkeit ist und es Euch wohl nicht gar „schwer fallen würde, für das kirchliche Bedürfniß der Gemeinde „Ueßlingen auf eine andere angemessene Weise zu sorgen und „den Pfarrer von Ellikon künftig einer Verrichtung zu über¬ „heben, welche ihm die gehörige Besorgung der Gemeinde, für „die er eigentlich bestellt und gewählt ist, unmöglich macht. „Dieses Verhältniß zu der Gemeinde Ueßlingen ist noch um „so unvollkommener, als dieser Pfarrer außer besagten Kanzel¬ „verrichtungen mit derselben durchaus in keiner Pastoral-Ver¬ „bindung steht, wodurch sich gleichfalls die seiner Zeit getroffene „Verfügung dieser Filial-Verrichtungen bloß als eine temporäre „Nothhülfe qualifizirt."

6. Im Jahre 1834 wiederholte die Regierung von Zürich derjenigen von Thurgau das Gesuch, daß für den Religions¬ unterricht in Ueßlingen anderweitig gesorgt werde und fügte bei: „Gerne wollen wir uns gefallen lassen, deßhalb ein Opfer zu „bringen und für diese Verrichtung diejenige Besoldung anzu¬ „weisen, welche nach dem hierseitigen Gesetze für solche Filial¬ „geschäfte bestimmt und auf 80 fl. festgesetzt ist."

7. Mit Zuschrift vom 26. September 1850 erklärte die Re¬ gierung von Zürich derjenigen von Thurgau ihre Geneigtheit, die der Pfarrstelle Ellikon an Ueßlingen obliegenden Leistungen abzulösen und ersuchte um Bezeichnung eines Abgeordneten zur Vornahme von Unterhandlungen. In diesem Schreiben ist unter anderm gesagt: „Wie Euch bekannt ist, liegt dem Seelsorger „der hierseitigen Kirchgemeinde Ellikon ob, alle vierzehn Tage „den Gottesdienst in der dortseitigen Gemeinde Ueßlingen zu „versehen. Die diesfälligen Verhältnisse gaben schon früher zu „verschiedenen Anständen Veranlaßung, ohne daß eine befriedi¬ „gende Lösung derselben hätte erzielt werden können. Unsere „kirchlichen Behörden haben nun neuerdings auf die vielfachen „Uebelstände hingewiesen, die aus diesem Filialverhältniß der „Gemeinde Ueßlingen zu Ellikon entspringen und wünschen „dringend eine bessere Regulirung derselben, namentlich Erleich¬ „terung der gegenwärtig der Pfarrstelle Ellikon obliegenden „Leistungen."

8. Nachdem alle Versuche Zürichs, auf dem Wege der güt¬ lichen Uebereinkunft eine Auseinandersetzung zwischen Ellikon und Ueßlingen zu Stande zu bringen, gescheitert und inzwischen auch die zürcherische Ortschaft Feldi von dem kirchlichen Verbande mit Ueßlingen abgelöst worden war, erklärte die Regierung von Zürich dem evangelischen Kirchenrathe des Kantons Thurgau mit Schreiben vom 28. Oktober 1871, daß sie sich nicht weiter dazu veranlaßt sehe, für die Besorgung der Pastoration von Ueßlingen durch das Pfarramt Ellikon etwas auszubezahlen, noch Anerbietungen für Ablösung der angeblichen Verpflichtungen zu machen. Gleichzeitig ging auch an das Pfarramt Ellikon die Erklärung ab, daß dasselbe von Zürich aus für seine Funktionen

in Ueßlingen nicht weiter werde entschädigt werden und sich demnach als dieser Funktionen enthoben betrachten möge. D. Dieser letztere Vorgang veranlaßte sowohl die Regierung des Kantons Thurgau als die Gemeinde Ueßlingen beim Bundes¬ gerichte klagend gegen den Kanton Zürich aufzutreten und jedoch unter Vorbehalt der Rechte gegen die Gemeinde Ellikon das Begehren zu stellen: „daß der Kanton Zürich angehalten „werde, entweder das bisher bestandene Filialverhältniß zwischen „dem evang. zürcherischen Pfarramt Ellikon und der evang. „thurgauischen Gemeinde Ueßlingen, resp. die von Ersterem gegen „über Letzterer schuldende Pastoration laut Inhalt des Vertrages „vom Jahre 1595 fortdauern zu lassen, oder aber im Falle „der einseitigen Auflösung dieses Verhältnisses eine angemessene „auf dem Vertragswege oder durch richterlichen Spruch fest¬ „zusetzende, von der klagenden Partei vorläufig auf mindestens „30,000 Fr. angesetzte Auslösungssumme an die Kläger zu ent¬ „richten." Die Kompetenz des Bundesgerichtes gründeten die Kläger entweder auf Art. 57 oder Art. 27 Ziffer 3 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874, je nachdem der Streit als ein staats¬ rechtlicher oder als ein Zivilstreit angesehen werde, und machten in rechtlicher Beziehung zur Begründung der Klage geltend: von.

