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52. Urtheil vom 2. Juni 1876 in Sachen Mollet. A. Mittelst Klage vom 28. Februar 1874 belangte Baumeister Mollet die Gemeinde Erlinsbach, Kanton Solothurn, für ein¬ Restguthaben von 2546 Fr. 40 Cts. laut Ausrechnung vom
16. September 1873, welches ihm von dem Bau der Kirche Erlinsbach her an diese Gemeinde zustand. Die Beklagte an¬ erkannte jedoch nur den Betrag von 3 Fr. 12 Cts. und ver¬ stellte gegenüber der Mehrforderung eine Gegenforderung von 2542 Fr. 72 Cts., welche sie zwischen Ausrechnung und Klage¬ anstellung von verschiedenen Personen, die dem Rekurrenten zum Baue der Kirche Erlinsbach Leistungen gemacht hatten, erworben und dem Rekurrenten vorher notifizirt hatte, zur Kompensation. Rekurrent bestritt die Zulässigkeit der Kompensation, weil Gegenforderungen nicht auf dem Wege der einläßlichen Antwort, sondern nur durch eine Widerklage geltend gemacht werden können. Allein das Obergericht von Solothurn verwarf diese Einwendung durch Urtheil vom 13. Januar d. J., gestützt darauf, daß nach §. 1477 des C. G. B. eine Ausgleichung gegenseitiger Verbindlichkeiten, wenn dieselben in Geldsummen bestehen, durch Abrechnung stattfinde, sobald es von einer Partei verlangt werde und die beklagte Partei in ihrer Antwort Alles dasjenige geltend machen könne, was geeignet sei, sie von der eingeklagten Verbindlichkeit zu befreien. B. Gegen dieses Urtheil rief Mollet den Schutz des Bundes¬ gerichtes an, indem er behauptete, dasselbe verletze den Art. 59 der Bundesverfassung. Denn da er aufrechtstehender Schweizer¬ bürger und die Gegenforderung der Gemeinde Erlinsbach eine persönliche sei, so müsse er für dieselbe gemäß der angeführten Verfassungsbestimmung vor dem Gerichte seines Wohnortes gesucht werden und gehe es nicht an, dieselbe auf dem Wege der Einrede geltend zu machen, und zwar um so weniger, als das solothurnische Prozeßgesetz keine Bestimmung enthalte, welche ein solches Verfahren rechtfertige, vielmehr der Art. 26 der C. P. O. die Widerklagen auf diejenigen Fälle beschränke, wo dieselben auf dem gleichen Titel beruhen, oder sich auf das gleiche Ge¬ schäft beziehen, wie die Hauptsache selbst. C. Die Gemeinde Erlinsbach trug auf Abweisung der Be¬ schwerde an, im Wesentlichen gestützt auf die Begründung des an¬ gefochtenen Urtheils und mit der weiteren Bemerkung, daß von den solothurnischen Gerichten konstant anerkannt worden sei, daß in Forderungsprozessen Gegenforderungen, soweit damit bloß eine Abrechnung von der Klageforderung bezweckt werde, wie andere Vertheidigungsmittel in der einläßlichen Antwort geltend gemacht werden können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da Rekursbeklagte vor den solothurnischen Gerichten keine Widerklage erhoben, sondern lediglich die cessionsweise erworbene Gegenforderung gegenüber der Forderung des Rekurrenten zur Kompensation verstellt hat, so ist nicht zu untersuchen, ob die Rekursbeklagte zur Anhebung einer Widerklage befugt gewesen wäre, sondern lediglich über die Zulässigkeit der Kompensations¬ einrede zu entscheiden. Bekanntlich sind für die Zuständigkeit der Widerklage und der Kompensation nicht die gleichen Gesichts¬ punkte maßgebend; denn während die erstere dem Prozeßrechte angehört und daher die Frage ihrer Statthaftigkeit eine rein prozeßualische Frage ist, hat die Kompensationseinrede ihre Grundlage im Zivilrechte und entscheiden daher für ihreZu¬ lässigkeit in erster Linie materielle Gesichtspunkte.
2. Die Kompensationseinrede bringt allerdings die Gegen¬ forderung auch zur gerichtlichen Verhandlung und Untersuchung, allein es geschieht dies zu einem beschränktern Zwecke als bei der Widerklage und nicht, wie bei dieser, in der Form eines Form selbstständigen Angriffes, sondern eben lediglich in der einer Einrede, als Mittel der Abwehr und Vertheidigunggegen die Klage, deren Verwerfung sie von dem Standpunkte aus bezweckt, daß der Kläger dem Beklagten ebensoviel schulde als er fordere und daher für seine Ansprache bereits befriedigtsei.
Die Kompensationseinrede kommt daher nicht als selbstständiges Streitobjekt, sondern als Bestandtheil des Hauptprozesses in Betracht, woraus folgt, daß dieselbe bei dem Richter der Haupt¬ klage auch dann angebracht werden kann, wenn derselbe an und für sich zur Entscheidung über die einredeweise geltend gemachte Gegenforderung nicht kompetent wäre.
3. Es wäre daher unzweifelbaft ungerechtfertigt, wenn dem Art. 59 der Bundesverfassung, welcher vielmehr seinem klaren Inhalte nach nur die klageweise Geltendmachung persönlicher Ansprüche im Auge hat, die Tragweite beigemessen werden wollte, daß derselbe in Prozessen zwischen Einwohnern ver¬ schiedener Kantone die Kompensationseinrede ausschließe und so dem Beklagten ein wichtiges Vertheidigungsmittel gegen die Klage entziehe. Vielmehr kann ein Kläger, welcher in einem andern Kantone einen Forderungsstreit anhängig macht, nichts weiter verlangen, als daß er im gerichtlichen Verfahren gleich behandelt werde wie die Angehörigen des betreffenden Kantons. Gegen diesen Verfassungsgrundsatz haben sich aber die Solo¬ thurner Gerichte nicht verfehlt; denn die Kompensationseinrede ist nach der solothurnischen Gesetzgebung (übereinstimmend mit dem gemeinen Rechte und dem zürch. priv. Ges. B., unter dessen Herrschaft der Kläger steht), ein allgemeines Rechtsmittel der Parteien und es ist nicht bestritten, daß die Voraussetzungen, an welche nach dem solothurnischen Gesetzbuche die Zulässigkeit der Kompensation geknüpft ist, hier vorhanden seien. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.