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2_I_151

BGE 2 I 151

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

38. Urtheil vom 17. März 1876 in Sachen der schweiz. Nationalbahn gegen Beerli. A. Blasius Beerli in Mammern mußte behufs Erbauung der Nationalbahn Land abtreten und es fand deßhalb das Schatzungsverfahren durch die eidgenössische Schatzungskommission statt, welche durch Urtheil vom 11. Mai 1874 die dem Beerli gebührende Entschädigung festsetzte und der Nationalbahn noch einige andere Verpflichtungen auferlegte. B. Mit Eingabe vom 15. April v. Js. gelangte Beerli neuer¬ dings an die Schatzungskommission und stellte gestützt auf die Behauptung, daß für den Bahnbau weit mehr Land in An¬ spruch genommen worden sei, als Plan und Auspfählung vor¬ gesehen haben, wodurch einerseits vermehrte Inconvenienzen für das Haus entstehen und anderseits der Abschnitt links nicht mehr, wie die Schatzungskommission angenommen habe, 6500 Quadratfuß, sondern nur noch 4337 Quadratfuß halte, folgende Begehren:

1. daß ihm der Mehrbedarf des Landes zu 17 Cts. per Quadratfuß bezahlt werde;

2. daß ihm für die erhöhte Inconvenienz eine Entschädigung von 800 Fr. zukomme;

3. daß der Abschnitt links der Bahn von der Gesellschaft zu 17 Cts. per Quadratfuß übernommen werde, und

4. längs des Dammes auf der Seite gegen das Haus die Gesellschaft für gehörigen Wasserabfluß sorge, wie schon im ersten Urtheile ausgesprochen und nun doppelt nothwendig geworden sei.

C. Die Eisenbahngesellschaft erklärte sich bereit, eine neue Messung vornehmen zu lassen und ein allfälliges Mehrmaß mit 17 Cts. per Quadratfuß zu bezahlen, widersetzte sich dagegen allen übrigen Begehren gestützt darauf, daß dieselben durch den Entscheid der Schatzungskommission vom 11. Mai 1874 und einen Vertrag vom 16. Oktober 1874 ihre Erledigung gefunden haben. D. Durch Verfügung vom 1. Mai 1875 wies das Präsidium der Schatzungskommission den Beerli mit seinem Begehren um Einberufung der Schatzungskommission ab. Durch Beschluß vom

5. Juli 1875 erklärte jedoch die bundesgerichtliche Kommission den von Beerli gegen jene Verfügung ergriffenen Rekurs be¬ gründet und beauftragte demnach die Schatzungskommission, dem Begehren desselben zu entsprechen.*) E. Zufolge dieses Beschlusses ordnete die Schatzungskommis¬ sion eine Besichtigung der Lokalität, sowie die Vermessung der streitigen Landparcellen durch einen Experten an. Letztere ergab, daß eine Abänderung des Tracé in der Weise stattgefunden habe, daß der Bahndamm der hintern Kellerecke um 9' 77" näher als die frühere Scheunenecke zu stehen komme, dagegen von der vordern Hausecke um 8' sich weiter entferne als das ursprüngliche Projekt, — wodurch Beerli vor dem Keller 130 Quadratfuß Hofraum verliere, dagegen vor dem Wohnhause ein Terrain von 105 Quadratfuß gewinne, somit die Einbuße an Terrain auf 25 Quadratfuß gegenüber dem ursprünglichen Tracé sich belaufe. Gestützt hierauf verpflichtete die Schatzungskommission die Nationalbahn, an Beerli eine weitere Entschädigung von 4 Fr. 25 Cts. zu bezahlen, wies dagegen die übrigen Begehren ab, weil

1. eine vermehrte Inconvenienz für den Beerli nicht entstan¬ den sei, vielmehr die Abänderung des Trace in dessen unbe¬ streitbaren Interesse liege;

2. Beerli bei der Augenscheinsverhandlung vom 1. April 1874 die Abtretung des Abschnittes links von der Bahn, welcher da¬ mals schon weniger als 5000 Quadratfuß gemessen, nicht ver¬ *) S. Bd. I S. 471. langt, vielmehr denselben zu behalten erklärt habe und die Schädigung dieser Parcelle dann auch bei Bestimmung des Minderwerthes berücksichtigt worden sei, und