1. Zürich habe sich zur Besorgung der Pastoration und reformirt Ueßlingen durch die Verträge vom 1. August

8. November 1595 mit den katholischen V Orten, dem Prior von Ittingen und dem Helfer von Gachuang in rechtsgültiger Weise sowohl gegenüber dem Kanton Thurgau als der Gemeinde Ueßlingen vertragsmäßig verpflichtet. Als Hauptvertrag erscheine derjenige zwischen Zürich und den V katholischen Orten, der durch die Antwort der letztern vom 1. August 1595 zur Per¬ fektion gelangt sei und durch welchen Zürich nicht bloß das Recht erworben, sondern auch die Verpflichtung übernommen habe, für angemessene Pastoration von reformirt Ueßlingen zu sorgen. Als Paciscenten stehen sich gegenüber 1) der Stand Zürich, 2) die damaligen Landesherren von Thurgau und es verstehe sich von selbst, daß der spätere Kanton Thurgau in die Fußstapfen der frühern Landesherren eingetreten sei. Die beiden Verträge vom 8. November 1595 stellen sich als die Aus¬ führungen desjenigen vom 1. August 1595 dar und seien als solche geeignet zur zweifellosen Interpretation desselben.— Dieser Vertrag verpflichte aber den Stand Zürich auch gegenüber der Gemeinde Ueßlingen, da letztere an der Erfüllung desselben ein eigenes Interesse gehabt und das zu seinen Gunsten gemachte Versprechen acceptirt habe.

2. Jedenfalls stehe den Klägern die unvordenkliche Verjährung für ihre Ansprüche zur Seite. Nach allgemeinen Rechtsgrund¬ sätzen begründe der Umstand, daß ein faktisches Verhältniß seit unvordenklicher Zeit bestanden habe, die Vermuthung, daß es auf einem rechtsverbindlichen Titel beruhe.— Endlich habe

3. Zürich seine Verpflichtung zu wiederholten Malen in den Schreiben vom 2. Dezember 1834 und 26. September 1850 in der unzweideutigsten Weise anerkannt. E. Der Regierungsrath des Kantons Zürich trug auf Ab¬ weisung der Klage an. Er anerkannte die Aktivlegitimation der Klägerschaft, sowie die Kompetenz des Bundesgerichtes, jedoch mit der Bemerkung, daß natürlich nicht von einem staatsrecht¬ lichen Konflikte, sondern lediglich von einem zivilrechtlichen An¬ spruche die Rede sein könne. Gegenüber der Klagebegründung selbst machte die Beklagte geltend: ad 1. Maßgebend seien die beiden Urkunden vom 8. Novem¬ ber 1595. Durch diese habe aber der Rath sich zu nichts ver¬ pflichtet, jedenfalls nicht dazu, den Reformirten von Ueßlingen für ewige Zeiten einen Pfarrer zu stellen. Im Vertrage mit dem Landvogt und dem Prior von Ittingen habe Zürich ledig¬ lich die Bewilligung ausgewirkt, daß die Reformirten zu Ue߬ lingen sich je den zweiten Sonntag durch einen zürcherischen Prädikanten versehen lassen dürfen, jedoch unter Wahrung des Präsentationsrechtes des Priors und ohne Kosten des letztern. Dabei habe der Rath von Zürich als Beschützer der Evan¬ gelischen im Thurgau, rechtlich als Stellvertreter der Gemeinde Ueßlingen gehandelt. Die andere Urkunde vom 8. November 1595 befasse sich nur mit der Person des Zacharias Schörlin, dessen

