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2_I_192

BGE 2 I 192

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

50. Urtheil vom 3. Juni 1876 in Sachen Stucki A. Rekurrent ließ zugegebenermaßen im Jahre 1875 eine Broschüre betitelt: „Ein Wort der Vertheidigung oder Ant¬ „worten auf Fragen in Betreff der Lehren der Kirche Jesu „Christi der Heiligen der letzten Tage, von Heinrich Eyring," in zehntausend Exemplaren drucken und verbreitete davon im Kanton Bern circa zweitausend Exemplare. Diese Schrift erzählt in Fragen und Antworten, wie die Sekte der Mormonen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Evangeliums ihren Ursprung gefunden habe durch göttliche Offenbarung, welche einem Josef Smith in den Vereinigten Staaten zu Theil geworden, indem ihm am 21. September 1827 ein Engel des Herrn erschienen sei, der ihm die bezüglichen Eröffnungen gemacht und folgenden Tages, den 22. September 1827, die Platten, auf welchen das von Jesus in Amerika verkündete Evangelium eingegraben ge¬ wesen, übergeben habe. Josef Smith habe diese Platten durch die Macht Gottes übersetzt, welche Uebersetzung das Buch Mor¬ mon genannt werde. Dann beleuchtet die Schrift die Glaubens¬ lehren der Mormonen und behandelt zuletzt, S. 13—16, auch die Polygamie. In dieser Hinsicht wird bemerkt, daß Gott seinem Diener Joseph Smith am 12. Juli 1843 eine Offen¬ barung gegeben habe in Bezug auf das Prinzip der ewigen oder himmlischen Ehe, welche auch den Grundsatz aufstelle, daß unter Umständen es erlaubt und selbst geboten sei, Vielehen zu schließen und daß, von diesem Grundsatze ausgehend, Gott denjenigen unter seinem Volke, welche würdig seien und sich durch einen rechtschaffenen Lebenswandel bewährt haben, erlaube und selbst gebiete, die Polygamie praktisch auszuführen. Es wird jedoch sofort hinzugefügt, die Mormonen wissen wohl, daß in Europa die Ausübung der Polygamie mit schweren Strafen belegt sei und denken nicht im Entferntesten daran, dieselbe in Europa zu begünstigen oder gar einzuführen.Nach ihren Kirchengesetzen Strengste untersagt, auf's sei es allen Mitgliedern der Kirche außerhalb Utah mehr als eine Frau zu heirathen und würde Jeder, welcher jenes Gesetz überträte, sogleich von der Kirchen¬ gemeinschaft ausgeschlossen werden. — Dem Vorwurfe, daß die Mormonen dadurch, daß sie die Polygamie lehren, Immoralität verbreiten, wird dadurch begegnet, daß es ein Irrthum sei, das¬ jenige immoralisch zu nennen, was selbst die heilige Schrift nicht so nenne, sondern im Gegentheil erlaube und sogar gesetz¬ lich vorschreibe. Anschließend hieran wird dann unter Hinwei¬ sung auf Abraham, Jakob und David des Nähern auszuführen gesucht, daß die Bibel resp. das alte Testament die Vielweiberei nicht allein erlaube, sondern vorschreibe, und daß auch das Evangelium nirgends eine deutliche und ausdrückliche Abschaf¬ fung derselben enthalte. B. Wegen Verbreitung dieser Schrift wurde Stucky auf die Anzeige eines bernischen Landjägers vom Richteramte Signau der Verbreitung sittenloser Schriften schuldig erklärt und in An¬ wendung des Art. 161 des St.-Gesetzes zu 50 Fr. Buße ver¬ urtheilt. Gleichzeitig wurde die Confiskation der sämmtlichen noch vorhandenen Exemplare der fraglichen Broschüre verfügt. — Gegen dieses Urtheil ergriff Stucky Rekurs an die bernische Polizeikammer; allein letztere bestätigte unterm 2. Februar d. Js. die erstinstanzliche Sentenz, indem sie folgende Erwägungen aufstellte: „2. daß diese Broschüre die Rechtfertigung der Vielweiberei „zum Gegenstande hat, welche namentlich durch den Versuch des „Nachweifes, daß die Vielweiberei durch die Bibel nicht ver¬ „boten sei, zu leisten gesucht wird; „3. daß die erwähnte Broschüre als eine sittenlose Schrift „im Sinne des Art. 161 des St.-G. zu betrachten ist, indem „a. in derselben (S. 13) nachzuweisen versucht wird, daß die „Vielweiberei von Gott nicht nur erlaubt, sondern unter ge¬ „wissen Bedingungen sogar geboten sei; „b. die Vielweiberei von den Bevölkerungen aller christlichen „Staaten als eine höchst unsittliche und das Bestehen eines „gedeihlichen Staats- und Familienlebens in hohem Grad ge¬