3. das letzte Begehren des Beerli bereits in dem Urtheile vom 11. Mai 1874 seine Erledigung gefunden habe. Die Kosten des zweiten Schatzungsverfahrens wurden von der Kommission mit Mehrheit der Eisenbahngesellschaft auferlegt. F. Bei diesem Entscheide beruhigte sich Beerli; dagegen ergriff die Nationalbahn den Rekurs an das Bundesgericht und verlangte, daß die Kosten ganz oder doch zum größern Theile dem Rekursbeklagten auferlegt werden. Zur Begründung dieses Begehrens wurde angeführt:

1. Der Entscheid der Schatzungskommission sei der Ausfluß eines bundesgerichtlichen Urtheils und gelte daher nicht der Art. 48, sondern der Art. 49 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850, welcher dahin laute, daß in Beziehung auf die Auferle¬ gung der Kosten die dießfälligen allgemeinen gesetzlichen Be¬ timmungen zur Anwendung kommen;

2. die materielle Begründetheit des Gesuches gehe aus dem Entscheide der Schatzungskommission selbst zur Evidenz hervor. G. Blasius Beerli beantragte Verwerfung des Rekurses, in¬ dem er bemerkte; es handle sich nicht um bundesgerichtliche Kosten, sondern um solche des Schatzungsverfahrens und komme daher allerdings der Art. 48 des erwähnten Bundesgesetzes zur Anwendung, wonach solche Kosten unbedingt und ohne Aus¬ nahme von den Eisenbahnen zu tragen seien. Hätte er gewußt, daß die Nationalbahn wegen der Kosten rekurriren würde,so hätte er in der Hauptsache Beschwerde geführt, da der Entscheid der Schatzungskommission unrichtig sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Ansicht der Rekurrentin, daß die hier in Rede stehen¬ den Kosten bundesgerichtliche Kosten seien, auf welche der Art. 48 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 Anwendung finde, ist unrichtig. Als bundesgerichtliche Kosten können nur diejenigen Kosten betrachtet werden, welche durch das Verfahren vor dem Bundesgerichte verursacht werden, niemals aber solche, welche

durch das Schätzungsverfahren entstehen, wobei es selbstverständ¬ lich unerheblich ist, ob die Schatzungskommission von sich aus dem Begehren einer Eisenbahngesellschaft, beziehungsweise eines Expropriaten um Einleitung des Schätzungsverfahrens Folge gegeben habe oder auf dem Wege des Rekurses vom Bundes¬ gerichte beauftragt worden sei, auf dasselbe einzutreten. Es kommt daher im vorliegenden Falle nicht, wie Rekurrentin meint, der Art. 49, sondern der Art. 48 des citirten Bundesgesetzes zur Anwendung.

2. Diese Gesetzesbestimmung schreibt vor, daß die Kosten des gesammten Schätzungsverfahrens in allen Fällen durch den Bauunternehmer zu tragen seien und es ist klar, daß die¬ selbe nicht nur für die Fälle gilt, wo die Eisenbahngesellschaft die Einberufung der Schatzungskommission verlangt hat, sondern auch dann, wenn die Einleitung des Schätzungsverfahrens von einem Expropriaten begehrt worden ist, vorausgesetzt, daß hiezu ein gesetzlicher Grund vorhanden war. Letzteres ist nun aber hier der Fall. Denn aus dem Befunde der Schatzungskommis¬ sion geht hervor, daß nach Beendigung des ersten Schätzungs¬ verfahrens eine Abänderung des Bahntrace stattgefunden hat, wonach einerseits von dem Rekursbeklagten mehr Land, als nach dem ursprünglichen Plane, beansprucht worden ist und anderseits der Bahndamm eine andere Stellung zu den Gebäulichkeiten des Rekursbeklagten erhalten hat. Gemäß Art. 17 Ziff. 4 des mehrerwähnten Gesetzes hätte daher die Eisenbahngesellschaft das in Art. 17 bis 21 ibidem vorgeschriebene außerordentliche Ver¬ fahren eintreten lassen und für den Fall, als eine gütliche Ver¬ ständigung über die Entschädigung nicht erzielt werden konnte, die Einberufung der Schatzungskommission nachsuchen sollen (Art. 26 ibidem und Art. 10 des Reglementes vom 28. Brach¬ monat 1854). Daß die Nationalbahn dieß nicht gethan, son¬ dern die Bahnbaute ohne Weiteres nach dem abgeänderten Plane ausgeführt hat, kann ihr natürlich nicht zum Vortheile gereichen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.