Uebernahme der Prädikatur zu Ueßlingen eine ganz freiwillige gewesen sei und der deßhalb auch nur seine Person verpflichtet habe. Die Ueßlinger seien es aber, die den Diakon bezahlen Herrn müssen, und Zürich habe lediglich aus Gnaden dem er in Schörlin 4 Mütt Kernen bewilligt, wenn und so lange Den Ueßlingen predige und es den Herren von Zürich beliebe. Ueßlingern gegenüber habe Zürich keine Verpflichtung über¬ nommen. Eventuell habe dieselbe nur darin bestanden, dem je¬ weiligen Helfer zu Gachnang resp. Pfarrer zu Ellikon jährlich 4 Mütt Kernen zu verabfolgen, sofern derselbe in Ueßlingen pastorire, und sei im Jahre 1799, als Thurgau zu einem eigenen Kanton erhoben worden, untergegangen. ad 2. Der Standpunkt der Immemorialverjährung werde zurückgewiesen; wo man wisse, wie ein Verhältniß rechtlicher oder faktischer Natur entstanden sei, greife keine Verjährung Platz. Eventuell wäre die Verjährung im Jahre 1799 unter¬ brochen worden, indem damals die 4 Mütt-Spende aufgehört habe ad 3. Wenn in spätern Missiven von einem Looskaufe ge¬ sprochen worden sei, so könne Klägerschaft nichts daraus herleiten, indem man sich immer wieder darauf geeinigt habe, die Sache im Status quo zu belassen. F. Heute beantragte der Vertreter der Klägerschaft Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Klage. Dabei gab jedoch der letztere die rechtsverbindliche Erklärung ab, daß der Kanton Zürich sich verpflichte, dem jeweiligen Pfarrer von Ellikon oder jedem andern Pfarrer,der die Pastoration von Ueßlingen übernehme, die seit einigen Jahren an der Stelle der 4 Mütt Kernen entrichteten 250 Fr. jährlich weiter zu bezahlen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerschaft hat in der Klageschrift die rechtliche Natur ihrer Ansprüche nicht näher bezeichnet, sondern es dem Bundesgerichte überlassen, ob es die Streitigkeit als eine staats¬ rechtliche oder als eine zivilrechtliche auffassen und behandeln wolle. Indessen hat sie weder in der Replik noch heute die von der Beklagten ausgesprochene Ansicht, daß es sich klägerischer¬ seits nur um einen zivilrechtlichen Anspruch handeln könne, weiter angefochten und darf daher um so eher angenommen werden, daß sie in dieser Hinsicht mit der Anschauung der Be¬ klagten einig gehe, als in der That von einer staatsrechtlichen Verpflichtung des Kantons Zürich zur Pastoration der mit dem¬ selben in keiner staatlichen Verbindung stehenden Gemeinde Ueßlingen keine Rede sein kann und die Klagebegründung auch lediglich darauf gerichtet ist, eine zivilrechtliche Verpflichtung des Kantons Zürich darzuthun. Daß es sich nach Ansicht der Kläger um die Frage der Anwendung eines interkantonalen Vertrages handelt, ist ohne Bedeutung, da bekanntlich durch solche Verträge auch zivilrechtliche Verpflichtungen der Kantone begründet werden können und der Art. 57 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874, wenn er in seinem 2. Lemma Fragen der Anwendung interkantonaler Verträge als Streitigkeiten staats¬ rechtlicher Natur dem Bundesgerichte zuweist, offenbar nur solche Verträge im Auge hat, welche sich auf Gegenstände der Gesetzgebung, des Gerichtswesens und der Verwaltung beziehen (Art. 7 der Bundesverfassung) und daher einen Bestandtheil des Bundesstaatsrechtes ausmachen.

2. Frägt es sich nun, ob durch die von der Klägerschaft ein¬ gelegten Urkunden eine zivilrechtliche Verpflichtung des Standes Zürich zur theilweisen Pastoration der Gemeinde Ueßlingen be¬ gründet worden sei, so muß diese Frage verneint werden. Es ist unbestritten, daß die Pflicht, die Gemeinde Ueßlingen mit einem Pfarrer zu versehen, dem Stifte Ittingen, welchem die Kirche Ueßlingen inkorporirt war, oblag; daß aber der Prior von Ittingen seiner Pflicht nicht nur nicht nachkam, sondern sogar den Ueßlingern nicht gestatten wollte, auf eigene Kosten für einen ständigen evangelischen Gottesdienst zu sorgen und daß deßhalb die evangelischen Einwohner von Ueßlingen beim Stande Zürich um Hülfe nachsuchten. Wie nun aber nach dem Inhalte der Bittschrift vom 26. Juni 1595 die Ueßlinger Zürich „als Unterthanen" anriefen, so geht auch aus dem Schreiben des Rathes von Zürich vom 9. Juli 1595 an die fünf alten Orte unzweifelhaft hervor, daß der Stand Zürich

