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68. Urtheil vom 20. Juni 1876 in Sachen Central¬ bahn gegen die Erben der Wittwe Kohler. A.Mit Zuschrift vom 27. Dezember v. Js. erklärte das Direktorium der Centralbahn für den Fall den Rekurs gegen den Entscheid der eidgenössischen Schatzungskommission, als der¬ selbe nicht von der Gegenpartei in allen Punkten angenommen werden sollte. Da dieser Fall nicht eintrat, vielmehr die Erb¬ chaft Kohler gegen jenen Entscheid definitiv rekurrirte, so ver¬ langte die Eisenbahngesellschaft in ihrer Rekursbeantwortung Reduktion der von der Schatzungskommission ausgesetzten Land¬ und Minderwerthsentschädigung, worauf durch den Instruktions¬ richter eine Besichtigung der Lokalität verbunden mit Expertise angeordnet wurde. B. Nach Abgabe des Expertenberichtes erklärten die Expro¬ priaten mittelst Eingabe vom 3. April ds. Js. den Abstand von ihrem Rekurse unter Uebernahme der Kosten und unter der Voraussetzung, daß in Folge dieses Abstandes auch der Rekurs der Eisenbahngesellschaft dahinfalle. Letztere beharrte jedoch auf ihrer Beschwerde, da dieselbe durch Ergreifung des Rekurses seitens der Expropriaten eine definitive geworden sei; C. Beide Parteien erklärten sich damit einverstanden, daß die Vorfrage, ob der Rückzug der Beschwerde der Erbschaft Kohler auch die Hinfälligkeit derjenigen der Eisenbahngesellschaft
zur Folge habe, ohne mündliche Parteiverhandlung durch das Bundesgericht entschieden werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Eisenbahngesellschaft hat rechtzeitig, innert der in Art. 35 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 anberaumten Frist, den Rekurs gegen den Entscheid der Schatzungskommission ergriffen und dessen rechtliche Wirkung nur an die Bedingung geknüpft, daß auch die Expropriaten Beschwerde über jenen Entscheid erheben. Diese Bedingung ist in Erfüllung gegangen und daher der Rekurs der Eisenbahngesellschaft gemäß allgemeinen Rechts¬ grundsätzen so zu behandeln, wie wenn er von Anfang an ein definitiver gewesen wäre, woraus folgt, daß der Rückzug der Beschwerde der Expropriaten auf denselben keinen Einfluß üben kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: daß der Rück¬ Die gestellte Vorfrage wird dahin entschieden, zug der Beschwerde der Expropriaten den Rekurs der Eisenbahn¬ gesellschaft nicht hinfällig mache, und demnach die Sache an den Instruktionsrichter zurückgewiesen, mit der Einladung das In¬ struktionsverfahren durchzuführen.