„fährdende Einrichtung betrachtet und auch dieser Auffassung „gemäß von den Gesetzgebungen dieser Staaten, namentlich auch „von derjenigen des Kantons Bern mit schwerer Strafe bedroht „wird, weßhalb eine Schrift, die es sich zur Aufgabe macht, „eine derartige Einrichtung als erlaubt darzustellen, offenbar „als eine unsittliche zu erklären und deren Verbreitung nach „Art. 161 des St.-G. zu bestrafen ist; „4. Daß die Strafbarkeit der hier in Frage stehenden Schrift „dadurch nicht ausgeschlossen wird, daß in derselben gesagt ist, „die Anhänger von der Lehre der Erlaubtheit der Vielweiberei „dächten nicht im Entferntesten daran, dieselbe in Europa zu „begünstigen oder gar einzuführen u. s. w. (S. 13), indem die „massenhafte und unentgeldliche Verbreitung der Schrift deutlich „beweist, daß es, im Widerspruch mit dieser Erklärung, darauf „abgesehen ist, die Lehre von der Zulässigkeit des unsittlichen „Gebrauches der Vielweiberei unter der Bevölkerung zu ver¬ „breiten und für dieselbe Anhänger zu gewinnen; „5. daß die in der Bundesverfassung enthaltene Gewähr¬ des „leistung der Glaubensfreiheit und der freien Ausübung es „Gottesdienstes gewiß nicht den Sinn haben kann, daß „erlaubt sei, unter dem Deckmantel einer religiösen Ueberzeu¬ „gung Handlungen zu begehen oder durch das Mittel der Presse „als erlaubt und empfehlenswerth darzustellen, welche von der „ganzen Bevölkerung als höchst unsittlich und verwerflich be¬ „trachtet und von der Gesetzgebung mit schwerer Strafe bedroht „sind." C. Gegen dieses Urtheil erhob Stucky Beschwerde beim Bundes¬ gerichte und stellte das Begehren, daß dasselbe aufgehoben werde. Er erblickte in demselben I. eine Verletzung des Grundsatzes der Preßfreiheit, welcher durch Art. 55 der Bundesverfassung und durch Art. 76 der bernischen Kantonsverfassung gewährleistet sei; II. einen Eingriff in die nach Art. 72 der letztgenannten Verfassung garantirte persönliche Freiheit und endlich III. eine flagrante Verletzung der in Art. 49 der Bundes¬ verfassung und Art. 80 der bernischen Staatsverfassung sank¬ tionirten Glaubens- und Gewissensfreiheit. Er bestritt, daß die Schrift die Bezeichnung sittenlos verdiene, indem sie nicht in sittenloser Form geschrieben sei und es nicht auf den behandelten Stoff, sondern auf die Form, in welcher die Behandlung ge¬ schehe, ankomme. Die Schrift sei nichts anderes als eine theo¬ logische Abhandlung und wenn sie auch den Zweck habe, An¬ hänger für die Lehre der Mormonen zu gewinnen, so sei dieß etwas Erlaubtes. D. Die Polizeikammer des Appellations- und Kassations¬ hofes des Kantons Bern berief sich zur Begründung ihres An¬ trages auf Abweisung der Beschwerde auf die Motive des an¬ gefochtenen Urtheils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Soweit der Rekurs sich darauf gründet, daß durch das angefochtene Urtheil der Art. 55 der Bundesverfassung und Art. 72 der bernischen Verfassung verletzt sei, steht die Compe¬ tenz des Bundesgerichtes außer Zweifel. Dagegen hätte sich Stucky, insoweit er eine Verletzung der in Art. 49 der Bundes¬ verfassung gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit be¬ hauptet, mit seiner Beschwerde an den Bundesrath zu wenden (Art. 59 Lemma 2 Ziff. 6 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874.)

2. Wenn es sich nun frägt, ob durch das Urtheil der ber¬ nischen Polizeikammer der Art. 55 der Bundesverfassung ver¬ letzt sei, so ist zu beachten, daß diese Verfassungsbestimmung nach der in ihrem ersten Lemma enthaltenen Gewährleistung der Preßfreiheit in ihrem zweiten Lemma es den Kantonen an¬ heimstellt, über den Mißbrauch derselben die erforderlichen Be¬ stimmungen, welche jedoch der Genehmigung des Bundesrathes bedürfen, zu erlassen und daß somit die Freiheit der Presse keine unbedingte ist, sondern gewissen Beschränkungen unterliegt. Insbesondere kann keinem begründetem Zweifel unterliegen, daß die Kantone befugt sind, die Bestrafung des Mißbrauches der Presse dem gemeinen Rechte zu überlassen und daher, wie es gerade im Kanton Bern der Fall ist, die durch den Inhalt einer Druckschrift begangenen strafbaren Handlungen, welche

Verletzungen der allgemeinen Strafgesetze sind, auch nach den Grundsätzen jener allgemeinen Strafgesetze zu beurtheilen.