lediglich als Mitregent des Thurgau's sich der Evangelischen zu Ueßlingen, welche sonst offenbar nirgends erhört worden wären, annahm und bei den fünf katholischen Orten um die Bewilli¬ gung nachsuchte, daß den evangelischen Kirchgenossen auf deren Kosten auch auf den andern Sonntag gepredigt werden dürfe, wobei allerdings mitwirkte, daß Zürich als evangelischer Stand nicht nur ein Interesse daran hatte, daß die Reformation in der Landvogtei Thurgau nicht unterdrückt werde, sondern auch moralisch verpflichtet war, den thurg. Reformirten den gleichen Schutz angedeihen zu lassen, welchen die dortigen Katholiken bei den katholischen Regenten fanden. Dafür jedoch, daß der Stand Zürich gegenüber den fünf alten Orten die Verpflichtung ein¬ gegangen habe, für die Pastoration der evangelischen Gemeinde Ueßlingen zu sorgen, findet sich weder in der Zuschrift von Zürich noch in der Antwort der fünf alten Orte irgend ein Anhaltspunkt, vielmehr stellt die letztere sich lediglich als ein hoheitlicher Akt jener fünf Stände als Mitregenten des Thur¬ gaus dar, wodurch dem von Zürich befürworteten Gesuche der Evangelischen zu Ueßlingen unter gewissen Bedingungen ent¬ sprochen wurde.

3. Ebensowenig kann aus den beiden Verträgen vom 8. No¬ vember 1595 zu Gunsten der Klage etwas abgeleitet werden. Auch diese beiden Urkunden erklären sich aus dem Unterthanen¬ verhältnisse, in welchem Ueßlingen damals zu Zürich stand, und dem Bestreben des letztern, seinen reformirten Untergebenen im Thurgau zu ihrem Rechte zu verhelfen. Eine Uebernahme der Pastoration von evangelisch Ueßlingen durch den Stand Zürich und eine Verpflichtung des letztern, von jenem Zeitpunkte an für die kirchliche Bedienung jener Gemeinde zu sorgen, kann aus jenen Urkunden um so weniger gefolgert werden, als der Helfer von Gachnang, zu welcher Gemeinde Ellikon damals in Filialverhältnissen stand, kein zürcherischer, sondern ein thur¬ gauischer Geistlicher war, ferner in beiden Urkunden ausdrücklich gesagt ist, daß die Bezahlung dieses Geistlichen der Gemeinde Ueßlingen obliege und der Stand Zürich lediglich „aus Gnaden, als Verehrung" jährlich 4 Mütt Kernen zulegte. Daß die Be¬ sorgung des evangelischen Gottesdienstes von Ueßlingen nicht etwa der zürcherischen Filiale Ellikon, sondern dem thurgauischen Diakonate Gachnang übertragen wurde, geht insbesondere noch aus dem Schreiben des Rathes von Zürich vom 27. Juli 1597 an die Karthaus Ittingen hervor, in welchem es ausdrücklich heißt, daß die Pfarrei Ueßlingen durch einen Diakon zu Gach¬ nang, „alles in unserer Landgrafschaft Thurgau" mit Predigen zu versehen sei. Auch diese Urkunde unterstützt somit die An¬ nahme, daß Zürich bei allen Unterhandlungen vom Jahr 1595 lediglich als Mitregent des Thurgau's und nicht, wie die Klage behauptet, in einer Doppelstellung, nämlich als Mitregent und als Stand Zürich schlechtweg, thätig gewesen sei.

4. Die Berufung auf die unvordenkliche Zeit erscheint im vorliegenden Falle deßhalb nicht zulässig, weil die Unvordenklich¬ keit nur die Vermuthung begründet, daß ein Zustand rechts¬ gültig entstanden sei, ihre Anwendbarkeit daher aufhört, wo die Thatsache des Anfanges bekannt ist. In concreto sind nun aber, wie Kläger anerkennen und sogar in ihrem Klagebegehren selbst hervorgehoben haben, Urkunden vorhanden, welche über die Natur des Verhältnisses Aufschluß geben, jedoch, wie bereits ausgeführt, dem Rechte des Klägers widersprechen. Allerdings ist später, nach Aufhebung des Diakonats Gachnang und Um¬ wandlung der Filiale Ellikon in eine Pfarrei, der evangelische Gottesdienst in Ueßlingen, soweit er nicht dem Pfarrer von Hüttweilen (als dessen Filiale Ueßlingen erscheint) oblag, von dem Pfarrer in Ellikon besorgt worden; allein Kläger haben selbst anerkannt, daß dies nicht in Folge Hinzutretens eines neuen Rechtsgrundes geschehen sei, sondern daß jene geistlichen Ver¬ richtungen durch das Pfarramt Ellikon lediglich zu Folge und im ununterbrochenen Zusammenhang mit den im Jahr 1595 getroffenen Anordnungen besorgt worden seien, woraus nach dem oben Gesagten folgt, daß jener Zustand nicht als Ausübung eines Rechtes auf Seite der Kläger aufgefaßt werden und die ihm von den Klägern vindizirte Wirkung aus¬ üben kann.

5. Wenn endlich die Klage in letzter Linie darauf gestützt

wird, daß die Regierung von Zürich zu wiederholten Malen, und zwar speziell in den beiden Zuschriften vom 2. Dez. 1834 und 26. September 1850, die Verpflichtung zur theilweisen Pastoration von Ueßlingen anerkannt habe, so kann eine solche Schreiben vom 2. De¬ Anerkennung jedenfalls nicht in dem in dieser Zuschrift wird zember 1834 gefunden werden. Denn Filiale von Hüttweilen vielmehr Ueßlingen ausdrücklich als bezeichnet und erklärt sich die Regierung von Zürich nur bereit, ein Opfer zu bringen, wenn der Religionsunterricht in Ue߬ lingen einem andern Seelsorger übertragen werde, ohne irgend¬ wie eine Verpflichtung des Pfarrers zu Ellikon zur kirchlichen Angesichts des Erlasses Bedienung von Ueßlingen zuzugestehen. der zürcherischen Regierung von 1805, in welchem eine solche Verpflichtung ausdrücklich in Abrede gestellt worden war, wäre es daher zu gewagt, aus der Zuschrift vom Jahre 1834 eine Anerkennung derselben herzuleiten. Eher dürfte dagegen in dem Schreiben vom 26. September 1850 ein Zugeständniß der Pflicht zur Pastoration von evangelisch Ueßlingen gefunden werden. Denn da bekanntermaßen nicht bloß eine Thatsache, sondern auch ein Rechtsverhältniß Gegenstand der Anerkennung sein kann, so benimmt der Umstand, daß jene Zuschrift nicht die Anerkennung einer Thatsache, sondern eher die Anerkennung eines Rechtsverhältnisses enthält, derselben nicht jede rechtliche Bedeutung. Immerhin darf aber nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Zweck jenes Schreibens nicht etwa dahin ging, gegenüber der Klägerschaft ein Schuldbekenntniß auszustellen, sondern dasselbe lediglich als Vergleichsvorschlag behufs gütlicher Auseinandersetzung sich qualifizirt, woraus folgt, daß demselben jedenfalls nicht die Wirkung und Bedeutung einer Verpflichtungs¬ urkunde (Disposition), sondern nur die Bedeutung eines Be¬ weismittels zukommt, dessen Würdigung im freien Ermessen des Richters steht und welches namentlich den Gegenbeweis, daß das betreffende Rechtsverhältniß nicht existire, nicht ausschließt. Nun ist aber dieser Gegenbeweis, daß dem Kanton Zürich eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Pastoration von Ueßlingen nicht obliegt, wie bereits ausgeführt, durch die übrigen produzirten Urkunden geleistet und kann daher die Klage auch nicht auf jene angebliche Anerkennung gestützt werden. Dies um so weniger als aus dem Schreiben vom 26. September 1850 nicht hervorgeht, daß die beklagte Regierung damals etwas mehreres habe einräumen wollen, als sie heute zugestanden hat und im Zweifel solche Anerkennungen zu Gunsten des angeblich Ver¬ pflichteten zu interpretiren sind. Demnachhat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen; jedoch ist die Beklagte bei der heute abgegebenen (Fakt. F. enthaltenen) Erklärung behaftet und demnach verpflichtet, an den Pfarrer, welchem die bisher von dem Pfarrer von Ellikon besorgten gottesdienstlichen Verrich¬ tungen in Ueßlingen übertragen werden, jährlich 250 Fr. (zwei¬ hundert und fünfzig Franken) zu bezahlen.