3. Allein daraus, daß die Bestimmungen über den Mißbrauch der Presse der Kantonalgesetzgebung anheimfallen und die Kantone bekanntermaßen in Strafsachen souverain sind, folgt keineswegs, daß auch die Beurtheilung der Frage, ob eine Handlung, welche durch das Mittel der Presse begangen worden ist, nach der Strafgesetzgebung eines Kantons als strafbar zu betrachten sei, ganz in den Händen der kantonalen Gerichte liege. Vielmehr ist klar, daß, da die Preßfreiheit ein durch die Bundesverfassung gewährleistetes Recht ist, den Bundesbehörden das Recht zusteht, die Anwendung und Auslegung der kantonalen Strafbestimmungen im einzelnen Falle einer Prüfung zu unterziehen und gegen Straferkenntnisse einzuschreiten, welche in Folge unrichtiger Anwendung jener Bestimmungen die Preßfreiheit wirklich ver¬ letzen.

4. Nun bedroht der Art. 161 des bernischen Strafgesetzbuches, auf welchen das angefochtene Urtheil sich stützt, denjenigen mit sittenlose Schriften, Lieder Gefängniß und Geldstrafe, welcher oder Bilder ausstellt oder verbreitet. Als sittenlose Schriften im Sinne dieser Gesetzesbestimmung können nun aber offenbar, wie sowohl der übrige Inhalt des Titels, an dessen Spitze der Art. 161 steht, als der Umstand, daß derselbe auch von Ver¬ breitung sittenloser Lieder und Bilder spricht, beweist, nur unzüchtige, die Schamhaftigkeit verletzende Preßerzeugnisse ange¬ ehen werden, welche den Zweck haben und geeignet sind, Imo¬ ralität im Volke zu verbreiten. Dagegen reicht die bloße Recht¬ fertigung oder Vertheidigung einer von der positiven Straf¬ gesetzgebung mit Strafe bedrohten Handlung noch keineswegs aus, um die betreffende Schrift als eine sittenlose im Sinne jener Gesetzesbestimmung zu erklären, wie übrigens insbesondere auch noch daraus hervorgeht, daß in Art. 100 des bernischen Strafgesetzbuches, übereinstimmend mit den Strafgesetzgebungen anderer Länder, nur die förmliche Aufforderung zur Verübung einer strafbaren Handlung als Verbrechen behandelt wird.

5. Gestützt auf diese Grundsätze, welche sich auch allein mit der garantirten Preßfreiheit vertragen und bekanntlich auch in den Strafgesetzgebungen anderer Länder, welche der Preßfreiheit hul¬ sind, kann aber das Urtheil der bernischen digen, niedergelegt Polizeikammer nicht aufrecht erhalten werden. Denn die Stucki'sche Broschure enthält weder eine Aufforderung noch auch nur eine Anreizung zur Verübung einer strafbaren Handlung (Polygamie), sondern erklärt ausdrücklich, daß den Mitgliedern der Mormonensecte aufs Strengste untersagt sei, außerhalb Utah mehr als eine Frau zu haben, und daß dieselben in jeder Hinsicht den Gesetzen der Länder, wo sie wohnen, gehorsam zu sein wünschen; — noch kann dieselbe als eine sittenlose, d. h. unzüchtige, die Schamhaftigkeit verletzende bezeichnet werden. Indem sie es u. A. unternimmt, die Polygamie als eine Glaubenslehre der Mormonen zu rechtfertigen und zu verthei¬ digen, tritt sie allerdings mit dem sittlichen und staatlichen Princip der Monogamie in Widerspruch; allein die Schrift einzig deßhalb und ohne daß durch dieselbe die Sicherheit des Staates oder die öffentliche Sittlichkeit verletzt würde, als sitten¬ los zu verbieten und deren Verbreitung bestrafen, hieße offen¬ bar die garantirte Preßfreiheit illusorisch machen. Gegen Pre߬ erzeugnisse der vorliegenden Art ist nicht die Strafe, sondern einzig die Belehrung, zu welcher man sich wieder der Presse bedienen kann, das zulässige und wirksame Heilmittel. hat das Bundesgericht Demnach erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach der Entscheid der Polizeikammer von Bern vom 2. Februar 1876 aufgehoben.